Urteil
22 U 145/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1999:0309.22U145.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 TATBESTAND 2 Die Parteien waren Gesellschafter der H. B. GmbH in K.. Der Kläger war mit 65 %, der Beklagte zu 1) mit 10 % und der Beklagte zu 2) mit 25 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft beteiligt. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Am 31.8.1990 hatte der Kläger für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der D. Bank AG eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Gegenüber der S.sparkasse K. hatte er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von 294.640,20 DM gleichfalls die Bürgschaft übernommen. 3 Nachdem die Gesellschaft spätestens Ende 1993/Anfang 1994 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, trug der Kläger sich mit Gedanken an eine Veräußerung der Geschäftsanteile. Die Beklagten prüften ab dem Frühjahr 1994 die Möglichkeit, die Geschäftsanteile des Klägers zu übernehmen. Einen Kauf der Anteile des Klägers lehnten sie ab, nachdem der von ihnen beauftragte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater M. einen Bilanzverlust in Höhe von 1.224.000,- DM per 30.6.1994 festgestellt hatte. 4 Am 10.8.1994 kam es zu einer Besprechung zwischen den Parteien, an der außerdem Rechtsanwältin Dr. F. und Rechtsanwalt Kö. auf seiten des Klägers und für die Beklagten Rechtsanwalt P. II teilnahmen. Rechtsanwältin Dr. F. erklärte, nach ihren Feststellungen liege eine Überschuldung der Gesellschaft in Höhe von ca. 1,8 Mio DM vor. Der Kläger legte sodann ein an ihn adressiertes, per Fax übermitteltes handschriftliches Kaufangebot des Zeugen Kn., des Geschäftsführers der Firma Pl. vor. Nach dem Inhalt dieses Angebots war die Firma Pl. bereit, die Gesellschaft zu 100 % ausgehend von einem Verlustvortrag in Höhe von ca. 550.000,- DM zum Preis von 1,- DM zu kaufen. Sie erklärte sich des weiteren bereit, die Beklagten in leitender Funktion weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Kläger nach dem Inhalt des Angebots der Firma Pl. ein Darlehen in Höhe von 500.000,- DM gewähren, das mit 8 % p.a. zu verzinsen war. Auf das Faxschreiben des Zeugen Kn. (Bl. 41 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagten stimmten diesem Vorschlag nicht zu. Am 11.8.1994 meldete der Kläger für die Gesellschaft Konkurs an, der am 24.9.1994 eröffnet wurde. 5 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen schuldhafter Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten, versuchter Erpressung und sittenwidriger Schädigung in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, dem Verkauf der Gesellschaft an die Firma Pl. zuzustimmen. Dadurch wäre der Konkurs der Gesellschaft vermieden worden. Der Gesellschaftszweck habe durch Fortführung der Gesellschaft weiterverfolgt, und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter hätten gesichert werden können. Die Beklagten hätten einerseits die Wertlosigkeit ihrer Geschäftsanteile, andererseits berücksichtigen müssen, daß er, der Kläger, bei Abschluß der Vereinbarung mit der Firma Pl. gegenüber den Banken von den Bürgschaften, die er für die Gesellschaft eingegangen sei, befreit worden wäre. Die Verweigerung der Zustimmung der Beklagten zur Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile sei daher willkürlich gewesen. Unter Fortführungsgesichtspunkten habe die Gesellschaft einen Firmenwert von mindestens 1,5 Mio DM gehabt. Die Firma Pl. sei daher auch bereit gewesen, einen höheren Verlustvortrag in Kauf zu nehmen und bei Kenntnis der Situation der Gesellschaft die Geschäftsanteile zu übernehmen. Das Verlangen der Beklagten, vor Durchführung des Verkaufs 200.000,- DM für die Übertragung des Anteils des Beklagten zu 1 ) bzw. 400.000,- DM für die Übertragung des Anteils des Beklagten zu 2) zu erhalten, sei angesichts der Wertlosigkeit ihrer Geschäftsanteile unberechtigt gewesen. Dennoch habe er sich verbindlich bereit erklärt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Zahlung eines noch auszuhandelnden Betrages nach Ausführung der Anteilsübertragung zu leisten. Allerdings sei er tatsächlich nur eventuell bereit gewesen, an die Beklagten nach der Übertragung der Anteile noch einen geringfügigen Betrag aus seinem Privatvermögen zu zahlen. 