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Urteil

6 U 82/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0904.6U82.96.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 20. Dezember 1995 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 6 U 82/96 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen 18 % die Klägerin zu 1) und 82 % die Klägerin zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten, wobei die von der Klägerin zu 1) zu erbringende Sicherheitsleistung 3.600,- DM und die von der Klägerin zu 2) zu erbringende Sicherheitsleistung 16.100,- DM beträgt. Beide Parteien können die Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten. Die Beschwer der Klägerin zu 1) wird auf 37.884,00 DM, die der Klägerin zu 2) auf 177.338,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 20. Dezember 1995 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 6 U 82/96 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen 18 % die Klägerin zu 1) und 82 % die Klägerin zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten, wobei die von der Klägerin zu 1) zu erbringende Sicherheitsleistung 3.600,- DM und die von der Klägerin zu 2) zu erbringende Sicherheitsleistung 16.100,- DM beträgt. Beide Parteien können die Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten. Die Beschwer der Klägerin zu 1) wird auf 37.884,00 DM, die der Klägerin zu 2) auf 177.338,00 DM festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die ursprünglich als H.-GmbH firmierende Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) gehören zusammen mit der Firma U. Kaugummifabrik GmbH zur sog. H.-Firmengruppe. Die Beklagten sind die Erben des am 06.06.1992 verstorbenen Steuerberaters H. B.. Dieser hatte zum 01.01.1980 den bis dahin für ihn zunächst als Angestellten tätigen Steuerberater Dipl.-Kfm. U. T. als Sozius in seine Steuerberatungspraxis aufgenommen. Herr H. B. war seit 1958 und die Sozietät B./T. ab dem 01.01.1980 als Steuerberater der H.-Gruppe tätig. Dazu gehörte die jährliche Prüfung der Bücher dieser Gruppe und die Anfertigung eines Prüfungsberichts, wobei Grundlage dieser Tätigkeit jeweils für ein Jahr erteilte Einzelaufträge der Klägerinnen waren (vgl. dazu Bl. 3 des Senatsurteils vom 12.01.1990 im Verfahren 6 U 6/89 = Bl. 842 der Beiakte 6 U 6/89). Die Buchprüfung der H.-Gruppe für das Jahr 1978 wurde von dem Steuerberater T. als Angestellter des Herrn B. im Mai 1979 durchgeführt; der Prüfungsbericht des Erblasser B. datierte vom 01.08.1979 (vgl. Anlage K 1 und K 4 zur Klage, Bl. 1 f., 19 des Anlagenhefters). Die im März 1980 (vgl. Anlage K 2 zur Klage, Bl. 3 f. des Anlagenhefters) durchgeführte Buchprüfung der H.-Gruppe für das Jahr 1979 wurde von dem Zeugen T. als Mitglied der Sozietät B./T. vorgenommen. Die Prüfung der Buchführung der H.-Gruppe für das Jahr 1981 durch den Zeugen T. fand in der Zeit von April bis Juni 1982 statt. Im Zeitraum von 1978 bis 1984 veruntreute der bei den Klägerinnen angestellte Buchhalter K. ca. 420 Schecks der Firmengruppe H., wobei in dem Zeitraum von Juni 1979 bis einschließlich Februar 1980 auf die Klägerin zu 1) Veruntreuungen in Höhe von insgesamt 85.827,00 DM und auf die Klägerin zu 2) in diesem Zeitraum Veruntreuungen im Gesamtbetrag von 401.866,00 DM entfielen. Herr K. ist wegen dieser Veruntreuungen am 20.01.1996 zu 6 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Veruntreuungen wurden von dem Buchhalter K. wie folgt durchgeführt: Der Buchhalter K. erstellte überhöhte Umsatzsteuervoranmeldungen, mit der Folge, daß das Finanzamt an die H.-Gruppe entsprechende vermeintliche Steuererstattungen leistete. In Höhe dieser Zahlungen des Finanzamts stellte Herr K. Verrechnungsschecks auf die Konten der H.-Gruppe bei der D. Bank aus, mit deren Hilfe er die Gelder auf sein Konto bei der K. Bank transferierte. Herr K., der neben zwei Angestellten Scheckvollmacht besaß, bediente sich dabei vorrätiger Blankoschecks, die entweder bereits mit der Unterschrift einer der zur Unterzeichnung ermächtigten Personen versehen bei der Firmengruppe bereit lagen, oder veranlaßte eine der anderen unterzeichnungsberechtigten Angestellte, die Schecks blanko und ohne Ausweisung eines Empfängers zu unterschreiben. Von den Veruntreuungen des Herrn K. erhielt die H.-Gruppe erstmals am 19.09.1984 Kenntnis. Die Klägerin zu 2) machte am 22.04.1985 eine Regreßklage ( 16 O 252/85 LG Köln = 6 U 6/89 OLG Köln ) gegen den Steuerberater T. bei dem LG Köln anhängig, mit der sie Herrn T. vorwarf, aus verschiedenen Gründen seine Pflichten als Steuerberater bei der Durchführung von Buchprüfungen der Klägerin zu 2) verletzt zu haben und deshalb dieser zum Ersatz der ab dem März 1980 entstandenen Schäden verpflichtet zu sein. Das LG Köln hatte zunächst im Grundurteil vom 20.11.1988 (16 O 252/85) den Zahlungsanspruch der Klägerin zu 2) dem Grund nach zu 2/3 als begründet angesehen. Der Senat hat sodann unter teilweiser Abänderung dieser Entscheidung den Zahlungsanspruch der Klägerin zu 2) mit Urteil vom 12.01.1990 (6 U 6/89) zu 1/2 dem Grunde nach als berechtigt erachtet. Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil des Senats von beiden Seiten eingelegten Revisionen mit Beschluß vom 10.01.1991 (IX ZR 36/90) nicht angenommen. Das anschließende Höheverfahren ( 16 O 252/85 LG Köln = 6 U 72/92 OLG Köln ) endete durch einen am 29.07.1994 vor dem Senat abgeschlossenen Prozeßvergleich (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung, Bl. 13 f. des Anlagehefters). Die Ziffern 1., 2. und 3. dieses Vergleichs lauten wie folgt: ##blob##nbsp; 1. ##blob##nbsp; Zum Ausgleich aller etwaigen Ansprüche der Klägerin, der Firma U. Kaugummifabrik GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn W. H., Ö.straße in K., sowie der Firma H. International GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn W. H., Ö.straße in K., gegenüber dem Beklagten, seien sie bekannt oder unbekannt, aus dem streitgegenständlichen Vorgang "K.", zahlt der Beklagte an die Klägerin (Firma Kr.) einen Betrag in Höhe von 1.750.000,-- DM. Dieser Betrag wird seinerseits nicht verzinst. ##blob##nbsp; 2. ##blob##nbsp; "Mit Zahlung des Betrages von 1.750.000,-- DM an die Klägerin sind sämtliche Ansprüche der vorbezeichneten Firmen gegenüber dem Beklagten aus dem Komplex "K." erledigt. Ferner sind alle Ansprüche der vorbezeichneten Firmen aus diesem Komplex gegen die Erben des Partners des Beklagten (Erben B.) ab 1. März 1980 erledigt. ##blob##nbsp; 