Urteil
5 U 24/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0819.5U24.98.00
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Dezember 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 0 566/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 18.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Dezember 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 0 566/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 18.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank zu erbringen. T a t b e s t a n d Die am 13.07.1969 geborene Klägerin nimmt die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, Herrn Dr. X, auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden aus einer von diesem am 27.07.1987 vorgenommenen Untersuchung und Diagnostik in Anspruch. Die Klägerin stellte spätestens 1986 eine zunehmende Muskelschwäche fest, die zunächst die Arme betraf und später auf die Beine übergriff. Auf Veranlassung des Neurologen Dr. R. in A., der die Klägerin am 19.01.1987 untersuchte, wurde durch Dr. E. in A. am 25.01.1987 eine Biopsie am linken Musculus quadriceps fermoris der Klägerin vorgenommen, die sodann im F. in M. von Prof. Dr. P. morphologisch untersucht wurde. Er stellte auf der Grundlage dieser Biopsie die Verdachtsdiagnose einer "qualitativ mittelstark ausgeprägten degenerativen Myopathie (z.B. Gliedergürteldystrophie)". Für die Annahme einer Myositis ergab sich für ihn "kein ausreichendes Korrelat", wobei er aber zugleich in seinem Arztbrief vom 30.01.1987 ausführte, daß eine sichere Endbeurteilung derzeit nicht möglich sei. Prof. Dr. S., der die Klägerin am 18.02.1987 in der Neurologischen Klinik und Klinischen Neurophysiologie des Zentralklinikums A. untersuchte, diagnostizierte in seinem Arztbrief vom 23.02.1987 einen Verdacht auf Gliedergürtel-Typ einer progressiven Muskeldystrophie bzw. differentialdiagnostisch eine metabolische Myopathie. Ein polymyositischer Prozeß erschien ihm ausgeschlossen. Der Internist und Hausarzt der Klägerin, Dr. B. aus A., überwies die Klägerin im Juli 1987 an Dr. X, der sie am 27.07.1987 in seiner privaten Sprechstunde ambulant untersuchte. In seinem Arztbrief vom 28.07.1987 bestätigte dieser die Verdachtsdiagnose einer progressiven Muskeldystrophie und führte u.a. aus, daß eine medikamentöse Beeinflussung des Krankheitsbildes nicht möglich sei. Die Diagnose in seiner ärztlichen Liquidation vom 01.09.1987 lautete "proximale Myopathie". Am 28.02.1989 stellte sich die Klägerin zu einer ambulanten Untersuchung in der Neurologischen Klinik in A. vor, wobei keine wesentlichen Befundverschlechterungen festzustellen waren. Vom 23. bis 26.07.1990 befand sie sich sodann in stationärer Behandlung in der Neurologischen Klinik der Freien Universitätsklinik in B., nachdem es seit Februar 1990 zu einem deutlichen Anstieg der Muskelschwächen gekommen war. Im Dezember 1990 stellten sich neben einer Beinschwäche auch Schluckbeschwerden ein. Im Januar 1991 wurde die Klägerin wegen einer Lungenentzündung stationär in das Zentralklinikum A. aufgenommen. Aufgrund eines dort durchgeführten neurologischen Konsils wurde Ende Januar 1991 im F. eine erneute Muskelbiopsie durchgeführt; Prof. Dr. P. stellte hierbei in seinem morphologischen Befund vom 05.02.1991 eine teils floride, stellenweise schon etwas ältere, diffuse Polymyositis fest. Während des bis zum 11.02.1991 andauernden Aufenthaltes in der medizinischen Klinik der L.-Universität in M. , in dessen Verlauf sich die Klägerin in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befand, wurde eine Therapie mit hochdosierten Steroiden und Endoxan begonnen. Die Medikation wurde im folgenden durch eine immunsupressive Behandlung mit Chorticosteroiden und Imurek fortgeführt. Nach Zurückverlegung in die medizinische Klinik A. und eines zur weiteren Abklärung der Diagnostik erforderlichen zweiten Aufenthaltes in der Klinik in M. verbesserte sich das Krankheitsbild weiter. Neben der vollständigen Zurückbildung der Schluckbeschwerden und einer Verbesserung der Atmung zeigte sich auch eine Besserung der Muskelkraft der distalen Extremitätenmuskulatur. Dagegen war im Schultergürtelbereich eine sichere Besserung nicht und in der Hüftmuskulatur nur geringfügig festzustellen. Vom 25.04. bis 06.06.1991 befand sich die Klägerin zur weiteren Therapie in der Fachklinik E. in H. am See. In der Folgezeit wurde eine immunsupressive Langzeittherapie eingeleitet. Die Klägerin ist heute auf den Rollstuhl angewiesen und ständig pflegebedürftig. Ausweislich des ärztlichen Befundberichts von Privatdozent Dr. M. vom F. vom 01.12.1996 ist eine berufliche Tätigkeit der zur Fremdsprachenkorrespondentin ausgebildeten Klägerin nur eingeschränkt möglich. Neben der Beckenschwäche sind Arm- und Fingerbewegungen am stärksten eingeschränkt. Wegen ihrer krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit verfügt sie nicht über eigene finanzielle Mittel und wird daher von ihren Eltern unterstützt. Die Klägerin hat vorgetragen, Dr. X habe in vorwerfbarer Weise die tatsächlich bereits 1987 bestehende Polymyositis nicht erkannt. Er habe keine ausreichende Verifizierung der Verdachtsdiagnose Muskeldystrophie vorgenommen und die differentialdiagnostisch zu beachtende Polymyositis nicht sicher ausgeschlossen, obwohl er als damals wohl bekanntester Spezialist für Muskelerkrankungen in Deutschland hierzu in der Lage gewesen und von der Klägerin bewußt als "Kontrollinstanz" aufgesucht worden sei. Zudem habe er elementare Kontrollbefunde nicht erhoben. Neben ihrer nur etwa 20-minütigen Untersuchung habe Dr. X die von Dr. E. erhobene Biopsie bereits fünf Wochen vor der Untersuchung am 27.07.1987 wieder zurückgeschickt und keine eigenen, neuen Befunde erhoben, obwohl aufgrund der vorliegenden Arztbriefe der Voruntersucher eine sichere Diagnose und insbesondere der Ausschluß einer Myositis nicht sicher möglich gewesen wäre. Darüber hinaus hätte er erkennen müssen, daß die aus dem damals