Beschluss
16 Wx 189/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:1202.16WX189.98.00
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Tenor
Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. - 3. wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.10.1998 - 6 T 343/98 - aufgehoben und die Sa-che zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Land-gericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. - 3. wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.10.1998 - 6 T 343/98 - aufgehoben und die Sa-che zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Land-gericht zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligte zu 1. wurde am 26.03.1981 in Deutschland als Kind der - damaligen - jugoslawischen Staatsangehörigen H. und S. J. geboren, deren Ehe vor einem Standesbeamten in Zivinice/Bosnien-Herzegowina geschlossen worden war und inzwischen geschieden ist. Sie begehrt mit der Erklärung, den aus Bosnien-Herzegowina stammenden Beteiligten zu 3. heiraten zu wollen, im Einverständnis mit der sorgeberechtigten Beteiligten zu 2. und mit Zustimmung des Beteiligten zu 4. Befreiung von dem Erfordernis der Ehemündigkeit. Diesen Antrag hat das Amtsgericht nach Anhörung der Beteiligten zu 1. und 2. mit der Begründung zurückgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 1. die für eine Eheschließung erforderliche Reife besitze und es sei nicht auszuschließen, dass die Heirat nur der Verlängerung des Aufenthalts des Beteiligten zu 3. in Deutschland diene. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht als eine solche der Beteiligten zu 1. behandelt und nach Anhörung aller Beteiligter zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. II. Die weiteren Beschwerden sind zulässig und begründet. Die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen, da die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) beruht und eine eigene Entscheidung des Senats wegen der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht möglich ist. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 S. 1 FGG statthaft. Die Beteiligte zu 2. ist als Erstbeschwerdeführerin, deren Beschwerde erfolglos geblieben ist, nach §§ 29 Abs. 4, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1. und 3. ergibt sich aus § 20 Abs. 2 FGG. Deutsche Gerichte sind für die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit nach §§ 43 Abs. 1, 35b Abs. 1 Nr. 2 FGG international zuständig, da die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. 1. Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar, soweit es die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Erfordernis der Ehemündigkeit nicht feststellen konnte, einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO). Gleichwohl kann sie keinen Bestand haben. Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft die namens (vgl. GA 22) der Beteiligten zu 3. eingelegte Beschwerde als eine solche der Beteiligten zu 1. behandelt und in materiellrechtlicher Hinsicht eine Gesetzesnorm, nämlich § 1 Abs. 2 EheG angewandt, die es seit dem 01.07.1998 nicht mehr gibt und durch § 1303 Abs. 2 BGB ersetzt ist. Da keine Übergangsregelung besteht, haben die Gerichte auch in laufenden Verfahren die gesetzliche Neuregelung anzuwenden, also ein Befreiungsverfahren nach § 1 Abs. 2 EheG als ein solches nach § 1303 Abs. II bis IV BGB fortzusetzen (vgl. FamRefK/Wax, § 1303 BGB Rz. 7). Vor allem aber hat das Landgericht seiner rechtlichen Beurteilung deutsche Sachnormen zugrunde gelegt, obwohl nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört und die Beteiligte zu 1. ersichtlich keine deutsche Staatsangehörige ist. Die kollisionsrechtlichen Vorschriften des EGBGB sind von Amts wegen anzuwenden (BGH NJW 1993, 2305, 2306; BGH NJW 1995, 2097, 2097; BGH NJW 1996, 54, 54; Palandt/Heldrich, BGB, 57. Aufl. 1998, Einl v EGBGB 3 (IPR) Rz. 1). In Ermangelung einer deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. und wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 EGBGB durfte die Ehemündigkeit deshalb vorliegend nicht nach Maßgabe des § 1 EheG (bzw. § 1303 BGB) beurteilt werden. 2. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, da die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ausreichen, um die Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. zu bestimmen. Welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, entscheidet allein das Recht des betreffenden Staates (Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 5 EGBGB Rz. 1). Fest steht nach der vorgelegten Geburtsurkunde, daß beide Eltern Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) waren. Da Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der SFRJ vom 24.12.1976 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, "Jugoslawien", S. 14a ff., Stand: 31.10.1982) bestimmt, daß die Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben wird, besaß auch die Beteiligte zu 1. die Staatsangehörigkeit der SFRJ. Die seit 1992 aus dem Gesamtstaat hervorgegangenen selbständigen Staaten verfügen über eigenständige Regelungen zur Eheschließung, so daß die Vorschriften derjenigen ehemaligen Teilrepublik anzuwenden sind, deren Staatsangehörigkeit die Beteiligte zu 1. heute besitzt. Dies richtet sich wiederum nach den jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetzen. Bislang sind keinerlei Feststellungen getroffen, die die Zuordnung zu einem der heutigen Staaten ermöglichen. Die Tatsache, daß die Eltern der Beteiligten zu 1. in Bosnien-Herzegowina getraut wurden, läßt keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, daß sie heute die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzen und diese über die Abstammung ihrer Tochter vermittelt haben, zumal in dem Führungszeugnis der Beteiligten zu 1. vom 19.12.1997 (noch) die Staatsangehörigkeit jugoslawisch vermerkt ist und es unklar ist, ob damit diejenige der früheren Sozialistisch Föderativen Republik oder die des heutigen Jugoslawien gemeint ist. 3. Eine Entscheidung über die Ehemündigkeit ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beteiligten zu 1. und 3. bereits wirksam verheiratet sind. Die inländische Eheschließung nach islamischem Ritus ist - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB unwirksam. Die Wirksamkeit wird auch nicht über Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB hergestellt, da nicht ersichtlich ist, daß es sich bei dem islamischen Geistlichen, der die Trauung vollzogen hat, um eine von Person handelt, die hierzu von einer der in Betracht kommenden Nachfolgestaaten der früheren Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien ermächtigt worden ist und die Ehe in der in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Form geschlossen wurde. 5. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin: a) Sollten - wofür viel spricht - beide Eltern neben der jugoslawischen Bundesangehörigkeit die Republik-Angehörigkeit für Bosnien und Herzegowina besessen haben, hätte die Beteiligte zu 1. diese Republik-Zugehörigkeit durch Abstammung erworben. Gemäß Art. 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Gesamtstaates von Bosnien und Herzegowina vom 16.12.1997 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, a.a.O., "Bosnien und Herzegowina", S. 21 ff., Stand: 13.03.1998) wäre die Beteiligte zu 1. Angehörige des Gesamtstaates von Bosnien und Herzegowina. Entscheidend für die Ehemündigkeit wäre damit das Gesetz über die Familie vom 29.05.1979 i.d.F. vom 20.12.1989 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, a.a.O., "Bosnien und Herzegowina", S. 29 ff., Stand: 13.03.1998). Gemäß dessen Art. 39 Abs. 1 kann eine Person, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, die Ehe nicht schließen. Allerdings sieht Art. 39 Abs. 2 eine Befreiungsmöglichkeit vor. Aus gerechtfertigten Gründen kann einem über 16 Jahren alten Minderjährigen vom Gericht die Eheschließung gestattet werden, wenn diese Person körperlich und geistig zur Ausübung der Rechte und Pflichten aus der Ehe fähig ist. Damit bestände im Falle der Anwendbarkeit des Rechts von Bosnien und Herzegowina eine dem deutschen Recht vergleichbare Rechtslage. b) Unter Umständen erübrigt sich aber auch eine Sachentscheidung, nämlich dann, wenn es nach - noch aufzuklärendem - normalem Verlauf der Dinge den Beteiligten zu 1. und 3. nicht möglich sein wird, vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Beteiligten zu 1. ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 BGB (früher § 10 EheG) vorzulegen. Für diesem Fall könnte die Beteiligte zu 1. ohnehin unabhängig von der Entscheidung über ihren Antrag die Ehe nicht eingehen. Sie hätte daher kein Rechtsschutzinteresse (mehr) an einer nach ihrem Heimatrecht evtl. erforderlichen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts und müsste das Verfahren ggfls. in der Hauptsache für erledigt erklären. 6. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 1 S. 2 KostO und im Hinblick darauf, dass eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beteiligten gem. § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG nicht angezeigt ist, nicht veranlasst. Beschwerdewert: 8.000,00 DM