3. ##blob##nbsp; Die in Ziff. 1. bezeichneten Firmen H. International und U. treten diesem Vergleich bei." Die Beklagten haben bis zum 31.05.1995 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet, soweit nicht bereits am 21.02.1985 Verjährung eingetreten war. Mit der vorliegenden, am 12.05.1995 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten zu 1) am 24.05.1995 sowie der Beklagten zu 2) am 23.05.1995 zugestellten Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagten als Erben des Herrn H. B. auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch, wobei die Klägerinnen nunmehr Ersatz des ihnen im Zeitraum Juni 1979 bis einschließlich Februar 1980 durch die Veruntreuungshandlungen des Buchhalters K. entstandenen Schaden fordern. Die Klägerinnen haben hierzu geltend gemacht, eine Haftung der Beklagten für diesen Schaden ergebe sich aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit §§ 278, 1967 Abs. 1 BGB. Der die Bücher der Klägerinnen prüfende Steuerberater T. habe die Prüfungen für die Jahre 1978 und 1979 pflichtwidrig durchgeführt. Er hätte auf die Schwachstelle "Blankoschecks" hinweisen sowie den Umsatzsteuerbereich prüfen müssen, wobei die falschen Vorsteuerangaben aufgefallen wären. Wäre der Prüfer seiner Hinweispflicht nachgekommen, hätten die Klägerinnen - wie bereits im Urteil des OLG Köln vom 12.01.1990 (dort Bl. 35 des Urteils) festgestellt - jedenfalls auf der Durchführung einer Vollprüfung des Bankverkehrs/Scheckverkehrs bestanden und einen entsprechenden Ergänzungsauftrag erteilt. Der Buchhalter K. hätte dabei schon bei dem leisesten Anschein, daß eine Aufdeckung seines Verhaltens drohe, dieses eingestellt. Zudem sei davon auszugehen, daß die Klägerinnen bei pflichtgemäßem Handeln des Prüfers dem Buchhalter K. die Bankvollmacht entzogen hätten und Herr K. nach Entzug der Bankvollmacht auch keine Schecks mehr erhalten hätte. Es wären folglich bei pflichtgemäßem Handeln des Prüfers ab diesem Zeitpunkt weitere Veruntreuungen des Buchhalters K. unterblieben, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt Veruntreuungen von Herrn K. bereits festgestellt worden seien. Da der Zeuge T. die Prüfung der Buchführung für das Jahr 1978 - unstreitig - im Mai 1979 durchgeführt habe, wären somit bei pflichtgemäßer Prüfung bereits ab Juni 1979 keine Veruntreuungen mehr erfolgt. Eine Verjährung ihrer - der Klägerinnen - Forderungen gegenüber den Beklagten als den Erben des Herrn B. sei nicht eingetreten. Der Primäranspruch aus der im Mai 1979 durchgeführten pflichtwidrigen Prüfung für das Geschäftsjahr 1978 sei nicht vor dem 06.06.1982 verjährt, denn der Prüfungsbericht für 1978 datiere erst - wie unstreitig ist - vom 01.08.1979. Vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs habe jedoch der Prüfer Anlaß gehabt zu prüfen, ob er den Klägerinnen bei der Prüfung für das Jahr 1978 durch einen Fehler einen Schaden zugefügt habe. Ihm sei nämlich bekannt gewesen, daß bei der von ihm in der Zeit von April bis Juni 1982 durchgeführten Buchprüfung bei der H.-Gruppe für das Geschäftsjahr 1981 das interne Kontrollsystem habe geprüft werden müssen. Auch sei ihm die fehlende Funktionstrennung im Finanzwesen der Gruppe bekannt gewesen sowie daß es an hinreichenden Prüfungsmaßnahmen zur Wirksamkeit der zweiten Scheckunterschrift als Sicherungsmittel im Zahlungsverkehr gefehlt habe. Bei dieser Prüfung hätte er eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung der Klägerinnen erkennen müssen. Nach alledem hafte der Erblasser B. für die pflichtwidrige Durchführung der Buchprüfung für das Jahr 1978 aus positiver Vertragsverletzung, wobei er für die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters T. gem. § 278 BGB einzustehen habe. Für die pflichtwidrige, ebenfalls den Tatbestand der positiven Vertragsverletzung erfüllende Buchprüfung für das Jahr 1979 hafte der Erblasser B. als Gesellschafter der Sozietät. Die Haftung der Beklagten für diese Schulden des Erblassers ergebe sich aus § 1967 Abs. 1 BGB. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerinnen in Höhe von 1/2 sowie unter anteilsmäßiger Anrechnung einer Ausgleichszahlung der D. Bank an die H.-Gruppe von 500.000,- DM für die gesamte von Herrn K. bei der Firmengruppe veruntreute Summe haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an a) die Klägerin zu 1) einen Betrag von 37.884,- DM und b) an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 177.384,- DM jeweils zuzüglich 4 % Zinsen p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die in der Zusammenstellung der Klageforderung auf die Monate Januar und Februar 1980 entfallenden Beträge könnten von den Klägerinnen schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil diese Beträge durch den im Vorprozeß 6 U 72/92 OLG Köln geschlossenen Vergleich vom 29.07.1994 bereits miterledigt seien. Durch diesen Vergleich seien alle Ansprüche gegen den im Vorprozeß in Anspruch genommenen Steuerberater T. als mitverantwortlicher und gesamtschuldnerisch haftender Partner der Sozietät und damit gegen die ab dem 01.01.1980 bestehende Sozietät erledigt worden. Die Klageforderungen seien jedoch auch im übrigen nicht begründet. Eine Pflichtverletzung des Erblasser sei nicht gegeben. Zudem bestehe kein Schaden der Klägerinnen, denn die in den Jahren 1978 und 1979 aufgrund der überhöhten Umsatzsteuervoranmeldungen des Herrn K. den Klägerinnen zu Unrecht zugeflossenen Vorsteuerbeträge könnten vom Finanzamt nicht mehr zurückgefordert werden; entsprechende Ansprüche des Finanzamts seien - wie unstreitig ist - verjährt. Die seitens des Finanzamts an die Klägerinnen gezahlten angeblichen Vorsteuererstattungen entsprächen jedoch - wie ebenfalls unstreitig ist - den von Herrn K. veruntreuten Beträgen. Im übrigen müßten die Klägerinnen bei der Berechnung ihres angeblichen Schadens auch die seitens der D. Bank zusätzlich zu den 500.000,- DM - unstreitig - gezahlten weiteren 50.000,- DM berücksichtigen, hinsichtlich deren die Klägerinnen - insoweit von den Beklagten erst in der Berufungsinstanz bestritten -geltend machen, sie seien von der D. Bank als Zinsen für die Zeitverzögerung bei der Verhandlung über den Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gezahlt worden und deshalb bei der Schadensberechnung nicht miteinzubeziehen. Schließlich haben die Beklagten geltend gemacht, etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien verjährt. Zu der von den Klägerinnen angeführten Sekundärhaftung