Urteil
19 U 40/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:1211.19U40.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägering gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.1998 - 20 O 237/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägering wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit der Klägerin kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden. 1 [i] 2 T a t b e s t a n d 3 Die Klägerin beschäftigt sich mit digitaler Kommunikation; Vereinszweck des Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 der Satzung, die Medien in der Bundesrepublik Deutschland für den Kampf gegen Rassismus, Fremdenhaß, Antisemitismus und Intoleranz zu gewinnen und für eine multikulturelle Gesellschaft der Toleranz zu werben. Der Beklagte wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 10 Abs. 2 der Satzung). Nach § 10 Abs. 5 der Satzung ist "die Vertretungsmacht des Vorstands ... mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß bei einzelnen Rechtsgeschäften, die ein Volumen von DM 100.000 überschreiten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist." Diese Beschränkung der Vertretungsmacht ist am 29.08.1995 ins Vereinsregister eingetragen worden (AG Köln VR 11995). 4 Im Rahmen eines beabsichtigten Projektes "Schulen ans Netz - Verständigung weltweit" fanden im Oktober 1996 Gespräche zwischen der Klägerin und dem Vorstandsvorsitzenden R. des Beklagten über die Entwicklung zweier CD-ROM mit dem Titel "Alltäglicher Rassismus" und "Fußball und Rassismus" statt. Ferner ging es um den Entwurf und eine Gestaltungskonzeption für das Cover einer weiteren CD-ROM mit dem Titel "Fair Play". Diese CD-ROM selbst sollte ein Drittunternehmen fertigen. Die CD-ROM sollten den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Projektes "Schulen ans Netz" zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Projekt hatte der Beklagte im September 1996 Fördermittel beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes beantragt. Am 20.11.1996 kam es in Brüssel zu einem Treffen, an dem die Parteien - der Beklagte durch seinen Vorsitzenden - und die an dem Projekt beteiligten Unternehmen Allegro und Link TV teilnahmen. Hierbei besprach man u.a. auch, wie die vom Land Nordrhein-Westfalen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewilligten Subventionsmittel unter den Beteiligten zu verteilen seien. Auf den im Urteil des Landgerichts auf Seite 5 zitierten Protokollabschnitt wird Bezug genommen. Am 09.12.1996 verabschiedete die Mitgliederversammlung des Beklagten einen "Aktionsplan für 1997", der das Projekt Schulen ans Netz enthielt. Die Kosten des Projekts, insbesondere die dem Beklagten entstehenden, gingen aus dem Aktionsplan nicht hervor. Am 19.12.1996 bewilligte das zuständige Landesministerium Fördermittel in Höhe von 1,4 Mio DM. 5 Die Klägerin arbeitete jedenfalls ab November 1996 an dem Projekt, zu einem schriftlichen Vertrag kam es aber nicht. Wechselseitig verfaßte Entwürfe wurden nicht unterzeichnet. Abschlagsrechnungen der Klägerin aus Januar 1997 über 100.000 DM und 50.000 DM wurden vom Beklagten nicht bezahlt, nachdem dessen Vorsitzender zunächst um nähere Aufschlüsselung der Rechnungen gebeten hatte. Daraufhin errechnete die Klägerin einen Betrag von 188.688,87 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 01.04.1997 lehnte der Beklagte eine Zahlung mit der Begründung ab, ein Vertrag mit der Klägerin sei nicht zustandegekommen; eine weitere Zusammenarbeit komme nicht in Betracht. 6 Vor dem Landgericht hat die Klägerin behauptet, am 20.11.1996 sei ihr vom Beklagten der Produktionsauftrag für die oben genannten CD-ROM und Cover-Entwicklungen erteilt worden. Sie habe 70 % der geschuldeten Leistungen erbracht. Das darauf nach ihrer Berechnung entfallende Honorar hat sie geltend gemacht, nachdem der Beklagte den bestehenden Vertrag durch das Schreiben vom 01.04.1997 gekündigt habe (§ 649 BGB). Hilfsweise hat sie einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. erhoben, weil ihr seitens des Beklagten über die Vertretungsbeschränkung des Vorsitzenden nichts gesagt worden sei. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, an sie 188.689,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.09.1997 zu zahlen. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hat sich auf die Vertretungsbestimmungen in seiner Satzung berufen, aber auch das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung ebenso bestritten wie den Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen. 12 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. 