Beschluss
Ss 610/98 - 278 -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0219.SS610.98.278.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen (§ 327 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Verbindung mit §§ 5, 7 AbfG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40.-- DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Anlagen gem. § 327 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 StGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden ist. Zum Sachverhalt hat das Landgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Auf dem Betriebsgrundstück R. ... in A. betrieb schon der Vater des Angeklagten seit 1933 eine Autoverwertung, die später von der Mutter des Angeklagten als Firmeninhaberin fortgeführt wurde und noch fortgeführt wird. Betriebsleiter und Betriebsbeauftragter für diese Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks ist seit vielen Jahren, zumindest seit November 1978, der Angeklagte. Er zeigte unter dem 15.11.1978 bei dem Regierungspräsidenten in K. an, daß die Autoverwertung J. Ja. auf dem Gelände A., R. ..., seit 1933 betrieben werde und eine Neuzulassung deshalb nicht erforderlich sei. Nach Durchführung von Überprüfungen unter Beteiligung anderer Behörden erließ daraufhin der Oberstadtdirektor der Stadt A. einen - bestandskräftig gewordenen - Bescheid vom 22.7.1981, in dem unter Hinweis auf die erfolgte Anzeige der Anlage nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 AbfG für deren Einrichtung und weiteren Betrieb verschiedene "Auflagen" angeordnet wurden. Darüber hinaus enthielt der Bescheid den Hinweis, daß "derjenige ordnungswidrig handele, der entgegen § 18 Abs, 1 Zif. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG zuwiderhandele". In der Folgezeit wurde anläßlich von Betriebsprüfungen am 11.7. 1990, 22.6.1992 und 21.7.1992 festgestellt, daß der Angeklagte gegen einige dieser Auflagen verstoßen hatte. Die anläßlich der Betriebsprüfung vom 11.7.1990 festgestellten Verstöße wurden vom Angeklagten in der Folgezeit beseitigt; ein wegen der Verstöße vom Juni/Juli 1992 gegen ihn anhängiges Strafverfahren wurde am 8.10.1993 gem. § 153 a StPO gegen eine Geldbuße von 500.-- DM vorläufig eingestellt. Am 18.10.1995 wurde abermals eine Betriebsprüfung durchgeführt und erneut Verstöße gegen die mehrere Auflagen in dem Bescheid vom 22.7.1981 festgestellt. So wurden u.a. auf dem Betriebsgrundstück 85 Autowracks und damit mehr als die in dem Bescheid zugelassenen 60 Autowracks gelagert, befanden sich nicht vorbehandelte PKWs außerhalb des dafür vorgesehenen Bereichs und wurden ausgebaute Autowrackteile entgegen den Auflagen in einem nicht überdachten Bereich des Geländes gelagert. Auf diesen Sachverhalt gründete sich der Strafbefehl vom 17. Januar 1997. Auf den Einspruch des Angeklagten wurde er durch das Amtsgericht und auf seine Berufung hin durch das Landgericht wegen des Betreibens einer Anlage nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu einer Geldstrafe in der oben angegebenen Höhe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und gerügt, daß der dem Verfahren zugrunde liegende Strafbefehl nicht ordnungsgemäß sei, da er Bezug nehme auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw/AbfG), obwohl dieses erst am 7.10.1996 und damit nach der Tatzeit im Oktober 1995 in Kraft getreten sei. Darüber hinaus erhebt er Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung, da schon die Sachrüge durchgreift. Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 327 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht. Dabei ist vorab festzustellen, daß der Strafbefehl vom 17. Januar 1997 nicht bereits deshalb mangelhaft ist, weil er auf das zur Tatzeit noch nicht gültige Krw/AbfG Bezug nimmt. Zwar gehören nach § 409 Abs. 1 Nr. 4 StPO die verwendeten Vorschriften zum erforderlichen Inhalt des Strafbefehls. In der Aufzählung der zur Anwendung kommenden Bestimmungen in dem Strafbefehl ist jedoch entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift das Krw/AbfG nicht enthalten. Vielmehr ist im Strafbefehl aufgeführt, daß es sich bei den vorgeworfenen Verstößen um Vergehen nach § 327 Abs. 2 Zif. 3, Abs. 3 Zif 2 StGB in Verbindung mit im einzelnen aufgeführten Vorschriften des Abfallgesetzes (AbfG) handelt. Daß in Ziff. 6 der aufgeführten Verstöße darüber hinaus neben § 11 AbfG auch - in Klammern und mit dem Zusatz "bzw." - § 42 Krw/AbfG erwähnt ist, hat demgegenüber lediglich erläuternde Funktion und berührt die Wirksamkeit des Strafbefehls nicht. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB hergeleitet hat, da er danach schon seit vielen Jahren vor dem Tatzeitraum (Oktober 1995) zumindest konkludent mit der Leitung des seiner Mutter gehörenden Autoverwertungsbetriebes beauftragt gewesen ist. Indessen läßt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht herleiten, daß der Angeklagte am 18. Oktober 1995 die Autoverwertungsanlage ohne die nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung im Sinne von § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB betrieben hat. Gem. § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der im Oktober 1995 geltenden Fassung ist der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallgesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung strafbar. Bei der Autoverwertung des Angeklagten handelt es sich um eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallgesetzes, da darunter auch Anlagen fallen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen ( § 5 AbfG; vgl. dazu auch BayObLG NStZ 1986, 319; BVerwG DVBl 1983, 350 f; VGH Kassel NVwZ 1987, 993). Der Angeklagte hat diese Anlage jedoch nicht ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Bezüglich der Genehmigungspflicht von Abfallentsorgungsanlagen bestimmt § 7 Abs. 1 AbfG, daß "die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen... der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) bedürfen" und eine weitere Zulassung nach dem Abfallgesetz nicht in Betracht kommt. Diese durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466, 482; in Kraft seit dem 1.5.1993) neu gefaßte Regelung unterstellt die Zulassung, die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen nur noch dem BImschutzG und behält eine spezielle abfallrechtliche Zulassung nur noch für die Deponien bei (vgl. dazu Erbs-Kohlhaas/Steindorf, Strafrechtliche Nebengesetzes, AbfG, § 7 Rdnr. 1). Damit richtet sich die Frage, ob die Anlage des Angeklagten genehmigungspflichtig ist, nach den Vorschriften des BImschG. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine Abfallentsorgungsanlage, die - wie die Anlage des Angeklaten - keine Deponie ist, § 327 Abs. 2 Nr. 1 und nicht Nr. 3 StGB unterfällt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu: in beiden Fällen richtet sich nach Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 1.5.1993 die Genehmigungspflicht nach dem BImschG (vgl. zu dem Problem Sack, Umweltstrafrecht, 1997, § 327 StGB, Rdnr. 130). Autoverwertungsanlagen wie die vom Angeklagten betriebene sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig nach dem BImschG. Insoweit ist in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImschGes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImschV vom 24. 7.1985 (BGBl I S. 1586) in Verbindung mit der durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz geänderten Fassung vom 24.3.1993 (BGBl I S. 83) in dem Anhang Nr. 8.9 Spalte 2 bestimmt, daß Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Autowracks genehmigungsbedürftige Anlagen sind. Die Erteilung einer Genehmigung für die vom Angeklagten betriebene Abfallentsorgungsanlage nach dem BImschG ist indessen nicht erforderlich, da nach § 67 BImschG für Anlagen, die bei Inkrafttreten der 4. BImschV bereits bestanden, eine Übergangsregelung gilt: Danach besteht gem. § 67 Abs. 2 BImschG für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImschG bereits errichtet waren, lediglich eine Anzeigepflicht innerhalb bestimmter Fristen. Ergänzend bestimmt § 67 Abs. 7 Satz 2 BImschG, daß eine nach dem Abfallgesetz angezeigte Anlage als nach diesem Gesetz angezeigt gilt. Damit ist ein Zulassungsverfahren für Altanlagen im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BVerWNvwZ 1989, 966; DVBl 1983, 350; OVG Lüneburg DÖV 1986, 385; Erbs-Kohlhaas (Steindorf), a.a.O. § 9 Rdnr. 2). Bei der von dem Angeklagten betriebenen Anlage handelt es sich um eine sogenannte Altanlage, die bereits seit 1933 betrieben wurde und damit bei Inkrafttreten der 4. BImschV ( am 1. November 1985, BGBl I S. 1586) bereits bestand. Damit ist sie gem. § 67 Abs. 7 BImschG nicht genehmigungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig. Dieser Verpflichtung ist der Angeklagte nachgekommen, denn er hat die Anlage unter dem 15.11. 1978 dem zuständigen Regierungspräsidenten angezeigt. Damit gilt diese Altanlage als zugelassene Abfallbeseitigungsanlage. Ein weiteres Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht, sondern lediglich eine Anpassung der Anlage an die modernen Bedürfnisse durch nachträgliche Anordnungen gem. § 17 Abs. 5 , Abs. 1 - 4 BImschG. Dementsprechend hat der Oberstadtdirektor der Stadt A. in dem auf die Anzeige vom 15.11.1978 ergangenen Bescheid auch keine "Genehmigung" erteilt, sondern lediglich die Anzeige der Anlage bestätigt und nachträgliche Anordnungen (§ 17 Abs. 5 BImschG) bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Anlage ausgesprochen. Daß ein Zulassungsverfahren für Altanlagen nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist, gilt zwar nur für solche Altanlagen, die nach bisherigem Recht materiell oder formell legal errichtet oder betrieben worden sind (vgl. BVerwG NVwZ 1989, 966 m.w.N.; VGH Kassel NVwZ 1987, 993 ff). Feststellungen darüber, daß die Anlage des Angeklagten in der Vergangenheit nicht legal errichtet oder betrieben worden wäre, sind in dem Urteil nicht enthalten. Damit ist die Anlage des Angeklagten nicht genehmigungspflichtig; ein Verstoß gegen § 327 Abs. 2 StGB liegt somit nicht vor. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte gegen einige Auflagen in dem Bescheid vom 22.7.1981 verstoßen hat, denn der Verstoß gegen Auflagen führt nicht dazu, daß der Angeklagte so zu behandeln wäre, als hätte er eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Insoweit ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte beim Betrieb der Anlage "gegen wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen verstoßen (hat), durch die der Genehmigungsbescheid im Kernbereich qualitativ verändert" werde und hat dies dem Betreiben einer Anlage ohne Genehmigung gleichgestellt. Daß das Landgericht § 327 Abs. 2 StGB so ausgelegt hat, ist jedoch rechtsfehlerhaft. Eine derartige Ausdehnung der Strafbarkeit auf die Fälle, in denen zwar keine Genehmigung erforderlich ist, der Betrieb aber nur unter Auflagen gestattet ist und nunmehr gegen diese Auflagen verstoßen wird, ist nicht zulässig. Dies stellt im Ergebnis eine unzulässige Analogie zuungunsten des Angeklagten dar. § 327 Abs. 2 StGB stellt ausdrücklich darauf ab, daß eine genehmigungspflichtigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird. Damit ist der Wortlaut eindeutig und beschränkt auf die Fälle, in denen eine Genehmigung der Anlage erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kann der Anwendungsbereich der Norm nicht auf Sachverhalte ausgedehnt werden, die vom Wortlaut der Norm nicht erfaßt, sondern den dort geregelten nur ähnlich sind: Der Begriff der Genehmigung ist ein von seinem Inhalt her festgelegter Rechtsbegriff. Geht der Gesetzgeber von einem derartigen, allgemein bekannten und in bestimmter Weise verwendeten und festgelegten Begriff aus, so darf die Rechtsprechung nicht völlig andersartige Verhaltensweisen unter diesen vorgegebenen Begriff einordnen. Würden unter den Begriff "ohne die vom Gesetz erforderliche Genehmigung" auch solche Fälle subsumiert, in denen eine Genehmigung im Rechtssinne nicht erforderlich ist, so würde dies den Anwendungsbereich der Vorschrift so ungenau fassen, daß dies mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Bestimmtheitsgebot nicht in Einklang zu bringen wäre. Dieses Gebot verlangt, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten mit welcher Strafe bedroht ist, um sich entsprechend einrichten zu können. Dies gilt auch dann, wenn die Gleichbehandlung der Sachverhalte im Hinblick auf den Normzweck wünschenswert wäre (vgl. BVerfGE 64, 393; Tröndle, StGB 48. Aufl., § 1 Rdnr. 10), da damit im Ergebnis die Grenze von der zulässigen Auslegung zur unzulässigen Analogie überschritten würde (vgl. BGHSt 34, 178). Art. 103 GG bindet den Richter strikt an das geschriebene materielle Recht und hält ihn an, das Gesetz auszuführen, soweit erforderlich fortzubilden, nie aber zu korrigieren und verbietet damit die Anwendung einer Strafvorschrift über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus lediglich im Hinblick auf den Normzweck (vgl. BVerfGE 64, 393). Lediglich ergänzend ist anzumerken, daß im übrigen auch kein praktisches Bedürfnis zu einer derartigen Ausdehnung besteht, da die Behörde durch nachträgliche Anordnungen den Betrieb bereits bestehender Anlagen durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen regeln (vgl. § 9 AbfG, § 17 Abs. 5 BImschG) und bei Verstößen gegen gewichtige behördliche Anordnungen letztlich untersagen kann. Setzt der Betreiber sich dann über die Untersagungsverfügung hinweg, so ist dieses Verhalten in gleicher Weise wie der Betrieb einer nicht genehmigten Anlage gem. § 327 Abs. 2 StGB strafbewehrt. Damit kann der Verstoß gegen die Anordnungen in dem Bescheid vom 22. Juli 1981 nicht dem Fall gleichgestellt werden, daß ein Angeklagter eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung betrieben hat. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Anordnungen aus diesem Bescheid, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, als "Auflagen" oder wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen anzusehen sind (vgl. dazu BayObLG MDR 1988, 252). Insoweit ist jedoch anzumerken, daß die Frage, ob die Anordnungen als wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen einzustufen wären, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht sicher zu beantworten sein dürfte, weil eben keine Genehmigung vorliegt und deshalb über deren wesentliche Voraussetzungen allenfalls spekulative Prognosen abgegeben werden könnten, die nicht als Anknüpfung für eine mögliche Strafbarkeit geeignet sind. Insofern liegt dieser Fall anders als der vom BayObLG (MDR 1988, 252) entschiedene, in dem eine Genehmigung erteilt worden war und die erfolgten Verstöße und ihr Gewicht an den Inhalt der Genehmigung und deren konkreter Ausgestaltung gemessen werden konnten. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen mithin eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 StPO). Das Landgericht wird das Verhalten des Angeklagten insbesondere unter dem Gesichtspunkt zu würdigen haben, ob er durch die anläßlich der Betriebsüberprüfung am 18.10.1995 festgestellte Nichtbefolgung von Auflagen aus dem Bescheid vom 22.07.1981 eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. In diesem Zusammenhang wird auf § 62 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 17 Abs. 5 BImschG hingewiesen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil ist infolge der Urteilsaufhebung gegenstandslos.