6 Der Kläger hat weiter behauptet, er sei nach Konkurseröffnung aus der Bürgschaft von der D. Bank auf Zahlung in Höhe von 536.640,53 DM, von der S.sparkasse K. auf Zahlung in Höhe von 294.640,32 DM in Anspruch genommen worden. Auf Klage des Konkursverwalters hin sei er rechtskräftig zur Zahlung in Höhe von 296.745,97 DM verurteilt worden. Er ist der Auffassung, in Höhe dieser Beträge seien ihm die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.128.027,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.7.1997 zu zahlen; 10 11 festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus deren verweigerter Zustimmung zum Verkauf der H. B. GmbH im Jahre 1994 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. 12 Die Beklagten haben beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagten haben vorgetragen, die gesellschaftliche Treuepflicht reiche nicht so weit, daß sie verpflichtet gewesen seien, ihre Geschäftsanteile unentgeltlich abzugeben. Daran habe auch die drohende Inanspruchnahme des Klägers nach Konkurseröffnung aus den von ihm eingegangenen Verpflichtungen nichts geändert. Vor der Besprechung am 10.8.1994 habe der Kläger einem Kaufpreis für ihre Geschäftsanteile in Höhe von 200.000,- DM bzw. 400.000,- DM zugestimmt. Der Zusage einer Zahlung nach Abschluß des Kaufvertrages mit der Firma Pl. durch den Kläger hätten sie nicht vertrauen können. Erst die Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer M. habe die Situation der Gesellschaft offen gelegt. Dem Angebot der Firma Pl. hätten sie deshalb nicht zustimmen können, weil der Kläger dem Zeugen Kn. einen Verlustvortrag von nur 550.000,- DM vorgespiegelt habe. Der Kläger habe weder dargelegt, daß die Firma Pl. den tatsächlich wesentlich höheren Bilanzverlust zu übernehmen bereit gewesen sei, noch sei erkennbar gewesen, daß der Kläger in der Lage gewesen sei, der Firma Pl. ein entsprechend höheres Darlehen zur Verfügung zu stellen. 15 Durch Urteil vom 20.5.1998 - 91 0 154/97 -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, den Beklagten sei eine schuldhafte Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht ebensowenig vorzuwerfen wie eine unerlaubte Handlung zum Schaden des Klägers. Da das Angebot der Firma Pl. von einem Verlustvortrag in Höhe von 550.000,- DM ausgegangen sei, hätten die Beklagten nicht davon ausgehen müssen, daß diese auch bei Kenntnis der tatsächlichen Situation der Gesellschaft zu einer Übernahme bereit gewesen sei. 16 Gegen dieses, ihm am 26.5.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.6.1998 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.8.1998 begründet hat. 17 Mit der Berufung verfolgt der Kläger einen Teilbetrag des geltendgemachten Schadens aus der behaupteten Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch die D. Bank in Höhe von 300.000,- DM sowie einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,- DM aus der behaupteten Inanspruchnahme durch die S.sparkasse K. weiter. 18 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere die von ihm vertretenen Rechtsansichten. 19 Er beantragt, 20 21 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.5.1998 - 91 0 154/97 - 22 23 1. 24 25 die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 400.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.7.1997 zu zahlen. 26 27 2. 28 29 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 30 Der Beklagte zu 1) beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Der Beklagte zu 2) beantragt, 33 1. 34 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 37 2. 38 39 hilfsweise, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. 40 Auch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere ihre Rechtsauffassungen. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. 42 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 43 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Parteien rechtfertigt keine andere Beurteilung. 44 I. 45 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 46 1. 