hätte es angesichts der Verjährung des Primäranspruchs am 01.06.1982 nur kommen können, wenn der Erblasser schon vor dem 01.06.1982 verpflichtet gewesen wäre, die Klägerinnen über Fehler bei seiner im Mai 1979 für das Geschäftsjahr 1978 durchgeführten Buchprüfung, einen daraus möglicherweise entstandenen Schaden und die nach § 68 StBerG drohende Verjährung des Schadensersatzanspruchs zu belehren. Vor dem 01.06.1982 habe jedoch generell noch keine derartige Pflicht des Steuerberaters gegen sich selbst bestanden, denn der BGH habe erstmals mit Urteil vom 20.01.1982 (IV a ZR 314/80) die von ihm für Rechtsanwälte entwickelte Rechtsprechung über die Verpflichtung zur Belehrung über mögliche Schadensersatzansprüche und deren Verjährung auf Steuerberater erstreckt. Dabei habe diese für Steuerberater vom BGH neu begründete Belehrungspflicht frühestens ab Bekanntwerden der Entscheidung im Berufsstand der Steuerberater bestanden, d.h. nach der Veröffentlichung des Urteils in den für Steuerberater spezifischen Fachzeitschriften zuzüglich einer Karenzzeit von ein paar Wochen. In der insoweit für den Steuerberater maßgebenden Fachzeitschrift "Deutsches Steuerrecht", die auch als Veröffentlichungsorgan der Bundessteuerberaterkammer fungiere, sei das Urteil im Heft 5 vom 15.05.1982 veröffentlicht worden. Unter Berücksichtigung einer Auslieferungszeit von knapp einer Woche und einer angemessenen Karenzzeit von 4 - 6 Wochen habe somit die Entscheidung frühestens ab etwa Mitte Juli 1982 bekannt sein müssen. Zu dieser Zeit sei jedoch der Primäranspruch bereits verjährt und der Erblasser B. schon am 06.06.1982, damit vor Entstehen der Belehrungsfrist, verstorben gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf deren vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Urteil vom 20.12.1995 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landgericht sind die von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche gem. § 68 StBerG, 188 Abs. 2 BGB verjährt. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 68 StBerG spätestens im März 1980 mit der Scheckeinreichung durch Herrn K. entstanden sei, so daß die primäre Verjährungsfrist am 01.03.1983 abgelaufen sei. Ein sekundärer Schadensersatzanspruch der Klägerinnen bestehe ebenfalls nicht. Der Erblasser B. habe zwar die Klägerinnen nicht auf die drohende Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Buchprüfungsarbeiten hingewiesen. Darin läge jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung des Erblassers, die zu einem solchen sekundären Schadensersatz mit erneuter Verjährungsfrist hätte führen können. Entscheidend für die Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung des Erblassers sei, wann dieser von dem BGH-Urteil vom 20.01.1982 Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte. Dabei sei auf die Veröffentlichung dieses Urteils in der Fachzeitschrift "Deutsches Steuerrecht" vom 15.05.1982 abzustellen, denn die Klägerinnen seien dem substantiierten Vortrag der Beklagten, diese Zeitschrift diene als Veröffentlichungsorgan der Bundessteuerberaterkammer und sei das maßgebliche Veröffentlichungsorgan, nicht hinreichend entgegengetreten. Folglich komme es darauf an, ob dem Erblasser das BGH-Urteil vom 20.01.1982 nach der Veröffentlichung vom 15.05.1982 bis zu seinem Versterben am 06.06.1982 bekannt geworden sei. Dies sei jedoch zu verneinen. Dem Erblasser sei eine Karenzzeit von mindestens einem Monat zuzubilligen, innerhalb derer er nicht schuldhaft gehandelt habe, wenn er von der neuen Entscheidung des BGH noch nicht Kenntnis genommen habe und seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen sei und ihr auch nicht mangels Kenntnis vom Bestehen einer solchen Pflicht habe nachkommen können. Diese Karenzzeit sei jedoch am Todestag des Erblasser noch nicht abgelaufen gewesen. Da andererseits die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen nichts dafür vorgetragen hätten, aus dem sich ergebe, daß der Erblasser B. schon vor Ablauf der Karenzzeit Kenntnis von dem BGH-Urteil gehabt habe, könne nicht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Erblassers ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses ihnen am 08.01.1996 zugestellte Urteil wendet sich die am 08.02.1996 eingelegte und - nach entsprechender Fristverlängerung - rechtzeitig am 09.04.1996 begründete Berufung der Klägerinnen, mit der diese ihr Klagebegehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags machen die Klägerinnen geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts könne von einer Verjährung ihrer - der Klägerinnen - Schadensersatzansprüche gegen Herrn B. nicht ausgegangen werden. Nach richtiger Ansicht sei für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 StBerG das Datum des jeweiligen Prüfungsberichts maßgebend, weil erst hiermit das Gesamturteil über den Jahresabschluß gebildet werde und somit auch erst dann die Tätigkeit des Steuerberaters beendet sei. Abzustellen sei damit für den Verjährungsbeginn auf den 01.08.1979, so daß die Verjährung mit Ablauf des 01.08.1982 eingetreten wäre. Wollte man auf die Prüfung als solche abstellen, wäre hinsichtlich der primären Schadenersatzansprüche Verjährung Anfang Juni 1982 eingetreten. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1982 habe für den Erblasser B. die weitere Pflicht bestanden, die Klägerinnen auf die drohende Verjährung der gegen ihn bestehenden Schadensersatzansprüche hinzuweisen. Dieser Pflicht habe der Erblasser nicht genügt. Der hierdurch begründete sekundäre Schadensersatzanspruch habe wiederum eine dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt, die erst mit Ablauf des 1. August 1985 bzw. Anfang Juni 1985 geendet habe. Angesichts des Verzichts der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede, soweit nicht schon am 21.02.1985 Verjährung eingetreten sei, stünden somit den Klageansprüchen keine Einreden entgegen. Soweit das Landgericht ausführe, ein sekundärer Schadensersatzanspruch habe nicht entstehen können, weil der Erblasser in unverjährter Zeit keine Kenntnis davon habe nehmen müssen, daß die geschilderte Hinweispflicht bestehe, sei dies nicht überzeugend. Zwar habe der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.11.1985 (BGHZ 86/290, 298) ausgeführt, daß der Steuerberater bis zum Bekanntwerden der Entscheidung aus dem Jahr 1982 nicht mit dem Bestehen einer Belehrungspflicht habe rechnen müssen. Vorliegend habe jedoch der Erblasser seine