Urteil
6 U 6/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0129.6U6.97.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 435/96- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.- DM, diejenige der Verurteilung zur Auskunft gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in je-weils derselben Höhe leistet.
Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000.- DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher ihrerseits Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die von ihr zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, sebstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Be-schwer wird auf 130.000.- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 435/96- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.- DM, diejenige der Verurteilung zur Auskunft gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in je-weils derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000.- DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher ihrerseits Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die von ihr zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, sebstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Be-schwer wird auf 130.000.- DM festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien sind Anbieter von Software und computergestützen Planungs- und Verkaufshilfen, welche im Möbelverkauf Anwendung finden. Die bei der Kundenberatung zur Planung und Zusammenstellung von Möbeleinrichtungen anzuwendenden sog. cad (=Computer aided design)-Systeme der Parteien arbeiten dabei nach der sog. Tableau- bzw. Tablett Technik, zu deren Funktionsbestandteilen - neben der Software - ein sogenanntes "drawing-board" bzw. "Tableau" oder "Tablett" (im folgenden: "Tablett") sowie ein Tableau- bzw. Tablett-Overlay (im folgenden: "Overlay") gehört. Das Tablett, bzgl. dessen näherer Ausgestaltung beispielhaft auf die bei den Akten befindliche Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen wird, verfügt über ein elektronisches Koordinatensystem, welches durch Anklicken per Mouse oder Cursor an einer bestimmten Stelle einen elektronischen Impuls auslösen kann und damit einen entsprechend diesen Koordinaten des Tabletts in der Software definierten Informationsbestand aufruft und auf dem Monitor des Computers sichtbar macht. Um die Koordinaten identifizieren und die zu diesen in der Software gespeicherten Informationen aufrufen zu können, wird ein "Overlay" auf das Tablett gelegt, welches den vorbezeichneten, per Mouseklick bzw. Cursor an einer bestimmten Stelle des Tabletts zu aktivierenden Informationsbestand für den Anwender anhand optischer, die jeweiligen Einzelheiten eines Möbelprogramms visualisierender Symbole erkennbar macht. Hinsichtlich des Aussehens der erwähnten Overlays wird ebenfalls beispielhaft auf die zu den Akten gereichten Exemplare der Parteien gemäß Anlagenkonvolut 6 zur Klageschrift und Bl. 3-3d d.A. Bezug genommen. Auf diese Weise kann in der praktischen Anwendung durch den Verkäufer demonstriert werden, ob ein bestimmtes Möbelprogramm eine vom Kunden gewünschte Variante ermöglicht und kann die ggf. gewünschte Einrichtung auf die individuellen Maße der Wohnung des Käufers angepaßt zusammengestellt und auf dem Bildschirm des Monitors - auch dreidimensional und aus verschiedenen Perspektiven - aufgezeigt werden. Beide Parteien bieten in dem vorbeschriebene cad-System u. a. Overlays für Möbelprogramme der Fa. H. an. Die von der Beklagten für die H.-Möbelprogramme "Spectrum", "topside", "mega-Design", "cadre", "venti-dc", "tintura", "ontano" und "venti-plus-dc" angebotenen Overlays sind Gegenstand der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Beanstandungen der Klägerin. Sie hält die bezeichneten Overlays der Beklagten für urheberrechtswidrige und auch wettbewerblich unlautere Nachahmungen der - mit Ausnahme der letztgenannten drei Programme ("tintura", "otano", "venti-plus-dc") - von ihr selbst für die nämlichen Programme der Fa. H. angebotenen Overlays. Hierzu hat die Klägerin behauptet, daß die Tablett-Technik erstmals durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Y. C. überhaupt für den Möbelverkauf nutzbar gemacht worden sei. Herr C. habe erstmals in 1988 den Prototypen eines Overlays entwickelt und unter der Bezeichnung DASS (design assistant & sales support) vorgestellt. Nachdem dieses Produkt im Januar 1990 auf der Kölner Möbelmesse erstmals dem Publikum präsentiert worden sei, habe die Fa. H. sodann im Oktober 1991 in Zusammenarbeit mit ihr - der Klägerin - begonnen, das DASS-System für H.