Beschluss
14 WF 23/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0225.14WF23.99.00
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Leitsätze
Für die Anfechtung der Vaterschaft, die durch eine vor dem 1.7.1998 erfolgte Anerkennung nach §§ 1600 a ff. BGB alter Fassung begründet worden ist, gilt seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nur noch die zweijährige Frist nach § 1600 b BGB n.F.. Dies kann dazu führen, dass in Fällen, in denen bisher die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600 h Abs. 1 BGB a.F. galt, eine Anfechtungsmöglichkeit wieder neu eröffnet wird, wenn zwar die alte Jahresfrist am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen war, die neue Zweijahresfrist aber noch läuft.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 6. Januar 1999 - 31 F 276/98 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anfechtung der Vaterschaft, die durch eine vor dem 1.7.1998 erfolgte Anerkennung nach §§ 1600 a ff. BGB alter Fassung begründet worden ist, gilt seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nur noch die zweijährige Frist nach § 1600 b BGB n.F.. Dies kann dazu führen, dass in Fällen, in denen bisher die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600 h Abs. 1 BGB a.F. galt, eine Anfechtungsmöglichkeit wieder neu eröffnet wird, wenn zwar die alte Jahresfrist am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen war, die neue Zweijahresfrist aber noch läuft. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 6. Januar 1999 - 31 F 276/98 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern. Gründe: I. Der Antragsteller, der zeitweise mit der Mutter des Antragsgegners zusammenlebte, erkannte durch Urkunde vom 9.10.1990 an, der Vater des Antragsgegners zu sein. Ende 1990 trennte er sich von der Mutter des Antragsgegners. Mit der Behauptung, er habe erst nach seiner im März 1997 erfolgten Eheschließung im Verlaufe einer mit seiner Ehefrau an der Universität M. durchgeführten Kinderwunschbehandlung erfahren, daß er praktisch zeugungsunfähig sei, hat der Antragsteller im Oktober 1998 bei dem Amtsgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft beantragt. Das Amtsgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Klage sei ohne Aussicht auf Erfolg. Im vorliegenden Falle komme die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600h Abs. 1 BGB in der vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes geltenden Fassung zur Anwendung. Hiernach sei die Anfechtungsfrist für den Antragsteller auf jeden Fall bei Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen gewesen, da sich bei dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Frühjahr 1997 Zweifel an seiner Vaterschaft eingestellt hätten. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB schreibe ausdrücklich vor, daß sich die (bisherige) Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft nach den neuen Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft richte, weswegen im vorliegenden Fall die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB neuer Fassung gelte. Diese Frist sei aber noch nicht abgelaufen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur weiteren Begründung hat es ausgeführt, aus Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB lasse sich nicht entnehmen, daß abgelaufene Fristen wieder in Gang gesetzt werden sollten und der unanfechtbare Status eines Kindes wieder beseitigt werden könne. Hinsichtlich der Fristen könne die Vorschrift nur die Bedeutung haben, daß für Anfechtungstatbestände, die nach dem 1.7.1998 bekannt geworden seien, die neue Frist gelte. II. Die nach § 127 ZPO statthafte und auch im übrigen formell unbedenkliche Beschwerde führt nach Maßgabe der Beschlußformel zu einem vorläufigen Erfolg. Dem Antragsteller kann Prozeßkostenhilfe nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung vom 29. Januar 1999 versagt werden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterliegt die von dem Kläger beabsichtigte Anfechtung der Vaterschaft der zweijährigen Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung. Dies ergibt sich aus den Übergangsvorschriften zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (KindRG), die hinsichtlich der Abstammung in Art. 224 § 1 EGBGB geregelt sind. Nach dem Inkrafttreten des KindRG zum 1. Juli 1998 richtet sich die rechtliche Stellung eines vor diesem Zeitpunkt geborenen Kindes grundsätzlich - auch in bezug auf das Abstammungsrecht - nach den neuen Vorschriften (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. 