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Beschluss

14 WF 191/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:1210.14WF191.98.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe teilweise verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 6. November 1998 - 32 F 117/98 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe teilweise verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 6. November 1998 - 32 F 117/98 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die nach § 127 ZPO statthafte und auch im übrigen formell unbedenkliche Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Weitergehende Prozeßkostenhilfe, als sie das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß bewilligt hat, kann der Antragstellerin schon deswegen nicht gewährt werden, weil es jedenfalls an der Bedürftigkeit fehlt. Auf die Frage, inwieweit die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, kommt es deshalb nicht an. 1. Prozeßkostenhilfe soll als besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege nur solchen Personen zugute kommen, die bedürftig sind, also die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil oder nur ratenweise aus eigenen Mitteln aufbringen können, § 114 ZPO. Dabei hat die betreffende Partei in zumutbarem Rahmen auch ihr Vermögen einzusetzen, § 115 II 1 ZPO. Zum Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gehört ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (vgl. u.a. Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Auflage 1997, Rdn. 63 zu § 8). Eine Prozeßkostenvorschußpflicht besteht gemäß §§ 1361 IV 3, 1360a IV BGB auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten, soweit es um Rechtsstreitigkeiten geht, die persönliche Angelegenheiten betreffen. Dazu zählen nach einhelliger Meinung unter anderem Unterhaltssachen (vgl. nur Wendl/Scholz, a.a.O., Rdn. 28 zu § 6). Daß der Antragsgegner hinreichend leistungsfähig ist, auch die Kosten der Prozeßführung für die Antragstellerin aufzubringen, kann nach seinen Einkommensverhältnissen, so wie er sie selbst dargestellt hat, nicht in Zweifel gezogen werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Durchsetzung eines Prozeßkostenvorschußanspruchs auf ernsthafte Schwierigkeiten stoßen könnte, sind nicht ersichtlich. Als Mittel der prozessualen Geltendmachung käme eine einstweilige Anordnung nach § 127a ZPO in Betracht. Nach alledem müßte die Antragstellerin also - sollte die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung in weiterem Umfang, als vom Amtsgericht angenommen, aussichtsreich sein - auf den gegenüber der Prozeßkostenhilfe vorrangigen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Antragsgegner zurückgreifen. 2. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: a) Bei der Frage, ob die Antragstellerin eine Erwerbsobliegenheit trifft und ihr fiktiv Eigeneinkünfte zuzurechnen sind, kann auch von Bedeutung sein, wie die Parteien den Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit durch jahrelange Handhabung tatsächlich geregelt haben. Wenn auch vieles für die Auffassung des Amtsgerichts sprechen mag, die von der Antragstellerin behauptete Vereinbarung der Parteien anläßlich ihrer Trennung sei vernünftigerweise nicht in dem Sinne zu verstehen gewesen, daß der Antragsgegner die Antragstellerin auf Dauer von eigenen Erwerbsbemühungen freistellen wollte, so ist doch andererseits zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner mehr als 7 Jahre (bis Juli 1998 ) monatlich 2.000,00 DM - einige Monate sogar 2.200,00 DM - Unterhalt an die Antragstellerin gezahlt hat. Daß er in diesem Zeitraum von der Antragstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gefordert hat, ist jedenfalls bisher nicht dargetan. Von daher ist die Annahme eines "Vertrauenstatbestandes" nicht fernliegend (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt OLG Hamm FamRZ 1995, 1580). Dies würde zwar nicht ohne weiteres bedeuten, daß die Antragstellerin nunmehr keine Erwerbsbemühungen mehr entfalten müßte. Es kann ihr aber im Hinblick auf die jahrelange tatsächliche Handhabung eine nicht zu kurz bemessene Übergangsfrist zuzubilligen sein, während der die fiktive Anrechnung von Eigeneinkünften ausscheidet. Insoweit wird dann auch eine Rolle spielen, daß es zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf das Lebensalter der Antragstellerin schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen sein dürfte, noch eine angemessene Arbeit zu finden. Daß die Erwerbsaussichten zum lange zurückliegenden Zeitpunkt der Trennung noch erheblich günstiger gewesen sein mögen, ist unerheblich. Insoweit können der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht "Versäumnisse" vorgehalten werden, falls nicht der Antragsgegner seinerseits rechtzeitig auf eigene Erwerbsbemühungen der Antragstellerin gedrängt haben sollte. b) Bei dem von der Antragstellerin eingereichten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung handelt es sich nicht um eine Folgesache. Folgesachen sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 623 Abs. 1 ZPO solche Familiensachen, die für den Fall der Scheidung zu treffen sind. Die Antragstellerin macht - jedenfalls auch, wenn nicht sogar ausschließlich - Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien geltend (vgl. Bl. 53 der Teilakten EA-UE). Es liegt auf der Hand, daß eine Entscheidung hierüber nicht für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Abgesehen davon gehören aber Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wegen ihrer gänzlich anderen Struktur ohnehin nicht zu den Folgesachen. Über letztere ist nämlich grundsätzlich im Verbund mit der Ehescheidung zu entscheiden, und zwar durch Urteil, §§ 623 ff ZPO. Über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen entscheidet das Gericht hingegen unabhängig von der Scheidung und fakultativ im Beschlußwege ohne mündliche Verhandlung, die Anfechtbarkeit der Entscheidung ist, anders als bei Folgesachen, stark eingeschränkt, §§ 620b II, 620c ZPO.