Urteil
18 U 156/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0304.18U156.98.00
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Leitsätze
Bei einem (durch Grundschuld gesicherten) Darlehen mit Festzinsabrede ist der Darlehensgeber nicht schon deshalb zur Entgegennahme einer vorzeitigen Tilgung gegen Zahlung einer seine Zinsschäden ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, weil der Darlehensnehmer nach Verlust seines Arbeitsplatzes über laufende Einkünfte nicht mehr verfügt und durch Veräußerung eines anderen als des belasteten Grundstücks einen größeren Geldbetrag erlangt hat (Fortführung von BGH NJW 97, 2875 und 2878).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Ju-li 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem (durch Grundschuld gesicherten) Darlehen mit Festzinsabrede ist der Darlehensgeber nicht schon deshalb zur Entgegennahme einer vorzeitigen Tilgung gegen Zahlung einer seine Zinsschäden ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, weil der Darlehensnehmer nach Verlust seines Arbeitsplatzes über laufende Einkünfte nicht mehr verfügt und durch Veräußerung eines anderen als des belasteten Grundstücks einen größeren Geldbetrag erlangt hat (Fortführung von BGH NJW 97, 2875 und 2878). Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Ju-li 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keine Erfolg. Anspruch auf Rückerstattung der an die Beklagte im Zuge der Ablösung des Darlehensvertrages vom 30. Juli 1993 geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung hat der Kläger - aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau - nur in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages von 878,39 DM. Die Beklagte war nämlich erst zum Stichtag 31. August 1996, also aus Anlaß der Veräußerung des durch das vorerwähnte Darlehen - grundpfandlich abgesichert - finanzierten Hausgrundstücks in A., verpflichtet, einer Ablösung des mit Festzinsabrede vereinbarten Darlehensbetrages gegen Zahlung einer den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 97, 1747, 1749 f. = NJW 97, 2875, 2877 f.; WM 97, 1799, 1800 f. = NJW 97, 2878 f.) entsprechenden Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen. Zu einer früheren Ablösung dieses Kredites per 31. Januar 1996, also aus Anlaß der Veräußerung des nicht über die Beklagte finanzierten Hausgründstücks in M., war sie nicht verpflichtet. 1. Daß die Berechnung der Beklagten zum Stichtag 31. August 1996, die die Kammer zugrunde gelegt hat, unrichtig sei, behauptet der Kläger in zweiter Instanz nicht. Es geht also nur noch um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen ist, einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens bereits zum Ende Januar 1996 zuzustimmen. Dies ist nicht der Fall. 2. Der Kläger meint, eine solche Pflicht der Beklagten ergebe sich schon daraus, daß seine Ehefrau und er Mitte 1995 arbeitslos geworden seien. Das aber ist nicht der Fall, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen es im einzelnen zur Arbeitslosigkeit der Eheleute gekommen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein Recht zur Durchbrechung des Kündigungsausschlusses bei Darlehen mit Festzins dann in Betracht, wenn der jeweilige Darlehensnehmer auf die Mitwirkung des Kreditinstitutes angewiesen ist, um eine Veräußerung oder eine anderweitige Belastung des Grundstückes zu ermöglichen (vgl. BGH WM 97, 1747, 1748 f.; 1799, 1800; NJW 98, 592 f.). In solchen Fällen würde ein Festhalten des Darlehensnehmers am Vertrag, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dessen wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unzumutbar beeinträchtigen. Außerdem ergebe die gesetzliche Wertung des § 1136 BGB, daß eine solche unzumutbare Beeinträchtigung nicht rechtens sei. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließt sich der Senat an. Ein solcher oder ein vergleichbarer Fall hat im Januar 1996 aber noch nicht vorgelegen. Der Kläger und seine Ehefrau waren zwar arbeitslos. Aber die Veräußerung des zugunsten der Beklagten belasteten Grundstückes in A. war damals noch nicht beabsichtigt. Hintergrund des Ablösebegehrens der Eheleute ist ersichtlich die Absicht gewesen, weitere Darlehenszinsen für die Finanzierung des Objektes in A. zu sparen, weil man aus dem Verkauf des Hauses in M. die Mittel hatte, den Kredit der Beklagten vorzeitig abzulösen. In der vorbeschriebenen Situation war zwar, wie der Senat nicht verkennt, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Klägers und seiner Ehefrau - jedenfalls im einem allgemeinen Sinne - beeinträchtigt. Beide Eheleute waren arbeitslos geworden, mußten aber bis zu einer Ablösung des Darlehens die laufenden Zinsen weiter an die Beklagte zahlen. Hinzu kam, daß der Verkauf des Objektes in M. zunächst näher lag als eine Veräußerung des Hauses in A., in dem die Eheleute und ihre Kinder wohnten. Aus Sicht der Eheleute war es deshalb nachvollziehbar, daß sie die Veräußerung des Hauses in M. betrieben und anschließend versuchten, mit dem aus diesem Geschäft erlangten Kaufpreis den zur Finanzierung des Objektes in A. aufgenommenen Kredit abzulösen. Gleichwohl war die Beklagte nicht verpflichtet, sich auf eine solche Ablösung einzulassen, bevor es nicht auch zur Veräußerung des Hauses in A. kam. Denn nach den Grundsätzen der vorerwähnten neueren Rechtsprechung wird die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Kreditnehmers nicht schlechthin geschützt, sondern nur insoweit, als es ihm möglich bleiben muß, die finanzierte Immobilie zu veräußern oder anderweitig zu belasten und in diesem Zusammenhang das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen abzulösen (vgl. BGH WM 97, 1747, 1748 r. Sp. = NJW 97, 2875, 2877 l. Sp.; WM 97, 1799, 1800 r. Sp. = NJW 97, 2878, 2879 l. Sp.). Ein weitergehendes Interesse des Kreditnehmers an der Wahrung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ist nach Auffassung des Senates nicht in der Weise schutzwürdig, daß es wie in den vorerwähnten Fällen eine Verpflichtung der Beklagten nach sich zöge, der Auflösung der Festzinsabrede gegen Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Darlehensnehmers, der das finanzierte Objekt nicht veräußern muß, aber vorzeitig zu Geld gekommen ist, wird nicht dadurch unzumutbar beeinträchtigt, daß er am Vertrag mit Festzinsabrede festgehalten und ihm also verwehrt wird, das Darlehen mit der Festzinsabrede vorzeitig zurückzuführen. Ein solcher Darlehensnehmer hat in dieser Situation die Möglichkeit, das ihm zugeflossene Geld anderweitig zinsbringend anzulegen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Darlehensnehmer in dieser Situation bei der Anlage des aus anderweitigen Geschäften erlangten Geldes nicht immer Zinsen in gleicher Höhe wird erwirtschaften können, wie er an seinen Darlehensgeber zahlen muß. So liegt der Fall auch hier. Das allein aber macht es nicht unzumutbar für den Darlehensnehmer, an der einmal getroffen bindenden Darlehensabrede und damit dem Festzins bis zum Ablauf der vertraglichen Befristung festzuhalten. 3. Weiter meint der Kläger, wenn sich die Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers ein Kündigungsrecht vorbehalte, dann müsse sie im Gegenzug in einem solchen Fall auch ein Angebot des Darlehensnehmers auf vorzeitige Vertragsaufhebung annehmen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es Fallgestaltungen geben könnte, in denen eine solche Annahme möglicherweise ernstlich zu erörtern ist. Im vorliegenden Falle jedenfalls ist es nicht so. Die Darlehensnehmer haben hier ein anderweitiges Objekt veräußert und waren so zu Geld gekommen. Sie waren in keiner Zwangslage, dies auch dann nicht, wenn sie bei einer anderweitigen Anlage des Geldes weniger an Zinsen erwirtschafteten, als sie bei Bedingung des Darlehens an die Beklagte zahlen mußten. Unter solchen Umständen ist es nicht geboten, ihnen ein Lösungsrecht vom Darlehensvertrage zuzubilligen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich die Leistung weiterer Zinsen an die Beklagten zu ersparen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 13.754,10 DM.