Pflicht trotz dieses Umstandes verletzt, weil ihm die Entscheidung von 1982 schon vor Ablauf der primären Verjährungsfrist habe bekannt sein müssen. Er habe sich nämlich wie ein Rechtsanwalt auch in den zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand der neueren Rechtsprechung unterrichten müssen. Diese Fachzeitschriften seien für einen Steuerberater, der - wie der Erblasser - größere Unternehmen berate und betreue, sämtliche einschlägigen Publikationen wie "Der Steuerberater", "Deutsches Steuerrecht", "Wertpapier Mitteilungen", "Der Betrieb", " Der Betriebsberater" und die NJW. Insbesondere die Zeitschriften "Der Steuerberater" (StB), "Der Betrieb" (DB) und "Wertpapier Mitteilungen" (WM) gehörten zur Grundlektüre, weil sie über die die Wirtschaft betreffende Rechtsprechung besonders schnell und umfassend unterrichteten. In den "WM" sei jedoch das Urteil vom 20.01.1998 schon am 27.03.1992, in der Zeitschrift "StB" am 25.04.1992 und in der Zeitschrift "DB" am 07.05.1992 veröffentlicht worden. Selbst bei Annahme der vom Landgericht dem Erblasser zugebilligten Karenzzeit von einem Monat wäre damit bei Lektüre der "WM" diese Frist schon am 27.04.1992, und damit deutlich vor Verjährungseintritt abgelaufen. Im übrigen könne nicht von einer solch starren Frist ausgegangen werden. Es müsse vielmehr jeweils auf den Einzelfall abgestellt werden. Grundsätzlich sei es geboten und möglich, sich sofort nach Erscheinen einen Überblick über die in den einschlägigen Zeitschriften erschienene Rechtsprechung zu verschaffen. Im Ausnahmefall könne etwas anderes gelten und zu einer gewissen Karenzfrist führen, wenn besondere Umstände vorlägen. Ein solcher Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten fehle jedoch. Die Klageforderungen seien im übrigen auch deshalb begründet, weil der Erblasser B. für das pflichtwidrige Verhalten seines Sozius T. hafte. Der Zeuge T. habe aber aus den selben Gründen wie der Erblasser B. bis zum 06.06.1982 zwingend von dem Urteil des BGH vom 20.01.1982 Kenntnis erlangen müssen. Da zudem der Zeuge T. - unstreitig - in der Zeit von April bis Juni 1982 die Buchprüfung für das Jahr 1981 vorgenommen habe, habe für ihn bis zum 06.06.1982 auch begründeter Anlaß bestanden, seine früheren Prüfungstätigkeiten für die Unternehmen der Klägerinnen als Sozius von Herrn B. zu überdenken. Dann aber wäre die Sozietät zwangsläufig auf ihre vorangegangenen Prüfungstätigkeiten und die dortigen Nachlässigkeiten gestoßen. Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanz- lichen Schlußanträgen zu erkennen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, ihnen nachzulassen, eine Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Auch die Beklagten wiederholen und ergänzen mit ihrem Berufungsvorbringen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie sind insbesondere der Ansicht, das Landgericht habe zu Recht die Klageforderungen als verjährt angesehen. Beginn der Primärverjährung sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht der 01.08.1979, sondern der 01.06.1979, denn die Klägerinnen siedelten selbst ein Fehlverhalten des Erblassers B. im Mai 1979 an. Der Erblasser habe aber vor dem Ablauf der dreijährigen primären Verjährungsfrist am 31.05.1982 bzw. bis zu seinem Tode am 06.06.1982 weder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1982 zur Kenntnis genommen noch von Rechts wegen zur Kenntnis nehmen müssen. Gleiches gelte für den Zeugen T.. Die Anforderungen der Klägerinnen an die von einem Steuerberater durchzuarbeitenden Fachzeitschriften seien lebensfremd und übersteigerten die an einen Steuerberater zu stellenden Sorgfaltsmaßstäbe. Rein juristische Zeitschriften wie die WM, NJW und VersR schieden ohnehin aus, denn es gehe bei dem Erblasser und den Zeugen T. um Steuerberater, nicht aber um Wirtschaftsprüfer und erst recht nicht um Rechtsanwälte. Es habe aber auch hinsichtlich der anderen von den Klägerinnen angeführten Zeitschriften bis auf die Zeitschrift DStR keine Verpflichtung des Erblassers B. und des Zeugen T. bestanden, diese zeitnah durchzuarbeiten. Den Steuerberater treffe zwar nach einhelliger Meinung eine Fortbildungspflicht über die aktuelle Entwicklung. Angesichts der Vielzahl von ständigen Änderungen und Veröffentlichungsquellen dürfe er sich aber darauf beschränken, dieser Verpflichtung durch regelmäßige Lektüre des Bundessteuerblatts sowie der Zeitschrift DStR als dem Organ der Bundessteuerberaterkammer zu genügen. Ein Kennenmüssen des BGH-Urteils vom 20.01.1982 durch die Lektüre der Zeitschriften StB, DB und BB scheide demnach aus. Hinzu komme, daß es vorliegend nicht um eine Änderung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte gehe, sondern um eine Änderung in der Rechtsprechung des BGH. Änderungen in der zivilrechtlichen Rechtsprechung würden jedoch von den Steuerberater - und dies mit Recht - nachrangig zur Kenntnis genommen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß jedem Steuerberater eine gewisse Karenzzeit zur Umsetzung einer Rechtsprechungsänderung einzuräumen sei. Das Landgericht habe diese im Streitfall zutreffend mit einem Monat bemessen. Die demnach maßgebliche Monatsfrist sei jedoch bezogen auf die relevante Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 20.01.1982 in der DStR mit Erscheinungsdatum vom 15.05.1992 bei dem Tod des Erblassers B. am 06.06.1982 noch nicht abgelaufen gewesen. Gleiches gelte im übrigen auch, falls auf die Zeitschrift "Der Betrieb" zurückzugreifen sein sollte, die am 07.05.1982 mit der Veröfffentlichung des in Rede stehenden BGH-Urteils erschienen sei. Bei dem Erscheinungsdatum der Zeitschrift "Der Steuerberater" vom 25.04.1982 sei wiederum zu berücksichtigen, daß in der Zeit nach diesem Erscheinungsdatum bis zum Tod des Erblassers B. gleich mehrere Feiertage gelegen hätten, die nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH VersR 1979/232, 233 dazu führen, daß ein längerer Aufarbeitungszeitraum für aktuelle Entscheidungen zugestanden werden müsse. Hierbei sei zusätzlich der schon angeführte Gesichtspunkt zu beachten, daß Entscheidungen der Zivilgerichte mit Nachrang zu bearbeiten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf deren in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze und die damit zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. sowie durch Einholung von Auskünften der Steuerberaterkammer Köln. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 10.06.1998 (Bl. 313 f. d. A.) über die Zeugenvernehmung sowie auf die Stellungnahmen der Steuerberaterkammer Köln vom 26.01.1998 (Bl. 293 f. GA) und vom 19.05.1998 (Bl. 309 f. GA). Weiterhin wird verwiesen auf die Schreiben der Verlage der Zeitschriften "Deutsches Steuerrecht" (Bl. 275 GA) und "Der Steuerberater" (Bl. 289 GA). Die Akten 6 U 6/89 OLG Köln und 6 U 72/92 OLG Köln lagen vor und sind mit dem Einverständnis beider Parteien in der Berufungsinstanz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Rechtsmittel der Klägerinnen ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Klagebegehren ist auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerinnen nicht begründet. Die Beklagten berufen sich gegenüber den gegen sie als Erben des Herrn H. B. geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Klägerinnen zu Recht gem. §§ 222 Abs. 1 BGB, 68 StBerG auf Verjährung dieser Ansprüche. Als Anspruchsgrundlage für die Ansprüche der Klägerinnen auf Ersatz der ihnen im Zeitraum von Juni 1979 bis einschließlich Februar 1980 durch pflichtwidrige Erfüllung des zunächst dem Erblasser B. und dann ab 01.01.1980 der Sozietät B./T. erteilten Prüfungs- und Berichtsaufträge entstandenen Schäden kommt nur der Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnte, sind nicht ersichtlich und werden von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater, wie sie vorliegend in Rede stehen, verjähren gem. § 68 StBerG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entsteht, wobei es ausreicht, wenn der Ersatzanspruch nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, und es nicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Bestehen des Ersatzanspruchs ankommt (vgl. z.B. BGH WM 1986/261 f.; BGH WM 1995/1450 f.). Der Erblasser B. bzw. sodann die Sozietät B./T. sind von den Klägerinnen jeweils jährlich mit der Prüfung der Buchführung des betreffenden Geschäftsjahres und der Berichterstattung hierüber beauftragt worden (vgl. dazu den unbestrittenen Vortrag der Klägerinnen in der Klageschrift Bl. 5 GA sowie die Feststellungen des Senats auf Seite 3 des Urteils vom 12.01.1990, Bl. 842 der Beiakte 6 U 6/89 OLG Köln). Jede pflichtwidrige Erfüllung eines jeden Einzelauftrags löste folglich eine neue Verjährungsfrist für die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus, wie bereits auf Bl. 52/53 des Senatsurteils vom 12.01.1990 im Vorverfahren 6 U 6/89 (= Bl. 891, 892 der Beiakte 6 U 6/89 OLG Köln) ausgeführt. Es kann dahinstehen, ob man dabei für den Beginn der Verjährungsfrist der Regreßansprüche der Klägerinnen auf den Beginn der jeweiligen jährlichen Buchprüfungsarbeiten der Prüfer abstellt, oder den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prüfungsberichts mit den entsprechenden (in der Klageschrift sowie im Tatbestand des Senatsurteils vom 12.01.1990 im Verfahren 6 U 6/89 im einzelnen dargestellten) Angaben und Testaten zur Art und Weise der Durchführung der Prüfung und deren Ergebnis hierfür als maßgeblich ansieht bzw. der Auffassung ist, daß die Verjährung jeweils erst mit der Übergabe der jährlichen Prüfungsberichte durch Herrn B. bzw. durch die Sozietät B./T. an die Klägerinnen begonnen hat. Bezogen auf jeden dieser Zeitpunkte war jedenfalls die dreijährige Frist der sog. Primär-Verjährung des § 68 StBerG für die Ersatzansprüche der Klägerinnen wegen des im Streitfall eingeklagten Schadens für die Zeit von Juni 1979 bis Februar 1980 am 21.02.1985 verstrichen. Nur hinsichtlich der an diesem Zeitpunkt (21.02.1985) noch nicht verjährten Ansprüche haben jedoch die Beklagten bis zum 31.05.1995 auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet. Die von den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren am 12.05.1995 bei Gericht eingereichte und am 23./24.05.1995 erhobene Klage konnte daher weder den Lauf der Primär-Verjährungsfrist unterbrechen noch wären die Beklagten im Hinblick auf den von ihnen erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung insoweit gehindert, die Leistung des von den Klägerinnen geforderten Schadensersatzes gem. § 222 Abs. 1 BGB zu verweigern. Davon gehen auch die Klägerinnen bei ihren Ausführungen aus, meinen aber, es habe bereits vor dem Tod des Erblassers B. ein sog. Sekundäranspruch gegen den Erblasser bestanden, der am 21.02.1985 noch nicht verjährt gewesen sei und für den folglich die Beklagten als Erben des Herrn B. gem. § 1967 BGB hafteten. Eine derartige Sekundärhaftung des Erblasser B. war jedoch nicht gegeben. Der wie der Primäranspruch gem. § 68 StBerG in drei Jahren verjährende Sekundäranspruch verpflichtet den Steuerberater gem. § 249 BGB, seinen Auftraggeber so zu stellen, als wäre die (Primär-)Verjährung des Regreßanspruchs nach § 68 StBerG nicht eingetreten. Der Anspruch entsteht, wenn es der Steuerberater vor Ablauf der Primär-Verjährungsfrist schuldhaft unterläßt, seinen Mandanten rechtzeitig auf die Möglichkeit einer eigenen Regreßhaftung und die dafür maßgebliche Verjährungsregelung hinzuweisen. Dabei ist von einem gem. § 276 BGB schuldhaften Handeln des Steuerberaters auszugehen, wenn dieser entweder sein eigenes Verhalten trotz begründeten Anlasses nicht überprüft oder bei einer solchen Prüfung seinen Fehler übersehen hat, obwohl ihn ein sorgfältiger Steuerberater erkennen konnte und mußte, oder weil er zwar eine Haftpflicht erkannt, aber dennoch den gebotenen Hinweis unterlassen hat (BGH NJW 1982/1285 f.; BGH WM 1986/261 f.; BGH WM 1995/1450, 1452 mit weit. Nachw.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihn an der objektiven Verletzung seiner sekundären Hinweispflicht kein Verschulden trifft, liegt bei dem Steuerberater (BGH WM 1995/1450, 1452). Im Hinblick darauf, daß es vorliegend um Vorgänge im Jahr 1982 geht ist zudem zu beachten, daß bis zum Bekanntwerden des grundlegenden, erstmals die bis dahin nur für Rechtsanwälte geltenden Grundsätze der sog. Sekundärhaftung auch auf den Steuerberater für anwendbar erklärenden Urteils des BGH vom 20.01.1982 (A.Z.: IVa ZR 283/80, abgedruckt u.a. in NJW 1982/1285) ein Steuerberater nicht schuldhaft seine verkehrsübliche Sorgfaltspflicht verletzte, wenn er seinen Mandanten nicht belehrte, weil ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des Bestehens einer solchen Pflicht nicht bekannt sein mußte und ihm deshalb sein Irrtum über das Nichtbestehen der Pflicht nicht anzulasten ist (vgl. BGH NJW 1986/1162, 1163). Eine "eigene" Sekundärhaftung des Erblassers B. nach diesen Grundsätzen kommt nicht