kaum betroffenen Oberschenkelmuskel entnommene Biopsie zur genauen Diagnose nicht hinreichend geeignet war. Wegen der für eine Muskeldystrophie ungewöhnlichen Ausbreitung der Erkrankung in den oberen Extremitäten habe auch ein besonderer Anlaß zur Verifizierung einer Myositis bestanden. Auch habe er die für eine Muskeldystrophie typische familiäre Auffälligkeit, die in der Familie der Klägerin gerade nicht gegeben ist, nicht beachtet. Wegen der nur einseitigen Diagnose und des fehlenden Hinweises auf erforderliche engmaschige Verlaufskontrollen in der Zukunft habe sie sich mit der Unheilbarkeit ihrer Krankheit abgefunden und bis 1990 nicht mehr in entsprechende ärztliche Behandlung begeben. Die Vorstellung am 28.02.1989 im Klinikum A. sei lediglich zur Prüfung einer Führerscheintauglichkeit erfolgt und stelle wegen Fehlens eines EMG sowie einer Blutentnahme keine Verlaufskontrolle dar. Eine frühzeitigere immunsupressive Therapie mit Steroiden und Endoxan hätte eine irreversible Ausbreitung des Muskelzerfalls gestoppt und bei rechtzeitiger Medikation zur vollständigen Heilung führen können. Schließlich hätte die akute Polymyositis im Januar 1991 vermieden werden können. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen, die durch die Fehldiagnose von Dr. X verursacht worden seien, hat die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000,00 DM für angemessen erachtet. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, ihr sei in der Zeit von Juli 1987 bis Dezember 1995 auch ein erheblicher materieller Schaden entstanden, den sie zunächst im Wege der Teilklage in Höhe von 18.561,99 DM, was dem von ihr errechneten Verdienstausfall im Jahre 1990 entspricht, geltend gemacht hat. Im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung in der Zukunft hat sie zudem begehrt, die weitere Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich materieller Schäden für die Zukunft festzustellen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 24.12.1996; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, aufgrund der fehlerhaften Behandlung der Klägerin durch Herrn Dr. X am 27.07.1987 für die Zeit vom 27.07.1987 bis zum 31.12.1995 einen Betrag in Höhe von zunächst 18.561,99 DM zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 24.12.1996; 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus dem schädigenden Ereignis vom 27.07.1987 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden. Die Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Sie hat die Vorwürfe einer ärztlichen Fehlbehandlung zurückgewiesen. Dr. X habe sich nach eingehender Untersuchung der Klägerin und umfassender Sichtung und Auswertung der anamnestischen Befunde der auswärts gestellten Verdachtsdiagnose einer progressiven Muskeldystrophie angeschlossen. Für ihn habe kein Anlaß bestanden, an den sehr gründlichen stationären Voruntersuchungen der renommierten Professoren Dr. S. und Dr. P. zu zweifeln. Weder aus diesen Voruntersuchungen noch aus seinen eigenen Untersuchungen hätten sich irgendwelche Anzeichen für eine Polymyositis ergeben. So habe die Erkrankung im Zeitpunkt der streitbefangenen Untersuchung bereits seit zwei Jahren bestanden, was gegen eine Myositis spreche. Insofern sei auch die Biopsie fachgerecht erhoben und entsprechend ausgewertet worden, da es sich bei dem betreffenden Muskel um einen mitbefallenen und daher geeigneten Untersuchungsgegenstand gehandelt habe. Die fehlende familiäre Auffälligkeit sei in Anbetracht der ansonsten festgestellten Umstände keine wesentliche Tatsache. Die Tätigkeit von Dr. X habe sich zudem allein auf die konsiliarische Einholung einer "second opinion" bezogen, die naturgemäß auf den erst kurz zuvor durchgeführten Untersuchungen aufbaute und regelmäßig keine eigenen, neuen Untersuchungen erforderte. Im übrigen sei zu beachten, daß er keine definitive, letztgültige Diagnose, sondern allein eine Verdachtsdiagnose getroffen habe, wie sich auch aus seinem Arztbrief an Dr. B. ergebe und worauf er die Klägerin und deren Eltern auch hingewiesen habe. Weiter habe er über die Notwendigkeit von Verlaufskontrollen aufgeklärt, wobei er auf eine entsprechende Überprüfung und Durchführung durch die erstbehandelnden Fachkollegen habe vertrauen dürfen. Solche späteren Verlaufsuntersuchungen hätten zudem in der Folgezeit u.a. am 28.02.1989 bei Prof. Dr. S. in A. und vom 23. bis 26.07.1990 in der Neurologischen Klinik des Universitäts-klinikums R. in B. stattgefunden, ohne daß eine andere (Verdachts-)Diagnose getroffen worden wäre. Darüber hinaus hat die Beklagte bestritten, daß die Klägerin bereits seit ihrem 17. Lebensjahr an Polymyositis leide und diese zum Zeitpunkt der Untersuchung durch ihren verstorbenen Ehemann vorgelegen habe. Vielmehr habe sich die Myositis erst 1990 als zusätzliche Komponente entwickelt. Schließlich fehle auch der erforderliche Kausalzusammenhang, da eine nochmalige und weitergehende Untersuchung der Klägerin kein anderes Diagnoseergebnis erbracht hätte und selbst bei einer Verdachtsdiagnose bezüglich Myositis eine Medikation mit Immunsupressiva wegen der erheblichen Nebenwirkungen nicht verordnet worden wäre. Auch eine Besserung des Krankheitsbildes wäre aufgrund der erheblichen Vorerkrankung und des uneinheitlichen Krankheitsverlaufes sehr unwahrscheinlich gewesen. Im übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.1997 ergänzend mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. T. und des Privatdozenten Dr. G., auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen, wobei es grundsätzlich davon ausgegangen ist, daß Dr. X bei der Untersuchung der Klägerin am 27.07.1987 eine objektiv falsche Diagnose gestellt habe, mithin ein ärztliches Fehlverhalten vorliege. Der ihm anzulastende Diagnosefehler (Annahme einer proximalen degenerativen Myopathie bzw. Muskeldystrophie anstelle der tatsächlich vorliegenden Polymyositis = entzündliche Muskelerkrankung) bedinge aber keine Schadensersatzpflicht, weil der der Klägerin obliegende Nachweis nicht habe erbracht werden können, daß die objektive Fehldiagnose kausal für den negativen Krankheitsverlauf gewesen sei und die späteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei richtiger Verdachtsdiagnose nicht eingetreten wären. Ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin könne nicht angenommen werden. Gegen dieses, der Klägerin am 11.12.1997 zugestellte Urteil richtet sich deren am 02.01.1998 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 16.03.1998 begründete Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Untermauerung ihrer Annahme, es habe ein grober Behandlungsfehler vorgelegen, führt sie aus, daß folgende Charakteristika für die ihrer Ansicht nach von Anfang an gegebene Polymyositis gegeben gewesen seien: 1. relativ rasche Entwicklung der Muskellähmungen: im Gegensatz zur schleichenden Entwicklung bei einer Myopathie habe sich innerhalb weniger Monate (Mitte 1986 bis Anfang 1987) ein massives Krankheitsbild ergeben; 2. athletischer Körperbau der sportlichen Klägerin; 3. ungewöhnliches Verteilungsmuster der Lähmungserschei-nungen und Muskelschwächen: insbesondere der frühe Befall der Halsmuskulatur habe gegen eine Muskeldystrophie gesprochen, sei vielmehr typisch für eine Polymyositis; 4. unauffällige Familienanamnese; 5. erhebliche Erhöhung der Creatin-Kinase (CK)-Werte; 6. frühzeitig sichtbare Muskelatrophien. Alle übrigen eher gegen eine Polymyositis sprechenden Umstände (im Normbereich liegende elektromyographische Befunde; kein charakteristisches Bild bei der durchgeführten Muskelbiopsie; Fehlen häufiger Begleitsymptome einer Polymyositis, wie Muskel- und Gelenkschmerzen, Gewichtsverlust etc.) hätten nicht zwingend zu dem Schluß führen dürfen, daß keine Myosytis vorliege, weil auch bei entsprechenden Befunden bzw. dem Fehlen entsprechender Befunde eine Polymyositis keineswegs sicher hätte ausgeschlossen werden können. Letztlich sei deshalb eine sichere Entscheidung für oder gegen das Vorliegen einer der beiden Erkrankungsbilder nicht möglich gewesen. Zur Abklärung hätte es deshalb nach damaligem Wissensstand nach Auffassung der Klägerin einer Behandlung mit Immunsupressiva, insbesondere Glucocorticoide bedurft, die im Falle eines dadurch unter Umständen eintretenden Heilerfolgs die sichere Diagnose einer Polymyositis erbracht hätte, während sie im Falle des Vorliegens einer progressiven Muskeldystrophie wirkungslos geblieben wäre. Die Klägerin räumt ein, daß die "Verdachtsdiagnose" einer progressiven Muskeldystrophie gestellt werden durfte; wegen des ihrer Auffassung gleichwertigen Verdachts auf Vorliegen einer Polymyositis hätte sich Dr. X ihrer Ansicht nach aber nicht, wie tatsächlich geschehen, gegenüber den Eltern der Klägerin und in seinem an Dr. B. gerichteten Arztbrief auf die Diagnose "Muskeldystrophie" festlegen dürfen. Durch die Ausgabe einer bloßen Verdachtsdiagnose als sichere Diagnose habe der Arzt der Klägerin eine Behandlungsalternative vorenthalten, das Selbstbestimmungsrecht der Patientin somit in unzulässiger Weise verkürzt. Diese Verfahrensweise stelle sich zugleich als schwerwiegender Aufklärungsmangel dar. Gerade im Hinblick auf die unbestreitbar überragende Fachkompetenz von Dr. X müsse dessen Fehldiagnose auch unter Anlegung der bekannten strengen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs hieran als grober Behandlungsfehler gewertet werden. Schließlich könne aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen auch vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Schaden ausgegangen werden. Mit hinreichender Sicherheit im Sinne von § 286 ZPO könne nämlich doch angenommen werden, daß eine im Jahre 1987 aufgenommene immunsupressive Therapie die Klägerin zumindest auf dem damaligen Status stabilisiert hätte. Die Klägerin beantragt, ##blob##nbsp; unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen, ##blob##nbsp; hilfsweise, ##blob##nbsp; ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung auch in Form der Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank abzuwenden. Die Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Die Beklagte hat ihrerseits mit einem am 25.05.1998 zugestellten Schriftsatz Herrn Prof. Dr. S., Neurologische Klinik, Stenglinstraße 2, 86156 A., den Streit verkündet, ohne daß jener in der Folgezeit dem Rechtsstreit beigetreten ist. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist in der Sache nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 278 BGB) noch aus unerlaubter Handlung (§§ 847, 423, 831 BGB), jeweils in Verbindung mit § 1922 BGB, zu. Schadensursächliche Behandlungsfehler sind nicht festzustellen, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin geht. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung. 1. Nicht gänzlich unzweifelhaft erscheint dem Senat anders als dem Landgericht bereits, ob Dr. X überhaupt eine Fehldiagnose stellte. Ausgehend von den Feststellungen der gerichtlich bestellten Gutachter, des Direktors der Neurologischen Universitätsklinik W., Prof. Dr. T., und des ebenfalls dort tätigen Privatdozenten Dr. G., ist dies zwar höchstwahrscheinlich der Fall; im Hinblick auf die von Dr. X in seiner Stellungnahme vom 04.01.1994 gegenüber der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein geäußerten Vermutung, daß sich "auf dem Boden einer chronischen Myopathie" erst 1990/91 ein myositischer Prozeß im Sinne einer sekundären Immunreaktion aufgepropft haben könnte, ist aber auch zu berücksichtigen, daß Prof. Dr. F. diesen Hinweis ausdrücklich aufgriff und in seinem im Namen der Gutachterkommission an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17.07.1995 bestätigte. Dort führte er aus, es könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgesagt werden, daß eine Polymyositis auch schon 1987 Ursache der Muskelschwäche der Klägerin gewesen sei, weil sich eine Myosytis erst im späteren Verlauf auf eine Muskeldystrophie