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Beschluss

14 UF 220/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0113.14UF220.98.00
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Leitsätze
1) Die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung gem. § 1618 IV BGB setzt voraus, daß die Interessen der Beteiligten umfassend abgewogen worden sind. Regelmäßig ist - analog § 52 FGG - eine mündliche Erörterung, erforderlich wenn beachtliche Gründe für die Versagung der Zustimmung vorgebracht werden. 2) § 1618 IV BGB setzt für die Ersetzung der Zustimmung voraus, daß die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich und nicht nur dienlich ist. Es müssen daher triftige Gründe für die Zurückstellung des Interesses des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung der Namenseinheit bestehen.
Tenor
1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 20.11.1998 (33 F 204/98) wird dieser Beschluß aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2) Ebenso wird die Entscheidung zur Versagung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung gem. § 1618 IV BGB setzt voraus, daß die Interessen der Beteiligten umfassend abgewogen worden sind. Regelmäßig ist - analog § 52 FGG - eine mündliche Erörterung, erforderlich wenn beachtliche Gründe für die Versagung der Zustimmung vorgebracht werden. 2) § 1618 IV BGB setzt für die Ersetzung der Zustimmung voraus, daß die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich und nicht nur dienlich ist. Es müssen daher triftige Gründe für die Zurückstellung des Interesses des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung der Namenseinheit bestehen. 1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 20.11.1998 (33 F 204/98) wird dieser Beschluß aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2) Ebenso wird die Entscheidung zur Versagung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. G R Ü N D E I. Die Antragstellerin ist die gesetzliche Vertreterin des am 31.3.1982 geborenen Kindes S. S., das aus der geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner hervorgegangen ist. Sie hat die alleinige elterliche Sorge für S.. Weiter sind die Kinder A. (geb. 8.10.1979) und V. (geb. 7.4.1987) aus der Ehe hervorgegangen, die beim Antragsgegner leben, der für V. auch Alleininhaber der elterlichen Sorge ist. Die Antragstellerin beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung von S., die zukünftig wie die wiederverheiratete Antragstellerin den Namen "Sch." tragen soll. S. hat der Namensänderung durch Erklärung vor dem Amtsgericht Brühl zugestimmt. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Namensänderung, damit die Namenseinheit mit den Geschwistern erhalten bleibe. Wenn allerdings S. nicht von ihm abstamme - eine Ehelichkeitsanfechtungsklage sei eingeleitet - werde er sich gegen eine Namensänderung nicht sträuben. Der Ausgang dieses Verfahrens möge abgewartet werden. Das Amtsgericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dann ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten durch den angefochtenen Beschluß die Einwilligung des Kindesvaters in die Erteilung des Namens Sch. ersetzt. Zur Begründung, auf die im übrigen Bezug gnommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Namensänderung diene dem Wohl des Kindes, da es ihm die Integration in sein jetziges Familienumfeld erleichtere und weil sich der Vater durch die Anzweiflung der Ehelichkeit S.s von ihr distanziere und es ihm im Wesentlichen um Unterhaltsinteressen gehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der sich auch gegen die gleichzeitige Zurückweisung seines Prozeßkostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung wendet. Das Amtsgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt, ohne über eine Abhilfe zu entscheiden. II. Die Beschwerde in der Hauptsache ist gem. § 19 FGG statthaft und führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache. Das Familiengericht ist gem. § 1618 IV BGB i.d.F. ab 1.7.1998 für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung zuständig. Die Vorschrift gilt für alle Kinder, anders als § 1618 BGB a.F., der auf nichteheliche Kinder beschränkt war. Das Geschäft obliegt gem. § 14 RpflG dem Rechtspfleger, da es sich um eine nach dem BGB dem Familiengericht übertragene Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die nicht unter den enumerierten Richtervorbehalt fällt. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, denn § 621e ZPO ist unanwendbar, da § 1618 BGB vom Katalog der Entscheidungen nach § 621 ZPO nicht erfaßt wird. Der Rechtspfleger ist dabei zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt (§ 18 FGG) (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 13. Aufl. (1992), vor §§ 19 -30 Rn. 2). Auch nach § 11 I RpflG i.d.F. ab 1.10.1998 muß er daher vor der Vorlage an das Rechtsmittelgericht über eine Abhilfe entscheiden. Davon hat das Amtsgericht - offenbar, weil es eine Abhilfemöglichkeit verneint - keinen Gebrauch gemacht, so daß schon aus diesem Grunde die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen war. Darüberhinaus nötigen folgende Gesichtspunkt zur Aufhebung und Zurückverweisung : Der Rechtspfleger kann regelmäßig über eine Ersetzung der Zustimmung nicht entscheiden, ohne die Beteiligten persönlich angehört zu haben und sich so einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Es wird der Bedeutung der Lösung des namensrechtlichen Bandes nicht gerecht, wenn bei verständigem Widerspruch des Antragsgegners nur aufgrund der Aktenlage entschieden wird. Diese Anhörungs- und Beratungspflicht ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 52 FGG i.d.F. ab 1.7.1998, der in allen die Person des Kindes betreffende Verfahren anzuwenden ist. In diesem Sinne ist auch das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung ein die Person des Kindes betreffendes Verfahren. In der Sache wird das Amtsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daß § 1618 BGB das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind schützt (BT.-Drs. 13/4899 S.92; Bäumel/Wax, Familienrechtsreformkommentar (1998), § 1618 Rn.6). Der Gesetzgeber hat hervorgehoben, daß die Namensänderung zum Wohl des Kindes nicht nur dienlich, sondern erforderlich sein muß (BT.-DRs. 13/8511 S.74; Gaaz StAZ 1998, 241, (247f.). Diese gesetzliche Formulierung kann nicht unbeachtet bleiben (nach Bäumel/Wax a.a.O. ist eine dem Kindeswohl dienende Einbenennung regelmäßig auch erforderlich; wie hier dagegen Wagenitz in Schwab/Wagenitz, Das neue Familienrecht, S. 145 und Gaaz StAZ 1998, 241 (247f.); schwankend Palandt/Diederichsen, 58. Aufl. (1999) § 1618 Rn.17), denn die Wortwahl ist im Gesetzgebungsverfahren eigens geändert worden (vgl. BT.-Drs. 13/4899 S.8). Es liegt auf der Hand, daß bei weniger strengen Anforderungen das Einwilligungsbedürfnis des Elternteils, der nicht Sorgerechtsinhaber ist, nur auf dem Papier steht, da das Kind regelmäßig unter dem bestimmenden Einfluß des Sorgeberechtigten steht. Es muß daher triftige Gründe geben, das Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung des Namensbandes zurückzustellen. Dabei können das persönliche Verhalten gegenüber dem Kind und die Regelmäßigkeit der Unterhaltsleistung von Bedeutung sein. In die Abwägung muß auch einbezogen werden, daß mit der Einbenennung auch das namensrechtliche Band zu den leiblichen Geschwistern gelöst wird. Der Umstand, daß der nichtsorgeberechtigte Vater eine Vaterschaftanfechtung ankündigt oder durchführt, kann ebenfalls von Bedeutung sein (nach rechtskräftiger Feststellung gilt § 1617b II BGB). Ob kein Grund besteht, das Verfahren mit Rücksicht darauf auszusetzen, hat zunächst das Amtsgericht zu entscheiden. Das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. III. Aus den genannten Gründen ist die Rechtsverfolgung des Antragsgegners nicht aussichtslos. Da das Amtsgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht beurteilt hat, war die Entscheidung auch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.