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Beschluss

6 W 99/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W99.98.00
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Leitsätze

1. Auch wenn den Mitarbeitern eines zur Unterlassung des Vertriebs eines in bestimmter Weise gestalteten Produktes (hier: Modulgerüst) verurteilten Unternehmens das Verbot bekannt ist, reicht zu dessen Einhaltung eine "Vertreterinformation" nicht aus, die nur Teile des Tenors enthält, nicht sämtliche mit dem Vertrieb befaßten Personen erreicht und die von dem Verbot erfassten Elemente und Einzelteile nur pauschal bezeichnet. 2. Verminderte Anforderungen an die im Rahmen von § 890 ZPO bestehende strenge Verpflichtung, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung der gerichtlich untersagten Wettbewerbshandlung zu ergreifen, lassen sich nicht daraus ableiten, dass das gerichtlich ausgesprochene Verbot Lieferungen des beanstandeten Produktes in das Ausland nicht erfasst. 3. Zur Höhe eines nach § 890 ZPO festzusetzenden Ordnungsgeldes.

Tenor
1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln - 84 O 110/95 SH II - vom 26.8.1998, durch den sie wegen Zuwiderhandlungen gegen das in Ziff. I 1.) des Urteils des Landgerichts Köln vom 27.6.1996 - 84 O 110/95 - in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 21.3.1997 - 6 U 161/96 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu Ordnungsmitteln verurteilt worden sind, wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubigerin zu 40 %, die Schuldnerin zu 1) zu 53 % und der Schuldner zu 2) zu 7 % zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn den Mitarbeitern eines zur Unterlassung des Vertriebs eines in bestimmter Weise gestalteten Produktes (hier: Modulgerüst) verurteilten Unternehmens das Verbot bekannt ist, reicht zu dessen Einhaltung eine "Vertreterinformation" nicht aus, die nur Teile des Tenors enthält, nicht sämtliche mit dem Vertrieb befaßten Personen erreicht und die von dem Verbot erfassten Elemente und Einzelteile nur pauschal bezeichnet. 2. Verminderte Anforderungen an die im Rahmen von § 890 ZPO bestehende strenge Verpflichtung, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung der gerichtlich untersagten Wettbewerbshandlung zu ergreifen, lassen sich nicht daraus ableiten, dass das gerichtlich ausgesprochene Verbot Lieferungen des beanstandeten Produktes in das Ausland nicht erfasst. 3. Zur Höhe eines nach § 890 ZPO festzusetzenden Ordnungsgeldes. 1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln - 84 O 110/95 SH II - vom 26.8.1998, durch den sie wegen Zuwiderhandlungen gegen das in Ziff. I 1.) des Urteils des Landgerichts Köln vom 27.6.1996 - 84 O 110/95 - in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 21.3.1997 - 6 U 161/96 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu Ordnungsmitteln verurteilt worden sind, wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubigerin zu 40 %, die Schuldnerin zu 1) zu 53 % und der Schuldner zu 2) zu 7 % zu tragen. G R Ü N D E: Die gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Beide von der Gläubigerin seit Beginn des Verfahrens verfolgten Vorfälle stellen schuldhafte Verstöße der Schuldner gegen das in dem obigen Tenor näher dargestellte Unterlassungsgebot dar. Die deswegen antragsgemäß zu verhängenden Ordnungsmittel sind auch in ihrer Höhe nicht unangemessen hoch festgesetzt worden. Was die Frage angeht, ob die Belieferungen der Firmen S. und B. GmbH zu ahndende Verstöße darstellen, nimmt der Senat zunächst in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung ab S.4 unter Ziffern 1 und 2 Bezug, denen er sich uneingeschränkt anschließt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Schuldner liegt in beiden Fällen ein schuldhafter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vor. Es mag sein, daß der Vertrieb des Modulgerüstes A.-RONDO für den Betrieb der Schuldnerin zu 1) von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war und die Mitarbeiter deswegen von dem Verfahren 6 U 161/96 OLG Köln und davon wußten, daß dieses Verfahren sich auf jenes Gerüst bezog. Gleichwohl reichte die als Anlage S 2 zum Schriftsatz der Schuldner vom 12.8.1998 vorgelegte "Vertreterinformation" der Schuldnerin zu 1) vom 2.10.1996 aus den von dem Landgericht dargelegten Gründen zur Sicherstellung einer Einhaltung des Verbotes nicht aus. So ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht, daß die an der Belieferung der Fa. S. maßgeblich beteiligte Mitarbeiterin A., die in der ausdrücklichen namentlichen Auflistung der Schuldnerin auf S.2 des