Urteil
1 U 42/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:1217.1U42.98.00
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Leitsätze
1. Die bloße Anhängigkeit der Widerklage hindert eine Teilentscheidung über die Klage nicht, auch wenn der Klage und der Widerklage ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt. Ein unzulässiges Teilurteil liegt nur bei Rechtshängigkeit der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche vor.
2. Das Gebot der Eindeutigkeit von Zustellungsakten erfordert bei der Zustellung an einen Anwalt nach § 198 ZPO dessen unzweideutige Erklärung, den Schriftsatz als zugestellt anzunehmen. Nur unter engen Voraussetzungen kann sein Verhalten als konkludente Annahme gedeutet werden.
3. Der (Unter-)Vermieter hat gegenüber dem gewerblichen Untermieter auch ungefragt einen 3-monatigen Mietrückstand im Hauptmietverhältnis zu offenbaren.
4. Wird der Untermietvertrag und die damit zusammenhängenden Vereinbarungen wegen arglistigen Verschweigens des Mietrückstands angefochten, sind die vom Getäuschten gezogenen Nutzungen nicht saldierend bereicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche aus dem angefochtenen Geschäft sind rechtlich selbständig und aufrechenbar
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.4.1998 - 15 O 66/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, über den durch das angegriffene Urteil zugesprochenen Betrag hinaus an die Klägerin 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.7.1997 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Anhängigkeit der Widerklage hindert eine Teilentscheidung über die Klage nicht, auch wenn der Klage und der Widerklage ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt. Ein unzulässiges Teilurteil liegt nur bei Rechtshängigkeit der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche vor. 2. Das Gebot der Eindeutigkeit von Zustellungsakten erfordert bei der Zustellung an einen Anwalt nach § 198 ZPO dessen unzweideutige Erklärung, den Schriftsatz als zugestellt anzunehmen. Nur unter engen Voraussetzungen kann sein Verhalten als konkludente Annahme gedeutet werden. 3. Der (Unter-)Vermieter hat gegenüber dem gewerblichen Untermieter auch ungefragt einen 3-monatigen Mietrückstand im Hauptmietverhältnis zu offenbaren. 4. Wird der Untermietvertrag und die damit zusammenhängenden Vereinbarungen wegen arglistigen Verschweigens des Mietrückstands angefochten, sind die vom Getäuschten gezogenen Nutzungen nicht saldierend bereicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche aus dem angefochtenen Geschäft sind rechtlich selbständig und aufrechenbar Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.4.1998 - 15 O 66/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, über den durch das angegriffene Urteil zugesprochenen Betrag hinaus an die Klägerin 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.7.1997 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Auf die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern. I. Der Senat ist befugt, in der Sache zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nämlich bei dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil nicht um ein unzulässiges Teil-Urteil, das zu einer Aufhebung und Zurückverweisung Anlass geben könnte. Ein Teil-Urteil ist nach allgemeiner Meinung (OLG Hamm OLGR 1997, 212 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 3) nur dann statthaft, wenn mehrere teilbare Streitgegenstände vorliegen. Dies wird immer dann verneint, wenn hinsichtlich des entschiedenen und nicht entschiedenen Teils eine einheitliche Entscheidung geboten ist. Betreffen Klage und Widerklage denselben Gegenstand, ergibt sich grundsätzlich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung, die ein Teil-Urteil verbietet (Schleswig-Holsteinisches OLG, OLGR 1996, 365). Zwar betraf im vorliegenden Fall der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund der Übernahmevereinbarung bereits gezahlten Teilbetrages und der von der Beklagten mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Zahlung des nach dieser Vereinbarung geschuldeten Restbetrages einen einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt. Die Entscheidung zur Begründetheit von Klage und Widerklage hängt nämlich entscheidend davon ab, ob die Übernahmevereinbarung vom 7.7.1997 für wirksam erachtet wird oder nicht. Trotz dieses eine einheitliche Entscheidung gebietenden Zusammenhangs von Klage und Widerklage war das landgerichtliche Urteil nicht unzulässig, da die Widerklage nicht rechtshängig geworden ist. Die bloße Anhängigkeit des mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht überreichten Schriftsatzes widerklagend geltend gemachten Anspruchs verbietet eine Teil-Entscheidung nicht. Unzulässig ist ein Teil-Urteil nur bezüglich rechtshängiger einheitlicher Ansprüche. Schon nach dem Wortlaut der §§ 301 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 1 ZPO entscheidet die Rechtshängigkeit über den zu entscheidenden Streitgegenstand und damit die Zulässigkeit einer Teil-Entscheidung. § 301 Abs. 1 ZPO spricht nämlich von "erhobener Widerklage". Die Klageerhebung erfolgt nach der Vorstellung des Gesetzes erst durch die Zustellung der Klage (§ 253 Abs. 1 ZPO). Erst mit Zustellung entsteht bezüglich des neuen Streitgegenstands ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien und eine Entscheidungsbefugnis des Gerichts in der Sache. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt ausgeführt worden ist, noch im ersten Rechtszug anhängige Ansprüche (OLG Hamm OLGR 1997, 212; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 361) verböten eine Teil-Entscheidung, besagt dies bei näherem Hinsehen nichts anderes. In den genannten beiden Fällen waren nämlich die einen einheitlichen Streitgegenstand darstellenden Ansprüche tatsächlich rechtshängig. Die Widerklage ist im vorliegenden Fall durch die Übergabe des Widerklageschriftsatzes im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht rechtshängig geworden. Es mangelt an einer wirksamen Zustellung. Bei anwaltlich vertretenen Parteien genügt gem. § 198 Abs. 1 ZPO zwar grundsätzlich die Zustellung an den Anwalt. Dabei ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Zustellungsaktes, dass der Empfänger unzweifelhaft den Willen äußert, den Schriftsatz zur Zustellung anzunehmen (Zöller-Stöber, a.a.O., § 198 Rdn. 7 m.w.N.). Eine derartige Erklärung läßt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen. Die Weigerung, zu der Widerklage zu verhandeln, spricht zwar nicht zwingend dagegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den ihm übergebenen Schriftsatz mit der Widerklage als zugestellt annehmen wollte. Dieses Verhalten kann auch dahingehend gedeutet werden, dass er insoweit nur nicht auf die Einlassungsfrist verzichten wollte. Jedoch ist das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung, wonach ausdrücklich die Annahme als zugestellt verweigert wurde, nicht bestritten worden. In ihrer Replik äußert die Beklagte nur Rechtsansichten und nimmt zu den tatsächlichen Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht Stellung. Die rechtlichen Ausführungen liegen dabei neben der Sache. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Zustellung sei nach § 180 ZPO wirksam. Zwar kann nach dieser Bestimmung die Zustellung an jedem Ort erfolgen, also auch im Gerichtssaal. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei persönlich zugestellt wird. Für die Zustellung an deren Anwalt enthält § 198 ZPO eine Spezialregelung. Vor dem Hintergrund der unstreitigen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Widerklage nicht als zugestellt anzunehmen, kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch sein später erklärtes Einverständnis, das Verfahren hinsichtlich der Widerklage gem. § 251 ZPO zum Ruhen zu bringen, nicht als grundsätzlich zulässige konkludente Erklärung, den Schriftsatz mit der Widerklage als zugestellt anzunehmen, ausgelegt werden. Für ein Ruhen des Verfahrens ist zwar an sich nur bei rechtshängigen Ansprüchen Raum. Denn erst mit Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, an dem beide Parteien beteiligt sind und mit dessen Ruhen sie sich einverstanden erklären können. In dem Einverständnis mit dem "Ruhen des Verfahrens" im