aufgepropft haben könnte. Auch der im Auftrag des Versicherers von Dr. X um eine Erklärung gebetene Internist und Kardiologe Prof. Bo. aus A. hat in seiner Stellungnahme vom 09.06.1993 bekundet, daß sich aus seiner Sicht ein Krankheitsbild ergebe, das anfänglich als progressive Muskeldystrophie verlief, zu dem sodann Anfang 1991 eine vorherrschend entzündliche Komponente im Sinne einer Polymyositis hinzugetreten sei. Aus seiner Sicht sei es nicht gerechtfertigt und auch aus den vorliegenden Unterlagen und Daten nicht belegbar, daß bereits im Jahre 1987 eine Polymyositis vorgelegen habe; vielmehr seien die vorhandenen muskulären FunktionsStöhrungen und Ausfallserscheinungen auf beide Krankheitssyndrome zurückzuführen und hätten folglich unterschiedliche pathogenetische Prozesse zur Grundlage. Wegen dieser - wenn auch wohl eher unwahrscheinlichen, aber angesichts des Umstands, daß die 1987 vorgefundenen Symptome nach einhelliger Auffassung aller mit der Sache befaßten Ärzte eher auf das Vorliegen einer Muskeldystrophie als auf eine Polymyositis hinwiesen, auch nicht gänzlich fernliegenden Möglichkeit ist fraglich, ob der Senat die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung vom Vorliegen einer Fehldiagnose zu gewinnen vermag. Für eine sichere Überzeugungsbildung genügt, da eine absolute Gewißheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit (vgl. BGH in NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH in NJW-RR 1994, 567). Ob unter Anlegung dieser Kriterien das Vorliegen einer Fehldiagnose als bewiesen angesehen werden kann, kann indes offenbleiben, weil eine unterstellte Fehldiagnose gleichwohl nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers rechtfertigt. Ein Diagnoseirrtum - sein Vorliegen unterstellt - im Sinne einer Fehlinterpretation der Befunde ist grundsätzlich nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler zu werten (vgl. die Nachweise bei Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage, Rn. 154 f). Diagnoseirrtümer sind danach regelmäßig keine Behandlungsfehler (vgl. OLG Köln in VersR 1991, 1288; OLG Bamberg in VersR 1992, 831; OLG Nürnberg in VersR 1993, 104). Anders ist es jedoch, wenn ein klares Krankheitsbild nicht erkannt wird oder die Fehldiagnose auf dem Nichterheben elementar gebotener Kontrollbefunde und/oder mangelnder Abklärung von Verdachtsdiagnosen beruht (vgl. OLG Oldenburg in VersR 1994, 1241; OLG Celle in VersR 1994, 1237; BGH in VersR 1994, 52; BGH in VersR 1995, 46). Unterstellt man vorliegend einen Irrtum, d.h. eine Fehldeutung erhobener Befunde durch Dr. X, so liegt darin nach Auffassung des Senats kein Behandlungsfehler. a) Das Verkennen eines klaren Krankheitsbildes liegt ersichtlich nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß gerade die Abgrenzung zwischen der Muskeldystrophie und den entzündlichen Muskelkrankheiten gelegentlich außerordentlich schwierig ist (vgl. etwa die Ausführungen von Irena Hausmanova-Petrusewiez in dem 1966 erschienenen Aufsatz "Abgrenzung der progressiven Muskeldystrophie von den entzündlichen Muskelerkrankungen", die die Klägerin selbst ihrer Berufungsbegründung beigefügt hat). Die Untersuchung durch Dr. X sollte denn auch gerade der differentialdiagnostischen Abklärung zwischen dem möglichen entzündlichen Prozeß einerseits und dem degenerativen Prozeß andererseits dienen. Die Verkennung eines klaren Krankheitsbildes durch Dr. X ist deshalb eindeutig nicht gegeben. Dies gilt um so mehr, als sich vor ihm bereits zwei ebenfalls anerkannte Kapazitäten auf dem Gebiet der Muskelerkrankungen (Prof. P. und Prof. S.) für das Vorliegen einer Muskeldystrophie ausgesprochen hatten. b) Auch eine mangelnde Abklärung von Verdachtsdiagnosen kann Dr. X nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dr. X hat wie die zuvor mit der Untersuchung der Klägerin befaßten Ärzte Prof. P. und Prof. S. neben der dann auch von ihm diagnostizierten degenerativen Muskeldystrophie ersichtlich an das Vorliegen einer Polymyositis gedacht und die festgestellten Symptome daraufhin auch abgeklärt. Mehrere gewichtige Symptome deuteten danach auf das Vorliegen einer degenerativen Muskeldystrophie hin. Zunächst war von einem schleichenden Verlauf der von der Klägerin beklagten Muskelschwäche auszugehen. Soweit die Klägerin behauptet, erste Krankheitssymptome seien erst Mitte 1986 aufgetreten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dr. X selbst schildert in seiner Stellungnahme gegenüber der Gutachterkommission vom 04.01.1994 als anamnestische Angabe der Klägerin ihm gegenüber, sie habe seit 1985 unter einer langsam und chronisch progredienten Schwäche der Schultergürtel- und Beckenmuskulatur gelitten, wobei ihr die Muskelschwäche zunächst nur bei besonderen sportlichen Belastungen aufgefallen sei. Die von der Beklagten vorgelegten handschriftlichen Erstaufzeichnungen von Dr. X über die Untersuchung der Klägerin am 27.07.1987, in der ersichtlich bei der Klägerin persönlich bzw. ihren Eltern abgefragte Tatsachen als Grundlage der Anamnese niedergelegt wurden, enthält ausdrücklich auch die Angabe "ca. 1985" als festgehaltenen Zeitraum für den Beginn der Beschwerden. Diese Aufzeichnungen beruhen eindeutig auf persönlichen Angaben der Klägerin, nicht aber etwa auf einer unkritischen Übernahme von Angaben der Voruntersucher. Der Sachverständige Prof. T. hat hierzu bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, daß sich ihm die handschriftlichen Aufzeichnungen so darstellten, daß es sich um eine aktuelle Aufzeichnung während einer üblichen ärztlichen Befunderhebung und -Befragung gehandelt habe. Da Dr. X konkret die Jahreszahl 1985 in seine Notizen habe einfließen lassen, erschiene es ungewöhnlich, wenn er diese Datumsangabe nicht zugleich bei der Klägerin persönlich hinterfragt hätte, denn diese habe tatsächlich eine wichtige Rolle insbesondere bei der zeitlichen Entwicklung der Erkrankung gespielt. Auch Prof. S. teilte in seinem an den