-Möbelprogramme einzusetzen und zu propagieren. Es seien insgesamt 13 Möbelprogramme der Fa. H., darunter die Serien "Spectrum", "topside", "mega-design", "cadre" und "venti-dc" von ihr, der Klägerin, im DASS-System in Overlays umgesetzt und von der Fa. H. als Verkaufshilfen erfolgreich beworben worden, was schließlich dazu geführt habe, daß eine große Anzahl von Möbelhäusern mit dem DASS-System und den klägerischen Overlays gearbeitet habe. Bei alledem sei es ihr, so hat die Klägerin weiter ausgeführt, gelungen, der Gestaltung ihrer Overlays einen eigenen Stempel aufzudrücken, so daß diese sich von allen anderen Mitbewerberprodukten abhöben. Wegen zahlreicher, von der Klägerin im einzelnen dargelegter Merkmale der Gestaltung betreffend die verwendeten Symbole und Farben sowie den Index und den Aufbau, welche ihren Overlays ein sich von Konkurrenzerzeugnissen deutlich absetzendes eigentümliches Erscheinungsbild vermittelten, seien ihre Overlays von hoher wettbewerblicher Eigenart. Die angegriffenen Overlays der Beklagten wiesen diese, für ihre - der Klägerin - Overlays charakteristischen Merkmale sämtlich auf und begründeten daher die Gefahr von Verwechslungen. Jeder potentielle Anwender der Overlays der Beklagten werde aufgrund dieser Übereinstimmmungen annehmen, es mit denjenigen der Klägerin zu tun zu haben, was insbesondere dann gelte, wenn man die jeweiligen Overlays nicht unmittelbar nebeneinander, sondern mit räumlichem und zeitlichem Abstand betrachte. Die wenigen vorhandenen Unterschiede seien dabei nicht geeignet, die aufgrund der Übereinstimmungen vermittelte Gefahr von Verwechslungen zu hindern. Denn da die Overlays von Zeit zu Zeit entsprechend dem jeweiligen Möbelprogramm aktualisiert werden müßten, könne so der Eindruck entstehen, es mit verschiedenen Overlay- Versionen ein und desselben Herstellers zu tun zu haben. Da sie - die Klägerin - bis zum Auftreten der Beklagten auf dem Markt die einzige Herstellerin von Overlays für den Möbelhandel gewesen sei, habe der Verkehr sich auch gerade an die von ihr für die Overlays gewählten typischen Gestalungselemente gewöhnt. Es verhalte sich dabei auch keineswegs so, daß die Darstellungen ihrer Overlays die einzig mögliche und logische Gestaltung der Inhalte der Möbelprospekte der Fa. H. unter Nutzung der Tablett-Technik und unter Berücksichtigung ergonomischer Anforderungen wiedergäben. Auch treffe es nicht zu, daß der Verkehr sich überhaupt nicht für die Overlays, sondern nur für das "Gesamtlösungsplanungssystem H." (Bl. 65 d.A.) interessiere, bei der das Overlay lediglich einen zufällig integrierten und in den Hintergrund tretenden Bestandteil bilde. Das sei bereits deshalb unrichtig, weil bereits dem Overlay, d.h. ohne Einsatz des Computers und der Software, für den geschulten Blick nahezu sämtliche Informationen über das betroffene Möbelprogramm zu entnehmen seien (Bl. 66 d.A.). Die Overlays bildeten als "Schnittstelle" von Hard- und Sofware zum Anwender den wichtigsten Bestandteil des Systems. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten aber zum einen unter den Gesichtspunkten der identischen Nachahmung, der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der unlauteren Behinderung gemäß § 1 UWG das Angebot und Inverkehrbringen der Overlays zu unterlassen, was unabhängig davon gelte, daß sie - die Klägerin - selbst für die H.-Möbelprogramme "tintura", "ontano" und "venti-plus-dc" keine eigenen Overlays entwickelt habe. Denn auch die zu diesen Programmen von der Beklagten angebotenen Overlays griffen die typischen und charakteristischen Merkmale der von ihr, der Klägerin, im übrigen erstellten Overlays auf. Neben den vorbezeicneten Gesichtspunkten des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes könne sie - die Klägerin - zum anderen aber auch aus Urheberrecht Unterlassung verlangen. Denn ihre Overlays seien jedenfalls nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt. Das insoweit bestehende Urhebrrecht sei von den Beklagten aber verletzt worden, indem sie die Overlays - von geringfügigen Abweichungen abgesehen - nahezu identisch übernommen hätten. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zu- widerhandlung festzusetzenden Ordnungegeldes bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6-monatiger Dauer zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Tablett- Overlays "Spectrum", "topside", "mega-design", "cadre", "venti-dc", "tintura", "ontano" und "venti-plus-dc" anzubieten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben: pp. 2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I. 1. begangen haben und welche Werbemaßnahmen sie hier- für veranlaßt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Werten und Kalendermonaten sowie über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziff I. 1. beschriebenen Tablett-Overlays, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Liefe- ranten und deren Vorbesitzer; II. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuld- nerisch verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. gekennzeichnete Handlung bisher ent- standen ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Auf urheberrechtliche Rechtsgrundlagen, so haben die Beklagten eingewandt, könne die Klägerin ihre Klagebegehren nicht gründen. Es handele sich bei den klägerischen Overlays insbesondere nicht um technische Zeichnungen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Denn diese Overlays enthielten wesentlich mehr als nur die bloße Wiedergabe des Möbelkatalogs der Fa. H. (Bl. 42 d.A.). In der Funktion und Darstellungsweise werde vielmehr in großem Umfang die Software angesprochen. Jedenfalls aber reichten die zwischen den Overlays der Parteien bestehenden Unterschiede auf, um einen Urheberrechtsverstoß verneinen zu können. Zu berücksichtigen sei dabei, daß die Darstellung der Möbelprogramme auf den Overlays nach Aufbau und Ordnung im wesentlichen durch den Katalog der Fa. H. bestimmt sei. Sie, die Beklagten, hätten für ihre Overlays auch keineswegs diejenigen der Klägerin als Vorlagen benutzt. Letzeres scheide schon deshalb aus, weil die Parteien jeweils verschiedene Software benutzten. Im übrigen baue ihr Programm auf völlig anderen Betriebssystemen auf als dasjenige der Klägerin. Die Tablett-Technik selbst sei dabei auch seit mehr als 20 Jahren bekannt; an dem Tablett könne die Klägerin keinerlei Rechte beanspruchen. Aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten könne die Klägerin einen Schutz ihrer Overlays nicht beanspruchen. Die von der Klägerin in Zusammenarbeit mit der Fa. H. entwickelten Overlays seine nicht von hoher wettbewerblicher Eigenart. Die Klägerin habe den Overlays in der konkreten Gestaltung zwar einen eigenen Stempel aufgedrückt und diese mit Herkunftshinweisen versehenen(Bl. 44 d.A.), indem sie bestimmte Farbsymbole für bestimmte Tiefen der Möbelstücke verwende. Jedoch seien im übrigen die Anordnung und Wiedergabe des Katalogs unter Verwendung der im Möbelhandel üblichen und gerade auch unter Verwendung von H.-Produkten bekannten Symbolik erfolgt (Bl. 55/57 d.A.). Vor diesem Hintergrund könne aber eine rechtserhebliche Gefahr von Verwechslungen nicht bestehen. Soweit sie - die Beklagten - die von der Klägerin verwendete Farbsymbolik nutzten, hätten sie lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß der Markt, d. h. der Möbelhandel, sich an eine bestimmte Farbgebung gewöhnt habe (Bl. 45 d.A.). Zu berücksichtigen sei dabei weiter, daß dem jeweiligen Overlay nur eine höchst untergeordnete Bedeutung zukomme. Denn die Overlays seien nicht Gegenstand einer Einzelwerbung gegenüber den Kunden. Diese knüpften hieran keinerlei qualitativen Funktionen oder Herkunftsfunktionen, sondern fragten nur die Komplettlösung ab, bei der die Overlays aber nur einen Einzelbaustein von verschwindend geringer Bedeutung darstellten. Aus diesem Grund scheide die Annahme aus, daß der Verkehr mit den Overlays eine Herkunftsvorstellung verbinde. Die Möbelhändler benutzten ein bestimmtes Programm, wobei die dazu jeweils benötigten Overlays verwendet würden. Eine bestimmte Herkunftsvorstellung sei mithin nicht an die Overlays, sondern an das Software-Programm gebunden. Es sei weiter ebenfalls nicht möglich, mit einem Overlay der Beklagten auf einem Computer zu arbeiten, der mit dem Software-Programm der Klägerin ausgestattet sei. Denn der Computer setze dann nicht das um, was das Overlay als gespeicherte Information darbiete. Das gründe sich zum einen auf die teilweise unterschiedliche Anordnung der Symbole sowie auf die unterschiedliche Verwendung von Symbolen. Maßgeblich sei aber vor allem, daß auf ihrem, der Beklagten, Overlay ein anderes Rastermaß in bezug auf die Ansteuerung über das Tablett gegeben sei (Bl. 58 d.A.). Mit Urteil vom 10. Dezember 1996, auf dessen Einzelheiten zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Behinderung stattgegeben. Die Beklagten, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, hätten die wettbewerblich eigenartigen Overlays der Klägerin mit den angegriffenen Overlays nachgeahmt, weil letztere alle für die klägerischen Erzeugnisse charakteristischen Gestaltungsmerkmale in praktisch identischer Form übernommen hätten. Dies stelle sich als unlauter dar, weil die Beklagten hierdurch die Akzeptanz ihrer Produkte im Markt auf Kosten der Klägerin erhöht und sich damit die Pionierarbeit der Klägerin, die das Marktsegment mit erheblichem Entwicklungs- und Werbeaufwand erschlossen habe, ohne rechtfertigenden Grund zunutze gemacht hätten. Gegen dieses ihnen am 30. Dezember 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Januar 1997 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am 10. März 1997 eingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig begründet haben. Zu Unrecht, so führen die Beklagten zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, habe das Landgericht den Vertrieb der streitgegenständlichen Overlays untersagt. Was die Overlays "tintura", "ontano" und "venti-plus-dc" angehe, folge dies schon daraus, daß auf ihrer - der Beklagten - Seite mangels vergleichbarer Overlays der Klägerin kein wettbewerblicher Eingriff vorliegen könne. Habe die Klägerin aber keine vergleichbaren Overlays aus ihrer Produktion vorgelegt, könne sie nicht für sich in Anspruch nehmen, vor ihnen - den Beklagten - derartige Overlays gefertigt zu haben (Bl. 165 d.A.) und auch insoweit Schutz beanspruchen. Darüber hinaus, so machen die im übrigen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweisenden Beklagten geltend, scheitere die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens hinsichtlich aller Overlays daran, daß sie, die Beklagten, die Produkte der Klägerin nicht nachgeahmt hätten. Die Overlays würden lediglich als Teil eines aus Hard- und Software bestehenden Komplettpakets verkauft und bildeten dabei nicht nur einen kostenmäßig verschwindend geringen Anteil, sondern seien auch für die Kaufentscheidung der Kunden von lediglich untergeordneter Bedeutung. Jedenfalls aber wiesen die Overlays der Parteien ihrer Gestaltung nach grundlegende Unterschiede auf mit der Folge, daß schon dem flüchtigen Betrachter die Abweichungen deutlich würden und daher entgegen der Würdigung des Landgerichts von einer planmäßigen und detaillierten Übernahme nicht die Rede sein könne (Bl. 169 d.A.). Soweit Übereinstimmungen der Overlays vorhanden seien, würden diese durch den Aufbau des Kataloges der Fa. H. und die ohnehin schon bekannten Formen und Rastermaße bestimmt (Bl. 169 d.A.). Sei aber davon auszugehen, daß die Anordnung und Wiedergabe der H.-Einrichtungsserien unter Verwendung bestimmter, im Möbelhandel üblicher und gerade auch bei H.-Produkten bekannter Symbolik erfolge, bleibe für eine wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Overlays praktisch kein Raum (Bl.170 d.A.). Das gelte auch im Hinblick auf die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil hervorgehobene Darstellung der Höhe der einzelnen Möbelteile in Form von Säulen. Die Darstellung von Möbelhöhen in Säulenform sei in den Katalogen der Fa. H., die als erste das Rasterprnzip für die Planung und Darstellung von Möbelwänden entwickelt habe, schon seit Jahrzehnten üblich. Die Klägerin habe in ihren Overlays lediglich die in den H.-Katalogen nebeneinander stehenden Säulen "übereinandergeschoben" und daraus eine einzige Säule gemacht. Es könne weiter auch nicht auf den Umstand abgestellt werden, daß die Klägerin die Tiefe der Möbel durch Farben darstelle. Denn auf die Kolorierung allein könne zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart nicht abgestellt werden. Im übrigen aber setzten sie, die Beklagten, die Farbsymbolik auch anders ein (Bl. 171 d.A.). Die Overlays der Klägerin müßten bei alledem als die schlichte Umsetzung des H.-Katalogs auf ein DIN A 3-Blatt eingeordnet werden, die weder urheberschutzfähig, noch einem ergänzendenden wettbewerblichen Leistungsschutz zugänglich sei. Es handele sich bei ihnen lediglich um "gezeichnete Gebrauchsanweisungen" in Form von Übersichtsblättern in gefälliger Ausgestaltung (Bl. 247 d.A.), die praktisch die Funktion einer Tastaturbeschriftung auf einer "normalen" Computer- oder Schreibmaschinentatstatur erfüllten. Wenn bei dieser Sachlage überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz der Overlays zu erwägen sei, so könne allenfalls ein solcher aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ("Werke der angewandten Kunst")in Betracht gezogen werden. Den dafür wiederum vorauszusetzenden Grad an Individualität und eigenschöpferischer Gestaltungshöhe wiesen die Overlays jedoch nicht auf. Jedenfalls aber sei der Schutzbereich der Darstellungen derart eingeschränkt, daß nach den vorhandenen Abweichungen der beanstandeten Overlays eine Verletzung der an den klägerischen Overlays etwa bestehenden Urheberrechte ausscheide. Schließlich sei die Klägerin aber auch nicht aktivlegitimiert, etwaige urheberrechtliche Rechtspositionen geltend zu machen. Zum einen handele es sich bei der Gestaltung der Overlays nicht um eine Alleinentwicklung des geschäftsführenden Gesellschafters Y. C. der Klägerin. Denn die Fa. H. habe ganz konkrete Vorgaben zur Gestaltung sowohl der einzelnen Elemente als auch zu deren Anordnung auf dem Overlay gemacht. Dementsprechend hätten ca. 30 - 40 Sitzungen stattgefunden, in welchen die Overlays gemeinsam entwickelt worden seien (Bl. 401 d.A.). Selbst wenn aber Herr Y. C. als alleiniger Urheber der Overlays anzusehen sei, so sei zu bestreiten, daß die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran erworben habe. Die Beklagten beantragen, unter Änderung des am 10. Dezember 1996 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln -31 O 435/96- die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach Auffassung der Klägerin, die ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, hält das landgerichtliche Urteil den tatsächlichen und rechtlichen Angriffen der Beklagten in jeder Hinsicht stand. Sie, die Klägerin, könne für ihre Overlays wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 1 UWG unter den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Absatzbehinderung und des Heraufbeschwörens der Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung beanspruchen. Das gelte von vorneherein auch in bezug auf die von den Beklagten angebotenen Overlays "tintura", "ontano" und "venti-plus- dc". Denn auch insoweit verwendeten die Beklagten die gleichen Symbole und Farben, wie sie für die von ihr - der Klägerin - angebotenen Overlays kennzeichnend seien. Die Beklagten behinderten folglich auch mit diesen Overlays ihren, der Klägerin, Absatz. Es müsse ferner Berücksichtigung finden, daß