OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 U 105/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:1208.13U105.98.00
4mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Das Prozeßkostenhilfegesuch war gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1, § 114 ZPO zurückzuweisen, da die in zweiter Instanz beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab Bezug genommen wird, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt sind. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt nach der genannten Vorschrift mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Da die Klägerinnen noch minderjährig und damit gemäß § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig sind, kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters der Klägerinnen, also ihrer Mutter an. Die erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen ist erlangt, wenn der Geschädigte - bzw. hier der gesetzliche Vertreter - aufgrund der ihm bekannten Tatsa 4 chen gegen eine bestimmte Person Schadensersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen so viel Erfolgsaussicht hat, dass ihm die Klage zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 98/988 f.; BGH NJW 80/189 f.; OLG Köln VersR 95/54 f.; BGH VersR 86/1080 f.). 5 Im vorliegenden Fall hat die Mutter der Klägerinnen durch deren Angaben ihr gegenüber im September 1994 eine hinreichend sichere Kenntnis von der Person des Beklagten und den wesentlichen Tatumständen des vom Beklagten verübten sexuellen Mißbrauches erlangt, wie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt. Dies versetzte die Mutter der Klägerinnen in die Lage, am 19.09.1994 Strafanzeige gegen den Beklagten zu erstatten und dabei bereits wesentliche Einzelheiten zum Tatzeitraum sowie Details zum Tathergang mitzuteilen. Die Mutter der Klägerinnen hat in ihrer am 19.09.1994 erfolgten ersten polizeilichen Vernehmung sogar bekundet, der Beklagte habe ihr gegenüber auf Vorhalt zugegeben, alles sei so gewesen, wie die Kinder es erzählt haben. Nach den Angaben der Mutter der Klägerinnen gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten hat der Beklagte die Taten sogar gegenüber seiner früheren Ehefrau sowie gegenüber seiner früheren Schwiegermutter eingestanden, die ihr - der Mutter der Klägerinnen - davon erzählt haben. Sie war auch in der Lage, die Zeuginnen mit deren Anschriften anzugeben. Unter diesen Umständen hatte sie bereits im September 1994 eine hinreichend sichere Kenntnis von der Person des Beklagten als Ersatzpflichtigem erlangt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte sie eine aussichtsreiche Schmerzensgeldklage erheben und begründen können, gegebenenfalls mit immateriellem Vorbehalt, soweit Spätfolgen der Tat bei den Klägerinnen damals noch nicht erkennbar waren. 6 Auf einen späteren Zeitpunkt ist für die Erlangung der notwendigen Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen und damit für den Verjährungsbeginn im vorliegenden Falle nicht abzustel 7 len. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wann die Klägerinnen im Ermittlungsverfahren erneut angehört, wann der Beklagte als Beschuldigter vernommen und wann die Mutter der Klägerinnen von dessen Geständnis Kenntnis erlangt hat. Die Erwartung eines sicheren Obsiegens ist nämlich nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die Ersatzklage ohne Schwierigkeiten unter Benennung der Beweismittel begründet werden kann (vgl. BGH VersR 83/273) und insofern eine einigermaßen sichere Erfolgsaussicht zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 80/1470). Im übrigen kann der Beginn der Verjährung nicht davon abhängen, dass der anzustrengende Prozeß mehr oder weniger risikolos erscheint; denn jeder Kläger muß damit rechnen, dass seine scheinbare Kenntnis sich als irrig erweist oder nicht beweisbar ist. Der Gesetzgeber hat diesen Risiken hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er dem Verletzten eine Frist von 3 Jahren für seine Überlegung eingeräumt hat, ob er das Prozeßrisiko eingehen soll (vgl. Staudinger-Schäfer, 12. Aufl., § 852, Rdnr. 7). Selbst der Umstand, dass der Schädiger im Strafverfahren freigesprochen wurde, reicht nicht für die Annahme aus, dem Verletzten sei die Klageerhebung noch nicht zuzumuten gewesen und die Verjährungsfrist habe deshalb nicht zu laufen begonnen (vgl. OLG Köln VersR 70/49). Grundsätzlich ist danach für den Verjährungsbeginn ohne Bedeutung, ob der Sachverhalt Gegenstand der Prüfung durch eine andere Stelle ist, z. B. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Anders hat die Rechtsprechung nur bei rechtlich zweifelhaften, komplizierten und in tatsächlicher Hinsicht vielschichtigen Sachverhalten entschieden, bei denen erst nach Klärung durch eine andere Behörde die Klageerhebung zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 94/3092 f. für ein umfangreiches Strafverfahren betreffend betrügerische Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften). Somit kann der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns nicht auf den Jahreswechsel 1994/1995 hinausgeschoben werden, nachdem die Mutter der Klägerinnen bereits im September 1994 hinreichend sichere Erkenntnisse über den Beklagten als Ersatzpflichtigen und die wesentlichen Tatumstände erlangt hatte. Wollte man zusätzlich auch noch die Kenntnis des Verletzten von einem Eingeständnis der Tat durch den Schädiger verlangen, hätte dies - jedenfalls bei überschaubaren Sachverhalten - zur Konsequenz, dass dem Geschädigten jegliches Prozeßrisiko abgenommen sein müßte, bevor die Verjährung zu laufen beginnt. In diesem Sinne ist § 852 Abs. 1 BGB indes nicht auszulegen. 8 Mit Recht hat es das Landgericht danach offen gelassen, ob die Verjährung durch den ab dem 24.09.1997 geführten Schriftwechsel gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt war. Die Verjährung war nämlich bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten. 9 Der Verjährungseinrede des Beklagten kann auch nicht der Arglisteinwand gemäß § 242 BGB mit Erfolg entgegengesetzt werden. Zwar greift die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nicht nur dann ein, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung einer Klage abgehalten hat, sondern in allen Fällen, in denen der Schuldner dem Gläubiger objektiv ausreichenden Anlaß gegeben hat, von der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil dieser nach dem Verhalten des Schuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden jedenfalls doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft und der Schuldner sei deswegen mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (vgl. BGH NJW 92/1884 f.). Dabei gebietet es der Zweck der Verjährungsregelung, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede nur bei wirklich groben Verstößen gegen Treu und Glauben eingreifen zu lassen (vgl. BGH NJW 88/2245, 2247). Die Rechtsprechung hat den Arglisteinwand beispielsweise zugelassen bei einem gemäß § 225 BGB unwirksamen Verjährungsverzicht, beim Schweben von Regulierungsverhandlungen der Parteien zum Grund und zur Höhe des Anspruchs (außerhalb von § 852 Abs. 2 BGB) oder bei Abschluß eines Stillhalteabkommens (vgl. im einzelnen Palandt/Heinrichs, Überblick vor § 194 Rdnr. 12). Durch sein Geständnis im Strafverfahren und die dort erfolgten Reuebekundungen hat der Beklagte indes keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, der seiner Berufung auf die Einrede der Verjährung im vorliegenden Zivilprozeß entgegensteht. Ein "Hinhalten" der Klägerinnen, wie es die Recht 10 sprechung in den Fällen des Arglisteinwandes verlangt, ist darin gerade nicht zu sehen. Vielmehr hat der Beklagte es den Klägerinnen unter den gegebenen Umständen durch sein Geständnis sogar erleichtert, eventuelle Schmerzensgeldansprüche im Klagewege durchzusetzen. 11 Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB analog kommt entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht in Betracht. Ein Eltern-Kind-Verhältnis bestand zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten nicht. Mag der Beklagte als früherer Lebensgefährte der Mutter der Klägerinnen diese auch über einen längeren Zeitraum tatsächlich betreut haben und als Mitglied der Familie angesehen worden sei, verbietet sich doch eine entsprechende Anwendung des § 204 BGB auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse, da dies mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre und ein dringendes Bedürfnis, hinter das die Rechtssicherheit zurücktreten müßte, nicht erkennbar ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 82/524, 526). Die Bestimmungen über die Verjährung enthalten formale Regelungen. Die Rechtssicherheit gebietet es, ihre Auslegung grundsätzlich eng an den Wortlaut anzulehnen (vgl. BGHZ 53/43, 47). 12 Die Einräumung einer zusätzlichen "Überlegungsfrist" kommt entgegen der Auffassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht. Die Rechtsprechung hat solche Fristen von etwa einem Monat nur dann zugebilligt, wenn Umstände, die die Unzulässigkeit des Verjährungseinwands begründen konnten, nachträglich wieder weggefallen sind (vgl. Palandt/Heinrichs Überblick vor § 194 Rdnr. 15 m.w.N.). Solche Umstände lagen hier jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht vor. 13 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat danach keine Aussicht auf Erfolg. 14 Die Terminierung der Sache wird noch für die Dauer von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zurückgestellt, um den Klägerinnen Gelegenheit zur Prüfung der Frage zu geben, ob sie das Beru- 15 fungsverfahren auf eigene Kosten durchführen wollen.