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Beschluss

15 W 70/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0707.15W70.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 1998- 28 O 170/97 - aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Februar 1998 an die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 I.) 3 Der Antragsteller, ein Architekt, war mit dem Erblasser der Antragsgegner, dem am 28.2.1997 verstorbenen Architekten P. W., in einer BGB- Gesellschaft verbunden gewesen. Mit seinem beim Landgericht Köln- 28. Zivilkammer- eingereichten Antrag vom 15.4.1997 hat der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die von ihm laut Klageentwurf gleichen Datums beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner beantragt, mit welcher er die Verurteilung der Antragsgegner zur Zahlung von DM 224.139,50 DM nebst 4% Rechtshängigkeitszinsen an den Antragsteller, hilfsweise auf das Konto der BGB- Gesellschaft P./W., erreichen möchte. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage richtet sich ferner auf Auskunftserteilung über den Bestand und den Verbleib des Anlagevermögens der vorgenannten BGB- Gesellschaft. Nach Hinweisen der Kammer hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. September 1997 hilfsweise einen Feststellungsantrag zum Gegenstand seines Prozeßkostenhilfegesuchs gemacht, wonach festgestellt werden solle, daß "die von Herrn P. W. nachstehend aufgeführten Verfügungen über das Gesellschaftskonto im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits zueinander in der Auseinandersetzungsrechnung nicht als Passivposten der Gesellschaft anzusehen sind"; dazu hat der Antragsteller insgesamt 12 Verfügungen aus dem Zeitraum 15.4.1993 bis 3.1.1994 angeführt, wie sie im einzelnen aus Bl. 34 d.A. hervorgehen. Mit Beschluß vom 9. Oktober 1997 (Bl. 37/38 ) hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln das Prozeßkostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach der Auflösung der BGB- Gesellschaft Zahlungsansprüche nicht mehr in Betracht kämen. Auch der hilfsweise angekündigte Feststellungsantrag verfüge nicht über die notwendigen Erfolgsaussichten, da das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreiche, um unberechtigte Entnahmen des Erblassers darzulegen. Der beabsichtigte Auskunftsantrag sei unbegründet; Auskunft sei von den Antragsgegnern in ihrem Schreiben vom 23.7.1997 erteilt, soweit der Antragsteller das Fehlen einzelner Auskünfte zum Anlagevermögen gerügt habe. Darüber hinaus sei nicht klar, worauf sich der Auskunftsantrag genau beziehe. Schließlich seien auch die Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausreichend belegt. 4 Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 (Bl. 42ff) Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift hat er weitere Ausführungen zu den von ihm beabsichtigten Klageanträgen gemacht und u.a. darauf hingewiesen, daß den Antragsgegnern auf seinen Antrag vom AG Brühl mit Beschluß vom 15.7. 1997 - 75 VI 234/97- fruchtlos eine Frist zur Errichtung eines Inventars über den Nachlaß des Verstorbenen bestimmt worden sei. Die zu der Beschwerde angehörten Antragsgegner haben unter anderem geltend gemacht, daß sie Nachlaßkonkurs beantragt hätten. Aus den daraufhin vom Landgericht beigezogenen Akten 40 N 61/ 97 des AG Brühl geht hervor, daß am 24.9.1997 wegen Überschuldung der Konkurs über den Nachlaß des Erblassers eröffnet worden ist. 5 Mit Beschluß vom 29.4.1998 (Bl. 57/58 d.A.), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die 28. Zivilkammer des LG Köln festgestellt, daß das Verfahren durch die Konkurseröffnung gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 28. Mai 1998 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er meint, daß die Konkursmasse durch die von ihm beabsichtigten Klageanträge nicht betroffen sei; zudem sei eine Unterbrechung mit dem Sinn des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht vereinbar. 