erwähnten Schriftsatzes auch nicht aufgeführt ist, überhaupt über das Verbot in Kenntnis gesetzt worden ist. Überdies stand das Recht der Schuldnerin, trotz der Senatsentscheidung in dem vorerwähnten Verfahren die streitgegenständlichen Teile weiter in das Ausland zu liefern, der Sperrung der fraglichen Artikelnummern, die - wie nicht zuletzt der in Rede stehende Verstoß zeigt - zur Sicherstellung der Einhaltung des Verbots geboten war, nicht entgegen. Denn die Schuldner hätten - was bereits die Gläubigerin in der Beschwerdeerwiderung vom 16.12.1998 (dort S.6 oben) zutreffend ausgeführt hat - die Versendung von Gerüstteilen in das Ausland von einer Freigabe durch die Geschäftsleitung abhängig machen können. Was die Belieferung der B. GmbH angeht, so bedarf es zum Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes keiner die zutreffende Begründung des Landgerichts ergänzenden Ausführungen, weil die Schuldner selbst im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach eine Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot nicht mehr in Abrede stellen. Auch der Höhe nach kann die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Ordnungsmittel sollen u.a. bewirken, daß sich ein nochmaliger Verstoß für den betroffenen Schuldner nicht mehr lohnt. Schon unter diesem Gesichtspunkt können die verhängten Ordnungsgelder von 150.000 DM und 20.000 DM nicht zu hoch sein. Das ergibt sich bereits bei ungeprüfter Zugrundelegung der von den Schuldnern selbst bezüglich des ersten Verstoßes angeführten Zahlen. Danach soll aus der u.a. als Anlage S 3 zur Beschwerdebegründung vorgelegten Rechnung an die Fa.S. (Bl. 216 ff) ein Betrag von gut 700.000 DM auf die von dem Verbot erfaßten Teile entfallen. Bei einem Umsatz in dieser Größenordnung ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um den ersten Verstoß gehandelt und das Landgericht einen noch höheren Rechnungsbetrag zugrundegelegt hat, ein Ordnungsgeld mit 150.000 DM bzw. 20.000 DM nicht zu hoch festgesetzt. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß diese Beträge auch den von dem Landgericht bei der Bestimmung der Höhe der Ordnungsmittel nicht gesondert angesetzten zweiten Verstoß erfassen. Hinsichtlich dieses Verstoßes ist daher lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen, daß die angebliche Provokation und der Umstand, daß die Ausführung der Lieferung nicht durch die Schuldnerin zu 1) selbst, sondern durch ihre Schwestergesellschaft H. erfolgt ist, auf die Höhe des Ordnungsmittels keine Auswirkungen haben kann. Die angebliche Provokation, der der Senat im übrigen nicht näher nachgegangen ist, ändert an dem Verschulden der Schuldner nichts. Dasselbe gilt für die Belieferung durch die H., weil diese - wie die Schuldner selbst einräumen - auf ihr Betreiben hin den Kunden beliefert hat. Schließlich hat das Landgericht die Schuldner in zutreffender Höhe zu Ersatzordnungshaft verurteilt, was keiner Begründung bedarf, weil sich die sofortige Beschwerde gegen die Verurteilung zu Ersatzordnungshaft nicht wendet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1 und 2, 269 Abs.3 ZPO. Der Umstand der Rücknahme der Anschlußbeschwerde wirkt sich kostenmäßig nicht zu Gunsten der Gläubigerin aus, weil sämtliche Verfahrenskosten bereits vorher angefallen waren. Der Beschwerdewert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 28.12.1998 vor der Beschlußfassung auf 285.000 DM, für die anschließende Zeit auf 170.000 DM. Soweit das Beschwerdeverfahren die Verurteilung der Schuldner betrifft, bildet die Summe der gegen sie verhängten Ordnungsgelder von (150.000 DM + 20.000 DM =) 170.000 DM den Gegenstandswert, weil das maßgebliche Interesse der Beschwerdeführer allein auf die Aufhebung dieser Verurteilung gerichtet ist. Den Wert der im Laufe des Verfahrens von der Gläubigerin zunächst erhobenen und am 28.12.1998 wieder zurückgenommenen Anschlußbeschwerde schätzt der Senat gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO auf insgesamt (100.000 DM + 15.000 DM =) 115.000 DM, wodurch sich bis zum Zeitpunkt der Rücknahme der anfängliche Gesamtwert von 285.000 DM ergibt. Nachdem das Landgericht - wie oben gezeigt zu Recht - mit den Gesamtbeträgen von 150.000 DM und 20.000 DM für die beiden ersten Verstöße je 75.000 DM und 10.000 DM verhängt hatte, sind für den angeblichen weiteren Verstoß, der den Gegenstand der Anschlußberufung bildet, mit 100.000 DM bzw. 15.000 DM höhere Werte anzusetzen, weil es sich um eine wiederholte Zuwiderhandlung handeln soll, die sich zudem während des Laufes des vorliegenden Bestrafungsverfahrens ereignet haben soll.