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Urteil

7 U157/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0528.7U157.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem Immobilienfonds G.-B.-Mitte, Objekt Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung. 3 Die Beklagte errichtete durch Gesellschaftsvertrag vom 3. Juni 1982 zusammen mit zwei anderen Gesellschaftern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) mit dem Namen "Immobilienfonds G.-B.-Mitte, Objekt Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung". Gegenstand des Unternehmens war die Errichtung, Verwaltung, Verpachtung sowie die Verwertung eines Parkhauses mit gewerblicher Randbebauung innerhalb des Einkaufszentrums G.-B. Mitte. Es war vorgesehen, das Eigentum an näher bezeichnetem Grundbesitz im Rahmen eines Umlegungsverfahrens zu erwerben. Das Finanzierungsvolumen betrug 18.900.000, 00 DM und sollte unter anderem durch öffentliche Zuschüsse in Höhe von 8.700.000, 00 DM aufgebracht werden. Die Beklagte wurde als Treuhänderin bevollmächtigt, weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1 der Klageschrift = Bl. 23 - 35 d.A.) Bezug genommen. Zur Werbung weiterer Gesellschafter bediente sich die Beklagte der Firma K.-Vermittlungsgesellschaft, die dazu einen Prospekt "K.-Rendite-Konzept" herausgab. Auf Seite 7 dieses Prospektes (Blatt 44 d.A.) sind im Rahmen des Finanzierungsplanes öffentliche Zuschüsse in Höhe von 8,7 Millionen DM ausgewiesen. 4 Zwecks Absicherung des steuerlichen Konzeptes wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 1982 an die OFD K. und bat um Beantwortung der darin aufgeführten Fragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie (Bl. 252 d.A.) Bezug genommen. Die OFD K. antwortete mit Schreiben vom 21. Juni 1982 (Bl. 253/254 d.A.), auf das ebenfalls Bezug genommen wird. In dem sodann von der Beklagten für die Beteiligungsgesellschaft erstellten steuerlichen Gutachten vom 6. Juli 1982 (Bl. 255-291d.A.) führte die Beklagte auf Seite 14 (Bl. 272 d.A.) hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung der öffentlichen Zuschüsse unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus, daß entsprechend Abschnitt 163 Abs. 1 EStR 1981 ein Wahlrecht bestehe, diese Zuschüsse zur Minderung der Herstellungskosten zu verwenden oder im Kalenderjahr des Zuflusses den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Die Gesellschaft werde die Möglichkeit wählen, die Herstellungskosten des Parkhauses um die gewählten Zuschüsse zu kürzen. Auf dieser steuerlichen Konzeption beruhte auch das Rendite-Konzept der K.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie des Prospektes (Anlage K 2 zur Klageschrift = Bl. 36 - 55d.A.) Bezug genommen. 5 Am 3./10. Dezember 1982 schloß der Kläger mit der Beklagten einen Treuhandvertrag betreffend den treuhänderischen Erwerb eines Gesamtanteils von 150.000, 00 DM. Hiervon brachte der Kläger 30.000, 00 DM durch Eigenkapital auf, die restlichen 120.000, 00 DM wurden durch Darlehen finanziert. 6 Durch Umlegungsbeschluß vom 14. Dezember 1982 wies die Stadt G. der Beteiligungsgesellschaft die für die Errichtung des Parkhauses benötigten Grundstücke zu und legte in Ziff. V fest, daß diese berechtigt und verpflichtet sei, auf dem Baugrundstück ein öffentliches Parkhaus zu errichten und zu betreiben. Gem. Ziff. VI des Umlegungsbeschlusses sollte die Beklagte sowohl von privaten Investoren als auch von der Stadt G. noch zu vereinnahmende Ablösungsbeträge für Stellplatzverpflichtungen erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie des Umlegungsbeschlusses (Bl. 205 - 216 d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligungsgesellschaft errichtete das Parkhaus und erhielt von der Stadt G. sowie den übrigen Umlegungsbeteiligten Stellplatzablösebeträge in Höhe von insgesamt 8.855.050, 00 DM. Entsprechend ihrem steuerlichen Konzept kürzte die Beklagte die Herstellungskosten um die Zuschüsse aus den Stellplatzablösebeträgen und berechnete auf dieser Grundlage in ihren Steuererklärungen gegenüber dem Betriebsfinanzamt die sich so ergebenden steuerlichen Verluste. Das Betriebsfinanzamt erließ auf dieser Grundlage vorläufige Gewinn-feststellungsbescheide und teilte die sich für den Kläger daraus ergebenden Verluste dem Wohnsitzfinanzamt des Klägers mit, das unter Zugrundelegung dieser Verluste die Einkommen-steuerbescheide für den Kläger für 1982 und die Folgejahre erließ. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 10 der Klageschrift (Bl. 10 der Akten) sowie die vorgelegten Einkommensteuer-bescheide (Bl. 65 - 78) Bezug genommen. 7 Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Betriebsprüfungen K. II vom 30. November 1987 (Bericht vom 6. 4. 1992) kam zu dem Ergebnis, daß die genannten Zahlungen der Umlegungsbeteiligten - Stadt G., Volksfürsorge sowie I. II - eine Gegenleistung für die übernommenen Verpflichtungen zum Bau und Betrieb bzw. der Vermietung des Parkhauses darstellten und damit nicht als sogenannte echte Zuschüsse anzusehen, sondern dem Umsatz bzw. den steuerpflichtigen Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft zuzurechnen seien. Das Betriebsfinanzamt D. folgte dieser Auffassung und erließ am 8. Februar 1993 entsprechende Umsatzsteuer - und Feststellungsbescheide für die Jahre 1982 - 1984. Auf der Grundlage dieser geänderten Feststellungsbescheide erließ das Wohnsitzfinanzamt W. unter dem 19. Januar 1994 abgeänderte Einkommensteuerbescheide für den Kläger, die zu einer erheblichen Steuernachzahlungspflicht beim Kläger führten. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 12 der Klageschrift (Bl. 12 d.A.) sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide (Bl. 103-122 d.A.) Bezug genommen. Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft erhoben gegen die geänderten Feststellungsbescheide Klage vor dem Finanzgericht K.. Die Klage der GbR betreffend die Umsatzsteuer 1983 - 3 K 3214/94 - hat das Finanzgericht K. durch Urteil vom 25. April 1997 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Urteilskopie (Bl. 484-492 d.A.) Bezug genommen. Hiergegen hat die GbR Revision zum Bundesfinanzhof - V R 70/97 - eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. 8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die in dem Gutachten der Beklagten vom 6. Juli 1982 geäußerte Rechtsauffassung und die daraus resultierende Darstellung der steuerlichen Vorteile in dem K.-Renditekonzept seien falsch, und hat dazu auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BStBl 1981 II, 161) verwiesen. Er hat sich ferner den Inhalt des Prüfungsberichtes des Finanzamts vom 6. April 1992 zu eigen gemacht. Auf das Schreiben der OFD K. vom 21. Juni 1982, das unstreitig keine verbindliche Auskunft darstellt, habe die Beklagte sich nicht verlassen dürfen, weil dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Der Kläger hat behauptet, er hätte den Treuhandvertrag nicht abgeschlossen, wenn er vor Abschluß des Treuhandvertrages zutreffend über die steuerliche Behandlung der Zuschüsse informiert worden wäre. Denn nur die dem Kläger beschriebenen steuerlichen Vorteile hätten eine Beteiligung an der GbR sinnvoll gemacht. Ohne die Beteiligung an der GbR hätte er sein Eigenkapital anderweitig angelegt. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Seite 7 ff. des Schriftsatzes vom 27. Januar 1995 (Bl. 225 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zudem verpflichtet, ihn von den im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Immobilienfonds entstandenen Verbindlichkeiten zu befreien. 9 Nachdem der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) ursprünglich 136.528,08 DM mit Zinsen geltend gemacht hatte, hat er sodann beantragt, 10 Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 129.931, 84 DM nebst 6,25 % Zinsen seit dem 11 12 1. 7. 1994 aus 129. 031, 84 DM zu zahlen und den Kläger von allen Verbindlich-keiten zu befreien, die ihm aus seiner von der Beklagten treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an dem ehemaligen Immobilienfonds G.-B.-Mitte, Objekt Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung GbR, jetzt Immobilienfonds G.-B.