Urteil
19 U 118/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0212.19U118.98.00
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Leitsätze
1.) Sind 2 Personen neben-/miteinander Halter eines Tieres (hier: eines Pferdes) so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB.
2.) Zu den Anforderungen an die Annahme einer Mithalterstellung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 1998 - 21 O 426/96 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Nebenintervenientin des Beklagten hin wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Sind 2 Personen neben-/miteinander Halter eines Tieres (hier: eines Pferdes) so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB. 2.) Zu den Anforderungen an die Annahme einer Mithalterstellung. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 1998 - 21 O 426/96 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Nebenintervenientin des Beklagten hin wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen war auf die (unselbständige) Anschlussberufung der Nebenintervenientin hin das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. I. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 Abs. 1 BGB zu, da er Mithalter des Pferdes C. ist und als solcher mit seinen behaupteten Ansprüchen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 BGB fällt. 1. Außer Frage steht, dass mehrere Personen nebeneinander Tierhalter sein können (OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1492 (1493); OLG Düsseldorf VersR 1972, 403; OLG Hamm VersR 1973, 1054; Münchener Kommentar/Stein, BGB, 3. Aufl., § 833 Rdn. 25 m.w.Nachw.). Dass Ansprüche der Mithalter untereinander nicht in den Schutzbereich des § 833 BGB fallen, folgt aus dem Grundgedanken der Haftung des § 833 BGB, wonach als Ausgleich dafür, dass andere das Halten von Tieren und damit die von diesen ausgehenden Gefahren als "erlaubtes Risiko" dulden müssen, der Halter, der durch die Tierhaltung in seinem Interesse andere der Tiergefahr aussetzt, für Schädigungen der "Duldenden" einzustehen hat (Prot. II 2867; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, 13. Aufl., § 833 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Durch § 833 BGB wird somit nur der geschützt, dem die Entfaltung der Tiergefahr nicht ohne Schadloshaltung zugemutet werden kann (Staudinger a.a.O. Rdn. 187 m.w.Nachw.). Unter diesen Schutzbereich fällt deshalb nicht, wer selbst für die Entfaltung der Tiergefahr (mit-)verantwortlich ist. Der Schutz des § 833 BGB umfasst grundsätzlich nur jeden "Dritten". 2. Dabei wird für die Bestimmung des Tierhalters in Abgrenzung zu dem zur Duldung verpflichteten "Dritten" maßgeblich auf zwei Kriterien abgestellt, die zum Teil für sich, zum Teil kombiniert angewandt werden: Zum einen wird darauf abgestellt, wenn die Herrschaft über das Tier im Sinne der Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung, Verwendung etc. zusteht, zum anderen maßgeblich auf das Kriterium der - nicht nur vorübergehenden - selbstnützigen Verwendung (BGH NJW-RR 1988, 655; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Bornhövd VersR 1979, 398 m.w.Nachw.). Bei mehreren Personen ist zur Bejahung der Tierhaltereigenschaft maßgeblich, ob das Tier im eigenen Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb im eigenen Interesse auf Dauer verwendet wird (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Nürnberg VersR 1964, 1178; LG Wuppertal MDR 1993, 1064). 