Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 15. Januar 1998 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (86 0. 49/97) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für alle Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland aus Anzeigenaufträgen für die Zeitschrift "G + L" für die Jahre 1993, 1994 und 1995 und für alle Umsätze in der Bundesrepublik Deutschtand - mit Ausnahme des Postleitzahlengebietes 6 - aus Anzeigenaufträgen für die Zeitschrift "B" einen Buchauszug zu erteilen . Mit dem weitergehenden Antrag zu 1) wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig. Denn die Beschwer der Beklagten, das ist der Wert des Beschwerdegegen-standes im Sinne des § 511 a Abs. 1 Satz. 1 ZPO, und der Gebührenstreitwert ihrer Berufung, mit der sie sich gegen ihre in dem angefochtenen Teilurteil ausgesprochene Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges für alle Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland aus Anzeigenaufträgen für die Jahre 1993 bis 1995 wehrt, ist in Anwendung des § 3 ZPO nach Auffassung des Senates auf 3.600.- DM zu bemessen. Bei einer Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges ist in gleicher Weise wie bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft grundsätzlich das nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse der beklagten Partei maßgeblich, die Handlungen nicht vorzunehmen, in erster Linie mithin, welcher Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung erforderlich ist (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1468; Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., Vorbem. vor § 511 Rn. 17c). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß die Erteilung eines Buchauszuges für sie einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet, da für drei Kalenderjahre alle ihre Anzeigenaufträge in der Bundesrepublik Deutschland zu überprüfen sind. Auf Seite 8 ihrer Berufungsbegründung (Blatt 260 GA) hat die Beklagte dargetan, daß ihr Steuerberater hierfür mehrere Tage beschäftigt sei, die sie vergüten müsse. Den erheblichen Zeitaufwand hat die Geschäftsführerin der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont und darauf hingewiesen, daß alle Anzeigenaufträge für drei Kalenderjahre jeweils "von Hand" herausgesucht werden müßten. Hiernach schätzt der Senat den Zeitaufwand für einen zu beauftragenden Steuerberater auf 24 Stunden (drei Tage zu je 8 Stunden) und die Kosten hierfür auf insgesamt (24 Stunden x 150.- DM) 3.600.- DM. II. Die Berufung hat auch teilweise Erfolg . 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts schuldet die Beklagte hinsichtlich des sog. Postleitzahlengebietes 6 keinen Buchauszug für alle Umsätze aus Anzeigenaufträgen des von ihr herausgegebenen Fachmagazins für Friseure mit dem Titel "B". Der Kläger hatte nach dem Handelsvertretervertrag vom 1.8.1987 zunächst nur den Bereich mit den Postleitzahlen 2000 bis 5999. Nach der "Ergänzung zum Handelsvertretervertrag" vom 13.6.1991 (Blatt 24 GA) erweiterte sich das Vertragsgebiet des Klägers zwar dem Wortlaut des ersten Satzes nach "auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik". Dies spricht indes nur vordergründig dafür, daß neben den PLZ-Gebieten 0,1, 7-9 auch das Gebiet 6 zum Vertragsgebiet des Klägers geworden ist. Denn in dem nachfolgenden Satz 3 der Ergänzungsvereinbarung ist davon die Rede, daß der Kläger die Kunden aus dem "ehemaligen Vertretungsbereich" des Herrn V C übernehmen sollte. Letzterer hatte indes - unstreitig - nur die PLZ-Gebiete 7-9, nicht hingegen das Gebiet 6. Hierbei handelt es sich nämlich um das Rhein/Main-Gebiet - ein umsatzstarkes Gebiet, in dem einige wichtige Anzeigenkunden ansässig sind und das in der Vergangenheit unstreitig von dem früheren, nunmehr verstorbenen Geschäftsführer D stets selbst betreut wurde -. Hiernach bezieht sich die Ergänzungsvereinbarung vom 13.6.1991 nur insoweit auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, als es überhaupt noch einen - von einem Vertreter zu betreuenden - "Vertretungsbereich" gab. Auch der Kläger selbst hat in seiner vom Landgericht durchgeführten Parteivernehmung angegeben, daß die Vertretung C in den Postleitzahlgebieten 7,8 und 9 tätig gewesen sei und das Gebiet 6 "ausgenommen" gewesen sei; dieses sei "von Herrn D selbst mit dem Innendienst der Beklagten bearbeitet"; den Grund hierfür hat der Kläger selbst darin gesehen, daß "solche Schwerpunktfirmen wie X, H und andere ihren Sitz in Frankfurt" hätten; weil "es sich hierbei um wichtige Kunden" für die Beklagte gehandelt habe, habe "Herr D bzw. der Innendienst die Vertretung bei diesen Firmen selbst übernommen" (BI. 173). Daß der Kläger nunmehr auch dieses wichtige Gebiet, das immer "vom Vertretungsbereich" ausgeklammert war, übernehmen sollte und dieses Gebiet nicht mehr von Herrn D bzw. dem Innendienst bearbeitet werden sollte, ergibt sich auch auf der Grundlage der eigenen Bekundungen des Klägers nicht. Der Kläger gibt insoweit nur an, bei den Verhandlungen mit Herrn D über die Vertragsergänzung sei davon die Rede gewesen, daß er "die Vertretung bundesweit" habe übernehmen sollen. Ohne ausdrückliche Benennung auch des seit jeher vom Vertretungsbereich ausgeschlossenen und von dem Geschäftsführer Herrn D selbst bearbeiteten, weil wichtigen Gebietes 6 bedeutet dies auch auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers keine Einbeziehung des Gebietes 6 in den Vertretungsbereich des Klägers . Durch die - nicht gut formulierte - Vertragsergänzung vom 13.6.1991 ist die Vertretung des Klägers ferner ausgedehnt worden auf die Zeitschrift "G + L", bei der es sich um eine Zeitschrift aus den neuen Bundesländern handelte, die nach der Wende "bundesweit" vertrieben wurde. Lediglich im Rahmen der bundesweiten Vertretung für die Zeitschrift "G + L", die auch das Postleitzahlengebiet 6 umfaßte, ist der Kläger für die Beklagte im Gebiet 6 tätig geworden. Daß der Kläger, wenn er "eben im Zusammenhang mit der Zeitschrift G + L" im Gebiet 6 tätig geworden ist, "anläßlich der Besuche von Kunden in diesem Gebiet für die Zeitschrift G + L" die Kunden "auch auf die Zeitschrift B angesprochen" hat, versteht sich gerade von selbst. Provisionen hat der Kläger - wie er eingeräumt hat - in der Vergangenheit für Anzeigenaufträge für die Zeitschrift B aus diesem Gebiet "zu keinem Zeitpunkt erhalten"; Provisionen hat er nur für die Zeitschrift "G + L" erhalten. Hiernach ergibt sich auch aus den eigenen Angaben des Klägers, daß er selbst in der Vergangenheit das Gebiet 6 hinsichtlich der Zeitschrift "B" nicht als zu seinem Vertretungsbereich zugehörig angesehen hat. Der Kläger kann sich daher in diesem Zusammenhang auch nicht auf die in § 6 a des Handelsvertretervertrages vom 1.8.1987 (Blatt 12, GA) enthaltene Provisionsabrede berufen, wonach sich sein Provisionsanspruch "auf alle in seinem Gebiet eingehenden Aufträge, auch wenn der Verlag diese direkt erhält", bezieht. Auch wenn es hiernach in der Tat nicht auf eine "Bearbeitung " ankommt, so setzt dies jedenfalls das Bestehen eines Vertretungsbereiches voraus, an dem es nach den vorgehenden Ausführungen im Postleitzahlengebiet 6 fehlt. Wie der Kläger zudem selbst in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30.6.1997 (Seite 2, Blatt 73 GA) geltend macht, hat der im Jahr 1995 verstorbene Herr D ihm gegenüber "stets erklärt", daß insoweit erst "noch eine Lösung" zu finden sei, weswegen es "nie zu einer formalen Anspruchsanmeldung, geschweige denn zu einer Auseinandersetzung" gekommen sei. Hiernach ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das Gebiet 6 nach der Vereinbarung mit Herrn D gerade (noch) nicht in den Vertretungsbereich hinsichtlich der Zeitschrift B einbezogen gewesen. Auch das eigene Schreiben des Klägers vom 20.12.1995 (Blatt 68 GA) indiziert eine Herausnahme des PLZ 6. Hier spricht der Kläger selbst davon, daß der "Handelsvertretervertrag" das "gesamte Bundesgebiet, außer PLZ 6" vorsieht, so daß ihm - dem Kläger - "diese Umsätze zustehen". Die Deutung des Klägers auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 30.6.1997 (Blatt 73 GA), das Schreiben beziehe sich "eindeutig auf das zu bearbeitende Gebiet", ist nicht einleuchtend, denn in dem Satz betreffend die Geltung des Handelsvertretervertrages für das gesamte Bundesgebiet, außer PLZ 6, ist weiter davon die Rede, daß ihm - dem Kläger - "diese Umsätze zustehen". Wenn der Vertrag jedoch so verstanden werden soll, wie ihn der Kläger nunmehr deutet, müßten ihm auch die Umsätze für das PLZ 6 zustehen, so daß die vom Kläger in seinem damaligen Schreiben vom 20.12.1995 gewählte Formulierung mit seinem jetzigen Verständnis des Vertrages nur schwer in Einklang zu bringen ist, wie der Kläger schließlich auch in seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht hat einräumen müssen (Blatt 175 GA), in welcher er zugegeben hat, "daß man sich nicht so ausdrückt, wenn es nicht auch so dem Vertragsinhalt entspricht". Vor diesem Hintergrund ist es der Kläger, der darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, daß mit Herrn D auch hinsichtlich des Postleitzahlengebietes 6, das wegen seiner Wichtigkeit hinsichtlich der Zeitschrift B von Herrn D bzw. dem Innendienst selbst betreut worden ist, eine Provisionsabrede getroffen worden ist. Die verbleibenden Zweifel gehen daher zu seinen Lasten. 2. Nach § 87 c Abs. 2 HOB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HOB Provision gebührt. Dies gilt einmal für alle Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland aus Anzeigenaufträgen für die Zeitschrift "G + L" für die Jahre 1993 bis 1995 und für alle Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland - mit Ausnahme des Postleitzahlengebietes 6 - aus Anzeigenaufträgen für die Zeitschrift "B". Eine derartige Tenorierung ist auch hinreichend bestimmt. Eine Erfüllung dieses - eingeschränkten - Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges hat die insoweit beweispflichtige Beklagte nicht dargetan. Ihr Vorbringen auf Seite 7 ihrer Berufungsbegründung (Blatt 259 GA), der Kläger habe "die für die von ihm bearbeiteten Gebiete ..... geltenden Abrechnungen .... einschließlich Kopien der Rechnungen ... jeweils zeitnah vollständig erhalten" (Beweis: Zeugin D), beinhaltet keine schlüssige Darlegung der Erfüllung des Anspruches des Klägers auf Erteilung des Buchauszuges. Ein Buchauszug umfaßt nämlich die vollständige Korrespondenz, nicht nur die Rechnungen. Der Buchauszug muß alles enthalten, was auch die Bücher der Beklagten über die fraglichen Geschäfte ausweisen und für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann, so auch Nichtausführung von Geschäften, deren Gründe usw.. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.