Beschluss
2 Ws 16-18/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0122.2WS16.18.99.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen. Gründe I. Durch Beschluß vom 5. November 1996 (52 StVK 1393-1395/96), rechtskräftig seit dem 19. November 1996, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Vollstreckung der Reststrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 4. Juni 1991 (5 Ls 72/91 = 37 VRs 7675/91), dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 17. Juni 1993 (5 Ls 60/93 = 37 VRs 824.0/93) und dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 18. August 1995 (5 Ls 85/94 = 37 VRs 1299.0/94) mit Wirkung vom 26. November 1996 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist dabei der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt worden. Er ist u.a. angewiesen worden, a) den Anweisungen und Ladungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten und diesen wahrheitsgemäß über seine Lebensverhältnisse zu informieren, b) jeden Wohnungswechsel umgehend dem Bewährungshelfer sowie der Strafvollstreckungskammer mitzuteilen sowie c) regelmäßig an einer ambulanten Drogentherapie der Caritas in Euskirchen teilzunehmen. Mit Schreiben vom 29. Januar 1998 berichtete die beigeordnete Bewährungshelferin, daß ihr der Aufenthalt des Verurteilten - erneut - unbekannt sei. Die Bemühungen der Strafvollstreckungskammer um dessen Ermittlung blieben in den folgenden Monaten erfolglos. Mit Verfügung vom 4. August 1998 hat daraufhin die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in allen drei Sachen beantragt. Diesem Antrag hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn durch Beschluß vom 7. August 1998 entsprochen und zugleich die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung angeordnet. Der Beschluß wurde sodann vom 25. August 1998 bis zum 18. September 1998 an der Gerichtstafel des Landgerichts Bonn angeheftet. Mit Schriftsatz vom 28. September 1998, bei Gericht eingegangen am darauffolgenden Tag, hat der Verteidiger beantragt, die Entscheidung "über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung" vorläufig auszusetzen; hilfsweise hat er gegen eine bereits getroffene Entscheidung "Beschwerde" eingelegt. Zur Begründung hat er auf ein gleichzeitig gestelltes Gnadengesuch verwiesen und ausgeführt, eine Entscheidung über den Bewährungswiderruf sei bis zur Entscheidung über den Gnadenantrag nicht veranlaßt, da davon ausgegangen werde, daß dem Gnadengesuch möglicherweise entsprochen und der Verurteilte "insoweit in den vorherigen Stand" wieder eingesetzt werde. Zudem lägen persönliche und wirtschaftliche Gründe vor, die eine positive Prognose ermöglichen würden. Seit dem 10. Juli 1998 sei er in eine Werbekolonne integriert, die Mitglieder für den I. S. e.V. werben. Dort werde strengstens darauf geachtet, daß Betäubungsmittelkonsum nicht stattfinde. II. Das gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es verspätet eingelegt worden ist. Nach § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche einzulegen, die mit der Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung beginnt. Diese Frist hat der Verurteilte nicht gewahrt. Der angefochtene Beschluß ist ihm mit einer Rechtsmittelbelehrung durch öffentliche Zustellung bekanntgemacht worden. Nach deren Anordnung begann die Beschwerdefrist, sobald das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet und damit die Zustellung gemäß § 40 Abs. 2 StPO die Zustellung bewirkt war. Die Anheftung erfolgte hier am 25. August 1998; die zweiwöchige Aushangfrist endete demnach mit Ablauf des 8. September 1998. Infolgedessen endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 15. September 1998. Die Beschwerdeschrift ist erst später unter dem Datum des 28. September 1998 verfaßt worden und am 29. September 1998 bei Gericht eingegangen. Die öffentliche Zustellung ist rechtswirksam angeordnet und ausgeführt worden. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung war zulässig, weil der Verurteilte über einen Zeitraum von mehreren Monaten unbekannten Aufenthalts war und trotz ausreichender Bemühungen des Gerichts sein Verbleib nicht aufgeklärt werden konnte. Mit dem Aushang des angefochtenen Beschlusses an der Gerichtstafel des Landgerichts Bonn entsprach die Zustellung auch den formellen Vorgaben des § 40 Abs. 2 StPO, wonach das zuzustellende Schriftstück bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzuheften ist. Denn als solches hat nicht in jedem Fall das erstinstanzliche Gericht des Erkenntnisverfahrens zu gelten (so aber OLG Hamm JMinBl. NW 1997, 80 f.). Vielmehr ist dies im Vollstreckungsverfahren das jeweils zur erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheidung gemäß § 462 a StPO berufene Gericht (OLG Karlsruhe MDR 1991, 159 f.; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 40 Rdnr. 