3. Gemessen hieran steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger - jedenfalls - neben dem Beklagten Halter des Pferdes C. ist und deshalb als Halter nicht in den Schutzbereich des § 833 BGB fällt. Dass der Kläger bis zum Zeitpunkt des behaupteten Verkaufs (der in Wahrheit, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag in diesem Verfahren - doch - ein Tausch war) Halter von C. war, stellt der Kläger nicht in Abrede. An dieser Eigenschaft sollte und hat sich aber nach Überzeugung des Senats durch den - behaupteten - formalen Eigentumswechsel im Januar 1995 nichts geändert. Vor diesem Zeitpunkt hat der Kläger alle Kosten der Haltung von C. getragen und C. als besonders ausgebildetes Pferd im Rahmen der Reittherapie immer dann, wenn er sie brauchte, eingesetzt. Nach dem "Eigentumswechsel" im Januar 1995 hat er - jedenfalls - wie zuvor die Einstellkosten von C. getragen. Zwar behauptet der Beklagte, er trage seit Januar 1995 alle übrigen Kosten das heißt Futter-, Tierarzt- und ähnliche Kosten für C.. An dem Wahrheitsgehalt dieser Erklärung hat der Senat jedoch erhebliche Zweifel, da aus den Akten des Verfahrens 21 O 494/94 LG Köln bekannt ist, dass der Kläger, obwohl damals nicht Eigentümer des Pferdes T., für dieses als seinem "Therapiepferd" nicht nur die Einstellkosten, sondern auch z. B. die Tierarzt- und Hufschmiedkosten getragen hat (s. Bl. 4, 12 ff., 64 der BA 21 O 494/94 LG Köln). Hierzu hat der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, er habe diese Kosten stets vom Beklagten ersetzt erhalten und ordnungsgemäß verbucht. Auch den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zweifelt der Senat an, da zum einen der Kläger und der Beklagte Lebenspartner sind, so dass schon von daher ein Vorgang, wie der vom Kläger behauptete, nicht gerade wahrscheinlich ist. Zum anderen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren auch stets behauptet, der Eigentumswechsel bezüglich C. und T. sei ordnungsgemäß verbucht worden, was er selbst, nachdem er eingeräumt hat, dass nur ein Tausch der Pferde stattgefunden hat, als nicht aus den Büchern ersichtlichen Vorgang darstellen musste. Letztlich kann die Frage der Kostentragung insoweit aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Beklagte diese oben angeführten Kosten tragen sollte, ändert dies nichts an der Haltereigenschaft des Klägers. Unstreitig ist nämlich, dass der "Eigentumswechsel" allein dem Zweck diente, dem Beklagten zu ermöglichen, mit C. bei Turnieren zu starten. Ansonsten sollte sich ersichtlich an dem Einsatz von C. als Therapiepferd, das heißt an der tatsächlichen Nutzung von C. innerhalb der Therapiepraxis des Klägers, nichts ändern. Hiergegen spricht nicht etwa der Umstand, dass der Kläger, wie er behauptet, C. derzeit nur 6 Stunden pro Woche in der Therapie einsetzt, in Zeiten der Turniervorbereitung sogar noch weniger. Dies liegt nach Ansicht des Senats schlicht daran, dass der Kläger - wenn man seinen Angaben in den früheren Verfahren Glauben schenken will - derzeit insgesamt nicht mehr soviel Reittherapie durchführt, wie dies - ausgehende von seinen früheren Angaben - früher der Fall war. So hat er z. B. in dem Verfahren 21 O 618/94 LG Köln mit Schriftsatz vom 7. April 1995 behauptet, er führe mit C. 6 Behandlungen pro Tag á 20 Minuten durch, und deshalb dort wegen des Ausfalls von C. in der Zeit vom 10. August 1993 bis 23. Dezember 1993 96 Arbeitstage á 6 Behandlungen pro Tag á 43,00 DM geltend gemacht (Bl. 8, 68,70 f. der BA 21 O 618/94). Im Verfahren 21 O 494/94 LG Köln hat er seinen Ausfallschaden für C. damit begründet, dass er täglich - unter anderem mit C. - im Bereich der Reittherapie arbeite, d.h. montags bis freitags, und hat deshalb einen Ausfall in der Zeit vom 12. April 1994 bis 30. Juni 1994 mit 56 Arbeitstagen á 131,85 DM für C. berechnet (Bl. 6, 7 der BA 21 O 494/94 LG Köln). Noch im Verfahren 21 O 86/96 LG Köln hat der Kläger für die Zeit Mai, Juni und Juli 1995 (also nach dem "Eigentumswechsel" von C. im Januar 1995) Schadensersatz für die nicht durchführbare Reittherapie an 5 Wochentagen (montags bis freitags) unter Vorlage entsprechender "Stundenpläne" verlangt. Diese Reittherapie wurde mit "den 5 Therapiepferden" des Klägers durchgeführt. Ausgehend hiervon liegt der nun auf 6 Stunden pro Woche begrenzte Einsatz von