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Beschluss

17 W 473/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0208.17W473.98.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 20.08.1998 - 16 O 263/97 - wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.05.1997 - 16 O 263/97 - sind von der Antragsgegnerin 14.600,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.08.1997 an den Antragsteller zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 28.08.1997/26.11.1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 20.08.1998 - 16 O 263/97 - wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.05.1997 - 16 O 263/97 - sind von der Antragsgegnerin 14.600,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.08.1997 an den Antragsteller zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 28.08.1997/26.11.1997 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. G r ü n d e Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG a.F. als Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und begründet, denn soweit der Antragsteller eine Kostenerstattung betreffend die streitigen Gerichtsvollzieherkosten nach einem den Geschäftswert von 1.100.000 DM übersteigenden Betrag begehrt, besteht eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin nicht. Für die hier in Rede stehende Vollziehung des Arrestbeschlusses vom 15.05.1997 ist der Gerichtsvollzieher gemäß § 17 Abs. 2 GVKostG berechtigt und verpflichtet, seine Gebühren nach dem Wert der gemäß § 923 ZPO festgesetzten Abwendungsbefugnis, der sog. Lösungssumme, zu erheben. Diese Lösungssumme wurde vorliegend durch nicht angefochtenen Beschluß der Kammer vom 08.05.1997 auf 1.100.000 DM festgesetzt, weshalb dieser Geschäftswert für die Gebühren des Gerichtsvollziehers maßgeblich ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Lösungssumme im Arrestbeschluß vom 15.05.1997 zunächst auf 1.557.000 DM festgesetzt worden war und der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit bei Vollziehung des Arrestes und auch noch bei Erstellung seiner Gebührenrechnung vom 29.05.1997 von einer Lösungssumme in dieser Höhe ausging. Denn allein maßgeblich für die Gebührenhöhe ist der später endgültig festgesetzte Betrag der Abwendungsbefugnis, nur in dieser Höhe sind die Kosten der Vollziehung als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1, § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen und gemäß § 104 ZPO erstattungsfähig. Nicht gefolgt werden kann insofern der in den Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 19.03.1998 und 18.06.1998 zum Ausdruck gebrachten Auffassung, eine nachträgliche Abänderung des Abwendungsbefugnisbetrages sei für den Ansatz der Gebühren zum Zeitpunkt der Pfändung irrelevant. Zwar werden die Gebühren gemäß § 4 GVKostG mit Beendigung der Pfändung zwecks Vollziehung des Arrestes fällig, ihre Höhe richtet sich jedoch nach der endgültigen Festsetzung der Lösungssumme unabhängig davon, wann diese Festsetzung erfolgt. Insoweit unterscheiden sich die Gebühren eines Gerichtsvollziehers nicht von den Gerichtsgebühren gemäß Gerichtskostengesetz oder den Gebühren eines Rechtsanwaltes nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, für deren Höhe jeweils auch die letzte und endgültige Festsetzung von Geschäfts- oder Streitwerten maßgeblich ist. Dieser allgemeine Rechtsgedanke kommt zum Ausdruck etwa in § 4 Abs. 3 Satz 2, § 7 Satz 2 GKG und § 107 ZPO, wo jeweils von einer nachträglich geänderten Kostenwertfestsetzung mit der daraus folgenden Maßgeblichkeit ausgegangen wird. Auch das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher geht etwa in §§ 10, 12 Abs. 1 GVKostG davon aus, daß es zu Nachforderungen oder Rückerstattungen von Kosten kommen kann, was insbesondere bei einem irrigen Kostenansatz wegen nachträglicher Wertänderung in Betracht kommen kann. Für den Fall übererhobener Gebühren aufgrund irrigen Kostenansatzes ist in Nr. 5 Abs. 4 GVKostGr eine entsprechende Rückerstattungspflicht des Gerichtsvollziehers vorgesehen. Eine Kostenerstattung beanspruchen kann der Antragsteller daher nur in Höhe der Gebühren, die der Gerichtsvollzieher zutreffend hätte erheben können, mithin berechnet nach einer Lösungssumme von 1.100.000 DM. Diese Gebühren berechnen sich gemäß § 13 Abs. 1 GVKostG auf einen Betrag von 5.560,00 DM, somit 2.300,00 DM weniger als vom Gerichtsvollzieher erhoben, weshalb der Kostenfestsetzungsbeschluß - die übrigen Gerichtsvollzieherkosten werden von der Wertänderung nicht berührt - entsprechend abzuändern war. Wegen des unrichtigen Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers ist der Antragsteller im übrigen gehalten, sich hinsichtlich des übererhobenen Betrages mit dem Gerichtsvollzieher auseinanderzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.300,00 DM