Urteil
19 U 47/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:1023.19U47.98.00
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Leitsätze
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Unternehmer i.S. des § 636 RVO. Eine Haftung nach §§ 637, 640 RVO ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie setzt aber den Nachweis zumindest grober Fahrlässigkeit voraus, für deren Vorliegen es keinen Anscheinsbeweis gibt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.2.1998 - 20 O 538/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Unternehmer i.S. des § 636 RVO. Eine Haftung nach §§ 637, 640 RVO ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie setzt aber den Nachweis zumindest grober Fahrlässigkeit voraus, für deren Vorliegen es keinen Anscheinsbeweis gibt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.2.1998 - 20 O 538/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach § 636 Abs. 1 RVO entfällt - von den hier nicht interessierenden Ausnahmefällen der vorsätzlichen Schädigung und der Verletzung bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr abgesehen - die Haftung des Unternehmers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Unfallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 640 RVO haften Personen, deren Ersatzpflicht nach § 636 RVO beschränkt ist , dem Träger der Sozialversicherung für seine Aufwendungen anläßlich des Arbeitsunfalls nur dann, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Danach haftete der Beklagte nur dann, wenn er Unternehmer war und den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Beides ist mit dem Landgericht zu verneinen. Für § 636 Abs. 1 RVO gilt grundsätzlich die Begriffsbestimmung des § 658 Abs. 2 RVO. Hiernach ist Unternehmer u. a. derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht. Damit ist Unternehmer im Sinne von § 636 Abs. 1 RVO derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wert oder Unwert der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht, mithin derjenige, der das Geschäftswagnis, das Unternehmerrisiko, trägt (so BGH VersR 88, 1276 ff.; 77, 968 (969) m. w. Nachw.; ferner BSGE 14, 142 (146); 17, 273 (275); BSG vom 12.11.1986 - 9 b RU 8/84 - SozR 2200 § 723 RVO Nr. 8 m. w. Nachw.). Ausschlaggebend ist dafür die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (Bundesgerichtshof a.a.O.; BSGE 23, 83 (85 f.); 45, 279 (281). Hiervon ausgehend scheitert die Haftung des Beklagten nach §§ 636, 640 RVO schon daran, daß er nicht selbst Unternehmer i.S. des § 636 RVO war, sondern nur Geschäftsführer und Gesellschafter (lt. Gesellschaftsvertrag entgegen dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auch nicht Alleingesellschafter) der Unternehmerin "E. K. GmbH", bei der der Verunglückte beschäftigt war. Bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) sind diese selbst Unternehmer, nicht die gesetzlichen Vertreter; das Unternehmen geht unmittelbar ausschließlich auf Rechnung der GmbH und nicht auf Rechnung ihrer Inhaber, während bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) die Gesellschafter als solche und die Vollhafter (z.B. Komplementäre) Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl. 1996, Rn 2636; Schieke, Der Unternehmensbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 1961, 2148 [2149]). Eine Haftung des Beklagten nach §§ 637, 640 RVO scheidet ebenfalls aus. Zwar ist der Beklagte Betriebsangehöriger i.S. des § 637 RVO; denn hierzu zählen sämtliche Belegschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf ihre Stellung im Betrieb und die Art Ihrer Beschäftigung, also auch vertretungsberechtigte Organe, Bevollmächtigte und Repräsentanten des Unternehmers (OLG Düsseldorf, VersR 1973, 662 f.). Der Beklagte hat den Arbeitsunfall aber nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei einer objektiv schweren, ungewöhnlichen, krassen Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, einem Fehlverhalten, das auch subjektiv nicht entschuldbar ist und den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigt. Einen Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit gibt es nicht, insbesondere in den Fällen des § 640 ROV kann allein aus einem objektiv groben Pflichtverstoß nicht auf ein entsprechend gesteigertes schlechthin unentschuldbares subjektives Verschulden geschlossen werden (so BGH VersR 88, 474; 89, 582; Wussow/Küppersbusch, NJW-Schriften 5, 6. Aufl. Rn 425 m.z.N.). Auch bei besonders wichtigen Unfallverhütungsvorschriften, wie hier dem von der Klägerin angeführten § 12 UVV "Bauarbeiten", muß subjektiv ein gesteigertes Verschulden vorliegen; allgemeiner "Schlendrian" entlastet den Schädiger (so Bundesgerichtshof VersR 88, 474; Wussow/Küppersbusch a.a.O.). Zunächst einmal war der Beklagte bei dem Arbeitsunfall nicht selbst zugegen. Er hat im übrigen für den hier in Betracht kommenden Tätigkeitsbereich einen eigenverantwortlichen Betriebsleiter, den Zeugen A., eingesetzt, dem auch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften oblag. Daß dem Beklagten bei dessen Auswahl oder Überwachung ein grobes Verschulden anzulasten wäre, hat die Klägerin nicht darlegen können. Der Beklagte hat hierzu auch unwidersprochen vorgetragen, daß A. seit Oktober 1988 in dieser Funktion tätig gewesen sei, ohne daß sich irgendein Hinweis darauf ergeben habe, daß er seine Pflichten im Hinblick auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht ernst genommen habe. Die Klägerin behauptet zwar, der Beklagte habe eine lasche Handhabung der Sicherheitsvorschriften unterstützt und leitet dies aus dessen Schreiben an die Klägerin vom 19.12.1994 her, in dem er geäußert habe, daß bei derartigen Arbeiten (gemeint ist die Besichtigung) in der Praxis niemals Absturzsicherungen oder Fangnetze angebracht würden. Daraus läßt sich aber eine grobe Fahrlässigkeit bei der Überwachung nicht herleiten. Aus dieser Äußerung ist allenfalls zu entnehmen, daß, sofern besondere Schutzmaßnahmen auch schon bei der Besichtigung zur Erstellung eines Kostenanschlags erforderlich waren, hierbei ein gewisser "Schlendrian" eingerissen war. Sie belegt dagegen nicht, daß der Beklagte generell Sicherungsvorschriften unbeachtet ließ und den Zeugen A. insoweit beeinflußte. Das von dem Beklagten vorgelegte, an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 25.3.1993, in dem die Klägerin um Auskunft gebeten wurde, ob bei einem Unternehmen mit durchschnittlich 12 Mitarbeitern zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ein speziell ausgebildeter Sanitäter erforderlich sei, spricht eher für das Gegenteil. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer für die Klägerin: 20.000,-- DM