ihre Overlays, die auf einem eigenständigen Anordnungs- und Kennzeichnungssystem beruhten, vom Gegenstand und von der graphischen Gestaltung her zu einer Serie gehörten, als deren Komplettierung sich die vorbezeichneten Overlays der Beklagten andienten. Insgesamt ändere auch die Abgabe der Overlays zusammen mit Soft- und evtl. Hardware nichts an der Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Die Overlays seien sowohl im Verhältnis zu den Herstellern bzw. Anbietern von Möbelprogrammen als auch im Verhältnis gegenüber den Möbeleinzelhändlern wichtige und deshalb werblich auch eigens herausgestellte Teile der Leistungen jeweils beider Parteien (Bl. 438 d.A.). Die streitgegenständlichen Overlays hätten dabei auch durchaus ein "Eigenleben"; sie könnten - bei entsprechender Einweisung und leicht zu bewerkstelligender Anpassung - für jegliche Software und für jegliches Standard-Betriebssystem benutzt werden. Im übrigen aber, so führt die Klägerin ferner aus, könne sie auch urheberrechtlichen Schutz für ihre Overlays beanspruchen, die als Darstellungen technischer Art i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG einzuordnen seien. Die Original-Overlays, die von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter Y. C. geschaffen worden seien und an denen sie - die Klägerin - die ausschließlichen Nutzungsrechte innehabe, stellten nicht nur eine bildliche oder zeichnerische Wiedergabe von Möbelprospekten oder -preislisten dar. Vielmehr erfaßten die Overlays ohne Wiedergabe der Formen der Möbel ein ganzes Programm in einer abstrahierenden Darstellung technischer Art, die aus dem großen Spielraum möglicher Gestaltungsformen durch einen eigenständigen Aufbau, eine klare Anordnung, eine durchgehende Systematik, eine besondere Symbolik und eine bewußte Farbgebung individuell geprägt sei. Es treffe weiter nicht zu, daß Y. C. die Overlays nach konkreten Vorgaben der Fa. H. entwickelt habe. Ebenfalls unzutreffend sei es, daß die Overlays in gemeinsamer Entwicklung von Herrn C. und der Fa. H. geschaffen worden seien. Die Gestaltung der Overlays gehe vielmehr allein auf Herrn Y. C. zurück. Dieser habe ihr, der Klägerin, das ausschließliche Nutzungsrecht an allen bereits entstandenen und noch entstehenden Overlays eingeräumt (Bl. 501 d.A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 23. Oktober 1998 (Bl. 527 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen L. und Brüchle. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23. Oktober 1998 (Bl. 521-526 d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten - wie in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil geschehen - zur Unterlassung verurteilt, die beanstandeten Overlays anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Als ebenfalls berechtigt erweist sich die daneben erfolgte Verurteilung zur Auskunft sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Dabei kann es jedoch dahinstehen, ob sich die klägerseits geltend gemachten und durch das landgerichtliche Urteil zugesprochenen Ansprüche aus den Gesichtspunkten des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes, insbesondere in Form des Unlauterkeitstatbestandes der durch systematische Nachahmung bewirkten Behinderung nach Maßgabe von § 1 UWG herleiten lassen. Das bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil die vorbezeichneten Klagebegehren jedenfalls schon nach den urheberrechtlichen Sonderschutztatbeständen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 23, 97 Abs. 1, UrhG begründet sind. I. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der streitegegeständlichen acht Overlays ("Spectrum", "topside", "megadesign", "cadre", "venti-dc", "tintura", "ontano" und "venti-plus-dc") sowie der Werbung hierfür verlangen. Diese Produkte stellen sich sämtlich als "sonstige Umgestaltungen" der von der Klägerin wiederum angebotenen, als technische Darstellungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützten Overlays dar, die gemäß § 23 UrhG nicht ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werks veröffentlicht oder verwertet werden dürfen. Da eine derartige Zustimmung des als alleiniger Urhebers der klägerischen Overlays anzusehenden geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin Y. C. hier jedoch unzweifelhaft nicht vorliegt, ist die Klägerin aus den nachfolgend dargestellten Gründen aktivlegitimiert, die aus dieser unberechtigten Verwertung der Overlays folgende Verletzung der in Anbtrahc tder klägerischen Overlays bestehenden Urhebrrechte in Form eines eigenen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen. Im einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt: a) Bei den von der Klägerin angebotenen Overlays "Spectrum", "Topside", "mega-design", "cadre" und "venti-dc" handelt es sich sämtlich um im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützte Darstellungen technischer Art. Als Darstellung technischer Art geschützt ist ein sich des Ausdrucksmittels der graphischen Darstellung bedienender Plan,welcher der Vermittlung von Informationen über den dargestellten Gegenstand dient und der als eine unter Ausschöpfung eines Spielraums für individuelles Schaffen entstandene eigenschöpferische Leistung einzuordnen ist (vgl. Schricker, Urhebrrecht, Rdn. 122 f/125 zu § 2 UrhG; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Auflage, Rdn. 80 zu § 2 UrhG - jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Dabei ist es von vornherein unschädlich, daß sich die klägerischen Overlays mit der Darstellung von Möbelprogrammen befassen. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG verwandte Begriff der "Technik" ist weit auszulegen (vgl. Schricker, a.a.O., Rdn. 123 zu § 2 UrhG). Entscheidend ist, daß die Darstellung der Belehrung oder Unterrichtung, also der Vermittlung von Informationen über den dargestellten Gegenstand dient. Das aber ist bei den hier zu beurteilenden Overlays der Klägerin sämtlich der Fall, da diese objektiv geeignet sind, sowohl die Möbelverkäufer, als auch die durch diese beratene Kundschaft über Einzelheiten des jeweils in Rede stehenden Möbelprogramms und der sich daraus ergebenden Kombinationsmöglichkeiten zu unterrrichten. Der objektive Informationszweck der Overlays erschöpft sich darin allerdings nicht. Denn die Overlays dienen auch dazu, die zu dem enstprechenden Möbelprogramm in der Software gespeicherten Datenbestände anhand graphischer Ausdrucksmittel zu visualisieren. Ähnlich einer Konstruktionszeichnung vermitteln die Overlays daher unterrichtende Angaben über einen im weiten Sinn technischen Informationsgegenstand, so daß sie nach den Maßstäben der vorbezeichneten Definition als Darstellungen technischer Art eingeordnet werden können. Einem Konstruktionsplan ähnlich, vermitteln die Overlays Informationen über den Inhalt der Software, der anhand einer bestimmten graphischen und farblichen Symbolik optisch wahrnehmbar gemacht ist und so für den Anwender "entschlüsselt" werden kann. Auch danach vermitteln die Overlays daher unterrichtende Angaben über einen im weiten Sinne technischen Gegenstand, so daß sie insgesamt als nach den maßstäben der vorbezeichneten Definition als "Darstellungen technischer Art" i. S. von " 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG eingeordnet werden können. Ihnen kommt weiter auch die für die urheberrechtliche Werkqualität erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit zu. Dabei ist zwar von vornherein davon auszugehen, daß der mittels der Overlays dargestellte Inhalt, nämlich die Möbelprogramme der Fa. H. selbst, nicht geeignet sind, den Urheberschutz der Overlays zu begründen. Denn insoweitgeben die Overlays lediglich Informationen und Gestaltungsformen aus den Katalogen der Fa. H. wieder, die keine eigenschöpferische Leistung des Urhebers der hier zu beurteilenden Overlays darstellen. Maßgeblich ist vielmehr darauf abzustellen, ob die konkrete Darstellung der Möbelprogramme der Fa. H., wie sie in den Overlays der Klägerin ihren Ausdruck findet, als eigenschöpferische Leistung einzuordnen ist. Eben das kann im Streitfall bejaht werden, da die in den klägerischen Overlays verwendeten graphischen Ausdrucksmittel unter Ausnutzung eines Spielraums für schöpferisches Schaffen eine individuelle Handschrift eigenschöpferischer Prägung aufweisen. Das aber vermittelt den Overlays die für die Begründung der Werkqualität i. S. von § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit, die bei Darstellungen technischer Art nicht an die ästhetische Wirkung, sondern an die Individualität der Gestaltung anknüpft (vgl. Fromm/Nordemann, a.a.O., Rdn. 80 zu § 2 UrhG m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beklagte ist die zur Erstellung der klägrischen Overlays erbrachte Leistung nicht auf die bloße Zusammenstellung und Mitteilung des in den Katalogen der Fa. H. bereits vorgefundenen Informationsmaterials unter Verwendung der dort bereits vorgegeben Symbole und Schlüssel reduziert, um dieses in Form eines "virtuellen" Katalogs für das Medium des Computers nutzbar zu machen. Die Overlays bieten über die Mitteilung des in den Möbelkatalogen enthaltenen Informtionsbestandes hinaus eine eigenständig ordnende Zusammenstellung der darin enthaltenen Einzelinformationen und dabei vor allen Dingen eine eigene, soch von den Vorgaben des H. Katalogs lösende Symbolik betreffend die Maße der einzelnen Möbestücke und der sich daraus ergebenden Kombinationen. Denn in den klägerischen Overlays sind die jeweiligen Höhenmaße der zu einem Programm gehörenden Möbelstücke in einer bestimmten Ordnung durch "Säulen" ausgedrückt; ferner ist durch die Verwendung einer bestimmten in sämtlichen Overlays einheitlich eingesetzten und definierten Farbgebung die jeweilige Tiefe der Gegenstände symbolisiert. Selbst wenn - wie die Beklagten das einwenden - die im übrigen eingehaltene Systematik der Anordnung der "Arbeits-fläche" auf dem Overlay sowie der Positionierung der einzelnen Möbelstücke bzw. der dazu dargestellten Informationen im wesentlichen ergonomischen Gesetzen sowie der Erwägung folgen sollte, daß es sich bei den meisten Anwendern des cad-Systems um