Beschluss
27 UF 97/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0713.27UF97.98.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt St. in R.-H. bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt St. in R.-H. bewilligt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat mit Recht seine internationale Zuständigkeit angenommen. Nach Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961 (i.f.:MSA), das für die Bundesrepublik Deutschland am 17.09.1971 in Kraft getreten ist, sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3 dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Da die Kinder D. und Di. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind die deutschen Gerichte international zuständig. Der getroffenen Regelung steht Art. 3 MSA nicht entgegen. Abgesehen davon, daß ein gesetzliches, jedenfalls kein unbeschränktes gesetzliches Gewaltverhältnis nach belgischem Recht anzunehmen ist (Palandt, Komm. zum BGB, 56. Aufl., Anh. zu Art. 24 EGBGB, Art. 3 MSA Rn. 29), ist zu beachten, daß die Kinder sowohl die belgische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ob in diesem Fall gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB allein die deutsche Staatsangehörigkeit entscheidet (vgl. die Hinweise bei Palandt, a.a.O., Rn. 19), kann dahinstehen. Jedenfalls ist, da das MSA eine besondere Regelung für die Anknüpfung bei sog. Mehrstaatern nicht enthält, ergänzend auf die Vorschriften des autonomen deutschen Kollisionsrechts zurückzugreifen (Palandt, a.a.O., Rn. 19). Maßgebend ist also grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB diejenige Staatsangehörigkeit, mit welcher der Minderjährige am engsten verbunden ist. Das ist die deutsche Staatsangehörigkeit, da die Kinder in der Bundesrepublik ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch die Entscheidung des Tribunal des Première Instance de Liège vom 19.06.1996 steht der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Die Anerkennung dieser Entscheidung ist gem. § 16a Nr. 1 FGG ausgeschlossen, weil das Gericht in Lüttich nach deutschem Recht für die getroffene Entscheidung nicht zuständig war. Nach Art. 1 MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Die sog. Heimatszuständigkeit gem. Art. 4 Abs. 1 MSA gilt nach Art. 13 Abs. 2 MSA nur zugunsten der Vertragsstaaten. Gegenüber Nichtvertragsstaaten gilt allein die Aufenthaltszuständigkeit nach Art. 1 MSA (OLG Hamm FamRZ 1992, 338). Soweit ersichtlich, ist Belgien dem Abkommen nicht beigetreten (MüKo/Siehr, Komm. zum BGB, 3. Aufl., Anhang zu Art. 19, Einleitung, Rn. 7). Im übrigen besitzen die Kinder - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit, so daß diese nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB allein maßgebend ist. Die Anerkennung ist weiter nach § 16a Nr. 3 FGG ausgeschlossen, weil die Entscheidung des Tribunal de Première Instance de Liège vom 19.06.1996 mit der vom Amtsgericht Bergisch Gladbach getroffenen einstweiligen Anordnung vom 07.06.1996, die also vor Erlaß der Entscheidung des belgischen Gerichts ergangen ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Kinder der Antragstellerin übertragen hat, unvereinbar ist. Nach Art. 2 MSA haben die nach Art. 1 zuständigen Behörden die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Das Amtsgericht hat mit Recht der Antragstellerin das Sorgerecht über die beiden Kinder übertragen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdebegründung keine sachlichen Gründe aufgeführt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 ZPO. Beschwerdewert: 5.500,00 DM.