Hausarzt der Klägerin, Dr. B., gerichteten Arztbrief vom 23.02.1987 mit, die Klägerin habe "vor etwa 1 1/2 Jahren eine Behinderung besonders beim Geräteturnen und beim Bodenturnen bemerkt. Besonders sei ihr eine Schwäche beim Anheben der Arme aufgefallen. Seit etwa einem Jahr bemerke sie außerdem eine Schwäche der Beine ...". Auch im Arztbrief von Prof. Bo. vom 03.04.1991 an den Hausarzt der Klägerin findet sich unter dem Stichwort "Anamnese" folgende Ausführung: "Seit 1985 sind progrediente Muskelschwäche, beginnend im Schultergürtelbereich, nachfolgend auch die übrigen Muskelgruppen betreffend bekannt." Der Senat hält es für sicher, daß alle drei genannten Ärzte ihre schriftlich niedergelegten Angaben zum ersten Auftreten der Symptome durch sorgfältige eigenständige Befragung der Patientin ermittelten und sich auch über die Bedeutung dieser Angabe für die Ermittlung des zeitlichen Ablaufs der Erkrankung als Grundlage einer richtigen Diagnostik im klaren waren. Der Umstand, daß die Klägerin eigenen Angaben zufolge noch im Februar 1986 in der Schule die Sportnote 2 erhalten und noch im Frühjahr 1986 einen Tanzkurs besucht hatte, steht der Annahme, daß gleichwohl bereits in diesem Zeitpunkt erste Muskelschwächen von ihr bemerkt wurden, nicht entgegen. Im übrigen kann die Frage, ob die Behauptung der Klägerin, ihre Beschwerden seien erstmals Mitte 1986 aufgetreten, zutreffend ist, dahinstehen, denn jedenfalls durfte Dr. X ebenso wie die übrigen vorgenannten Ärzte jedenfalls aufgrund der ersichtlich anderslautenden Angaben der Klägerin ihnen gegenüber jedenfalls ohne vorwerfbares Verschulden von einem Auftreten der Symptome bereits im Jahre 1985, mithin vom Vorliegen eines schleichenden Verlaufs ausgehen. Mußte Dr. X demzufolge von einer nur allmählichen Entwicklung der von der Klägerin festgestellten Muskelschwäche über einen Zeitraum von 1 1/2 bis 2 Jahren hinweg ausgehen, so ergab sich daraus ein diagnostischer Hinweis eher auf das Vorliegen einer Myopathie als auf eine Polymyositis, die sich häufiger durch eine rasch zunehmende Entwicklung der Muskellähmungen auszeichnet, was die Sachverständigen Prof. T./Dr. G. bei der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens überzeugend ausgeführt haben und die Klägerin selbst ausweislich ihrer Berufungsbegründung auch nicht verkennt. Auch bei der Anamnese hat Dr. X ersichtlich insbesondere auch eher auf eine Polymyositis hinweisenden Umständen Rechnung getragen. Dies machen seine zu den Akten gereichten handschriftlichen Erstaufzeichnungen anläßlich der Untersuchung der Klägerin deutlich. Darin ist eine sogenannte Negativliste enthalten, die sich auch auf solche Symptome bezieht, die später in dem an Dr. B. gerichteten Arztbrief keine ausdrückliche Erwähnung mehr gefunden haben. Aufgrund nachvollziehbarer Bekundungen des Sachverständigen Prof. T. hierzu bei seiner mündlichen Anhörung ergibt sich zur Überzeugung des Senats mit Sicherheit, daß Dr. X bei den schriftlich niedergelegten Negativbefunden (kein Erythem, keine Conjunktivitis, kein Gewichtsverlust) bei seiner Diagnosefindung jedenfalls an die Alternative Myositis gedacht hat. Nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. T. sind danach nämlich offenkundig bei der Untersuchung der Klägerin durch Dr. X Symptome abgefragt worden, die auf das Vorliegen einer Polymyositis hingedeutet hätten. Prof. T. hat hierzu wörtlich ausgeführt: " Das ist eigentlich genau das, was man als Fachmann macht. In der Abgrenzung der vorliegenden Erkrankungen gegenüber den alternativen Möglichkeiten bedarf es insofern keiner näheren Untersuchung, d.h. keiner näheren körperlichen Untersuchung. Es genügt insofern die sogenannte Inspektion. Z.B. der Befund "kein Gewichtsverlust" ist insofern hoch relevant und stützt sich sicher auf die Erfahrung, daß Krankheiten, die die Schlundmuskulatur mitbetreffen - was bei der Polymyositis der Fall ist -, in der Regel mit Gewichtsverlust einhergehen." Die Umstände, auf die die Klägerin besonders abstellt und die ihrer Ansicht nach gegen das Vorliegen einer Muskeldystrophie und für eine Polymyositis hätten sprechen müssen, lassen ebenfalls nicht den Schluß zu, daß Dr. X die Verdachtsdiagnose Polymyositis bei seiner Begutachtung des Krankheitsbildes nicht hinreichend miteinbezogen haben könnte. Die fehlende familiäre Vorbelastung kann allenfalls ein wenig bedeutendes Indiz gegen das Vorliegen einer Muskeldystrophie sein, nicht aber ein bei der Abwägung ausschlaggebendes oder auch nur besonders wichtiges Kriterium. Die Sachverständigen Prof. T./Dr. G. haben hierzu ausgeführt, daß die fehlende familiäre Vorbelastung nur einen schwachen differentialdiagnostischen Wert habe, weil es auch autosomal rezessive Erkrankungen gäbe, die oft eine positive Familienanamnese vermissen ließen. Gleiches gilt auch für die von der Klägerin hervorgehobene Bedeutung ihres angeblich athletischen Körperbaus, der allerdings in den vorliegenden ärztlichen Befunden keine Stütze findet. Selbst wenn man eine kräftige Statur und erfolgreiche sportliche Aktivitäten als eher untypische Voraussetzungen einer sich entwickelnden degenerativen Muskelschwäche ansieht, ist auch dies lediglich ein Indiz unter vielen, das bei der von Dr. X ersichtlich vorgenommenen Differentialdiagnose zu berücksichtigen war. Die Sachverständigen Prof. T./Dr. G. haben in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, daß auch die vorliegenden starken Schwankungen der Creatin-Kinase (CK)-Werte zu Krankheitsbeginn im Rahmen von Aktivitätsschwankungen einer Polymyositis zwar typisch, aber nicht beweisend seien. Demgegenüber kämen Schwankungen des festgestellten Ausmaßes bei degenerativen Muskelerkrankungen vom Typ der Muskeldystrophie unter starker körperlicher Belastung ebenfalls vor; eine solche Möglichkeit sei vorliegend durchaus realistisch. Das ungewöhnliche Verteilungsmuster der von Dr. X ausweislich seiner handschriftlich niedergelegten Befundung ebenfalls selbst