-Mitte, Objekt gewerbliche Randbebauung am Parkhaus GbR, entstanden sind und entstehen werden, Zug um Zug gegen die Erklärung des Klägers, daß er keine Herausgabeansprüche gegen die Beklagte auf die von ihr treuhänderisch gehaltene Beteiligung über 150.000, 00 DM an dem ehemaligen Immobilienfonds G.-B.-Mitte, Objekt Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung GbR, jetzt Immobilienfonds G.-B.-Mitte, Objekt gewerbliche Randbebauung am Parkhaus GbR mehr erhebt; 13 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der ihm durch seine von der Beklagten treuhänderisch gehaltene Beteiligung an dem ehemaligen Immobilienfonds G.-B.-Mitte, Objekt Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung GbR, jetzt Immobilienfonds G.-B.-Mitte, Objekt gewerbliche Randbebauung am Parkhaus GbR, entstanden ist. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte hat vorgetragen, die von ihr vorgenommene steuerliche Qualifizierung der Stellplatzablösebeträge habe der objektiven Rechtslage und der damals geltenden und praktizierten Verwaltungsübung der Finanzverwaltung entsprochen. Sie habe davon ausgehen können, daß die Finanzverwaltung sich an ihre eigenen und die Finanzämter bindenden Richtlinien halten würde. Für sie selbst sei nicht vorhersehbar gewesen, daß das Finanzamt von den bindenden Verwaltungsanweisungen für die steuerliche Behandlung des 1982-1984 realisierten Sachverhalts zehn Jahre später abweichen würde. Die im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts vorgenommene rechtliche Wertung sei unzutreffend; hierzu hat sie auf ihre Klagebegründung in den finanzgerichtlichen Verfahren ergänzend Bezug genommen. 17 Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen hat die Klage durch das am 20. September 1995 verkündete Urteil - 4 O 472/94 - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 314-328 d.A.) Bezug genommen. 18 Der Kläger hat gegen das seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 28. September 1995 (Bl. 332 d.A.) zugestellte Urteil am 30. Oktober 1995, einem Montag, Berufung eingelegt (Bl. 354 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Dezember 1995 mit am 22. Dezember 1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 366 ff. d.A.). 19 Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, die Beklagte habe ihn nicht hinreichend über mögliche Risiken und andere mögliche steuerliche Bewertungen beim Kauf seines Immobilienfonds-Anteils hingewiesen. Er behauptet, bei hinreichender und gewissenhafter Aufklärung hätte er den Treuhandvertrag nicht abgeschlossen. Aufgrund der unzureichenden Informationen habe er die versprochenen Verlustzuweisungen nicht erhalten, so daß sich sein zu versteuerndes Einkommen und folglich seine Steuerschuld erheblich erhöht habe. Er wiederholt hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei den Stellplatzablösebeträgen um einen echten Zuschuß gehandelt hat. 20 In den die Einkommensteuer betreffenden Verfahren 3 K 3215/94 und 3 K 3248/94 änderte das Finanzamt D. nach Einlegung der Berufung in dem vorliegenden Rechtsstreit seine Rechtsauffassung und erließ unter dem 30. April 1996 geänderte Feststellungsbescheide (Bl. 441-444 d.A.). Darin heißt es u.a.: "Die Bescheide sind vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO, weil der Ausgang des anhängigen Klageverfahrens zur Umsatzsteuer 1983 ( ...) Einfluß auf die Ermittlung der steuerlichen Einkünfte hat. Ihr Antrag vom 17. 4. 96 ist dadurch erledigt". Diesen Text hat das Finanzamt D. auf Grund des Beweisbeschlusses des Senates vom 06.11.1997 (Bl. 522 d.A.) mit Schreiben vom 12. Januar 1998 näher erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamtes (Bl. 536 d.A.) Bezug genommen. Die Parteien dieser Verfahren haben den jeweiligen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht in der Hauptsache für erledigt erklärt. 21 Der Kläger hält ungeachtet dessen an seiner Rechtsauffassung fest, die Beklagte sei den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen. 22 Der Kläger beantragt, 23 das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. September 1995 - 4 O 472/94 - aufzuheben und nach den Anträgen des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1995 zu entscheiden. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung des Klägers zurückzuweisen, 26 der Beklagten als Gläubigerin Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, zu gestatten. 27 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sowie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die geänderte Rechtsauffassung des Finanzamts D. bestätige, daß sie ihre Hinweispflichten nicht verletzt habe. Aufgrund der geänderten Feststellungs-bescheide würden die Einkommensteuerbescheide des Klägers entsprechend korrigiert werden, so daß er letztlich auch keinen Schaden habe. 28 Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 31 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zusteht. Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen setzt ein Anspruch auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlung, Prospekthaftung sowie positiver Forderungsverletzung des Steuerberatervertrages voraus, daß die Beklagte schuldhaft der ihr obliegenden Hinweis-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist. Dieses ist jedoch nicht der Fall. 32 Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, daß die Beklagte als Treuhänderin sowie Steuerberaterin des Klägers eine vertragliche, aber auch schon eine vorvertragliche Aufklärungs-, Prüfungs- sowie Beratungspflicht traf, insbesondere auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen der Beteiligung am Immobilienfonds. Die Beklagte als Treuhänderin mußte dafür Sorge tragen, daß das steuerliche Konzept des Anteilserwerbs am Immobilienfonds der Praxis der Finanzverwaltung entsprach. Auf vorhersehbare Risiken und Unsicherheiten mußte sie hinweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beklagten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anlageentscheidung (vgl. BGH NJW 1984, 863; NJW-RR 1988, 348; von Heymann in: Reithmann/Meichssner/von Heymann/Grziwotz/Krebs/Thode, Kauf vom Bauträger, Bauherren- /Erwerbermodelle und Immobilienfonds. Finanzierung, rechtliche und steuerliche Gestaltung, Haftung aus Treuhandschaft, Vertrieb, Beratung und Prospekt, 7. Aufl. 1996, N 17 sowie Thode aaO M 39, 41; Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 2. Aufl. 1996, Rn 951 - alle m.w.N.). 33 Dieser ihrer Verpflichtung ist die Beklagte jedoch in ausreichender Weise nachgekommen. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug. Die sowohl in dem steuerlichen Konzept der Beklagten wie in ihrem Gutachten vom 6. Juli 1982 angeführte Rechtsauffassung, der Zuschuß aus den Stellplatzablöse-beträgen könne zur Minderung der Herstellungskosten des Parkhauses verwendet werden, war zutreffend. Diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ergab sich aus Abschnitt 163 Absatz 1 der EStR 1981 und entsprach in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - Dezember 1982 - der gängigen Handhabung der Finanzverwaltung. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1980 (BStBl 1981 II, 161) beruft, geht dies fehl, weil der Bundesfinanzhof in diesem Urteil über die steuerliche Behandlung von privaten Zuschüssen entschieden hat, die Frage der steuerrechtlichen Einordnung von Zuschüssen der öffentlichen Hand aber gerade offengelassen hatte. 34 Die Beklagte brauchte hingegen nicht damit zu rechnen, daß die Finanzverwaltung in einem Betriebsprüfungsbericht fast zehn Jahre nach der Aufstellung ihres Steuerkonzeptes in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtspraxis die Möglichkeit der Verwendung öffentlicher Zuschüsse zur Minderung der Herstellungskosten verneinen würde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 660 = WM 1991, 765; von Heymann aaO M 19; Brych/Pause aaO). 