Beschluss
6 W 12/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:1030.6W12.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e: 2 Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft ( § 793 ZPO ) und auch im übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der in § 577 Abs. 2 ZPO vorgegebenen zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. 3 Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der in den gerichtlich protokollierten Vergleich aufgenommenen Auskunftsverpflichtung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld verhängt. 4 Die auf den Zeitraum ab 1. Juli 1994 bezogene Auskunft, zu deren Erteilung die Schuldnerin sich in dem vorbezeichneten Vergleich verpflichtet hat, stellt nicht nur eine unvertretbare Handlung dar, deren zwangsweise Durchsetzung im Verfahren gemäß § 888 ZPO vorzunehmen ist, sondern die Schuldnerin hat sie auch bislang noch nicht vollständig erteilt, obwohl ihr das möglich ist. 5 Soweit die Schuldnerin im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt hat, nach 1991/1992 keine Fan-Artikel mit dem Emblem des "TSV B. L." erworben zu haben, vermag das den in dem Vergleich zu Gunsten des Gläubigers titulierten Auskunftsanspruch nicht (vollständig) zu erfüllen. Denn dieser titulierte Anspruch bezieht sich auf die Auskunft über das Inverkehrbringen der Fan-Artikel. Letzteres aber kann unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs auch noch in den nachfolgenden Zeiträumen geschehen. Eben dies belegt auch das zu dem Verfahren 81 O 61/95 SH I -LG Köln-(= 6 W 86/96 OLG Köln) gelangte Schreiben des Herrn Dieter Even, aus dem u. a. hervorgeht, daß dieser noch in 1995 anläßlich eines Fußballspiels B. - Sch. "Sachen von B." verkauft habe (vgl. S 2/3 des erwähnten Schreibens). 6 Der Verhängung des Zwangsgeldes steht es im Streitfall weiter auch nicht entgegen, daß die Schuldnerin ihrer Behauptung nach über die vorbezeichnete Information sowie die erstmals nach der Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes in Höhe von DM 10.000.- (Beschluß des Landgerichts vom 18. April 1997 - 81 O 61/95 SH II -) mit Schreiben vom 4. September 1997 erfolgte Offenlegung der Bezugsquellen hinaus angeblich keine weitere Auskunft über den hier interessierenden Zeitraum ab 1. Juli 1994 erteilen kann. 7 Allerdings ist es richtig, daß die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO zur Voraussetzung hat, daß die vorzuneh-mende Handlung ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt. Daran fehlt es jedoch, wenn die Handlung dem Schuldner unmöglich ist, was zum einen dann angenommen werden kann, wenn der ernsthaft gewollten Vornahme unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder aber zum anderen die fragliche Handlung von einem dem Einfluß des Schuldners entzogenen Willen eines Dritten abhängt, und zwar gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht ( vgl. BayObLG NJW RR 1989, 462/463; OLG Frankfurt am Main NJW RR 1992, 171/172 ). Beides trifft hier jedoch nicht zu. Daß sie zur Erteilung der geschuldeten Auskunft auf die Mitwirkung eines hierzu jedoch nicht bereiten Dritten angewiesen sei, hat weder die Schuldnerin eingewandt, noch bestehen hierfür nach dem Sachverhalt im übrigen Anhaltspunkte. Der von der Schuldnerin allein in den Raum gestellte Einwand, zur Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung wegen angeblich fehlender schriftlicher Unterlagen nicht in der Lage zu sein, steht jedoch der Annahme, daß die geschuldete Auskunftserteilung als solche möglich ist, mithin (nur) von ihrem Willen abhängt, nicht entgegen. 