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Beschluss

2 W 215/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:1120.2W215.98.00
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Leitsätze
1) Das Beschwerdegericht verstößt gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es seine Entscheidung auf Vorbringen stützt, zu dem der Gegner nicht Stellung nehmen konnte. 2) Im Fall der Zwangsvollstreckung nach der Abgabenordnung sind bei einem Antrag auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung seitens des Finanzamts regelmäßig die offenstehenden Forderungen anhand der jeweiligen Steuerbescheide nach Grund und Höhe im einzelnen zu bezeichnen.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13. Oktober 1998 wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. September 1998 - 19 T 208/98 - geändert und wie folgt gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 4. August 1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 21. Juli 1998 - 287 M 7643/98 - aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Gestattung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zurückgewiesen. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt der Gläubiger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Das Beschwerdegericht verstößt gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es seine Entscheidung auf Vorbringen stützt, zu dem der Gegner nicht Stellung nehmen konnte. 2) Im Fall der Zwangsvollstreckung nach der Abgabenordnung sind bei einem Antrag auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung seitens des Finanzamts regelmäßig die offenstehenden Forderungen anhand der jeweiligen Steuerbescheide nach Grund und Höhe im einzelnen zu bezeichnen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13. Oktober 1998 wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. September 1998 - 19 T 208/98 - geändert und wie folgt gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 4. August 1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 21. Juli 1998 - 287 M 7643/98 - aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Gestattung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zurückgewiesen. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt der Gläubiger. G r ü n d e Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO, 287 Abs. 4 AO). Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt. Der Schuldner ist durch die Entscheidung des Landgerichts neu und selbständig beschwert. Zwar stimmen die Vorentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts im Ergebnis überein. Dem Landgericht sind jedoch wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen seine Entscheidung im prozessualen Sinne beruht. Das Landgericht hat das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es hat dem Schuldner keine hinreichende Gelegenheit gegeben, zu dem Vorbringen des Gläubigers in dessen Schreiben vom 18. September 1998 und vom 24. September 1998 Stellung zu nehmen. Ausweislich der Akten sind am 23. September 1998 die Durchschrift des Gläubigerschreibens vom 18. September 1998 nebst Anlagen sowie am 30. September 1998 die Durchschrift des Schreibens vom 24. September 1998 an den Schuldnervertreter abgesandt worden. Die Zivilkammer hat jedoch bereits am 30. September 1998 über das Rechtsmittel des Schuldners entschieden, mithin zu einem Zeitpunkt, als dieser das Schreiben des Gläubigers vom 24. September 1998 nicht einmal kennen konnte. Auch hinsichtlich des Schreibens des Gläubigers vom 18. September 1998 ist das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., Vor § 128, Rn. 3, 6 ff m.w.N.). Wird ein Schriftsatz der Gegenseite abschriftlich übersandt, ist eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb derer sich die Partei äußern kann. Dem ist hier nicht Rechnung getragen worden; vielmehr hat das Landgericht bereits zu einem Zeitpunkt entschieden, als der Schuldnervertreter allenfalls 6 Tage im Besitz des Schriftsatzes gewesen sein konnte. Hiermit brauchte der Schuldner auch unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit eines Vollstreckungsverfahrens nicht zu rechnen. Wollte die Zivilkammer so kurzfristig entscheiden, hätte sie dem Schuldner eine entsprechend kurze Frist zur Stellungnahme setzen müssen, auf die er sich hätte einstellen können. Das ist nicht geschehen. Auf den dargelegten Verfahrensverstößen beruht die angefochtene Entscheidung. Hierfür reicht es aus, daß das fehlerhafte Verfahren möglicherweise die angefochtene Entscheidung beeinflußt hat. Das ist hier der Fall. Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die den Aufstellungen des Gläubigers zugrunde liegenden Forderungen seien gemäß § 251 AO vorläufig für vollstreckbar erklärt worden. Damit hat das Landgericht den Vortrag des Gläubigers im Schriftsatz vom 24. September 1998 aufgegriffen. Aus den mit Schriftsatz vom 18. September 1998 in Kopie überreichten Belegen hat das Landgericht den Schluß gezogen, der Schuldner habe nicht freiwillig den Zutritt zu seiner Wohnung gestatten wollen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Stellungnahme des Schuldners abgewartet und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hätte. Der Senat entscheidet entsprechend § 540 ZPO in der Sache, weil die Sache im Sinn einer Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses entscheidungsreif ist. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß vor Erlaß einer Durchsuchungsanordnung das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der erstrebten Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen sind (vgl. OLGR Köln 1992, 264, 266; OLGR 1995, 77, 78; Beschluß vom 4. März 1998 - 2 W 23/98 - unveröffentlicht). Im Fall der Vollstreckung nach der Abgabenordnung ist durch den Richter zu überprüfen, ob ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt (vgl. Senat a.a.O.). Es ist dabei jedenfalls erforderlich, daß der Gläubiger im Antrag auf Erlaß der Durchsuchungsanordnung diesen Titel bezeichnet. Nicht in jedem Fall bedarf es der Vorlage der vollstreckbaren Verwaltungsakte (vgl. Senat OLGR 1992, a.a.O.). Jedenfalls aber dann, wenn - wie hier - auch Streit darüber besteht, welche Steueransprüche bestehen, kann auch auf die Vorlage der einzelnen Vollstreckungstitel (vollstreckbaren Verwaltungsakte) schon zur Vermeidung sonst bestehender Lücken im Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht verzichtet werden. Gerade weil das Bestehen des materiellen Steueranspruchs im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden kann, sondern der Überprüfung des jeweiligen Steuerbescheides durch die hierfür zuständigen Finanzgerichte vorbehalten ist, muß dann, wenn der Schuldner das Bestehen vollstreckbarer Ansprüche ganz oder teilweise bestreitet, dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen werden, daß und welche vollstreckbaren Bescheide - oder auch Steueranmeldungen - dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegen (Senat a.a.O.). Will der Gläubiger aus Steuerbescheiden vollstrecken, muß er zumindest im einzelnen darlegen, welche Bescheide ergangen sind und welche Forderungen aus diesen Bescheiden offen stehen (vgl. Senat OLGR 1992, 264). Ihm obliegt der Nachweis, daß und wegen welcher Ansprüche Vollsteckungstitel gegen den Schuldner vorliegen. Dieser Anforderung genügen die von dem Gläubiger eingereichten Listen nicht. Welche Bescheide den in den Aufstellungen enthaltenen Beträgen zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich. In der Spalte "Bescheiddatum" fehlen die Angaben ausnahmslos. Die fehlenden Angaben hat der Gläubiger auch in seiner Erwiderung auf die weitere Beschwerde, in der der Schuldner - erneut - auf die Rechtsprechung des Senats und der Kammer hingewiesen und zudem Kopien der insoweit ergangenen Entscheidungen eingereicht hat, nicht nachgeholt. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, die vorgelegten Listen seien ausreichend. Dies ist nicht der Fall. Bei dieser Sachlage braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob es hier - wofür manches spricht - auch zusätzlich der Vorlage der Steuerbescheide bedarf. Ebenso kann dahin stehen, ob die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide nach § 251 Abs. 1 AO vollstreckbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.