verifizierten Lähmungen mit doch frühzeitiger Beteiligung der vorderen Halsmuskulatur ist den Feststellungen der Sachverständigen zufolge zwar für eine Muskeldystrophie sehr ungewöhnlich; andererseits spricht es aber keineswegs zwingend für das Vorliegen einer Polymyositis. Die von der Klägerin ebenfalls hervorgehobene, von Prof. S. schon im Februar 1987 festgestellten Atrophien der Hals-, Rumpf- und Oberarm-Schultergürtel-Muskulatur hat Dr. X in seiner handschriftlichen Befundung ebenfalls niedergelegt und folglich bei seiner Anamnese beachtet. Ebensowenig wie vor ihm Prof. S. hat er sich allerdings in der bewußten Kenntnis hiervon von seiner Einschätzung der Erkrankung als Muskeldystrophie abhalten lassen. Entgegen der Annahme der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, daß die vorhandenen Atrophien sicherer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Polymyositis hätten sein müssen oder eine solche auch nur wahrscheinlicher als die von Dr. X angenommene Dystrophie hätten machen müssen. In dem Aufsatz von P., den die Klägerin selbst auszugsweise als Anlage ihrer Berufungsbegründung beigefügt hat, werden nämlich zunehmende Atrophien auch in dem genannten Bereich sowohl für die Muskeldystrophie als auch für die Polymyositis beschrieben. Es handelt sich deshalb ersichtlich auch hierbei nicht um ein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium zwischen beiden Erkrankungen. Entsprechendes bestätigt auch Prof. S. in seinem Arztbrief vom 23.02.1987, in dem er ausdrücklich darauf verweist, daß primäre Manifestationen der Symptome einer Dystrophie zwar überwiegend im Beckengürtel-Oberschenkel-Bereich, teilweise aber durchaus auch in der Schultergürtel-Oberarm-Muskulatur vorkämen. Demgegenüber ergaben sich für Dr. X neben dem unstreitigen Fehlen häufiger Begleitsymptome einer Polymyositis, nämlich dem Auftreten von Muskel- und Gelenkschmerzen sowie von Gewichtsverlust, zwei weitere wichtige Kriterien, die gegen das Vorliegen einer Polymyositis sprachen: Zum einen zeigte die 1987 im Vorfeld der Untersuchung durch Dr. X vorgenommene Elektromyographie kein Zeichen florider Spontanaktivität, was ausweislich der gutachterlichen Feststellungen von Prof. T./Dr. G. weitaus eher für als gegen eine Muskeldystrophie und gegen eine entzündliche Muskelerkrankung sprach. Zum anderen zeigte die durchgeführte Muskelbiopsie bereits erhebliche Umbauvorgänge in der Muskulatur, aber nur geringfügige entzündliche Veränderungen, was ausgehend von den getroffenen Feststellungen der Gutachter Prof. T./Dr. G. für die Annahme einer Polymyositis relativ atypisch, hingegen bei degenerativen Myopathien durchaus geläufig ist. Insbesondere die beiden letztgenannten Umstände hatten bereits Prof. S. ausweislich seines an den Hausarzt der Klägerin gerichteten vorausgegangenen Arztbriefs in Kenntnis und Erwähnung aller übrigen teilweise durchaus auch mit dem Vorliegen eines entzündlichen Prozesses zu vereinbarenden Ergebnisse der Anamnese zu der Annahme bewogen, daß eine progressive Muskeldystrophie vorliege, ein polymyositischer Prozeß für ihn dagegen ausgeschlossen erscheine. Auch Prof. P. teilt im Befundbericht über die veranlaßte Muskelbiopsie am 30.01.1987 mit, daß vorbehaltlich ergänzender klinischer Angaben der Muskelbiopsiebefund am ehesten für eine degenerative Myopathie, nicht aber für eine Myositis spreche. Zur Überzeugung des Senats steht deshalb fest, daß Dr. X die Differentialdiagnose Polymyositis bedacht und durchaus eher auf eine derartige Erkrankung hinweisende Kriterien in seine diagnostische Abklärung mit einbezogen hat. Soweit die Klägerin offenbar die Auffassung vertritt, die Diagnose hätte wegen der besonderen Schwierigkeit der Abgrenzung beider Krankheiten voneinander überhaupt nicht definitiv, sondern allenfalls als Verdachtsdiagnose gestellt werden dürfen, kann dahinstehen, ob Dr. X, wie die Beklagte behauptet, überhaupt nur eine solche stellen wollte. Zwar ist wohl Gegenteiliges dem von ihm an Dr. B. gerichteten Arztbrief vom 28.07.1987 zu entnehmen, in dem Dr. X mitteilt, er könne "den Verdacht bestätigen", eine medikamentöse Beeinflussung des Krankheitsbildes sei leider nicht möglich und die entsprechende Unterrichtung der Patientin und ihrer Eltern über unterschiedliche Verläufe und Prognosen der Erkrankung sei erfolgt. Schließlich teilte Dr. X insbesondere in seiner Stellungnahme gegenüber der Gutachterkommission ausdrücklich mit, daß er eine Muskeldystrophie diagnostiziert habe und anderes seinerzeit nicht für diagnostizierbar gehalten habe. Selbst die eindeutige vorbehaltlose Diagnose einer Muskeldystrophie stellt sich indes aufgrund der bereits dargestellten Erwägungen nicht als Behandlungsfehler dar. Keiner der die Klägerin behandelnden Ärzte ist auf die Idee gekommen, eine endgültige Abklärung aufgrund der schwierigen Abgrenzung zwischen dem Vorliegen degenerativer und entzündlicher Vorgänge für gar nicht möglich zu halten. Dies haben selbst die Sachverständigen Prof. T./Dr. G. nicht angenommen. Allein die von ihnen für sinnvoll erachtete Möglichkeit einer weiteren differentialdiagnostischen Diskussion einer möglicherweise doch bestehenden Polymyositis läßt nicht zwingend den Schluß zu, daß Dr. X die endgültige Diagnose aufgrund seiner eingehenden Abklärung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte gleichwohl nicht hätte endgültig treffen dürfen. Dieser Umstand wird insbesondere durch den Bescheid der Gutachterkommission bestätigt, in dem Prof. F. zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Dr. X vorliegenden Vorbefunde insgesamt die Diagnose einer Myositis gar nicht zugelassen hätten. Schließlich ist bei dieser Bewertung auch zu berücksichtigen, daß die Diagnose Muskeldystrophie im Anschluß an die von Dr. X vorgenommene Untersuchung noch über einen Zeitraum von etwa 2 1/2 Jahren hinweg anläßlich verschiedener Untersuchungen der Klägerin aufrechterhalten wurde, ohne daß weitere differentialdiagnostische