in Betracht, selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen davon ausgeht, daß die Primär-Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen bei dem Tod des Erblassers noch nicht verstrichen war. Eine Sekundärhaftung des Erblasser B. scheitert bereits daran, daß dem Sachvortrag der Klägerinnen oder dem Akteninhalt im übrigen weder eine Kenntnis des Herrn B. von der Fehlerhaftigkeit seiner oder der von dem Zeugen T. in den Unternehmen der Klägerinnen durchgeführten Prüfungen sowie der entsprechenden Prüfungsberichte und Testate zu entnehmen ist, noch die Ausführungen der Klägerinnen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Erblasser B. in der Zeit ab dem 20.01.1982 begründeten Anlaß für eine Überprüfung dieser Tätigkeiten und Berichte gehabt hätte. Der Senat hat hierauf mehrfach in den mündlichen Verhandlungen hingewiesen, ohne daß die Klägerinnen ihren Vortrag ergänzt haben. Vielmehr haben die Klägerinnen in der letzten Berufungsverhandlung auf den erneuten Hinweis des Senats hin selbst die Auffassung vertreten, daß ein solcher konkreter Anlaß für den Erblassers nicht bestanden habe und die Voraussetzungen für eine eigene Sekundärhaftung des Erblassers B. aus diesem Grund nicht erfüllt seien. Es könnte deshalb - auch nach Ansicht der Klägerinnen - nur ein in der Person des Zeugen T. entstandener Sekundäranspruch, für den der Erblasser B. als Partner der Sozietät B./T. als Gesamtschuldner haften würde (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., § 425 BGB Rd. 8), der Klage im Hinblick auf der Verjährungseinrede der Beklagten zum Erfolg verhelfen. Voraussetzung hierfür wäre entsprechend den oben angeführten Grundsätzen, daß der Zeuge T. noch vor dem Tod von Herrn B. am 06.06.1982 von der Entscheidung des BGH vom 20.01.1982 zur Sekundärhaftung des Steuerberater Kenntnis erlangt hat oder bei der gebotenen Sorgfalt von diesem Urteil hätte Kenntnis haben müssen, weiterhin daß der Zeuge T. noch vor dem Tod des Erblasser B. (und vor Ablauf der Primär-Verjährungsfrist) begründeten Anlaß hatte, seine früheren Prüfungsarbeiten bei den Klägerinnen und auch die dazu erteilten Abschlußberichte zu überdenken und dabei die Mängel dieser Prüfungen und Abschlußberichte zu erkennen. Eine Sekundärhaftung des Zeugen T. für die Schadenszeiträume, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, für die Monate Juni 1979 bis einschließlich Februar 1980, scheitert jedoch bereits aus folgenden Gründen: Ein Sekundäranspruch kann nur gegenüber einem Steuerberaters entstehen, gegen den zunächst ein Primäranspruch des Mandanten gerichtet war, denn nur den dem Primäranspruch ausgesetzten Steuerberater kann eine Hinweispflicht auf seine mögliche Haftung gegenüber dem Mandanten und den Ablauf der Primär-Verjährungsfrist für einen Regreßanspruch des Mandanten treffen. Die Prüfungen der Buchführung der Klägerinnen im Mai 1979 (für das Geschäftsjahr 1978), die nach Ansicht der Klägerinnen bei ordnungsgemäßer Erfüllung des damals noch allein Herrn B. erteilten Prüfungsauftrags schon "per se" dazu geführt hätten, daß die Manipulationen des Buchhalters K. aufgehört hätten und es ab Juni 1979 zu keinen weiteren Schäden der Klägerinnen durch die Straftaten des Herrn K. gekommen wäre, hat der Zeuge T. als Angestellter des Erblasser B., somit als dessen Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB durchgeführt. Herr B. wird auch allein als Verfasser des Abschlußberichts für das Geschäftsjahr 1978 genannt und hat diesen auch allein unterzeichnet (vgl. dazu Anlagen K 1 und K 4, Bl. 1 und Bl. 19 des Anlagehefters). Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Erfüllung des dem Erblasser B. erteilten Prüfungs- und Berichtsauftrags richtete sich folglich trotz der von dem Zeugen T. dazu im Jahr 1979 vorgenommenen Prüfungstätigkeiten allein gegen den Erblasser, denn regelmäßig entstehen keine vertraglichen Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen und es sind im Streitfall auch keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Eigenhaftung des Zeugen T. für diese Handlungen als Erfüllungsgehilfe des Herrn B. begründen könnten (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, § 276 BGB Rd. 93 ff). Eine Sekundärhaftung des Zeugen T. kann sich daher nur aus den von dem Zeugen nach dem 01.01.1980 - nach Begründung der Sozietät B./T. - als eigenverantwortlicher Sozietätspartner des Erblassers B. durchgeführten Prüfungen bei den Klägerinnen ergeben. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien fanden die Prüfungsarbeiten des Zeugen T. (für das Geschäftsjahr 1979) im Jahr 1980 im Monat März statt. Damit liegen jedoch diese Tätigkeiten des Zeugen T. zeitlich nach dem Schadenszeitraum, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Diese Prüfungshandlungen des Zeugen T. konnten damit nicht mehr den Schaden abwenden, wie er von den Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit definiert und den Klageforderungen zugrunde gelegt wird, daß nämlich der Buchhalter K. bei ordnungsgemäßer Durchführung der Prüfungshandlungen durch den Erblasser B. bzw. durch den Zeugen T. und der Beachtung der sich daraus ergebenden Hinweispflichten der Prüfer gegenüber den Klägerinnen (vgl. dazu den Vortrag der Klägerinnen in der Klageschrift Bl.10 ff der Klage = Bl. 10 ff GA) seine Straftaten beendet hätte. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind jedoch "nur" die den Klägerinnen bis einschließlich Februar 1980 entstandenen Schäden. Ist schon aus den vorliegenden Gründen eine Sekundärhaftung des Zeugen T. nicht gegeben, die den Klageforderungen trotz der Verjährungseinrede der Beklagten zum Erfolg verhelfen könnte, kommt noch hinzu, daß auch die bereits angeführten Voraussetzungen für eine solche Haftung des Zeugen bis zum Tod des Erblasser B. (06.06.1982) nicht erfüllt waren, selbst wenn die Primär-Verjährungsfrist bei dem Tod des Herrn B. noch nicht abgelaufen gewesen sein sollte. Nach den dargestellten Grundsätzen setzt das Entstehen des Sekundäranspruchs der Klägerinnen voraus, daß der Zeuge T. noch vor dem 06.06.1982 Kenntnis von dem BGH-Urteil vom 20.01.1982 erlangt hatte bzw. bei der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können und müssen, weiterhin, daß er in dieser Zeit auch begründeten Anlaß hatte, seine früheren Prüfungstätigkeiten für die Klägerinnen daraufhin zu untersuchen, ob diese zu einer Schädigung der Klägerinnen hatten führen können bzw. ob ihm in dieser Zeit die