Beschluss
16 Wx 169/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:1118.16WX169.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller ist Verwalter der Wohnungseigentumsanlage "A." in F. und hat in Prozessstandschaft von der Antragsgegnerin und zwei ihrer Meinung nach gesamtschuldnerisch mithaftenden weiteren Beteiligten, gegen die sie ihre Anträge in erster Instanz zurückgenommen hat, die Zahlung rückständigen Wohngeldes von 8.976,00 DM nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und der Antragsgegnerin 1/3 der Verfahrenskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin des Landgerichts vom 18.06.1998 zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht zu Protokoll die Entscheidung verkündet, dass "die Beschwerdeführer" die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. Abschriften des mit einem vollem Rubrum versehenen Protokolls sind den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unmittelbar nach dem Verhandlungstermin übersandt worden. Mit einer am 09.10.1998 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde strebt der Antragsteller eine Anordnung über die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten an. 4 II. 5 Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 45 Abs. 1 WEG i.V. m. §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG) und auch im übrigen zulässig. 6 Bei einem Wert der Erstbeschwerde von mehr als 8.000,00 DM beträgt eine Anwaltsgebühr 540,00 DM, so dass die Beschwer des Antragstellers selbst dann 200,00 DM übersteigt (§ 20 a Abs. 2 FGG), wenn infolge der Rücknahme des Rechtsmittels im Verhandlungstermin eine weitere Gebühr, etwa eine Erörterungsgebühr nicht entstanden sein sollte. Auch wäre für eine etwaige in der Hauptsache ergangene Entscheidung der Beschwerdewert von mehr als 1.500,00 DM überschritten gewesen (vgl. zur Notwendigkeit dieses Erfordernisses und zum Meinungsstand hierzu Palandt/Bassenge, BGB 57. Auflage, § 47 WEG Rdn. 6). 7 Schließlich ist die sofortige weitere Beschwerde fristgerecht eingelegt worden, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 22 Abs. 1 FGG nicht in Gang gesetzt worden ist. Eine förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses gem. § 16 Abs. 2 FGG an die Verfahrensbevollmächtigten (vgl. hierzu OLG Hamburg ZMR 1998, 713) des Antragstellers ist nicht erfolgt. Auch in der Verkündung des Beschlusses und dessen Aufnahme in das Protokoll liegt keine wirksame, den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 3 FGG. Zwar reicht es an sich aus, dass bei der Verkündung nur der Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers anwesend war (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 977 = MDR 1995, 745 = ZMR 1995, 977; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage § 45 Rdn. 38). Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bekanntmachung in dieser Form ist es aber nach allgemeiner Meinung, dass die Entscheidung ihrem vollem Wortlaut nach, d. h. mit den vollständigen Gründen bekanntgegeben und zu Protokoll genommen wird (vgl. z. B. BayObLG WE 1998, 399; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 845 = ZMR 1997, 155; OLG Saarbrücken FGPrax 1995, 251; Merle a.a.O. § 44 Rdn. 125; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Auflage, Anh. § 43 Rdn. 32). 8 Da hier indes nur ein Tenor verkündet und nur dieser in das Protokoll aufgenommen wurde, könnte eine wirksame Bekanntmachung nur angenommen werden, wenn es sich hierbei um die vollständige Entscheidung gehandelt hätte, wenn also eine Begründung nicht erforderlich gewesen wäre. Einer entsprechenden Annahme steht indes § 44 Abs. 3 S. 2 WEG, wonach richterliche (End-) Entscheidungen zu begründen sind, entgegen. Diese Norm gilt auch für isolierte Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme eines Antrags bzw. Rechtsmittels (vgl. Bassenge a.a.O. § 44 WEG Rdn. 7), so dass es hierfür einer zumindest kurzgefassten (vgl. hierzu Weitnauer/Hauger a.a.O. § 47 Rdn. 4) Begründung bedarf. Ohne eine derartige Begründung wäre weder einem Beteiligten, für den die Entscheidung nachteilig ist, eine Prüfung der Erfolgsaussicht einer sofortigen Beschwerde, noch dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit eröffnet, zu überprüfen, ob die Entscheidung der Vorinstanz bindend, also frei von Ermessens- oder sonstigen Rechtsfehlern ist. 9 Obwohl nach alledem die Kostenentscheidung des Landgerichts nicht wirksam bekanntgemacht worden ist, konnte hiergegen weitere Beschwerde eingelegt werden, weil diese bereits dann zulässig ist, wenn die Entscheidung erlassen ist (vgl. OLG Oldenburg OLGR 1996, 51; Merle a.a.O.). 10 III. 11 In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. 12 Da die Entscheidung des Landgerichts wegen Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für den Senat nicht bindend ist, kann er selbst das durch § 47 S. 2 WEG eingeräumte Ermessen zu einer etwaigen Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten ausüben (vgl. BayObLG WE 1998, 402). Dies führt hier zu einer Anordnung der Erstattung. Es liegt hier nämlich der Sonderfall einer Wohngeldklage vor, bei der in Abweichung von dem Grundsatz, dass im WEG-Verfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, nach allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig eine entsprechende Anwendung zivilprozessualer Erstattungsgrundsätze angezeigt ist (vgl. z. B. Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 47 Rdn. 35; Weitnauer/Hauger a.a.O. § 8 Rdn. 8; Senatsbeschlüsse vom 27.01.1997 - 16 Wx 134/96 u. 24.05.98 - 16 Wx 78/97). Dies hat hier die Folge, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht nur - aufgrund der erkennbar nach den Regeln der §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit der "Baumbach`schen Formel" gebildeten Kostenentscheidung des Amtsgerichts - einen Teil der außergerichtlichen Kosten erster Instanz, sondern entsprechend § 515 Abs. 3 ZPO auch die gesamten des Verfahrens der Erstbeschwerde zu ersetzen hat. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht kein Anlass, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. 13 Aus alledem folgt zugleich, dass es auch billigem Ermessen im Sinne des § 47 ZPO entspricht, der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.