Erkenntnisse gewonnen wurden. Die Beklagte weist insoweit zu Recht insbesondere darauf hin, daß der Leiter der Neurologischen Klinik der FU B., Prof. G., noch im August 1990 anläßlich einer Untersuchung der Klägerin, die aufgrund von zwischenzeitlich beklagten Gelenkschmerzen und -schwellungen erfolgte, die Diagnose "progressive Muskeldystrophie vom Gliedergürteltyp" stellte, ohne überhaupt über das Ergebnis der Voruntersuchung durch Dr. X unterrichtet gewesen zu sein. Ausdrücklich führt Prof. G. aus, daß die in diesem Zeitpunkt erneut vorgenommene Elektromyographie im Zusammenhang mit dem klinischen Bild die Diagnose einer Muskeldystrophie unterstütze. c) Eine - unterstellte - Fehldiagnose durch Dr. X kann auch nicht deshalb als Behandlungsfehler gewertet werden, weil elementare Kontrollbefunde nicht erhoben worden wären. Dr. X hat die Klägerin persönlich untersucht; ihr Vorwurf einer zeitlich zu knappen oder nur oberflächlichen körperlichen Untersuchung ist durch nichts verifiziert und wird auch durch die vorliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen über die schon zuvor erfolgten sowie die anläßlich der körperlichen Untersuchung erhobenen Befunde widerlegt. Daneben hatten Dr. X unstreitig die Originalpräparate einer erst einige Monate zuvor durchgeführten Muskelbiopsie, die zuvor von Prof. P., einem auch von der Klägerin als führende Kapazität auf dem Gebiet der Muskelerkrankungen anerkannten Arzt, befundet worden waren, zur Mitbefundung vorgelegen. Daneben lag eine mikroskopische Zusatzuntersuchung von Prof. H. vor. Die Sachverständigen Prof. T./Dr. G. haben ausdrücklich festgestellt, daß aufgrund des Umstandes, daß außerdem von Prof. S., einem anerkannten elektrophysiologischen Experten und Lehrbuchautor, keinerlei Spontanaktivität als Hinweis auf eine Myositis gefunden worden war, eine aktuelle weitere Diagnostik "verständlicherweise nicht zwingend angesehen worden" sei. Soweit die Gutachter eine intensivere Fahndung nach florider Spontanaktivität in weiteren Muskeln gleichwohl für sinnvoll erachtet hätten, kann das Unterbleiben entsprechender weiterer vertiefender Maßnahmen jedenfalls nicht als Nichterhebung eines elementaren Kontrollbefundes gewertet werden, zumal die Gutachter zugleich ausgeführt haben, daß entsprechende Feststellungen ("kein weiteres Auffinden oder aber doch vorhandene Spontanaktivität") ebenfalls noch keinen sicheren Rückschluß auf das Vorliegen oder den Ausschluß einer Polymyositis zugelassen hätten. Der Umstand, daß Dr. X die ihm übersandte Gewebeprobe bereits vor der Untersuchung der Klägerin wieder zurückgesandt hatte, läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß er diese nicht gleichwohl zuvor selbst befundet hatte, zumal er deren Ergebnis ersichtlich in seine diagnostischen Überlegungen einbezog. Die Notwendigkeit der Erhebung weiterer, vertiefender Kontrollbefunde lag somit ebenfalls nicht vor; ein - unterstellter - Diagnosefehler rechtfertigt deshalb auch unter diesem Aspekt nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers. Soweit die Klägerin meint, die Spezialisierung des Arztes und seiner anerkannt herausragende Fachkompetenz gerade auf diesem Fachgebiet erfordere auch unter Anlegung der aufgezeigten strengen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs hieran die Bewertung einer Fehldiagnose als Behandlungsfehler, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Spezialisierung eines Arztes gerade auf ein bestimmtes Fachgebiet und seine sich daraus entwickelnde besondere Fachkompetenz dürfen nicht dazu führen, daß allein hieraus ein zwingender Anspruch auf eine stets richtige Diagnose herzuleiten wäre. Vielmehr kann und darf sich auch eine anerkannte Kapazität im Rahmen des gebotenen ausreichenden Beurteilungs- und Entscheidungsraums bei Diagnose und Therapie einmal irren. Ein - unterstellter - Diagnoseirrtum von Dr. X rechtfertigt deshalb auch insoweit nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers. 2. Im Hinblick auf die weiteren Dr. X von der Klägerin zum Vorwurf gemachte Behandlungsfehler gilt folgendes: a) Eine Wiederholung der Befunderhebung, etwa infolge des Zeitablaufs oder wegen mangelnder Eindeutigkeit, war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geboten. Die Sachverständigen Prof. T./Dr. G. haben ausgeführt, daß entgegen der Annahme der Klägerin gerade der Musculus quadriceps femoris ein geeigneter Muskel zur Vornahme der Biopsie war. Dieser sei eindeutig bereits vom Krankheitsprozeß betroffen gewesen; eine Entnahme des Biopsats aus der wahrscheinlich damals schon hochgradig betroffenen Schultergürtelmuskulatur sei demgegenüber unüblich, weil dann häufig nur noch ein Residualstadium anzutreffen sei und keine spezifischen Veränderungen mehr vorlägen. Für eine Wiederholung der erst wenige Monate zurückliegenden Biopsie, die zudem einen sehr belastenden Eingriff für die Patientin dargestellt hätte, bestand deshalb kein Anlaß. Hinzutritt, daß ausweislich der gutachterlichen Feststellungen von Prof. T./Dr. G. durch eine gezielte weitere Befunderhebung der positive Verdacht auf das Vorliegen einer Polymyositis nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bestätigt oder erhärtet worden wäre, weil trotz eines etwaigen Vorfindens starker entzündlicher Veränderungen im Biopsat durchaus eine Muskeldystrophie hätte bestehen können. Die unterlassene Wiederholung der Befunderhebung könnte deshalb ohnehin nicht als ursächlich für den Schadenseintritt bei der Klägerin gesehen werden, weil durchaus denkbar ist, daß es gleichwohl bei der Diagnose Muskeldystrophie geblieben wäre. b) Die unterbliebene Veranlassung engmaschiger Beobachtung und weiterer Verlaufskontrollen mag unter Zugrundelegung der Feststellungen der Gutachter Prof. T./Dr. G. behandlungsfehlerhaft gewesen sein. Dabei kann dahinstehen, ob Dr. X nicht doch wie von der Beklagten behauptet, die entsprechende Empfehlung gegenüber der Klägerin und ihren Eltern aussprach bzw. ob er nicht auf die entsprechende Veranlassung der die Klägerin in erster Linie behandelnden Ärzte "vor Ort" vertrauen durfte. Selbst wenn man nämlich ein unterstelltes Unterlassen der entsprechenden Empfehlung als behandlungsfehlerhaft einstuft, stellt dies jedenfalls keinen groben Behandlungsfehler dar. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor bei Verstößen gegen elementare Behandlungsregeln, gegen elementare Erkenntnisse der Medizin sowie bei Fehlern, die aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Steffen/Dressler a.a.O., Rn. 522). Davon ist hier nicht auszugehen. Allenfalls bei Bekanntwerden der sich verstärkenden Symptomatik, wie sie später tatsächlich auftrat, im Zeitpunkt der Vorstellung der Klägerin bei Dr. X indes noch nicht vorlag, hätte Veranlassung zu einer entsprechenden Handhabung bestanden, wie sie im übrigen auch von den anderen die Klägerin behandelnden Ärzten bis dahin nicht weiter nahegelegt worden war. Mangels Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers kommen der Klägerin keine Beweiserleichterungen zugute; der demnach ihr obliegende Beweis dafür, daß die fehlende Veranlassung regelmäßiger Verlaufskontrollen ursächlich für den eingetretenen Schaden war, hat sie nicht zu führen vermocht. Die gerichtlich bestellten Gutachter haben eindeutig bekundet, daß sich auch bei sich anschließenden regelmäßigen Verlaufskontrollen nicht ohne weiteres ein eindeutiger Verdacht auf eine Polymyositis erhärtet hätte. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere wiederum, daß über einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren anläßlich von mehreren tatsächlich durchgeführten weiteren Untersuchungen keine anderslautende Diagnose gestellt wurde, im Gegenteil etwa anläßlich der Untersuchung der Klägerin durch Prof. Girke in B. dieser über 3 Jahre später aufgrund eigenständiger neuer Untersuchungen (u.a. Durchführung einer für die Differentialdiagnostik wesentlichen Elektromyopathie) ebenfalls zu dem Ergebnis des Vorliegens einer Muskeldystrophie gelangte. c) Gleiches gilt für die Dr. X zum Vorwurf gemachte Unterlassung der Verabreichung von Immunsupressiva. Wohl ist aufgrund der hier getroffenen Feststellungen der Sachverständigen Prof. T./Dr. G. davon auszugehen, daß deren probatorische Gabe grundsätzlich in Betracht gekommen wäre. Das Unterlassen einer entsprechenden Empfehlung ist aber ebenfalls nicht grob fehlerhaft. Die Sachverständigen haben bekundet, daß man keineswegs hätte behandeln müssen, und das selbst bei Nennung der Polymyositis als eindeutiger Alternative allenfalls die Hälfte der Fachkollegen vor allem mit Rücksicht auf die erheblichen Nebenwirkungen einer solchen Therapie sofort damit begonnen hätten. Die nicht veranlaßte Einleitung einer solchen Therapie könne dem jeweils behandelnden Arzt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es ist auch keiner der die Klägerin vorher und nachher behandelnden Ärzte auf die Idee einer entsprechenden probatorischen Veranlassung gekommen, zumal der Verdacht einer Muskeldystrophie nach Lage der Dinge, insbesondere wegen der erst Jahre später eingetretenen, dann allerdings dramatischen Verschlechterung, weiterhin gesichert erschien. Auch insoweit hat die Klägerin den ihr demnach obliegenden Nachweis einer Kausalität zwischen dem Unterlassen probatorischer Gaben von Immunsupressiva und ihrem jetzt zu beklagenden schlechten Gesundheitszustand nicht zu führen vermocht. Die Gutachter Prof. T./Dr. G. haben hierzu überzeugend ausgeführt, daß eine schon 1987 eingesetzte Therapie mit Immunsupressiva zwar grundsätzlich geeignet gewesen wäre, einen günstigeren Krankheitsverlauf herbeizuführen, daß aber bei etwa 30 % der Patienten auch unter optimaler und frühzeitig einsetzender Therapie keine wesentliche Besserungsfähigkeit herbeigeführt werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, daß es sich bei dieser Krankheit, ähnlich wie bei einer rheumatischen Erkrankung, um eine nicht exakt und sicher vorhersehbare Diagnose handele; die Krankheit könne auch "explosionsartig" trotz optimaler Therapie wieder zu Verschlechterungen führen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der der Klägerin obliegende Beweis einer Ursächlichkeit zwischen unterbliebener frühzeitiger Einleitung einer Immunsupressiva-Therapie und der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Untersuchung durch Dr. X ebenfalls nicht geführt, weil Entsprechendes nicht gemäß § 286 ZPO mit der für eine Überzeugungsbildung des Senats notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann. d) Dr. X kann auch nicht die unterlassene Aufklärung über Behandlungsalternativen zum Vorwurf gemacht werden. Eine Sicherheitsaufklärung im Interesse einer rechtzeitigen Einleitung bzw. Sicherung einer sachgerechten Nachbehandlung wäre möglicherweise sinnvoll gewesen; ihr Unterbleiben durch Dr. X ist aber nicht vorwerfbar im Sinne eines Rechtsfehlers, weil es gerade Folge des - unterstellten - Diagnoseirrtums der vorliegenden Art war, daß Dr. X in der Überzeugung, es liege eine - nicht therapierbare - Muskeldystrophie vor, keine Notwendigkeit sah, auf alternative Erkrankungen bzw. Therapien hinzuweisen. Der Senat hat bereits in anderer Sache entschieden, daß eine Haftung wegen unrichtiger Aufklärung ausscheidet, wenn der Arzt solchermaßen einem Diagnoseirrtum unterliegt. Das Unterlassen der Aufklärung stellt sich dann als unvermeidbare Folge eines haftungsrechtlich irrelevanten Irrtums dar und kann deshalb nicht Anknüpfungspunkt für eine Haftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses sein (vgl. die Entscheidung des Senats vom 04.12.1996 - 5 U 68/96 -). Eine Haftung der Beklagten kommt deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Auf die Frage der Verjährung, die die Beklagte selbst in der Berufungsinstanz nicht mehr angesprochen hat, kommt es deshalb nicht an. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 278.561,99 DM.