OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Wx 215/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1999:0129.16WX215.98.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 18. Dezember 1998 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 6 T 313-314/98 - vom 16.07.1998 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Die weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, §§ 27, 29 FGG. Sie ist insbesondere nicht durch die §§ 1908 i) Abs. 1, 1835 Abs. 4 Satz 2 a. F., 1836 Abs. 2 Satz 4 a. F. BGB i. V. m. 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da sie sich gegen die grundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit richtet, hingegen nicht die Höhe der Vergütungsfestsetzung angreift (vgl. Senat in FamRZ 1998, 1617 m. w. N.). 3 In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. 4 Das Landgericht hat zu Recht eine Festsetzung der Vergütung der Beteiligten zu 2) gegen die Staatskasse abgelehnt, weil die Betroffene im maßgeblichen Zeitraum nicht mittellos war. Dabei sind vorliegend für die Frage der Mittellosigkeit die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung über die Bewilligung der Vergütung maßgebend, weil diese zwischenzeitlich zur Auszahlung gelangt ist. 5 Der Betreute ist mittellos, soweit ihm bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, für die Vergütung des Betreuers aufzukommen. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Mittellosigkeit unter Heranziehung der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über den Einsatz eigenen Vermögens und Einkommens festzustellen ist. Dies entspricht einer in Rechtsprechung (vgl. BayOblG FamRZ 1998, 507 m. w. N.; OLG Schleswig FamRZ 1994, 1332 Ls) und Literatur (vgl. Damrau-Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1835 Rz. 20) vertretenen Auffassung, der nunmehr auch die gesetzliche Regelung des mit Wirkung ab 1. Januar 1999 durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl I 1580) eingefügten § 1836 c) BGB gefolgt ist. Die Bestimmungen des BSHG werden der besonderen Lage des Betreuten, dem wegen seiner Krankheit oder Behinderung ohne oder gegen seinen Willen ein Betreuer bestellt wird, gerecht. Die Regelungen über das einzusetzende Vermögen und Einkommen lassen die Berücksichtigung von Einzelumständen zu und gewährleisten, daß dem Betreuten ungeachtet der Betreuung weiterhin eine angemessene Lebensgestaltung ermöglicht wird. Maßgeblich für das zu berücksichtigende Schonvermögen ist deshalb vorliegend die Regelung des 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b) der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung. Daß die Betroffene Hilfe zur Pflege gem. § 26 c) BVG erhält, rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Betroffenen - nicht die Berücksichtigung des in § 25 f BVG vorgesehenen höheren Schonvermögens, das der Landschaftsverband Rheinland mit 8.880,00 DM anerkennt. Die Schonbeträge nach dem BVG orientieren sich nicht mehr - wie früher - an § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG und der hierzu ergangenen Verordnung, sondern wurden aus entschädigungsrechtlichen Gründen angemessen erhöht und an die Entwicklung des versorgungsrechtlichen Bemessungsbetrages nach § 33 Abs. 1 Satz 2 a) BVG gebunden. Zielsetzung der Kriegsopferfürsorge ist es, einen angemessenen Ausgleich für erlittene Schädigung herbeizuführen und Hinterbliebenen zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung u. a. einen höheren Schonbetrag zu gewähren. Ihr liegen hiernach andere Wertmaßstäbe als der kostenmäßigen Beteiligung an staatlichen Fürsorgemaßnahmen zugrunde, so daß ein Rückgriff auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes bei der Frage der Mittellosigkeit des Betreuten ausscheidet. 6 Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beträgt der Schonbetrag 4.500,00 DM, im Falle des § 67 und des § 69 a) Abs. 3 des Gesetzes wird er erhöht auf 8.000,00 DM. Der Senat ist der Auffassung, daß - jedenfalls nach bisherigem Recht - im Einzelfall zu prüfen ist, ob zu Gunsten des Betreuten der höhere Schonbetrag aufgrund des sich aus seiner konkreten Behinderung ergebenden Mehrbedarfs oder nach Sinn und Zweck der besonderen Sozialleistung zu berücksichtigen ist; eine prinzipielle Gleichstellung aller Betreuten mit Blinden (§ 67 BSHG) und Schwerstpflegebedürftigen (§ 69 a) Abs. 3 BSHG) hält er nicht für gerechtfertigt (so wohl BayObLG FamRZ 1998, 507; 1996, 436, 437). 7 Die Voraussetzungen der §§ 67, 69 a) Abs. 3 BSHG sind nach den Ausführungen des Landgerichts, die von der Betroffenen nicht angegriffen werden, nicht gegeben. Auch liegen nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gesundheitszustand der in einem Altenheim lebenden Betroffenen mit dem eines Schwerstpflegebedürftigen vergleichbar ist; die Berichte der Beteiligten zu 2) vom 6. Dezember 1996 (Bl. 123 d. A.) und 9. Dezember 1997 (Bl. 203 d. A.) lassen vielmehr erkennen, daß sich der Gesundheitszustand der Betroffenen seit ihrer Übersiedlung in das Altenheim stetig verbessert hat. 8 Das Landgericht hat deshalb der Betroffenen im Ergebnis zu Recht lediglich ein Schonvermögen von 4.500,00 DM zugebilligt und - mangels Unterschreitung dieses Betrages - die Erstattung der vom Amtsgericht Wermelskirchen unter dem 6. Juni 1997 und 3. November 1997 bewilligten Betreuervergütung aus der Staatskasse abgelehnt. 9 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.