1999, Rdn. 1 zu Art. 224 § 1 EGBGB; Kirchmeier, Die abstammungsrechtlichen Vorschriften des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, Kind-Prax 1998, 144 ff [145] ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB. Die Vorschrift befaßt sich mit dem abstammungsrechtlichen Status der Vaterschaft und bestimmt, daß eine am 1.7.1998 abstammungsrechtlich bereits geklärte Vaterschaft - sei es auf Grund der Ehelichkeit des Kindes oder, wie hier, auf Grund der Anerkennung der Vaterschaft - fortbesteht, wobei allerdings die bisherigen Kategorien "ehelich" und "nichtehelich" entfallen. Aus dem bisherigen Rechtszustand bleibt daher nur die rechtliche Zuordnung des Kindes zu einem Mann als Vater übrig (Palandt/Diederichsen, a.a.O., Rdn. 2 zu Art. 224 § 1 EGBGB; Wax in: Familienrechtsreformkommentar 1998, Rdn. 2 zu Art. 224 § 1 EGBGB). Davon zu unterscheiden ist die hier interessierende Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft. Die maßgebliche Übergangsregelung dafür findet sich in Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB. Darin wird im Einklang mit dem oben beschriebenen Grundsatz klargestellt, daß für die Anfechtung auch in bezug auf vor dem 1.7.1998 geborene Kinder nur noch das neue Recht maßgebend ist. Die etwas mißverständliche gesetzliche Formulierung - eine Anfechtung der Ehelichkeit und eine Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft gibt es nach dem neuen Recht nicht mehr, sie können sich daher auch nicht nach dem neuen Recht "richten" - besagt, daß die alten Vorschriften über die Anfechtung ab Inkrafttreten des KindRG durch das neue Recht abgelöst werden. Soll nach dem 1.7.1998 eine nach bisherigem Recht begründete Vaterschaft angefochten werden, so sind dafür die neuen Vorschriften maßgeblich (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., Rdn. 4 zu Art. 224 § 1 EGBGB). Mit der Geltung des neuen Rechts ändert sich insbesondere der Kreis der Anfechtungsberechtigten und in einigen Fällen auch die Anfechtungsfrist (Palandt/Diederichsen, a.a.O.; Kirchmeier, a.a.O., Seite 146). Nunmehr kommt für alle Anfechtungsberechtigten die einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB zum Tragen. Das kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch dazu führen, daß in Fällen, in denen bisher die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600h Abs. 1 BGB a.F. galt, nunmehr eine Anfechtungsmöglichkeit wieder neu eröffnet worden ist, wenn zwar die alte Jahresfrist am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen war, die neue Zweijahresfrist aber noch läuft (so ausdrücklich Kirchmeier, a.a.O.). Art 224 § 1 Abs. 2 EGBGB kommt deshalb keineswegs nur die eingeschränkte Bedeutung zu, von der das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 29.1.1999 ausgegangen ist. Vielmehr ist ab dem Inkrafttreten des KindRG das Anfechtungsrecht auch in bezug auf vor dem 1.7.1998 geborene Kinder insgesamt neu geordnet worden, es werden nicht nur - wie vorstehend dargestellt - einzelne kürzere Anfechtungsfristen durch längere ersetzt, sondern es wird beispielsweise auch - wesentlich weitergehend - erstmals ein generelles Anfechtungsrecht der Mutter des Kindes nach § 1600 Abs. 1 BGB begründet, während sie nach bisherigem Recht nur im Falle der nichtehelichen Abstammung des Kindes gemäß § 1600g Abs. 1 BGB a.F. zum Kreis der Anfechtungsberechtigten gehörte. Umgekehrt steht den Eltern des Mannes ein Anfechtungsrecht nicht mehr zu. Es wäre sinnwidrig und ist vom Gesetzgeber auch nicht gewollt, wenn zwar eine bisher überhaupt nicht anfechtungsberechtigte Person die Vaterschaft in bezug auf ein vor dem 1.7.1998 geborenes Kind innerhalb der neuen Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB sollte anfechten können, dagegen ein sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht Anfechtungsberechtigter hinsichtlich der Anfechtungsfrist weiterhin nach altem Recht behandelt würde. Da das Amtsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - sowohl in materieller Hinsicht als auch in bezug auf die Bedürftigkeit des Antragstellers - bisher nicht geprüft hat, war ihm gemäß § 575 ZPO die unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen notwendige erneute Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers zu überlassen. Da bisher nur ein Klageentwurf eingereicht worden ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Anfechtungsfrist nur durch rechtzeitige Klageerhebung gewahrt werden kann.