47 Der Kläger kann von den Beklagten den geltend gemachten Schadensersatz nicht aufgrund einer Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht durch die Beklagten verlangen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die ihnen obliegende gesellschaftliche Treuepflicht durch Ablehnung der Übertragung ihrer Geschäftsanteile liegt nicht vor. 48 a) 49 In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß den Gesellschafter, auch den Gesellschafter einer GmbH, eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern trifft, die ihn bei der Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte zur Rücksichnahme auch auf deren Interessen verpflichtet. Dies gilt nicht nur für den Mehrheitsgesellschafter, sondern auch für den Minderheitsgesellschafter. Diese Treuepflicht ist innerhalb der GmbH um so größer, je mehr diese durch eine personalistische Struktur geprägt ist (vgl. Scholz GmbHG, 8. Aufl., § 14 Rn. 50; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht S. 588 f., 1036; Rowedder-Koppensteiner GmbHG, § 13 Rn. 12, 13 jeweils m.w.N.). 50 Die gesellschaftliche Treuepflicht beschränkt in erster Linie die mitgliedschaftlichen Befugnisse des Gesellschafters, sie kann im Einzelfall dem Gesellschafter aber auch gebieten, Maßnahmen zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar sind (BGH NJW 1985, 974, 975; NJW 1995, 1739; Karsten Schmidt, a.a.O., S. 616; Rowedder-Koppensteiner a.a.O., Rn. 15; Flume ZIP 1995, 161 f.). 51 Ob im Einzelfall aus der gesellschaftlichen Treuepflicht auch die Pflicht des Gesellschafters folgen kann, bei drohendem Konkurs der Gesellschaft seinen Geschäftsanteil auf einen Dritten oder einen Mitgesellschafter zu übertragen, wenn dieser hierdurch von der drohenden Inanspruchnahme durch Gläubiger, etwa wie vorliegend aufgrund einer Bürgschaft, befreit wird, ist zweifelhaft (vgl. hierzu Lutter ZHR 162 (1998), S. 164, 170). Für die Entscheidung des vorliegenden Falls kann dies dahinstehen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich jedenfalls einerseits eine offene und lückenlose Aufklärung der Beklagten durch den Kläger als begünstigtem Mitgesellschafter, sowohl was die Situation der Gesellschaft als auch was die begehrte Übertragung der Geschäftsanteile anbelangt, andererseits das Vorliegen einer jedenfalls erfolgversprechenden Möglichkeit der Sanierung der Gesellschaft bzw. hier der Ablösung der Bürgschaftsverpflichtungen des Klägers als Mehrheitsgesellschafter sowie das Fehlen berechtigter Interessen der Beklagten an der Verweigerung der Übertragung (vgl. Häsemeyer ZHR 160 (1996), S. 109, 115). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 52 aa) 53 In der vom Kläger behaupteten Ablehnung des Beteiligungsangebots der A. und einer Übernahme der Geschäftsanteile durch die Firma Pl. Anfang 1994 durch die Beklagten, kann schon deshalb kein Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht liegen, weil weder ersichtlich ist, daß der Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft seinen Mitgesellschaftern gegenüber die Notwendigkeit hierzu aufgrund einer zutreffenden Schilderung der Lage im einzelnen dargelegt noch konkrete Einzelheiten der geplanten Maßnahmen mitgeteilt hatte. Die tatsächliche Lage der Gesellschaft ist - jedenfalls annähernd - erstmals durch die Überprüfung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters M. offen gelegt worden. Darüberhinaus war das damalige Anliegen der Beklagten, die Möglichkeit einer eigenen Übernahme der Geschäftsanteile des Klägers zu prüfen, berechtigt; auch der Kläger war hiermit einverstanden. Die Dauer der Prüfung durch die Beklagten beruhte nicht zuletzt auf der Feststellung der Unrichtigkeit der sich aus der Bilanz und den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ergebenden Zahlen durch den Zeugen M.. Die Richtigkeit von dessen Feststellungen hat der Kläger nicht bestritten. Die besondere Eilbedürfigkeit der Entscheidung der Beklagten hat der Kläger nicht einmal angemahnt. 54 bb) 55 Auch aufgrund der Verhandlungen am 10.8.1994 und der Vorlage des Übernahmeangebots des Zeugen Kn. als Geschäftsführer der Firma Pl. vom 8.8.1994 waren die Beklagten nicht zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Angebot, wie der Kläger behauptet, auf die Übertragung der Geschäftsanteile unmittelbar auf die Firma Pl. gerichtet und nur dies Gegenstand der Verhandlungen am 10.8.1994 war, oder ob eine Übertragung der Geschäftsanteile zunächst an den Kläger in Rede stand. 