8 Dabei kann es dahinstehen, ob - wie der Gläubiger das behauptet und wie die Schuldnerin in den beiden vorangegangegen Verfahren zur Erzwingung der Auskunft auch nicht in Abrede gestellt hat - der Geschäftsführer der Schuldnerin anläßlich eines Gesprächs am 25. April 1996 tatsächlich erklärt hat, weitergehende Auskünfte erteilen zu können. Das ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil der Senat die Behauptung der Schuldnerin, für den Zeitraum ab Juli 1994 wegen fehlender Geschäftsunterlagen nicht zur Auskunftserteilung in der Lage zu sein, angesichts des Umstandes schon für unsubstantiiert hält, daß die Schuldnerin für die vorangegangenen Zeiträume von 1991 bis 1993 eben solche Geschäftspapiere vorgelegt hat. Wie der erkennende Senat bereits in seinem zum Verfahren 81 O 61/95 SH I ergangenen Beschluß vom 23. Januar 1997 (6 W 86/96) ausgeführt hat, geben diese, für die früheren Zeiträume vorgelegten Unterlagen Hinweise zur Abwicklung des Einkaufs von Fan-Artikeln durch die Schuldnerin, der sich danach entgegen ihrer Behauptung keineswegs nur telefonisch ohne schriftliche Dokumentation der Bestell- und Liefervorgänge vollzogen hat. Daß die Schuldnerin in der Zeitspanne von 1991 bis 1993 Geschäftsunterlagen über Bestell- und Liefervorgänge geführt und aufbewahrt hat, spricht aber für eine entsprechende Verfahrensweise auch im Folgezeitraum. Ohne nähere erläuternde Darlegungen, weshalb gerade ab 1994 von der bisher praktizierten Verfahrensweise im Zusammenhang mit Bestell- und Liefervorgängen abgerückt worden sein soll, ist daher die Behauptung, ab 1994 keine Geschäftsunterlagen geführt zu haben, nicht nachvollziehbar, mithin unsubstantiiert und unerheblich. Dies gilt vor allem auch mit Blick darauf, daß sich die Schuldnerin in dem am 4. Juli 1995 protokollierten Vergleich zur Erteilung von Auskünften ab 1. Juli 1994 verpflichtet hat, die ihrer eigenen Darstellung nach und auch nach der Lebenserfahrung nicht ohne Einsicht und Heranziehung von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen erteilt werden können. Vor diesem Hintergrund wird es erst recht nur schwer nachvollziehbar, daß anders als für die vorangegangenen Jahre ab 1994 derartige Unterlagen nicht existieren sollen und die Auskunft der Schuldnerin deshalb unmöglich sei. Der Annahme, daß die Schuldnerin zur vollständigen Auskunft in der Lage ist, steht es schließlich ebensowenig entgegen, daß in einem Teil der für 1992/1993 vorgelegten Unterlagen nur chiffrierte Angaben über die Art der betroffenen Fan-Artikel und Vereinsembleme enthalten sind. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß die Schuldnerin beispielsweise trotz entsprechender Rückfragen bei ihren Lieferanten oder trotz Ergreifens sonstiger zumutbarer Maßnahmen insoweit keine Aufschlüsselung erhalten und den Gläubiger entsprechend informieren könnte. 9 Ist nach alledem aber davon auszugehen, daß die Schuldnerin die für den Zeitraum ab 1. Juli 1994 geschuldete Auskunft noch nicht vollständig erteilt hat, obwohl sie dazu in der Lage ist, erweist sich die Verhängung des Zwangsgeldes von DM 20.000.- auch der Höhe nach als gerechtfertigt. Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Schuldnerin, die sich nur sehr zögerlich und unvollständig in nummehr insgesamt drei Vollstreckungsverfahren zu Auskünften und Informationen bereitgefunden hat, angemessen und auch ausreichend, um die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung zu erzwingen. Hinzu kommt, daß die Schuldnerin über die bloße Behauptung, keine Geschäftsunterlagen in Händen zu halten, auch nicht ansatzweise dargelegt hat, daß - ggf. welche - sonstigen Nachforschungen und Mühen von ihr unternommen worden sind, um sich die für die Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlichen Informationen zu beschaffen, und daß sie gleichwohl damit gescheitert ist. 10 Der schließlich noch vorgebrachte Einwand der Schuldnerin , ein Zwangsgeld in Höhe von DM 20.000.- überfordere ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten und treibe sie in den Konkurs, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es die Schuldnerin in Händen hat, die Vollziehung des Zwangsgeldes durch Erfüllung der Auskunftsverpflichtung abzuwenden, die - worauf bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend hingewiesen hat - auch in der substantierten Darlegung der Unmöglichkeit weitergehender Auskunfte liegen kann. 11 Die Entscheidung über die Kosten des nach alledem erfolglosen Rechtsmittels der Schuldnerin beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 12 Beschwerdewert: 50000.- DM.