Urteil
1 U 121/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0625.1U121.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beklagte unterzeichnete eine auf den 15.6.1987 datierte Bürgschaftsurkunde. Danach übernahm sie bis zu einem Höchstbetrag von 70.000,- DM selbstschuldnerisch und unbefristet die Bürgschaft für Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner W. Sch., ihren Ehemann. Wegen der Einzelheit wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Urkunde (Bl. 24/24R d.A.) Bezug genommen. Die Eheleute leben inzwischen getrennt. 3 Mitte 1987 war die Beklagte Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in K.-B., zu 1/2 Eigentümerin eines Zweifamilienhauses in B. und Alleineigentümerin eines weiteren Grundstücks von ca. 600 qm in K.-B.. Sie war als Justizangestellte berufstätig. 4 Die Klägerin kündigte -zuletzt mit Schreiben vom 15.4.1991- 5 das Kreditverhältnis mit dem Hauptschuldner, nachdem dieser keine Zahlungen mehr leistete. Unter dem 7.4.1994 nahm sie die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 20.4.1994 aus der Bürgschaft in Anspruch. 6 Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe des zum 15.6.1987 offenen Saldos der Hauptforderung geltend. Die Hauptforderung ist in noch größerem Umfang valutiert. 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 67. 130, 97 DM nebst Zinsen seit dem 21.4.1994 in Höhe des jewei- ligen Diskontsatzes der Deutschen Bun- desbank zuzüglich 5% p.a. zu zahlen. 9 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Bürgschaftsvertrag sei sittenwidrig und daher nichtig. Sie habe die Bürgschaftserklärung im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Unterschriften unter verschiedene Unterlagen auf drängendes Bitten des Hauptschuldners unterzeichnet. Die Tragweite der Unterschrift sei ihr dabei nicht bewußt gewesen. Im übrigen dürfe die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Bürgschaft nicht geltend machen, da ihr Ziel nur in der Verhinderung familieninterner Vermögensverschiebungen bestanden habe. Dieser Zweck sei durch die Trennung der Eheleute weggefallen. 12 Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 6.11.1997 antragsgemäß zu Zahlung verurteilt. Gegen dieses ihr am 20.11.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 22.12.1997 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügungen des Vorsitzenden vom 23.1.1998 und 20.2.1998 bis zum 9.3.1998 mit an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. 13 Die Beklagte vertieft mit der Berufung ihre bereits erstinstanzlich gegenüber der Bürgschaft erhobenen rechtlichen Bedenken. Sie behauptet darüber hinaus, das Bürgschaftsformular blanko unterschrieben zu haben. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Unterzeichnung nicht in der zuständigen Filiale der Klägerin, sondern in der Wohnung der Eheleute Sch. erfolgte. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Der Senat hat zu der Frage, ob die Bürgschaft blanko unterzeichnet worden ist, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sch. und N.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.5.1998 (Bl. 194 ff d.A.) Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen, den Beschluß des Senats vom 4.6.1997 (Bl. 72 ff d.A.) und das angegriffene Urteil (Bl. 140 ff d.A.) verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung verurteilt. 22 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 67.130,97 DM aus § 765 Abs. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien ist ein rechtswirksamer Bürgschaftsvertrag zustandegekommen. Die Beklagte haftet danach in Höhe der Klageforderung für die offene Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ihres Ehemanns. 23 Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 04.06.1997 entschieden hat, ist die Bürgschaftsübernahme weder wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 9 AGBG noch unter dem Gesichtspunkt sittenwidriger wirtschaftlicher Überforderung unwirksam. Die Bürgschaft ist auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen des Senats im Beschluß vom 04.06.1997 Bezug genommen werden. 24 Ergänzend sei nur auf folgendes hingewiesen: 25 Eine wirtschaftliche Überforderung der Beklagten durch die Bürgschaftsübernahme konnte im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht angenommen werden, weil die Beklagte zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig über nicht unbeachtlichen Immobilienbesitz verfügte. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages kommt es dabei nicht darauf an, ob und inwieweit die der Beklagten ganz oder teilweise gehörenden Grundstücke zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme im einzelnen dinglich belastet waren. Es sind insoweit nämlich nur die Umstände bedeutsam, die für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt erkennbar waren. Der Bundesgerichtshof hat gerade in Fällen der Ehegattenbürgschaft immer wieder zutreffend betont, daß sich die Sittenwidrigkeit nur an den bei Vertragsschluß erkennbaren Gegebenheiten (BGH NJW 1996, 2088 (2089); 1274 (1276)) bemißt. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin auf die mit Selbstauskunft des Zeugen Sch. 1.5.1987 (Bl. 104 f d.A.) angegebenen und von dessen Steuerberater bestätigten Grundstückswerte nicht vertrauen konnte sind nicht ersichtlich. Im Kern bestreitet die Beklagte auch nicht, über ein die Bürgschaft übersteigendes Vermögen verfügt zu haben. 