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Beschluss

Ss 151 /98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0619.SS151.98.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls ( §§ 242, 248 a StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,-DM verurteilt. Das Urteil enthält zum Schuldspruch folgende Feststellungen: "Am 7.10.1996 entwendete der Angeklagte aus den Geschäfts-räumen der Fa. K. D. an der S. 144 - 146 in K. einen Badeartikel im Werte von 9,99 DM, indem er diesen in seiner Kleidung versteckte. Als er von der Zeugin M. auf den Vorfall angesprochen wurde, stellte er den entwendeten Gegenstand zurück. Er wurde in das Büro gebeten, wo seine Personalien notiert wurden. Es konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, ob die diese Personalien von einem Personalausweis oder einem Reisepaß oder einem " halboffiziellen Ausweis" , wie zum Beispiel ein Bankkarte oder einen Versicherungsausweis, von der Zeugin M. abgeschrieben wurden." Das Amtsgericht hat den Angeklagten , der die Tat leugnet und behauptet hat, sein Personalausweis sei ihm abhanden gekommen, aufgrund der Aussage der Zeugin M. als überführt angesehen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil: "Die Zeugin M. hat glaubhaft, widerspruchsfrei und in sich überzeugend ausgesagt, daß sie den Angeklagten beobachtet hat, wie dieser am 7.10.1996 einen Badeartikel entwendete. Sie habe den Angeklagten deshalb angesprochen und dieser habe den Badeartikel zurückgestellt. Er sei dann mit ihr in das Büro gegangen und dort habe sie die Personalien des Angeklagten notiert. Sie hat ausdrücklich ausgesagt, sie sei sich sicher, daß der Angeklagte der Täter gewesen sei. Er habe zwar im Gegensatz zu der jetzigen Hauptverhandlung die Haare zum Tatzeitpunkt kürzer oder nach hinten zu einem Zopf zusammengebunden gehabt. Auf Nachfrage ist die Zeugin dabei verblieben , daß sie sicher sei, daß der Angeklagte der Täter war und sie nicht aus der Tatsache, daß er nunmehr der Angeklagte in diesem Verfahren ist, auf seine Täterschaft geschlossen habe. Auch nachdem ihr vorgehalten worden war, daß sie in der Hauptverhandlung vom 12.5.1997 erklärt habe, sie sei sich nicht ganz sicher, ob der Angeklagte der Täter gewesen sei, hat sie hierzu ausgesagt, sie sei sich auch damals sicher gewesen, daß der Angeklagte der Täter war. Sie sei nur durch die wiederholten Nachfragen verunsichert worden. Aber bereits beim Verlassen des Sitzungssaales sei ihr hundertprozentig bewußt gewesen, daß der Angeklagte die Tat begangen habe. Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin M. den Angeklagten zu Unrecht belastet oder sie einem Irrtum unterliegt, sind seitens des Gerichts nicht erkennbar. Die Zeugin M. hat erkennbar nur das ausgesagt, woran sie sich genau erinnern konnte. In den Teilen ihrer Aussage, wo sie unsicher war, hat sie dieses auch deutlich zum Ausdruck gebracht." Zu den Ausführungen des Schriftsachverständigen F., auf denen die getroffenen Feststellungen ebenfalls beruhen sollen, heißt es in dem Urteil , der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte der Urheber der Unterschrift auf der Meldung des Ladendiebstahls ist, nur mit 60 % angesetzt. Daraus ergäben sich aber keine Zweifel an der Darstellung der Zeugin M.. Gegen das Urteil richtet sich die (Sprung-)Revision des Ange-klagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht und in erster Linie Freispruch unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, hilfsweise Aufhebung und Zurück-verweisung der Sache beantragt wird. Das Rechtsmittel hat insofern Erfolg , als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen ist ( §§ 353, 354 Abs.2 StPO). Die Beweiswürdigung des Amtsgericht hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung , der Angeklagte sei der Täter gewesen, auf die Aussage der Zeugin M., die den Angeklagten bereits bei der Hauptverhandlung vom 12.5.1997 wiedererkannt haben will. Die Beweiswürdigung hierzu ist rechtsfehlerhaft , weil sie nicht hinreichend erkennen läßt, daß der eingeschränkte Beweis-wert der für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Zeugenaussage berücksichtigt worden ist . Damit hat das Amts-gericht gegen das Gebot umfassender Beweiswürdigung ( vgl.BGHSt 25,285 ; Hanack in : Löwe-Rosenberger, StPO 24. Aufl., § 337 Rdn. 148 ; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdn. 213 , jeweils m.w.N) bzw. gegen Erfahrungssätze verstoßen ( vgl. BGHSt 41, 376,382 ; NStZ 1997, 355 ; Senat StV 1994,67 ; Entscheidungen vom 10.6.1997 - Ss 303/97 - m.w.N.). Das Amtsgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung , daß die Zeugin M. den Angeklagten der Hauptverhandlung vom 12.5.1997 als Täter des Ladendiebstahls wiedererkannt hat , mit der subjektiven Einschätzung der Zeugin begnügt. Nach den Urteilsgründen gibt es keine Anhaltspunkte dafür , daß es bereits im Ermittlungsverfahren zu einer Begegnung der Zeugin mit dem Angeklagten gekommen war. Es ist also von einem ersten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung auszugehen . Mangels gegenteiliger Darlegungen in dem angefochtenen Urteil kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte dabei durch seine Platzierung im Gerichtssaal als Tatverdächtiger hervor-gehoben war. Unter derartigen Umständen ist der Beweiswert des ersten Wiedererkennens eines Täters durch einen Zeugen erheb-lich vermindert , es sei denn , der Wiedererkennungsakt bezieht sich auf eine Person, mit der der Zeuge nach den Urteilsfest-stellungen näher bekannt oder vertraut ist ( Senat StV 1994, 67; Entscheidungen vom 21.1.1997 - Ss 643/96 - , vom 7.3.1997 - Ss 14/97 - und vom 10.6.1997 - Ss 303/97 -). Für eine Bekanntschaft oder Vertrautheit der Zeugin M. mit dem Täter , aufgrund derer ein Wiedererkennen der Person selbstverständlich wäre , gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte . Nach den Urteilsgründen hat die Zeugin den Angeklagten zwar nicht nur bei der Tat beobachtet, sondern ihn auch zur Rede gestellt und seine Personalien notiert. Daß es dabei zu einem ausführlicheren Gespräch der Zeugin mit dem Täter gekommen wäre , ist den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen . Von einem eher flüchtigen Geschehen ist auch deshalb auszugehen, weil das Amtsgericht nicht hat feststellen können, von welcher Art Ausweis die Zeugin M. die Personalien des Täters abgeschrieben hat . Bereits hiernach hat das Amtsgericht Anlaß gehabt, sich mit dem Beweiswert der Zeugenaussage auseinander zusetzen und näher darzulegen, inwiefern das erste Wiedererkennen als verläßlich angesehen werden kann. Hierzu hat umso mehr Anlaß bestanden , weil die Zeugin M.auf den Vorhalt , daß sie in der Hauptverhandlung vom 12.5.1997 erklärt habe, sie sei sich nicht ganz sicher, ob der Angeklagte der Täter gewesen sei, hat einräumen müssen, sie sei durch die wiederholten Nachfragen verunsichert worden. Aus welchem Grund der Zeugin dann gleichwohl bereits beim Verlassen des Sitzungssaales hundertprozentig bewußt gewesen sein kann, daß der Angeklagte der Täter war , läßt sich der Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht entnehmen . Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Zeugin den Angeklagten allerdings auch in der - zum Erlaß des angefochte-nen Urteils führenden - Hauptverhandlung vom 5.11.1997 als Täter des Ladendiebstahls identifiziert. Dabei handelt es sich aber um ein erneutes (wiederholtes) Wiedererkennen, dem eben-falls nur eingeschränkter Beweiswert zukommt . Die Verläßlich-keit eines solchen Wiedererkennens ist nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig fragwürdig , weil es durch das vorangehende Wiederer-kennen beeinflußt wird ( BGH St 16,204,205 , NStZ 1997, 355 , NStZ 1998,265 ; Senat VRS 86, 126 , StV 1994, 67 , Entschei-dungen vom 9.8.1996 - Ss 363/96 - , vom 21.1.1997 - Ss 643/96 - , vom 7.3.1997 - Ss 14/97 - , vom 21.5.1997 - Ss 262/97 - und vom 10.6.1997 - Ss 303/97 -). Der Tatrichter muß sich dieses beschränkten Beweiswertes bewußt sein und in den Urteilsgründe ausführen , ob ausgeschlossen werden kann , daß der Zeuge nur die Person erkannt hat, die sie zuvor bereits bei dem ersten Wiedererkennen gesehen hat ( vgl. die vorgenannte Rechtsprechung). Das angefochtene Urteil enthält auch dazu keine ausreichenden Darlegungen . Die Beweiswürdigung stützt sich auf die bloße Bekräftigung der Zeugin , daß sie den Angeklagten sicher als Täter erkannt habe und sie nicht aus der Tatsache, daß er nunmehr der Angeklagte in diesem Verfahren ist, auf seine Täterschaft geschlossen habe. Aufgrund welcher Tatsachen die Zeugin diese Sicherheit gewonnen hat, wird nicht mitgeteilt. Eine solche Tatsache ist der Bekundung der Zeugin , der Angeklagte habe im Gegensatz zu der jetzigen Hauptverhandlung die Haare zum Tatzeitpunkt kürzer oder nach hinten zu einem Zopf zusammengebunden gehabt , nicht zu entnehmen. Diese Angabe besagt im Gegenteil , daß die Zeugin den Angeklagten nicht aufgrund der Haartracht wiedererkannt hat. Sie läßt zudem auf eine Unsicherheit bei der Wahrnehmung des Täters schließen. Denn der Zopf ist als Haartracht bei Männern nicht so weit verbreitet, daß man ihn bei der Betrachtung der Person ohne weiteres übersehen würde. Auch deshalb ist es geboten gewesen , nähere Feststellungen dazu zu treffen, anhand welcher Merkmale oder Eigenheiten der Angeklagte von der Zeugin als Täter hat identifiziert werden können . Zusätzliche Anhaltspunkte , die dafür sprechen würden, daß die Zeugin M. den Angeklagten zutreffend als den Täter des Ladendiebstahls identifiziert hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Auf das Schriftgutachten hat das Amtsgericht die Beweiswürdigung zu Recht nur insofern gestützt , als danach eine Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann . Es ist folglich davon auszugehen, daß die Verurteilung des Angeklagten auf den genannten Mängeln der Beweiswürdigung beruht ( § 337 I StPO). Das angefochtene Urteil kann nach dem Gesagten keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache muß zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat ist nicht möglich. Dies würde voraussetzen, daß weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung und umfassender Beweis-würdigung aufgrund des vom Revisionsgerichts bei der Sachrüge allein zu berücksichtigenden Urteilsinhalts nicht zu erwarten sind ( Senat VRS 86, 126, 129). Nach dem Urteilsinhalt ist eine fehlerfreie Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin M. nicht ausgeschlossen . Denn der Beweiswürdigung kann nicht entnommen werden, daß die Zeugin im einzelnen dazu befragt worden ist, woran sie den Angeklagten als Täter erkannt hat, und daß sie dazu keine Angaben hat machen können . Für die neue Verhandlung wird ergänzend bemerkt , daß eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls den Beweis erfordert, daß an der Sache Gewahrsam begründet worden ist . Die in dem angefochtenen Urteil dazu getroffenen Feststellungen werden von der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen Aussage der Zeugin M., sie habe den Angeklagten bei der Entwendung des Badeartikels beobachtet , ihn deshalb angesprochen , und der Angeklagte habe den Badeartikel zurückgestellt, nicht gedeckt.