vorliegenden Fall eine Zustellungsannahme zu sehen, geht aber schon deshalb zu weit, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass bei dieser Erklärung den Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese mögliche Bedeutung ihres Verhaltens bewusst war. Im übrigen verträgt sich eine derartige Auslegung als konkludente Annahme des zuzustellenden Schriftsatzes auch nicht mit dem Gebot der "Eindeutigkeit von Zustellungsakten". Der Sache nach handelt es sich vielmehr bei der beiderseits erklärten Absicht, das Verfahren ruhen zu lassen, nach Auffassung des Senats nur um eine auch einseitig durch den Beklagten zu erklärende Anregung an das Gericht, die Zustellung der Widerklage vorläufig nicht von Amts wegen zu betreiben. II. Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Ihr steht nämlich ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2, 818 BGB zu. Der Rechtsgrund für den in dieser Höhe gezahlten Ablösebetrag ist nämlich entfallen, nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 8.7.1997 auch die Ablösevereinbarung gem. § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten hat. Die Klägerin ist nämlich bei Abschluss des Untermietvertrages und des damit in Zusammenhang stehenden Vertrages über die Zahlung einer Ablösesumme arglistig getäuscht worden. Die arglistige Täuschung der Beklagten liegt in dem Verschweigen der Mietrückstände im Hauptmietverhältnis. Im Verschweigen von Tatsachen liegt nach allgemeiner Meinung eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht. Eine derartige Aufklärungspflicht wird regelmäßig dann angenommen, wenn der aufklärungsbedürftige Umstand für die Willensentschließung von ausschlaggebender Bedeutung ist und daher nach Treu und Glauben seine Offenbarung erwartet werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 123 Rdn. 5 a m.w.N.). Der Mietrückstand war ein in diesem Sinne auch ungefragt mitzuteilender für den Vertragsschluss wichtiger Gesichtspunkt. Unbeschadet der Frage, ob die Vermieterseite bereits zum 7.7.1997 eine rechtswirksame fristlose Kündigung erklärt hatte und der Beklagten dies bekannt war, war diese zur Information über diesen Rückstand verpflichtet. Der zum Abschluss des Untermietvertrages unstreitig bestehende Mietrückstand von mehr als 3 Monatsmieten im Hauptmietverhältnis war nämlich deshalb für den Vertragsentschluss der Klägerin von entscheidender Bedeutung, weil das Hauptmietverhältnis, von dem die Klägerin als Untermieterin abhing, dadurch entscheidend gefährdet war. Der Erfolg weitreichender wirtschaftlicher Dispositionen der Klägerin, die Früchte ihrer Arbeit und ihres Einsatzes war entscheidend von dem Bestand des am 7.7.1997 geschlossenen Untermietverhältnisses abhängig. Dies war für die Beklagte erkennbar. Bei einer im Raum stehenden kurzfristigen Auflösung des Hauptmietverhältnisses war all dies und insbesondere der als Entschädigung für seitens der Beklagten geleistete Investitionen gedachte Ablösebetrag gefährdet. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte verpflichtet, auf das unstreitig hohe Risiko, das die Klägerin mit dem Vertragsschluss und den sich daraus ergebenden Dispositionen einging, aufzuklären. Der für die arglistige Täuschung erforderliche Vorsatz liegt bei dieser Sachlage auf der Hand. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die arglistige Täuschung auch kausal für die Vertragsentscheidung der Klägerin geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1958, 177; NJW 1968, 2139; vgl. auch Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 123 Rdn. 10 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) genügt für die Darlegung des Zusammenhangs zwischen der arglistigen Täuschung und dem Vertragsentschluss, dass nach der Lebenserfahrung der verschwiegene Umstand einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten genommen hat. Insbesondere spricht der erste Anschein dafür, dass der Getäuschte den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er die wirtschaftliche Situation des Täuschenden gekannt und diese Schwierigkeiten geeignet waren, den beiderseits vorausgesetzten Vertragszweck zu gefährden (BGH LM Nr. 