Fehlerhaftigkeit seiner früheren Prüfung als Sozietätsmitglied bekannt war. Das Urteil des BGH vom 20.01.1982, mit dem erstmals die Grundsätze der sog. Sekundärhaftung auch für den Steuerberater als maßgeblich erachtet wurden, ist 1982 vielfach veröffentlicht worden, u.a. unstreitig in folgenden Fachzeitschriften: Wertpapier Mitteilungen (WM) im Heft vom 27.03.1982 Der Steuerberater im Heft vom 25.04.1982 (mit Aufsatz von Späth) Die Wirtschaftsprüfung im Heft vom 01.05.1982 Der Betrieb im Heft vom 07.05.1982 Deutsches Steuerrecht im Heft vom 15.05.1982. Darüber hinaus wurde über dieses Urteil in dem Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Köln vom März 1982 berichtet (vgl. Bl. 310 d u. 310 l GA), das nach Auskunft der Steuerberaterkammer Köln vom 19.05.1998 (Bl. 310) in der zweiten Hälfte des Monats April 1982 an alle Kammermitglieder (damit auch an den Zeugen T.) ausgeliefert worden ist. Die vorgenannten Zeitschriften wurden bis auf die Zeitschrift "WM" im ersten Halbjahr 1982 von der Sozietät B./T. bezogen, wie von den Beklagten vorgetragen und vom Zeugen T. bei seiner Vernehmung bestätigt. Dabei kann der fehlende Bezug der "WM" dem Zeugen T. bzw. der Sozietät B./T. nicht bereits als Sorgfaltsfehler zur Last gelegt werden; gleiches gilt für die von den Klägerinnen angeführten Zeitschriften wie NJW oder VersR. Die vorgenannten Zeitschriften sowie die zahlreichen weiteren Fachzeitschriften, die die Sozietät darüber hinaus nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten auf Bl. 2 (Bl. 185 GA) ihres Schriftsatzes vom 05.02.1997 in der damaligen Zeit bezogen hat ("Bundessteuerblatt, Entscheidungen der Finanzgerichte, Der Betriebsberater, Steuer und Wirtschaft, Finanzrundschau, Neue Wirtschaftsbriefe, GmbH Rundschau, Die Steuerberatung, Umsatzsteuerrundschau" sowie zwei oder drei Zeitschriften zum Insolvenzrecht), decken einen so weiten Bereich ab, daß es schon konkreter Angaben der Klägerinnen - zumal auch im Hinblick auf die Ausführungen der Steuerberaterkammer Köln in deren Stellungnahmen vom 26.01.1998 (Bl. 293 f. GA) und 19.05.1998 (Bl. 309 f. GA) - bedurft hätte, warum der konkrete Tätigkeitsbereichs der Sozietät B./T. zum damaligen Zeitpunkt den Bezug weiterer Zeitschriften erforderte. An einem solchen Vortrag der Klägerinnen fehlt es jedoch. Es ist deshalb von den oben genannten Zeitschriften "Der Steuerberater", "Wirtschaftsprüfung", "Der Betrieb", "Deutsches Steuerrecht" sowie von dem Mitteilungsblatt der Steuerberater Köln mit den jeweils dazu genannten Erscheinungsdaten auszugehen, denn Erscheinungsdaten der anderen von der Sozietät B./T. damals bezogenen Zeitschriften (noch dazu Erscheinungsdaten, die früher liegen), sind von den insoweit darlegungspflichtigen Klägerinnen nicht vorgetragen worden. Der pauschale Hinweis der Klägerinnen z.B. im Schriftsatz vom 09.07.1998 (Bl. 332), daß das Urteil des BGH vom 20.01.1982 damals "in aller Munde war", ist nicht geeignet, einen solchen Vortrag zu ersetzen. Der Zeuge T. hat bei seiner Vernehmung durch den Senat zunächst schon angesichts der seit 1982 bis zur Vernehmung verstrichenen Zeit überzeugend erklärt, daß er heute nicht mehr sagen könne, wann er das in Rede stehende Urteil des BGH zur Kenntnis genommen habe. Er hat sodann den organisatorischen Ablauf in der Sozietät B./T. in bezug auf die Zeitschriften nebst Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Köln geschildert, weiterhin, welche Zeitschriften damals angesichts seines stärker betriebswirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs für ihn im Vordergrund gestanden haben, nämlich: Der Betrieb, Der Betriebsberater, Finanzrundschau, Deutsche Steuerzeitung und Der Steuerberater. Hinzu kam die Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht", die der Zeuge nach seiner Bekundung zwar weniger bevorzugte, die er aber dennoch - im Einklang mit den vom Senat eingeholten Stellungnahmen der Steuerberaterkammer Köln - zu den Pflichtlektüren eines Steuerberaters zählte. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Bekundungen des Zeugen T. sowohl nach dem persönlichen Eindruck von dem Zeugen als auch nach dem Inhalt seiner Aussage überzeugt. Der Zeuge T. war ersichtlich bemüht, die damaligen Vorgänge soweit wie möglich aufzuklären. Nach der Darstellung des Zeugen gingen die Zeitschriften zunächst an den Erblasser B., dann zurück an das Sekretariat; von dort holte sie sich der Zeuge T. ab. Damit gelangten die Zeitschriften bei Eingang bei der Sozietät nicht sofort zu dem Zeugen T., sondern es verstrich bereits eine gewisse Zeit zwischen dem Eingang der Zeitschriften bei der Sozietät und der Möglichkeit für den Zeugen T., davon Kenntnis zu nehmen. Bei der Prüfung, ab wann der Zeuge T. bei sorgfältiger Arbeitsweise von der BGH-Entscheidung vom 20.01.1982 hätte Kenntnis nehmen können und müssen, ist darüber hinaus angemessen dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Steuerberater ebenso wie Rechtsanwälte regelmäßig angesichts ihrer täglichen Arbeit kaum in der Lage sein werden, sich sofort mit den Fachzeitschriften und der Fülle der dort referierten Entscheidungen auseinanderzusetzen. Häufig können zudem die Fachzeitschriften wegen des Andrangs der zu erledigenden Geschäfte zunächst nur darauf durchgesehen werden, ob sie Entscheidungen oder sonstige Mitteilungen enthalten, die für die gerade aktuell zu bearbeitenden Fragen von Bedeutung sind, während der übrige Inhalt erst zu einer späteren Zeit durchgearbeitet werden kann. Bei lebensnaher Betrachtung und angemessener Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung dem Steuerberater ebenso wie einem Rechtsanwalt eine gewisse Karenzzeit für die Kenntnisnahme der für seinen Arbeitsbereich relevanten höchstrichterlichen Entscheidungen zuzubilligen, innerhalb dessen es ihm nicht als Verschulden anzurechnen ist, wenn ihm zu dieser Zeit diese Entscheidungen noch nicht zur Kenntnis gelangt sind (vgl. BGH NJW 1958/825, BGH NJW 1964/2058; BGH VersR 1979/232 ; OLG Düsseldorf VersR 1980/359). Im Streitfall kommt hinzu, daß es bei dem Urteil des BGH vom 20.01.1982 um eine Entscheidung ging, mit der erstmals in Abweichung der bis dahin letztlich einhelligen Meinung der Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu die Darstellung zum Meinungsstand bis 1982 in BGH NJW 1985/2250) die Grundsätze des sog. Sekundäranspruchs auch für den Steuerberater bejaht worden ist. Eine solche über den damals konkret entschiedenen Fall hinausführende