C. als Therapiepferd offenbar also nicht daran, dass C. dem Kläger nicht mehr als "sein" Therapiepferd gleichwertig neben den anderen Pferden zur Verfügung steht, sondern daran, dass der Kläger nicht mehr soviel Reittherapie durchführt, nämlich nach seinen Angaben nur noch dienstags- und donnerstagsnachmittags in der Zeit von ca. 13:40 Uhr bis 18:00 Uhr mit jeweils 3 Pferden gleichzeitig. Dies sind pro Woche 8 Stunden und 40 Minuten Therapiezeit, wovon - ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers - aber doch immerhin 6 Stunden unter Einsatz von C. erfolgen müssen. Selbst bei dem unterstellten Therapieeinsatz von 3 Pferden gleichzeitig entfällt damit ca. 1/4 der Therapiezeit nach wie vor auf C.. Letztlich hat der Kläger im Termin selbst erklärt, dass er C. genauso in der Therapie einsetze wie früher, jetzt allerdings im Gegensatz zu früher nur noch 2 statt 3 mal in der Woche und weniger in der Zeit der Turniervorbereitung. Der Senat hat angesichts dieser Erklärung des Klägers sowie seines Vortrags in den verschiedenen Verfahren keinen Zweifel daran, dass dann, wenn der Kläger mehr Reittherapie durchführen wollte, er C. auch wieder - wie früher - mehr als 6 Stunden pro Woche einsetzen würde und könnte, soweit dies denn von seiner Therapiepraxis her erforderlich wäre. Zudem spricht dafür, dass sich an der Haltereigenschaft des Klägers durch den "Eigentumswechsel" nichts geändert hat und auch nicht ändern sollte der Umstand, dass der Kläger selbst auch noch nach Januar 1995 (allerdings selbstverständlich in einem anderen Zusammenhang) C. als "sein" Pferd angesehen hat, sich selbst also noch nach Januar 1995 als Halter von C. gefühlt hat. So hat er im Verfahren 21 O 86/96 LG Köln stets vorgetragen, er sei nach der Kündigung im April/Mai 1995 mit "seinen 5 Therapiepferden" umgezogen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besaß er zu dieser Zeit insgesamt 5 Therpiepferde, also gehörte C. zu den von ihm als "seinen Therapiepferden" bezeichneten Pferden. Besonders deutlich wird dies durch die auf Blatt 63 der BA 21 O 86/96 LG Köln befindliche, vom Kläger und dem Beklagten persönlich unterschriebene Erklärung mit Datum 24. November 1995, in der C. ebenfalls als eins der fünf Therapiepferde des Klägers ("mit seinen 5 Therapiepferden") bezeichnet wird. Ebenso hat der Beklagte bei seiner Vernehmung am 27. November 1995 im Verfahren 21 O 618/94 LG Köln von "dem Pferd des Klägers C." gesprochen (wie er umgekehrt bei der gleichen Vernehmung T. als sein Pferd bezeichnet hat). Insgesamt folgt aus dem Vortrag in diesem sowie in den den Beiakten zugrunde liegenden Verfahren, dass der Kläger - jedenfalls die Pferde C. und T. - als seine Therapiepferde in seiner krankengymnastischen Praxis im Rahmen des Erforderlichen nach seiner freien Entscheidung, d.h. so oft und so weit er sie brauchte, eingesetzt hat - und zwar unabhängig davon, ob C. bzw. T. nun gerade ihm oder seinem Lebenspartner, dem Beklagten, gehörten. Dies steht letztlich auch völlig im Einklang mit der Lebenserfahrung. Der Kläger und der Beklagte sind Lebenspartner, die beide mit dem jeweils vorhandenen Pferden Reittherapie durchführen (siehe die Aussage des Beklagten Bl. 130, 132 der BA 21 O 86/96, bestätigt durch die Aussagen der Zeuginnen S. Bl. 124, 125 der BA und G. Bl. 130 der BA), und die sich aufgrund dieser engen persönlichen und beruflichen Verbindung - selbstverständlich - beide gleichermaßen für "die" Pferde verantwortlich fühlen, unabhängig davon, wer nun gerade - formal - welche Kosten trägt bzw. wer nun gerade "formal" die Eigentümerstellung innehat. Damit ist der Kläger - jedenfalls - ebenso Halter des Pferdes C. wie der Beklagte. II. Scheitern mithin die Ansprüche des Klägers bereits daran, dass er Mithalter und somit nicht Dritter im Sinne des § 833 BGB ist, die Klage also schon von daher in vollem Umfang unbegründet ist, so weist der