6 Die Antragsgegner haben Gelegenheit erhalten, sich zu dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu äußern. 7 II.) 8 Die Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO zulässig. Zwar hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht- wie in § 252 ZPO vorausgesetzt- eine verfahrensgestaltende Maßnahme angeordnet, sondern die vermeintlich von Gesetzes wegen gemäß § 240 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung lediglich deklaratorisch festgestellt (vgl. dazu Zöller/ Greger, ZPO- Kommentar, 20. Aufl. § 240 Rdn. 5). Da der Beschluß jedoch eine Fortsetzung des Verfahrens hindert und von daher im Ergebnis vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Aussetzung des Verfahrens, muß der hierdurch beschwerten Partei auch das dafür vorgesehene Rechtsmittel - die Beschwerde nach § 252 ZPO- eröffnet sein (so auch Zöller/Greger aaO, § 252 Rdn. 1 m.w.N.). 9 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Prozeßkostenhilfeverfahren ist nicht gemäß § 240 ZPO durch das am 24.9.1997 eröffnete Konkursverfahren über den Nachlaß des am 28.2.1997 verstorbenen Herrn P. W. unterbrochen worden. Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt (vgl. KG NJW 1953, 1474; OLG Koblenz AnwBL. 89, 178; Zöller/Greger, aaO vor § 239ff, Rdn. 8; Thomas/ Putzo, ZPO- Kommentar, 19. Aufl. Rdnr. 1 vor § 239; Baumbach/Lauterbach /Hartmann, ZPO- Kommentar, 56. Aufl. vor § 239 Rdn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO- Kommentar, 21. Aufl., § 118 Rdn. 5; aA Münchener Kommentar/Feiber, § 240 ZPO Rdn. 4) findet § 240 ZPO im Prozeßkostenhilfeverfahren weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. Die in den §§ 239ff enthaltenen Regelungen zur Unterbrechung und zur Aussetzung eines Verfahrens setzen Rechtshängigkeit voraus, so daß allein von daher ihre unmittelbare Anwendung auf das Prozeßkostenhilfeverfahren ausscheidet. Aber auch für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen ist angesichts der Besonderheiten des Prozeßkostenhilfeverfahrens kein Raum. Das Prozeßkostenhilfeverfahren ist vom Hauptsacheverfahren völlig unabhängig; es setzt weder voraus, daß die Hauptsache bereits anhängig ist, noch daß sie jemals anhängig gemacht wird. Beim Prozeßkostenhilfeverfahren handelt es sich- im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren- um kein kontradiktorisches Verfahren; Rechtsschutz wird im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gegenüber dem Antragsgegner begehrt, so daß von daher bereits nicht einsichtig ist, weshalb in der Person des Antragsgegners liegende Gründe wie bei §§ 239, 240 ZPO auf den Fortgang des Verfahrens unmittelbaren Einfluß haben sollten. Schließlich steht auch das im Prozeßkostenhilfeverfahren zu beachtende Beschleunigungsgebot einer analogen Anwendung der Bestimmungen der §§ 239 ff ZPO entgegen. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, daß über ihr Rechtsschutzbegehren sobald als möglich entschieden wird und sich das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht etwa einem Vorprozeß annähert (Stein/Jonas/Bork, aaO § 118 Rdn. 5). An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Bescheid abschlägig sein muß, soweit eine Anpassung der beabsichtigten Klageanträge an die durch den Tod oder den Konkurs - auf wessen Seite auch immer- veränderte Situation nicht in Betracht kommt. Immerhin besteht für die Zukunft gegebenenfalls die Möglichkeit eines erneuten Prozeßkostenhilfeantrages. 10 Kann demnach die mit dem angefochtenen Beschluß getroffene Feststellung, daß das Verfahren infolge des Nachlaßkonkurses unterbrochen sei, keinen Bestand haben, wird das Landgericht nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob es der Beschwerde des Antragstellers vom 18.2.1998 gegen seinen Beschluß vom 9. Oktober 1997 abhelfen will oder nicht. 11 Eine Kostenentscheidung war mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht angezeigt.