13 Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung rückt die Klägerin von ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Behauptung ab, die Parteien hätten sich bereits vertraglich geeinigt gehabt, und trägt ausdrücklich vor, zu einem Vertragsschluß sei es nicht gekommen. Sie stützt nunmehr ihre Klage nur noch auf eine Verschulden des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen, das sie damit begründet, daß der Vorsitzende des Beklagten den Abschluß des in Aussicht gestellten Vertrags abgelehnt und hintertrieben habe. In diesem Zusammenhang beruft sie sich darauf, daß die Mitgliederversammlung des Beklagten am 09.12.1996 den Aktionsplan 1997 einstimmig verabschiedet hat. Damit sei, wie die Klägerin meint, dem Vorstand zumindest Verhandlungsvollmacht eingeräumt worden. Sie trägt vor, in weiteren Besprechungen, so am 20.11.1996 in Brüssel und auch danach bis Anfang Januar 1997, seien die bis dahin von der Klägerin erarbeiteten Arbeitsergebnisse, die erhebliche Aufwendungen verlangt hätten, gutgeheißen worden. In einem Schreiben vom 13.01.1997 habe dann der Vorsitzende des Beklagten erstmals, allerdings unsachliche, Kritik an ihren Leistungen geübt; dennoch sei das von ihr entwickelte Design am 20.01.1997 als grundsätzlich gut bezeichnet worden. Bei einer Präsentation am 30.01.1997 hätten auch die Vertreter des Ministeriums zugestimmt. Erst im Anschluß an die Rechnung der Klägerin vom 24.01.1997 habe die Beklagte nur noch Schwierigkeiten bereitet. In einer weiteren Mitgliederversammlung des Beklagten am 05.03.997 habe der Vorsitzende erklärt, daß ein Vertragsabschluß sowohl mit der Klägerin abgelehnt werde. Hintergrund sei, daß der Vorsitzende R. nach Bewilligung der öffentlichen Mittel die Arbeitsergebnisse der Klägerin mit einem von ihm gegründeten Unternehmen habe auswerten wollen. 14 Von ihrer in erster Instanz erhobenen Forderung zieht die Klägerin jetzt 10 % "Gewinnanteil" ab. 15 Die Klägerin beantragt, 16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 169.819,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.09.1997 zu zahlen; 17 ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank erbringen zu können. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die gegnerische Berufung zurückzuweisen. 20 Er tritt der Berufungsbegründung der Klägerin entgegen und trägt darüberhinaus vor, die Parteien seien sich einig gewesen, daß vor einem Vertragsschluß Vorarbeiten zu leisten seien, und zwar auf eigenes Risiko der Klägerin. Deren Arbeiten hätten sich dann im Laufe des Januar 1997 als unbrauchbar erwiesen. Bei der Präsentation im Ministerium habe die Klägerin bereits abgelehnte Entwürfe, sogen. screenshots, vorgelegt, die der Vorsitzende des Beklagten deshalb aus der Präsentationsmappe entfernt habe. Bei einer Krisensitzung am 31.01.1997 habe die Klägerin erklärt, sie wolle mit dem Beklagten nicht mehr zusammenarbeiten. Sie habe also die Verhandlungen abgebrochen. Die Arbeitsergebnisse der Klägerin seien später keineswegs verwertet worden. Die inzwischen vom Ministerium abgenommenen CD-ROM hätten mit den Entwicklungen der Klägerin nichts gemeinsam. 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen eines Haftung des Beklagten aus c.i.c. liegen nicht vor. Der Senat schließt sich dem an, was der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat (NJW-RR 1989, 627): 24 "Grundsätzlich hat jeder die von ihm im Hinblick auf einen erwarteten Vertragsschluß getätigten Aufwendungen zu tragen. Das Risiko, daß später der Vertrag nicht zustande kommt und sich die Aufwendungen somit als nutzlos erweisen, fällt jedem Verhandlungspartner selbst zu. Auch wenn die Parteien sich schon in längeren und ernsthaft geführten Vertragsverhandlungen befinden, kann jede Seite vom Vertragsschluß Abstand nehmen, ohne sich allein deshalb bereits wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig zu machen (BGH, WM 1962, 936 (937) = BB 1962, 816 Nr. 1335 (unter II 3); WM 1977, 618 (620) (unter 2 c); Staudinger-Löwisch, BGB, 12. Aufl. (1979), Vorb. §§ 275 bis 283 Rdnr. 54). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur dann, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (BGH, WM 1962, 936 (937) = BB 1962, 816 unter II 1; WM 1967, 1010 (1011) = NJW 1967, 2199; WM 1967, 798 (799) unter II 1; WM 1974, 508 (509) unter III 1; NJW 1975, 1774 = BB 1975, 1128 unter I 3; WM 1977, 618 (620); Staudinger-Löwisch, Vorb. §§ 275 bis 283 Rdnr. 54)." 25 Und dementsprechend ferner (NJW 1996, 1184 [1885]): 26 "Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Vertragsabschluß das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluß Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr (BGH, NJW-RR 1989, 627 = LM § 276 (Fa) Nr. 102 = ZIP 1989, 514 (515); Emmerich, in MünchKomm 3. Aufl., Vorb. § 275 Rdnr. 160; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vorb. § 275 Rdnr. 136). Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluß gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluß später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ 76, 343 (349) = NJW 1980, 1683 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 68a; BGH, LM § 276 (Fa) BGB Nr. 28 = WM 1969, 595 (597); NJW 1975, 1774 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 43 = WM 1975, 923 (925 )) ." 27 Sicher anzunehmen war der Vertragsschluß für die Klägerin zu keinem Zeitpunkt, wohl wird sie ihn - wie übrigens auch der Vorsitzende des Beklagten - erwartet haben. Die Aufwendungen bis zum 19.12.1996 gingen schon deshalb auf eigenes Risiko der Klägerin, weil erst an diesem Tag der Zuwendungsbescheid des Landes zugunsten des Beklagten erging, von dem unstreitig das ganze Vorhaben abhängig war. Da die Klägerin bis dahin keinesfalls annehmen konnte, der beabsichtigte Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen, kann sie zunächst einmal nicht den Ersatz von Aufwendungen verlangen, die vor diesem Datum liegen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 627 [628]). Aber auch danach bestand noch keine Sicherheit, selbst wenn die "Beute", nämlich der erwartete Landeszuschuß, bei dem Treffen in Brüssel am 20.11.1996 - also ein Monat vor der Bewilligung! - schon verteilt wurde (s. das Zitat auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils). Die Klägerin verhandelte nämlich maßgeblich nur mit dem Vorsitzenden R. des Beklagten, der dort allem Anschein nach auch in der Sache maßgebend war. Das ändert aber nichts daran, daß er zum einen nicht allein, sondern nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt war, vor allem aber "die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB)" war, "daß bei einzelnen Rechtsgeschäften, die ein Volumen von DM 100.000 überschreiten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist". Diese Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes ist am 29.08.1995 ins Vereinsregister eingetragen worden, gut ein Jahr vor dem Beginn der Verhandlungen der Parteien Ende Oktober 1996. Wenn die Klägerin diese Beschränkung nicht gekannt hat, wie sie behauptet, dann hätte sie sie jedenfalls kennen können und müssen, wenn sie sich vor erheblichen Aufwendungen durch einen Blick ins Vereinsregister vergewissert hätte, wie die Vertretungsverhältnisse auf Seiten des Beklagten waren. Deshalb muß sie die Eintragung gegen sich gelten lassen (§ 70 in Verbindung mit § 68 S. 2 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., §§ 67 - 70 Rn. 2). Hing aber der Vertragsschluß bei einem Volumen von 350.000 DM von der Zustimmung der Mitgliederversammlung ab, dann konnte er nicht als sicher angesehen werden, auch wenn der Einfluß des Vorsitzenden hoch einzuschätzen war und die Mitgliederversammlung am 09.12.1996 den Aktionsplan für 1997 verabschiedet hat, der das Projekt "Schulen ans Netz" enthielt. Darüber, mit wem in diesem Zusammenhang der Beklagte Verträge zu welchen Konditionen abschließen solle, enthielt der Aktionsplan und damit auch der Beschluß der Mitgliederversammlung nichts. Im übrigen stand auch am 09.12.1996 bekanntlich noch nicht fest, ob das Land den Zuschuß geben würde, von dem ohnehin die gesamte weitere Entwicklung abhing. Die Berufungsbegründung räumt auch ein, daß sich aus diesem Beschluß nicht mehr als eine Verhandlungsvollmacht für den Vorsitzenden herleiten lasse. Was eine Mitgliederversammlung letztlich beschließt, ist nie sicher zu kalkulieren. Daraus folgt, daß die Klägerin auch nach der Zuschußbewilligung am 19.12.1996 nicht sicher sein konnte, ob es schließlich zu einem Vertrag kam. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Vertragsschluß letztlich nicht an einem negativen Beschluß der Mitgliederversammlung gescheitert ist, sondern weil die Parteien sich zerstritten haben. Entscheidend ist, daß objektiv der Vertragsschluß nach der Satzungslage des Beklagten unsicher war und damit nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erste wesentliche Voraussetzung für den Anspruch aus c.i.c. fehlt. Wenn die Klägerin das nicht gewußt hat, beruht diese Unkenntnis auf Fahrlässigkeit (s.o.). Sie handelte damit auf eigenes Risiko. 28 Warum letztlich die Klägerin den Auftrag nicht erhalten hat, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Auf die Frage, ob der Beklagte die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hat, käme es nur an, wenn die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, der Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. 30 Wert der Beschwer der Klägerin: 169.819,99 DM. 31 [i]