Urteil
19 U 155/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0129.19U155.98.00
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Leitsätze
1.) Wird eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage zugestellt und durch den Erlass eines die Widerklageforderung betreffenden Beweisbeschlusses die mündliche Verhandlung (konkludent) wiedereröffnet, ist ein Teilurteil über die Klageforderung gem. § 301 ZPO nur noch zulässig, wenn die Entscheidungen in Teil- und Schlussurteil unabhängig voneinander sind. In diese Beurteilung ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen.
2.) Greift bei einem wegen Falschbeurkundung nichtigen Grundstückskaufvertrag gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Käufers (betreffend den über den beurkundeten Kaufpreis hnausgehenden, gezahlten Kaufpreisteil) nicht die Einrede des § 815 BGB durch, kann § 242 BGB dem auf diesen Rückzahlungsanspruch gestützten Zurückbehaltungsrecht des Käufers gegenüber dem Anspruch des Verkäufers auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung nicht entgegengehalten werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Köln vom 03.08.1998 - 21 O 470/96 - aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht - auch zur Entscheidung über die Kosten - zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch den Erlaß des Teilurteils ausgelösten Kosten werden niedergeschlagen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Wird eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage zugestellt und durch den Erlass eines die Widerklageforderung betreffenden Beweisbeschlusses die mündliche Verhandlung (konkludent) wiedereröffnet, ist ein Teilurteil über die Klageforderung gem. § 301 ZPO nur noch zulässig, wenn die Entscheidungen in Teil- und Schlussurteil unabhängig voneinander sind. In diese Beurteilung ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen. 2.) Greift bei einem wegen Falschbeurkundung nichtigen Grundstückskaufvertrag gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Käufers (betreffend den über den beurkundeten Kaufpreis hnausgehenden, gezahlten Kaufpreisteil) nicht die Einrede des § 815 BGB durch, kann § 242 BGB dem auf diesen Rückzahlungsanspruch gestützten Zurückbehaltungsrecht des Käufers gegenüber dem Anspruch des Verkäufers auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung nicht entgegengehalten werden. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Köln vom 03.08.1998 - 21 O 470/96 - aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht - auch zur Entscheidung über die Kosten - zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch den Erlaß des Teilurteils ausgelösten Kosten werden niedergeschlagen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache insoweit Erfolg, als das angefochtene Teil-Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Köln zurückzuverweisen war (§ 539 ZPO). Das Teil-Urteil ist unzulässig. Das Landgericht hätte über die Klage nicht durch Teil-Urteil gem. § 301 ZPO entscheiden dürfen. Indem das Landgericht die - nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene - Widerklage zugestellt und einen die Widerklageforderung betreffenden Beweisbeschluss erlassen hat, hat es konkludent die mündliche Verhandlung wiedereröffnet mit der Folge, dass nunmehr Klage und Widerklage rechtshängig waren bzw. sind. Dann konnte das Landgericht aber über die Klage durch Teil-Urteil gem. § 301 ZPO nur entscheiden, wenn die Entscheidungen in Teil- und Schluss-Urteil unabhängig voneinander gewesen wären (Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schluss-Urteil, siehe hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 301 Rdn. 7 m.w.N.). In diese Beurteilung hätte das Landgericht die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einbeziehen müssen (siehe dazu BGH NJW 1987, 441; 1991, 2699; NJW-RR 1994, 380 f.). Dies hat das Landgericht verkannt. Vorliegend besteht die Gefahr, dass es durch die Entscheidung im Berufungsrechtszug zu widersprüchlichen Entscheidungen durch Teil- und Schluss-Urteil kommt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Senat zu dem Ergebnis käme, dass dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, auf das er sich auch berufen kann. Gegen den vom Landgericht vorgenommenen Rückgriff auf § 242 BGB spricht bereits, dass der Gedanke der Treuwidrigkeit schon im bezüglich des Rückzahlungsanspruchs des Beklagten zu prüfenden § 815 BGB enthalten ist. Greift gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Käufers die Einrede aus § 815 BGB durch, kann der Käufer - selbstverständlich - mangels einredefreien Bestehens des Rückzahlungsanspruchs kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Greift hingegen die Einrede des § 815 BGB nicht durch, besteht also der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, ist kein Raum mehr dafür, dem Käufer dann nach Treu und Glauben zu verwehren, sich auf diesen Rückzahlungsanspruch zu berufen. Denn im Rahmen des rückabzuwickelnden, nichtigen Grundstückskaufvertrages haben beide Seiten "gleich" falsch gehandelt. Macht dann eine von beiden Seiten Rückabwicklungsansprüche (hier: den Löschungsanspruch) geltend, ist es der anderen Seite nicht verwehrt, sich ihrerseits auf Gegenansprüche aus dem "Vertragsverhältnis" zu berufen, wenn sie denn bestehen. Vorliegend wäre es durchaus möglich, dass der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einrede des § 815 BGB nicht besteht. Zwar hat sich der Beklagte in seiner ersten Rückforderung im Schreiben vom 19. Mai 1993 (Bl. 90 ff. d.A.) auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages gestützt. In der Folge hat es dann jedoch weitere, mit dem Ziel der Durchführung des Vertrages geführte Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben (das folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 14.09.1993, Bl. 27 d.A.), und der Beklagte hat schließlich aus anderen, nachvollziehbaren Gründen einen "Rücktritt" erklärt, den die Kläger akzeptiert haben. Denn selbst in der Klageschrift haben sie die Erklärung des Rücktritts als völlig unproblematischen Vorgang dargestellt. Nachvollziehbar könnte der Rücktritt des Beklagten deshalb gewesen sein, weil ausweislich des Kaufvertrages die zeitliche Planung so war, dass der Beklagte etwa im Januar 1993, wenn nicht schon mit der Eigentumsumschreibung, so doch aber mit einer Auflassungsvormerkung rechnen konnte. Tatsächlich sind ausweislich Bl. 24 d.A. die Kläger selbst erst am 11. August 1993 als Eigentümer des verkauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden, und die Auflassungsvormerkung datiert unstreitig erst vom 29. Oktober 1993. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs war es nicht unverständlich, wenn der Beklagte den Rücktritt erklärt hat. Jedenfalls wird man aber bei dieser Sachlage nicht von einer treuwidrigen Vereitelung des Vertragszwecks durch den Beklagten im Sinne des § 815 BGB sprechen können (siehe zu einem vergleichbaren Fall BGH NJW 1980, 451). Würde aber dem Anspruch des Beklagten die Einrede des § 815 BGB nicht entgegenstehen, könnte er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen mit der Folge, dass der Senat dann über das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs (= Streitgegenstand der beim Landgericht anhängigen Widerklage) Beweis erheben müsste. Käme der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Beklagte an die Kläger 60.000,00 DM gezahlt hat, stünde ihm das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu und zugleich stünde aufgrund des Inhalts des dann ergehenden Urteils des Senats rechtskräftig fest, dass die Klage zum Teil unbegründet und das Urteil nur Zug um Zug vollstreckbar ist. Es kann aber zugleich nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht aufgrund der von ihm - bereits teilweise durchgeführten - Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommt, dass die Widerklageforderung nicht besteht (über das Bestehen des Gegenanspruchs wäre durch das Senatsurteil ja nicht rechtskräftig entschieden worden (siehe dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rdn. 34 a m.w.N.). Würde dieses Urteil des Landgerichts in Rechtskraft erwachsen, stünde fest, dass dem Beklagten kein Rückzahlungsanspruch gegen die Kläger zusteht - gleichwohl könnten diese ihren Löschungsanspruch nicht ohne Zahlung von 60.000,00 DM durchsetzen (vgl. BGH NJW 1992, 72). Diese Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen macht das Teil-Urteil des Landgerichts unzulässig. Da ein unzulässiges Teil-Urteil einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (Zöller/Gummer, a.a.O., § 539 Rdn. 22 m.w.N.), war es gem. § 539 ZPO aufzuheben und die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen. Ein Ansichziehen des beim Landgericht verbliebenen Teils des Rechtsstreits zwecks einheitlicher Entscheidung gem. § 540 ZPO war vorliegend ausgeschlossen, da das Landgericht die Beweisaufnahme zur Widerklageforderung bereits teilweise durchgeführt hat. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war dem erstinstanzlichen Schluss-Urteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten folgt aaus § 8 GKG. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da das Urteil des Senats keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer der Kläger: 25.000,00 DM.