Senat abschließend nur noch ergänzend darauf hin, dass zudem sowohl erhebliche Zweifel an dem Unfallhergang bestehen, als auch der angebliche Schaden nicht schlüssig dargetan ist. 1. Zum Unfallhergang bestehen Zweifel insoweit, als dem Senat eine Vielzahl von Versionen zu dem Hergang des Geschehens seitens des Klägers vorgetragen worden sind. Das beginnt damit, dass schon nicht klar ist, wo sich der Kläger befand, als C. unruhig wurde. Auf Blatt 3, 4 d. A. läßt der Kläger vortragen, dass C. bereits in dem Zeitpunkt, als der Kläger sich ihr näherte, unruhig war, während er auf Blatt 201 behauptet, C. habe zunächst keinerlei Unruhe gezeigt, sie sei vielmehr erst unruhig geworden, als der Kläger sie schon weitestgehend passiert hatte (Bl. 44, 57, 60 d. A.). Hierzu passt wiederum nicht, dass auf Blatt 3, 4 d. A. behauptet wird, der Kläger sei (wegen der Unruhe von C.) wenige Meter hinter C. stehen geblieben und dann zurückgewichen bzw. er habe sich halb hinter C. (zum Zeitpunkt des Unruhigwerdens) befunden (Bl. 84 d. A.). Desweiteren behauptet der Kläger einerseits, er habe die Arme ausgebreitet, um sich abzustützen, weil der Boden rutschig gewesen sei (Bl. 4, 57 d. A.), andererseits, er habe dies reflexartig/automatisch getan, um sich klein bzw. schmal zu machen (Bl. 60, 111 f., 201 d. A.). Einerseits behauptet der Kläger, ein gefahrloses Passieren von C. sei auch für eine Fußgänger angesichts der Enge der Stallgasse unmöglich gewesen (Bl. 3 d. A.), dann soll wiederum genügend Platz für ein gefahrloses Passieren vorhanden gewesen sein, nämlich 2 Meter (Bl. 55, 60 f., 201 d. A.). Unklar ist auch, was den nun eigentlich mit C. passiert ist. Während in der ersten Instanz stets - wenn auch wiederum hinsichtlich des Beweggrundes für das "Fallen" von C. mit unterschiedlichen Versionen (Blatt 4, 46, 60, 111) - vorgetragen wurde, dass C. nach rechts gefallen sei, soll sie nunmehr (Bl. 201 d. A.) nur nach rechts versetzt haben, gefallen sei sie jedenfalls nicht. Unklar ist auch, ob der Beklagte - wie unter Bezugnahme auf die Fotos vorgetragen wird - den linken Huf von C. lediglich in der Hand hielt, oder, wie er persönlich (Bl. 114 d. A.) erklärt hat, das linke Hinterbein zwischen seinen Beinen gehabt hat und das die Ursache des Gleichgewichtsverlustes von C. gewesen sei. Völlig unvereinbar mit diesen diversen Versionen des Unfallhergangs ist schließlich die Angabe des Klägers, die dieser ausweislich Blatt 173 d. A. anläßlich der Erstbehandlung im Klinikum L. gemacht hat, dass nämlich die Verletzung "bei einer Reitpartie" geschehen sei. 2. Auch der Schaden ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Abgesehen davon, das es bis heute an dem mehrfach angesprochenen Bilanzvergleich fehlt, sind die Angaben des Klägers zur Begründung seines Schadens (94 Tage x mindestens 40 Stunden wöchentlich á 93,50 DM) schon aufgrund der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen (Bl. 203 ff. d. A.) nicht nachvollziehbar. Zum einen kommt der Kläger, wie eine stichprobenweise Überprüfung zeigt, nicht auf eine Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich, zum anderen begründet er den Stundensatz von 93,50 DM mit dem jeweils nach Versicherungsart ermittelten Gebührensatz für 30 Minuten Bobaththerapie (Bl. 10, 11 d. A.) - behauptet aber ständig selbst, dass eine Therapieeinheit nur 20 Minuten betrage. Von daher ist - abgesehen von den übrigen Zweifeln hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistungen, der tatsächlichen Buchung der Stunden, der Auslastung der Praxis etc. - schon die bisherige Schadensberechnung anhand der vorgelegten Unterlagen nicht im Ansatz schlüssig. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 101, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berfungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 52.278,90 DM (Berufung: 41.778,90 DM; Anschlussberufung: 10.500,00 DM).