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 40 Rdnr. 7). Zumindest in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der während des Vollstreckungsverfahrens dasselbe Gericht über die Strafaussetzung zur Bewährung und deren Widerruf entschieden hat, erweist sich, daß die Gegenmeinung sowohl dem Gesetzeszweck als auch den Belangen des Zustellungsempfängers zuwiderläuft. Bei der öffentlichen Zustellung soll dem Adressaten, der anders nicht erreichbar ist, dennoch eine möglichst weitgehende Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet werden. Dazu soll nach der gesetzlichen Regelung der Aushang des zuzustellenden Schriftstücks bei dem Gericht des ersten Rechtszuges am ehesten geeignet sein, weil es sich dabei um den Ort handelt, der dem Adressaten als Ausgangspunkt des gerichtlichen Verfahrens, in dem Zustellungen erfolgen können, bekannt ist, und weil er dort auch vernünftigerweise zunächst Nachforschungen anstellen wird (OLG Karlsruhe a.a.O.). Diese Erwägungen tragen allerdings nur, soweit sie auf ein konkretes Verfahren bezogen werden, in dem überhaupt (noch) mit Verlautbarungen des Gerichts zu rechnen ist. Denn die Frage nach etwaigen zuzustellenden Entscheidungen oder Schriftstücken kann sich immer nur im Hinblick auf ein solches Verfahren überhaupt stellen. So wird ein Verurteilter, gegen den von verschiedenen Gerichten in rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahren Freiheitsstrafen verhängt worden sind, die er anschließend teilweise verbüßt hat, bis die Reststrafen durch die Strafvollstreckungskammer zur Bewährung ausgesetzt worden sind, eine mögliche Entscheidung in Bezug auf die Reststrafenaussetzungen nicht den Erkenntnisverfahren zuordnen und deren Verlautbarung auch nicht bei den verurteilenden Gerichten erwarten. Denn das Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff. StPO) ist - auch für den Betroffenen ersichtlich - ein selbständiges Verfahren mit besonderen Zuständigkeitsregeln für die dort zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen und mit verschiedenen Instanzenzügen (vgl. a. OLG Karlsruhe a.a.O.; Wendisch a.a.O.), das sich an die mit der Rechtskraft des Urteils eintretende Zäsur (§ 449 StPO) anschließt. Gründe, die in diesem Verfahren ergehenden (Ausgangs-)Entscheidungen nicht als erstinstanzliche und das erlassende Gericht - in Einklang mit dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 StPO - als dasjenige des ersten Rechtszuges zu bezeichnen, sind nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des OLG Hamm ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 StPO noch aus der Zusammenschau mit § 462 a StPO zwingende Gründe gegen die hier vertretene Ansicht. Die Bestimmung des § 40 Abs. 2 StPO setzt einen Instanzenzug voraus und bestimmt das erstinstanzliche Gericht zu demjenigen, bei dem der Aushang zu erfolgen hat. Sie trifft also eine Auswahl zwischen den Gerichten desselben Instanzenzuges, nicht aber zwischen mehreren in Betracht kommenden Instanzenzügen. Daß als Gericht des ersten Rechtszuges stets das Gericht des Erkenntnisverfahrens zu verstehen ist, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß in § 462 a StPO der Strafvollstreckungskammer das "Gericht des ersten Rechtszuges" gegenübergestellt wird. Denn dies beruht erkennbar darauf, daß bei Einführung der Strafvollstreckungskammern der Sprachgebrauch der bis dahin geltenden Regelung beibehalten wurde. Nach § 462 StPO in der bis zum EGStGB 1974 geltenden Fassung wurden "die bei der Strafvollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen ... von dem Gericht des ersten Rechtszuges" erlassen. In § 462 a StPO n.F., in dem ein Teil dieser Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer übertragen wurde, blieb es für den nicht von der Neuerung (Abs. 1) betroffenen Teil bei der ursprünglichen Regelung. Unter diesen Umständen kann darin eine allgemein gültige Begriffsbildung in dem Sinne, daß Gericht des ersten Rechtszuges stets nur das erkennende Gericht ist, nicht gefunden werden. In vorliegender Sache war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Widerruf berufen, nachdem sie die Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen hatte und eine andere Zuständigkeit nicht begründet worden war. Dort war daher auch der Aushang des Widerrufsbeschlusses vorzunehmen. Die somit eingetretene Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) ausgeräumt werden. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß der Verurteilte ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren. Dem Verurteilten, der vor der angefochtenen Entscheidung nicht gehört werden konnte, wird allerdings durch die Strafvollstreckungskammer in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO rechtliches Gehörs in einem Nachverfahren zu gewähren sein, das bislang noch nicht stattgefunden hat (vgl. BGHSt 26, 127, 129 = NJW 1975, 2211, 2212; OLG Hamburg NJW 1972, 219; OLG Celle NJW 1973, 2306 = JR 1974, 112 ff. m. im Ergeb. zust. Anm. Hanack; OLG Saarbrücken NJW 1974, 283; OLG Karlsruhe MDR 1974, 684; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 453 Rdnr. 6 u. § 33 a Rdnr. 4; Fischer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 453 Rdnr. 7; Wendisch, in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 453 Rdnr. 29). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.