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Beschluss

Ss 545/98 (B)

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:1201.SS545.98B.00
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Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,-DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat mit Wirksamkeits-bestimmung nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG verhängt. Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: Der Betroffene ist als selbständiger Handelsvertreter tätig, der Vertrag mit dem Unternehmer besteht seit 1996. Am 21.8.1997 gegen 19.23 Uhr befuhr der Betroffene mit einem PKW im Gebiet der Stadt K. die L xxx außerhalb geschlossener Ortschaft von der M. kommend herab in das R. in Richtung B xx mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h, obgleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch gut sichtbare Zeichen 274 in einer Entfernung von 787 m und 487 m vor der Messeinrichtung zunächst auf 70 km/h und sodann in einer Entfernung von 287 m und 87 m vor der Messanlage für den fraglichen Bereich auf 50 km/h beschränkt war. Zuvor war gegen den Betroffenen durch einen seit dem 18.5.1997 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 23.4.1997 eine Geldbuße von 120,-DM festgesetzt worden, weil der Betroffene auf einer Fahrt am 20.2.1997 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 30 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht hat den neuerlichen Verkehrsverstoß des Betroffenen als fahrlässig gewertet und die Verhängung des Fahrverbotes damit begründet, daß ein Regelfall nach § 2 Abs. 2 S.2 BKatV vorliege. Sodann heißt es in den Urteilsgründen: "Bei dieser Entscheidung war zu berücksichtigen, daß der Betroffene entsprechend seiner Darstellung keine Möglich-keit sieht, in nächster Zeit Urlaub für die Vollstreckung eines Fahrverbotes einzusetzen. Er befürchtet vielmehr bei einem Fahrverbot den Verlust des Vertrages mit dem Unter-nehmer. Trotz dieser möglichen harten Folge eines Fahrver-bots war es erforderlich, das Fahrverbot festzusetzen. Denn die Umstände, die zu der Bewertung einer groben Pflichtverletzung führen, sind von besonderem Gewicht. Das Fahrverhalten des Betroffenen geht auf grobe Nach-lässigkeit oder Gleichgültigkeit zurück. Da die Geschwin-digkeitsbeschränkung in der dargestellten Weise abge-trichtert worden ist, ist eine ausgeprägte Gleichgültig-keit gegenüber dem Zeichen 274 festzustellen, zumal zu fordern gewesen wäre, daß der Betroffene nicht bereits 3 Monate nach Rechtskraft des vorausgegangenen Bußgeld-bescheides eine gleichgeartete Nachlässigkeit an den Tag legen würde." Mit der form- und fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Rechtsbeschwerde, die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß unter Erhöhung der Geldbuße auf 200,-DM das Fahrverbot entfällt. Hilfsweise beantragt er, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Der Überprüfung durch den Senat unterliegt nur der Rechts-folgenausspruch des angefochtenen Urteils, auf den die Rechts-beschwerde ausdrücklich beschränkt ist. Die Beschränkung ist auch wirksam, weil die Feststellungen des Amtsgerichts eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über den Rechts-folgenausspruch bilden (vgl. SenE vom 5.Juni 1998 - Ss 290/98 (B)-). Die Rechtsbeschwerde hat mit dem Hilfsantrag insofern (vorläufigen) Erfolg, als die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Zu einer Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgericht sieht der Senat keine Veranlassung. Der Rechtsfolgenausspruch bedarf der Aufhebung, denn er hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Aus-führungen in den Urteilsgründen lassen nicht erkennen, ob das Fahrverbot rechtsfehlerfrei verhängt ist. Das Amtsgericht ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, daß für die Verhängung eines Fahrverbots ein Regelfall nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorliegt. Nach dieser Bestimmung kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eines Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeits-überschreitung von mindestens 26 hm/h begeht. Nach den Fest-stellungen des Amtsgerichts sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs.2 Satz BKatV indi-ziert das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs.1 Satz 1 StVG, so daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38,231,235). Auch in diesen Fällen ist es aber möglich, von dem Fahrverbot abzusehen, wenn wesentliche Besonderheiten zugunsten des Betroffenen vorliegen , die der Annahme eines Regelfalles entgegenstehen. Dazu gehören insbesondere erhebliche Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust, die auch durch Vollstreckung im Urlaub oder andere Maßnahmen nicht vermeidbar sind, oder eine Mehrzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände, welche die Tat aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise herausheben (vgl. BGH NJW 1992,1397; OLG Düsseldorf VRS 93, 200,201; OLG Hamm VRS 93, 215; Senat VRS 86, 152 = NZV 1994,161; NStZ-RR 1996,52; NZV 1998,165; Mühlhaus/ Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 25 StVG Rdn. 10 c; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 25 StVG Rdn. 15 b). Das Amtsgericht hat dementsprechend erörtert, welche Nachteile der Betroffene durch ein Fahrverbot erleiden kann und ob trotz dieser möglichen Nachteile die Festsetzung des Regelfahrverbots geboten erscheint. Damit trifft der zur Begründung der Rechts-beschwerde erhobene Vorwurf, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, daß der Tatrichter sich bewußt war, unter Erhö-hung der Regelgeldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998,188), nicht zu. Daß das Amtsgericht es lediglich für möglich gehalten hat, daß ein Fahrverbot zum Verlust des Vertrages mit dem Unternehmer führen kann, auf dem die Erwerbsmöglichkeit des Betroffenen als freier Handelsvertreter derzeit beruht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zugunsten des Betroffenen ist damit nämlich eine erheblichen Härte als Folge des Fahrverbots unterstellt worden. (vgl. dazu etwa OLG Dresden DAR 1998,401). Die Begründung, mit der das Amtsgericht gleichwohl die Verhängung eines Fahrver-botes für geboten erachtet hat, ist aber rechtlich nicht halt-bar. Wenn es in der angefochtenen Entscheidung heißt, die Umstände, die zu der Bewertung einer groben Pflichtverletzung führten, seien von besonderem Gewicht, und dazu ausführt wird, angesichts der abgetrichterten Geschwindigkeitsbegrenzung sei eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Zeichen 274 festzustellen, kann dies nur dahin verstanden werden, daß das Amtsgericht die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21.8.1997 allein wegen der Nichtbeachtung der vor der Meß-stelle aufgestellten Zeichen als groben Pflichtenverstoß wer-tet. Bei der für den Verkehrsverstoß am 21.8.1997 festgestell-ten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h ist diese Wertung indessen nicht zutreffend. Dem Betroffenen kann angesichts der ausgeschilderten stufen-weisen Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar vorgeworfen werden, daß er die gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer acht gelassen und insofern subjek-tiv verantwortungslos gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1997,3252). Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt daneben aber voraus, daß der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Sie ist im allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden (BGH a.a.O.; OLG Hamm NZV 1998,164 ; Mühlhaus/ Janiszewski StVO 15. Aufl., § 25 StVG Rdn 9 m.w.N.). Ordnungswidrigkeiten von solchem Gewicht sind in den Regelbeispielen der Bußgeldkatalogverordnung ver-typt. An deren Indizwirkung ist der Richter allerdings nicht gebunden. Er hat dann aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre (vgl. BVerfG DAR 1996,196,198). Entsprechendes muß auch für die Beur-teilung einer nicht mehr unter das Regelbeispiel fallenden Zuwiderhandlung als grobe Pflichtverletzung gelten. Das Gleich-behandlungsgebot gebietet es, bei einer solchen Gesamtwürdigung die Regelbeispiele der BKatV als Maßstab für eine grobe Pflichtverletzung iS des § 25 Abs.1 StVG zu berücksichtigen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Geschwindig-keitsüberschreitung vom 21.8.1997 allein wegen der Nichtbeach-tung der vor der Meßstelle aufgestellten Zeichen nicht als grober Pflichtenverstoß zu werten ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr.1 BKatV (iVm Tabelle 1 a des Anhangs) stellen Geschwindigkeits-überschreitungen unter 41 km/h außerhalb geschlossener Ort-schaften als solche noch keinen Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbots und damit für die Annahme einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers dar. Besondere Umstände, die hier trotz der erheblich unter diesem Grenzwert liegenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darauf schließen lassen würden, daß die Zuwiderhandlung abstrakt oder konkret gefährlich war oder daß ihr aus sonstigen Gründen objektives Gewicht beigemessen werden könnte, sind in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Von einer eigenen Sachentscheidung sieht der Senat ab, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Amtsgericht in einer neuen Verhandlung zu den für die Verhängung des Fahrverbots maßgeblichen Fragen der erheblichen Härte und der abstrakten oder konkreten Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung Feststellungen trifft, die das Fahrverbot rechtfertigen.