26 Auch eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH NJW 1996, 2088 (2089)), nach denen der Zweck der Bürgschaft einer Ehefrau wegfällt, wenn die mit ihr bezweckte Sicherung gegen Vermögensverschiebung infolge von Ehescheidung oder Trennung gegenstandslos geworden ist, setzt voraus, daß die Verhinderung von Vermögensverlagerungen der einzig sinnvolle Zweck der Bürgschaft war. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind damit von vornherein nicht anwendbar, wenn die bürgende Ehefrau über nicht unerhebliches Vermögen verfügt und das von der Bank genommene Sicherungsmittel damit anfänglich werthaltig ist. So lagen die Dinge im vorliegenden Fall, nachdem der Ehemann der Beklagten im Zuge der Verhandlungen mit der Klägerin deren Immobilienbesitz nach Abzug der Belastungen mit 459.900,- DM -bestätigt durch den Steuerberater- bewertet hatte. 27 Der Bürgschaftsvertrag ist auch nicht gemäß §§ 766 Satz 1, 126 BGB formunwirksam. Zwar genügt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 119 ff; BGH WM 1997, 909 (910)) eine Blankounterschrift des Bürgen unter ein vom Sicherungsnehmer noch auszufüllendes Formular nicht dem Schriftformerfordernis. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für die Verletzung der Schriftform aber nicht führen können. 28 Wird im Prozeß eine die Form beachtende Bürgschaftserklärung vorgelegt, obliegt es dem Bürgen, den sich aus dieser Urkunde ergebenden Anschein zu widerlegen. Er muß also beweisen, daß die formularmäßige Bürgschaftsurkunde blanko unterzeichnet worden ist. 29 Zwar ergibt sich diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht aus § 440 Abs. 2 ZPO (so aber: OLG Hamm, OLGR 1997, 169 (170)). Die gesetzliche Vermutung zugunsten der Echtheit ist nämlich von der Beachtung der Schriftform zu unterscheiden. Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Fall die Echtheit unstreitig. 30 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier vorgelegten Urkunde spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung. Wegen der großen Bedeutung, die der Rechtsverkehr schriftlichen Dokumenten beimißt, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die beurkundete Erklärung richtig und vollständig ist. Diese tatsächliche Vermutung für die Vollständigkeit bedeutet, daß entsprechend dem von der vorliegenden, ausgefüllten Bürgschaftsurkunde ausgehenden äußeren Anschein die Beklagte sich formwirksam verpflichtete. 31 In der Beweisaufnahme ist es der Beklagten nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften. Zwar hat der Zeuge Sch. geschildert, daß ihm seitens der Klägerin ein Blankoformular ausgehändigt worden sei, das er dann der Beklagten gleichzeitig mit einer Vielzahl anderer Geschäftsunterlagen zur Unterzeichnung vorgelegt habe. Erst im Zuge des vorliegenden Rechtsstreits sei der Beklagten bewußt geworden, daß sie bei dieser Gelegenheit ein Bürgschaftsformular unterzeichnet habe. Diese Schilderung des Zeugen vermochte den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Gegen die Richtigkeit seiner Darstellung spricht bereits der urkundlich belegte geschäftliche Ablauf im Zusammenhang mit der Bürgschaftsübernahme. Aus dem vorgelegten Einlieferungsschein der Post ergibt sich nämlich in Verbindung mit dem ebenfalls vorgelegten Anschreiben der Klägerin, daß eine Durchschrift der Bürgschaftsurkunde der Beklagten persönlich am 23.06.1987, also kurze Zeit nach der Unterzeichnung, zugestellt worden ist. Der von der Klägerin zu den Akten gereichte Einlieferungsschein wurde unstreitig von der Beklagten unterzeichnet. Es ist von daher ausgeschlossen, daß sie erstmals im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit über die Erteilung der Bürgschaft unterrichtet wurde. Tatsächlich geschah dies unmittelbar nach der Unterzeichnung. Damit erweist sich zugleich die Darstellung des Zeugen Sch., wonach er der Beklagten das Bürgschaftsformular so untergeschoben hat, daß ihr die Tragweite erst durch den vorliegenden Rechtsstreit bewußt wurde, als unglaubhaft. Mit der Übersendung einer Ausfertigung des vollständigen Bürgschaftsformulars an die Beklagte am 23.06.1987 wäre dieses angebliche Manöver, das nicht dazu angetan gewesen wäre, kommentarlos zur Tagesordnung überzugehen, nämlich zeitnah aufgedeckt worden. Hinzu kommt, daß der Zeuge N. durchaus nachvollziehbar und glaubhaft ausgeschlossen hat, ein nicht ausgefülltes Bürgschaftsformular aus der Hand gegeben zu haben. Er konnte vielmehr aus den ihm noch vorliegenden Unterlagen den üblichen und nach den Kreditrichtlinien der Klägerin vorgegebenen Bearbeitungsverlauf rekonstruieren, wonach Bürgen, die die Erklärung nicht in der Bank unterschreiben, stets ein vollständig ausgefülltes Formular vorgelegt wird. 32 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Verzugszinsen werde der Höchstbetrag der Bürgschaft überschritten. Die Festlegung des Höchstbetrages in der Bürgschaftsurkunde betrifft jedoch nur den gesicherten Hauptanspruch. Sie läßt hingegen die Geltendmachung von Nebenansprüchen aus dem Verzug des Bürgen unberührt. 33 Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 35 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte: 67.130,97 DM