Rechtshänder handeln dürfte, ist jedenfalls mit der beschriebenen Farbsymbolik und den "Höhensäulen" ein einheitlicher Zeichenschlüssel neu geschaffen worden. Diese sämtliche Overlays durchziehende Systemtik vermittelt den Darstellungen eine besondere Übersichtlichkeit und ein individuelles Gepräge, die auch keinesfalls zwangsläifig vorgegeben Gestzmäßigkeiten folgt, sondern unter Ausschöpfung eines individuellen Spielraums geschaffen wurde. Der Blick auf die dem gestalterischen Umfeld zuzuordnenen Overlays dritter Anbieter gemäß Anlagenkonvolut 26 zum Schrifsatz der Klägetin vom 4.November 1996,, die alle nicht aus dem Möbelbereich, sondern überwiegend aus dem Baustoffhandel stammen, belegt, daß die dortigen Gestaltungen, auch soweit sie farbig gehalten sind, sich einer deutlich abweichenden Darstellungsform der Vermittlung von Informationen betreffend die Höhe und Tiefe der symbolisierten Produkte bedienen. Das belegen weiter auch die von der Klägerin als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 24.Februar 1997 vorgelegten Gestaltungsbeispiel, in denen die Höhen der Möbel nicht in Säulenform, sondern in Form "geknickter" Stäbchen symbolisiert sind. Daß die in den klägerischen Overlays verwendete Darstellung zur Höhen- und Farbsymbolik vor diesem Hintergrund unter Ausschöpfung eines gestalterischen Spielraums geschaffen worden ist, haben die Beklagten auch zunächst selbst eingeräumt, indem sie in erster Instanz vortragen ließen, daß die Overlays in der konkreten Gestaltung von der Klägerin einen "eigenen Stempel" erhalten haben, indem diese bestimmte Farbsymbole für bestimmte Tiefen der Möbelstücke verwende. Soweit die Beklagten anschließned eingewandt haben,in der Darstellung der verschiedenen Höhen in einer Säule liege keine besondere eigenschöpferische Leistung, weil lediglich die in den Katalogen der Fa. H. treppenförmig nebeneinander dargestellten Höhen "übereinandergeschoben" worden seien, vermag das keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Ungeachtet des Umstandes, daß an die für den Urheberschutz nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG vorauszusetzende Gestaltungshöhe keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen ( vgl. BGH GRUR 1987, 360/361 - "Werbepläne"-; BGH GRUR 1998, 916/917 -" Stadtplanwerk"-; Schricker, a.a.O., Rdn. 127 zu § 2 UrhG), und die "Säulenform" auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Einwands der Beklagen den danach erforderlichen Grad an Individualität aufweist, ist sie jedenfalls in Kombination mit der Farbsymbolik von ausreichender eigenschöpferischer Qualität. Dies alles würdigend weisen die klägersichen Overlays den für die Urheberschutzfähigkleit voruszusetzenden Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit auf, der - auch wenn als solche vorbekannte Gestaltungsmittel verwendet worden sind - in der individuellen Kombination der Höhen- und Farbsymbolik als durchschnittlich anzusiedeln ist. b) Die Beklagtenhabe das mithin an den klägerischen Overlays bestehende Urhebrrecht bzw. der insoweit betshenden urherrechtlichen Verwertungsrechte durch das Angebot und den Vertrieb ihrer Overlays auch verletzt.Denn es handelt sich bei den Overlays der Beklagten um in unfreire benutzng der Overlays der Klägerin entstandene Umgestaltungen i. S. von § 23 UrhG, die nur mit Einwilligung des Urhebers verwertet werden dürfen. Bei der Prüfung, ob eine unfreie Benutzung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt wird und wie hoch danach der Grad der Eigentümlichkeit, von dem wiederum der Schutzumfang abhängt, anzusiedeln ist. Sodann ist durch einen Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des geschützten Werks übernomen worden sind, wobei letzlich ein Vergleich des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Gestaltungen maßgebend ist, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 1998, 917/918 -"Stadtplanwerk"- m.w.N.). Ein nach diesen Maßstäben vorzunehmender Vergleich der sich gegenüberstehenden Overlays der Parteien ergibt dabei, daß die vorstehende, die schöpferische Eigentümlichkeit sämtlicher klägerischen Overlays und deren Gesamteindruck prägende Höhen- und Farbsymbolik durchgängig bei allen Overlays der Beklagten wiederzufinden ist. Die Beklagten haben dabei auch selbst eingeräumt, die nämliche Farbsymbolik bei ihren Overlays zu verwenden, weil der Möbelhandel sich an die benutzte Farbgebung gewöhnt habe. Auch wenn die Overlays der Beklagten dabei im übrigen - insbesondere bei den Overlays zu den Möbelprogrammen "mega-design" und "cadre" - teilweise deutliche Abweichungen in der Anordnung der Möbelteile aufwiesen, durchzieht sie als den Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmendes Gestaltunsgelemnt gerade die wiederum für den Gesamteindruck der klägerischen Overlays typische graphische Darstellung der Höhen der Möbelteile in Säulenform sowie der jeweiligen Tiefen durch Verwendung einer bestimmten Farbsymbolik. Ungeachtet der bei den Overlays der Beklagten festzustellenden Veränderungen, bildet sich das gestalterische Konzept der