35 Dies wird auch nachträglich dadurch bestätigt, als die schon seinerzeit von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung inzwischen auch durch ein Urteil des 4. Senats des Bundesfinanzhofs vom 23.3.1995 - IV R 58/94 - (Betriebs-Berater 1995,1724-1725 = Blatt 310 - 312 der Akten) - unter Fortführung der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesfinanzhofs - in einem vergleichbaren Falle bestätigt worden ist. Soweit der Kläger vorträgt, der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, hat er dies nicht näher dargelegt, sondern lediglich die Ausführungen in dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes wiederholt, die ihrerseits allerdings ebensowenig begründet worden sind. Auch das Finanzamt D. hat sich schließlich im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs und in Abkehr von der von ihr aufgrund der Betriebsprüfung vertretenen Auffassung der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen und ihre anderslautenden Gewinnfeststellungsbescheide entsprechend dem Einspruch der Beklagten abgeändert. 36 Da es somit schon an einem objektiven Pflichtenverstoß der Beklagten fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, daß nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand es zudem an dem geltend gemachten, auch bei Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß notwendigen Schaden (vgl. BGH NJW 1998, 302) fehlen wird. Zwar sind die zuungunsten des Klägers abgeänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1982-1988 noch nicht erneut, diesmal zugunsten des Klägers, abgeändert worden. Dies liegt aber nicht daran, daß die von der Beklagten und damit auch vom Kläger geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht antragsgemäß berücksichtigt werden. Insoweit sind, wie sich aus der amtlichen Auskunft des Finanzamts D. vom 12. Januar 1998 ergibt, zugunsten des Klägers die Höhe der Verluste aus Vermietung und Verpachtung durch den geänderten Feststellungsbescheid vom 30. April 1996 des Finanzamts D. bestandskräftig festgestellt worden. Die Vorläufigkeit dieses geänderten Feststellungsbescheides bezieht sich, wie das Finanzamt in seiner amtlichen Auskunft ebenfalls mitgeteilt hat, allein darauf, daß erst nach Beendigung des Rechtsstreits betreffend die Umsatzsteuer 1983 abschließend die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung vorgenommen werden kann. Sollte der Rechtsstreit hinsichtlich der Umsatzsteuer zuungunsten der Beklagten ausgehen, würden sich die Herstellungskosten erhöhen und damit dann letztlich auch die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; einkommensteuerlich würde dies den Kläger gerade nicht belasten. 37 Der Ausgang des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang. Ein etwaiger Schaden ist bei der Frage, ob eine Vermögensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, erst dann festzustellen, wenn sich die Vermögenslage "unter dem Strich" schlechter darstellt, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme unterblieben wäre. Dies hat derjenige, der einen solchen Schaden geltend macht, darzulegen und zu beweisen (BGH MDR 1998, 244, 245). Zwar erwähnt der Kläger gelegentlich auch die umsatzsteuerrechtliche Problematik des Zuschusses aus den Stellplatzablösebeträgen. Den von ihm geltend gemachten Schadensersatz-anspruch berechnet er aber stets und allein im Hinblick auf seine Einkommensteuer (vgl. S. 10 - 13, 17 - 20 der Klageschrift = Bl. d.A, S. 7 - 12 des Schriftsatzes vom 27. 1. 1995 = Bl. 225 - 230 d.A.). Ein etwaiger Schaden durch die eventuell bestehende Verpflichtung der GbR zur Zahlung von Umsatzsteuer auf den erhaltenen Zuschuß aus den Stellplatzablösebeträgen wird von ihm weder dargelegt noch geltend gemacht. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar, weil es nicht ersichtlich ist, daß eine etwaige Umsatzsteuerpflicht in jedem Falle zu einem Schaden des Klägers führen muß. Dieser Nachteil könnte durch anderweitige steuerliche Vorteile, z.B. in Form von erhöhten Abschreibungen, ausgeglichen werden. Im Hinblick hierauf und weil der Kläger in dem gesamten Rechtsstreit stets auf die einkommensteuerliche Seite abgestellt hat, ist nach der Überzeugung des Senates die Frage der Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses für die Entscheidung des Klägers, Anteile an dem Immobilienfonds zu erwerben, auch ohne Relevanz geblieben. Es würde daher auch an der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und einem eventuellen Schaden des Klägers fehlen. 38 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Streitwert sowie Beschwer für den Kläger: 186.106, 66 + 4.000, 00 = 190.106, 66 DM