2 zu § 417; Baumgärtel/Laumen, a.a.O., Rdn. 10). So liegen die Dinge hier. Bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung hätte die Klägerin das Risiko, die Abstandszahlung bei einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses vergeblich erbracht zu haben, nicht übernommen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vermieter ihr gegenüber und auch gegenüber der Beklagten nach dem Hauptmietvertrag nicht zum Ausgleich von Mieterinvestitionen verpflichtet war und sich daher die Abstandszahlung an die Hauptmieterin nur über eine längere Vertragsdauer des Untermietverhältnisses rechnete. Das durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 9.7.1997 damit wirksam angefochtene und gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtige Rechtsgeschäft ist auch nicht später dadurch wirksam geworden, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Vermieter einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten schloss, nachdem die Beklagte aus dem Mietverhältnis mit dem Vermieter entlassen worden war. In dem Abschluss des Mietverhältnisses mit dem Vermieter kann insbesondere keine Bestätigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB gesehen werden. Zwar können nichtige Rechtsgeschäfte grundsätzlich auch durch konkludente Bestätigung in ihrer Wirksamkeit wiederhergestellt werden. Voraussetzung für die Annahme einer Bestätigung ist dabei jedoch stets, dass das Verhalten für alle Vertragsbeteiligten unzweifelhaft als Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts zu deuten ist (BGH WM 1983, 282). Der Abschluss des Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem Vermieter beinhaltet schon deshalb nach seinem objektiven Erklärungsgehalt hier keine nachträgliche Hinnahme des nichtigen Rechtsgeschäfts. Dies ergibt sich schon daraus, dass an dem geschlossenen Mietvertrag und dem angefochtenen Untermietvertrag zwischen den Parteien andere Personen beteiligt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anfechtung und dem Rückzahlungsbegehren auch nicht § 242 BGB entgegen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin aufgrund der Aktivitäten der Beklagten schließlich in den Genuss eines Hauptmietvertrages mit dem Vermieter zu den im wesentlichen gleichen Konditionen wie in dem Untermietvertrag zwischen den Parteien gekommen ist. Auch wenn die Klägerin letztendlich als Hauptmieterin eine günstigere Rechtsstellung erlangt hat, als sie in dem angefochtenen Vertrag zwischen den Parteien vorgesehen war, ist das Rückzahlungsbegehren der Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich. Ein angemessener die beiderseitigen Interessen hinreichend berücksichtigender Interessenausgleich ist nämlich bereicherungsrechtlich möglich. Einen besonderen Schutz verdient die Beklagte, nachdem sie die Klägerin arglistig getäuscht hat, nicht. Die von der Klägerin am 7.7.1997 geleistete Zahlung aus der Übernahmevereinbarung ist der Klägerin ungekürzt um die seither von ihr gezogenen Nutzungen der überlassenen Sachen zurückzuerstatten. Zwar findet bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nach herrschender Meinung grundsätzlich die Saldotheorie Anwendung. Danach wären die aus dem Übernahmevertrag geflossenen wechselseitigen Leistungen saldierend zu werten. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Saldotheorie in Fällen arglistiger Täuschung nicht gilt, da der Arglistige nicht besser gestellt werden darf als der Rücktrittsschuldner (BGHZ 53, 144; Palandt-Thomas, a.a.O., § 818 Rdn. 49 m.w.N.). Gegenüber dem selbständigen Bereicherungsanspruch des Getäuschten steht dem Täuschenden ein Gegenanspruch auf Rückgewähr des seinerseits Geleisteten entgegen. Diesen Gegenanspruch kann der Arglistige grundsätzlich im Wege der Aufrechnung geltend machen. Eine derartige Aufrechnung hat die Beklagte indessen trotz der Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt. Der mögliche Gegenanspruch ist im übrigen bislang auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 515 Abs. 3 ZPO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren bis zum 25.11.1998: 23.335,00 DM, ab dem 26.11.1998: 20.000,00 DM