grundlegende Entscheidung bedarf nicht nur der Kenntnisnahme, sondern auch der Umsetzung dergestalt, daß ihre Konsequenzen für den eigenen Arbeitsbereich und alle in Betracht kommenden, in der Entscheidung aber noch nicht konkret angesprochenen Fallgestaltungen bedacht werden müssen. Dies erfordert dann, wenn es - wie im Streitfall - um eine völlig andere Konstellation geht, als sie in dem erwähnten Urteil vom 20.01.1982 zu Entscheidung stand, ein sorgfältiges Bedenken und Abwägung. Auch die Anmerkung von Meßmer zu dem Urteil in der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" vom 15.05.1982 (dort S. 299) und der Aufsatz von Späth in der Zeitschrift "Der Steuerberater" vom 25.04.1982 (S. 92 ff. der Zeitschrift) zu dem BGH-Urteil vom 20.01.1982 geben zu erkennen, daß nunmehr erst die Diskussion darüber einsetzte, welche Konsequenzen im einzelnen diese Entscheidung des BGH für den Steuerberater hatte. Die Klägerinnen machen deshalb schon aus den vorgenannten Gründen zur Stützung ihrer Ansicht von einer sehr frühen Kenntnisnahme des BGH-Urteils vom 20.01.1982 durch den Zeugen T. ohne Erfolg geltend, daß in den Zeitschriften "Der Steuerberater" (vom 25.04.1982) und "Deutsches Steuerrecht" (vom 15.05. 1982) umfangreich und herausgestellt über die Entscheidung des BGH berichtet worden sei und die Artikel auch drucktechnisch hervorgehoben gewesen seien, zudem das Urteil des BGH ebenfalls in der von dem Zeugen T. favorisierten Zeitschrift "Der Betrieb" vom 07.05.1982 an exponierter Stelle abgedruckt gewesen sei. Diese Umstände sind auch bei Zugrundelegung der von einem Steuerberater zu erwartenden Sorgfalt nicht dergestalt, daß sie im konkreten Fall zwingend, d.h. ungeachtet der oben angeführten Erwägungen für die Zubilligung einer Karenzzeit von etwa 4 - 6 Wochen für die Kenntnisnahme von dem BGH-Urteil vom 20.01.1982 zu der von den Klägerinnen bereits für Anfang bis Mitte Mai 1982 unterstellten Kenntnis des Zeugen T. von diesem Urteil führen. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auch auf das Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Köln hinweisen, dessen Heft mit der Berichterstattung über das BGH-Urteil vom 20.01.1982 bereits in der zweiten Monatshälfte April 1982 an die Kammermitglieder ausgeliefert worden ist, ist den Klägerinnen zudem entgegenzuhalten, daß der Bericht über das Urteil vom 20.01.1982 in dem Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Köln sehr knapp gehalten ist und letztlich kaum Aufschluß darüber gibt, wann der sog. Sekundäranspruch entsteht. In diesem Zusammenhang ist auf Bl. 310 f GA sowie den nichtssagenden und auch nicht auffällig herausgestellten Hinweis auf das Urteil unter der Nr. IV.24. im Inhaltsverzeichnis des Mitteilungsblatts (Bl.310 d GA) "Verjährung von Schadensersatzansprüchen (§ 68 StBerG)" hinzuweisen, der nicht erkennen läßt, daß es hier um eine grundlegend neue Entscheidung mit weitgehenden Konsequenzen für den Steuerberater zur Verjährung geht. Ein solcher Hinweis ist nicht geeignet, zu einer sofortigen Lektüre dieser Entscheidung zu veranlassen. Auch die Berichterstattung über das BGH-Urteil in der Zeitschrift "Die Wirtschaftsprüfung" vom 01.05.1982 (vgl. Bl. 245 GA) ist nur sehr knapp gehalten und gibt in ihrem hervorgehobenen Hinweis den konkreten Inhalts des Urteils und seine grundlegende Bedeutung nicht zu erkennen, so daß - ersichtlich auch die Klägerinnen - nicht auf diese Zeitschrift abstellen. Schließlich muß bei der Prüfung eines Sekundäranspruchs der Klägerinnen zusätzlich zu der erörterten Karenzzeit beachtet werden, daß ein solcher Sekundäranspruch nicht schon allein mit der Kenntnisnahme des erwähnten BGH-Urteils durch den Zeugen T. entstehen konnte, sondern weitere Voraussetzung ist, daß der Zeuge in der Zeit zwischen dieser Kenntnisnahme und dem 06.06.1982 auch einen begründeten Anlaß haben mußte, die Fehlerhaftigkeit seiner früheren Prüfung bei den Klägerinnen im Jahr 1980 und eine sich daraus ergebende mögliche Schädigung der Klägerinnen zu erkennen. Unstreitig war zwar der Zeugen T. in den Monaten April bis Juni 1982 wiederum mit der Prüfung der Buchführung der Klägerinnen befaßt. Diese Prüfung erstreckte sich jedoch auf die Vorgänge des Geschäftsjahrs 1981. Auch wenn die Prüfungen des Zeugen T. - wie vom Senat im Vorverfahren 6 U 6789 festgestellt - stets in derselben Weise abliefen, mußte sich ihm bei der Lektüre des BGH-Urteils vom 20.01.1982 mit dem dort völlig anderen zur Entscheidung stehenden konkreten Fall jedenfalls nicht sofort unmittelbar aufdrängen, daß er damit auch zu einer Überprüfung schon bereits abgeschlossener Vorgänge verpflichtet war. Daß jedoch der Zeuge T. damals die Fehlerhaftigkeit seiner früheren Prüfungen positiv kannte, ist nicht ersichtlich. Weder der Sachvortrag der Klägerinnen noch der Akteninhalt im übrigen (einschließlich der Vorverfahren) ergeben ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Diese Erwägungen sowie die anderen genannten Umstände unter Beachtung dessen, daß keine überspannten und lebensfremden Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Steuerberater gestellt werden dürfen, führen im Streitfall dazu, daß ein schon vor dem Tod des Erblasser B. gegen den Zeugen T. begründeter Sekundäranspruchs der Klägerinnen nicht angenommen werden kann. Die Zeitpunkte, in denen erstmals von einer Kenntnisnahme des Urteils durch den Zeugen T. auszugehen ist , weil Zugang zu den Zeitschriften bestand und die insoweit ihm zuzubilligende Karenzfrist einschließlich der einem sorgfältig arbeitenden Steuerberater ebenfalls zuzubilligenden Frist für die geistige Umsetzung der Entscheidung und Anwendung auf den konkreten Fall verstrichen ist, liegen nicht noch innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums, der durch den Tod des Erblassers B. (06.06.1982) begrenzt wird. Ein evt. später gegen den Zeugen T. entstandener Sekundäranspruch der Klägerinnen konnte jedoch nicht mehr zu einer Haftung des Erblassers B. für seinen Sozietätspartner T. und damit auch nicht zu einer Haftung der Beklagten als Erben des Herrn B. führen. Sind damit die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerinnen gem. § 68 StBerG verjährt, kommt es auf die übrigen Streitpunkte der Parteien zum Grund und zur Höhe der Klageforderungen nicht an. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Klägerinnen war gem. § 546 Abs. 2 ZPO entsprechend dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit festzusetzen.