klägerischen Overlays noch deutlich erkennbar in ihnen ab und bleibt es als Vorlage erkennbar. Das gilt auch hinsichtlich der drei Overlays der Beklagten ("ontano", "tintura", "venti-plus-dc"), welche von der Klägerin nicht selbst in ihrem Programm angeboten werden. Denn die den individuellen Gesamteindruck der klägerischen Overlays maßgeblich prägende Farb- und Höhensymbolik findet sich auch in diesen Overlays wieder und verleiht diesen wiederum ihr Gepräge. Auch insoweit liegt daher eine Übernahme der eigenschöpferischen Elemente der Overlays der Klägerin vor, die als Vorlagen durch diese Umgestaltungen noch durchschimmern. Handelt es sich nach alledem bei sämtlichen Overlays der Beklagten um in unfreier Benutzung entstandene Umgestaltungen der klägerischen Overlays, dürfen erstere nur mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden, die im Streitfall aber unzweifelhaft nicht vorliegt. c) Die Klägerin ist dabei auch aktivlegitimiert, den sich aus der Verletzung des Zustimmungserfordernisses ergebenden urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich zu Überzeugung des erkennenden Senats herausgestellt, daß der Klägerin die ausschließlichen Nutzungrechte an den klagegegenständlichen Overlays durch deren alleinigen Urheber, herrn Y. C., eingeräumt worden sind. Hat die Klägerin aber die ausschließlichen Nutzungsrechte und damit auch das exklusive Recht zur Verwertung der von Herrn Y. C. geschaffenen Overlays erhalten, erwachesn ihr aus aus der Verwertung der Umgestaltungen durch die Beklagte Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Position, so daß sie sachlegitimiert ist, die Unterlassung dieses Verhaltens durch die Beklagten zu fordern. Davon, daß Herr C. als Urheber der Overlays anzusehen ist, spricht von vorneherein die Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG. Denn sämtliche, von der Klägerin vorgelegten Overlays tragen im Copyright-Vermerk den Namen des geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin, was als Angabe von dessen Urheberschaft anzusehen ist. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behauptet haben, Mitarbeiter der Fa. H. hätten in Zusmamenarbeit mit Herrn C. die Overlays entwickelt, so daß diese als Miturheber anzusehen seien, ist das nicht geeignet, die für die Alleinurheberschaft des Herrn C. sprechende Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG zu widerlegen. Allein der Umstand, daß die Overlays in gemeinsamer Zusammenarbeit des Hern C. mit Mitarbeitern der Fa. H. enmtstanden seien, reicht dafür nicht aus. Denn daraus geht nicht hervor, daß diese Mitarbeiter auch einen konkreten gestalterischen Beitrag geleistet haben. Mangels Darlegung, welcher konkrete Beitrag durch welche Mitarbeiter der Fa. H. insoweit geleistet worden sein soll, ist der Vortrag der Beklagten aber als unsubstantiiert zu beachten und liefe die Vernehmung des in diesem Zusammenhang von ihnen benannten Zeugen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Ist daher Herr Y. C. als Alleinurheber der Overlays anzusehen, so hat dieser der Klägerin auch in wirksam die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran eingeräumen können und auch tatsächliche eingeräumt. Die hierzu vernommenen Zeugen L. und B. haben bekundet, daß Herr C. die an den Overlays bestehenden Rechte als Kapital in die u. a. zu deren Verwertung gegründete Klägerin eingebracht hat und anschließend auch ausschließlich eine derartige Verwertung durch diese stattgefunden habe. Anhaltspunkte, die Anlaß zu Zweifeln in bezug auf die Glaubhaftigkeit dieser bekundungen der Zeugen oder ihre persönliche Glaubwürdigekit bieten, sind dabei nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem beklagtenseits eingewandten Umstand, daß sich das von dem Zeugen L. bekundete Einbringen der Overlays in das Gesellschaftvermögen nicht in den Bestimmungen des Geselschaftvertrages wiederfinde. Denn eine solche Abrede kann ebensogut auf einer internen Vereinbarung zwischen der Klägerin und Herrn C. beruhen, ohne förmlich im Gesellschaftsvertrag Berücksichtigung zu finden. Im übrigen spricht der unter Ziff. 5.1. des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. November 1998 innerhalb des eingeräumten Schriftsatznachlasses vorgelegte "Business-Plan" nicht dafür, daß Herr C. nicht nur Urheber an den Overlays ("tablet layout") ist, sondern daß er die hieran bestehenden Rechte exklusiv der Klägerin eingeräumt hat. Erweist sich nach alledem das Unterlassungsbegehren der Klägerin als begründet, gilt im Ergebnis gleiches hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Festellung der Schadensersatzpflicht, die der Klägerin auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 1 UrhG mit § 242 i.V. BGB zustehen. Denn es ist nicht nur davon auszugehen, daß der Klägerin aus dem Inverkehrbringen der beanstandeten Overlays durch die Beklagten aller Wahrscheinlichkeit nach überhaupt ein Schaden entsteht, sondern auch davon, daß die Klägerin zu dessen Bezifferung der geforderten Auskunft bedarf. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.