56 aaa) 57 Das Angebot des Zeugen Kn. ging nämlich erkennbar von falschen Voraussetzungen aus. Nicht nur der mit 550.000,- DM angenommene Verlustvortrag war, wie sich aus den Feststellungen des Steuerberaters M. ergab, deutlich höher, sondern es lag darüberhinaus, wie kurz zuvor Rechtsanwältin Dr. F. in der Besprechung mitgeteilt hatte, eine Überschuldung der Gesellschaft in Höhe von ca. 1,8 Mio DM vor. Dies wird bestätigt durch das Gutachten des Konkursverwalters und ist vom Kläger weder im Verfahren noch in der Besprechung vom 10.8.1994 in Abrede gestellt worden. Die Beklagten konnten daher in der Besprechung schon nicht davon ausgehen, daß es - bei pflichtgemäßer Information der Firma Pl. durch die Gesellschafter bzw. ihren Geschäftsführer über die tatsächliche Lage der Gesellschaft - überhaupt zu einer Veräußerung der Anteile an die Firma Pl. kommen würde.Soweit der Kläger behauptet, die Firma Pl. wäre angesichts des Firmenwerts in Höhe von 1,5 Mio DM unter "g. - c. -Gesichtspunkten" zu einem Kauf der Anteile auch bei Kenntnis der Überschuldungssituation bereit gewesen, entbehrt sein Vorbringen jeder nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage. Daß hierüber überhaupt und ernsthaft mit dem Zeugen Kn., der schon am 11.8.1994 nach dem Vorbringen des Klägers sein Angebot zurückgezogen hatte, gesprochen worden wäre, ist dem Vorbringen des Klägers schon nicht zu entnehmen. Jedenfalls brauchten die Beklagten von dieser mehr als unwahrscheinlichen Möglichkeit nicht auszugehen. Der Kläger hat dies in der Besprechung auch nicht behauptet. Vielmehr durften die Beklagten das Ansinnen des Klägers in Verbindung mit dem ersichtlich von falschen Voraussetzungen ausgehenden Angebots der Firma Pl. als nicht realistisch und darüberhinaus das Verhalten des Klägers als undurchsichtig ansehen. 58 Dies gilt umso mehr, als der Kläger, der Geschäftsführer der Gesellschaft war, die Beklagten erst in der Besprechung vom 10.8.1994 mit der Mitteilung der von ihm beauftragten Rechtsanwältin F. über eine Überschuldung der Gesellschaft in Höhe von 1,8 Mio DM konfrontiert hatte. Dies, die gleichzeitige Vorlage des Angebots Kn., das von einem Verlustvortrag von nur 550.000,- DM ausging und zudem die vom Kläger nach seinem Vorbringen "verbindlich" zugesagte Abstandszahlung an die Beklagten, über die aber erst eine Vereinbarung nach Übertragung der Geschäftsanteile zustandekommen sollte, konnte bei den Beklagten berechtigte Zweifel nicht nur an der Ernsthaftigkeit des Angebots des Zeugen Kn. begründen, sondern darüberhinaus auch Zweifel an der Offenheit und Seriosität der Absichten des Klägers. Die Befürchtung der Beklagten, sie sollten übervorteilt werden, lag daher nahe. 59 Voraussetzung für etwaige Verpflichtungen der Mitgesellschafter aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ist aber, wie ausgeführt, eine lückenlose und offene Aufklärung über sämtliche Umstände. Jegliches berechtigtes Mißtrauen in Hintergründe und Umstände der von den Mitgesellschftern erwarteten Zustimmung begründet ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung der Zustimmung. Beruht eine etwaige gesellschaftliche Treuepflicht der Mitgesellschafter letztlich auf Treu und Glauben, kann derjenige, der entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben seine Mitgesellschafter zu undurchsichtigen Maßnahmen zu veranlassen versucht, nach Treu und Glauben gerade keine Zustimmung erwarten. 60 Das gleiche gilt, wenn es, wie die Beklagten behaupten, um eine Übertragung der Geschäftsanteile an den Kläger ging. Für die Richtigkeit der entsprechenden Behauptung der Beklagten spricht das Gutachten des Konkursverwalters, der ausgeführt hat, Bedingung für die Übernahme durch die Firma Pl. sei gewesen, daß der Kläger 100 % der Anteile der Gesellschaft hielt. Auch hier gilt, daß die Beklagten zu einer Anteilsübertragung nur verpflichtet sein konnten, wenn sich hierdurch eine ernsthafte und seriöse Möglichkeit der Rettung der Gesellschaft und damit der Befreiung des Klägers von seinen Bürgschaftsverpflichtungen bot. 61 bbb) 62 Unabhängig von vorstehenden Erwägungen waren die Beklagten aber auch deshalb zur Übertragung ihrer Anteile nicht verpflichtet, weil weitere wesentliche Bestandteile der Vereinbarung nicht geklärt waren. 63 (1) 64 In dem Angebot der Firma Pl. war insbesondere die Weiterbeschäftigung der Beklagten in leitender Position angesprochen. Auch insoweit war das Angebot jedoch nicht hinreichend klar, um den Beklagten eine ausreichende Möglichkeit zur Beurteilung ihrer Situation nach Übertragung der Geschäftsanteile zu ermöglichen. 65 Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten zur Übertragung nur bei einer solchen Weiterbeschäftigung in leitender Funktion verpflichtet waren. Das Angebot ging jedenfalls hiervon aus, bereits deshalb entsprach es den berechtigten Interessen der Beklagten, dies zuvor abschließend geklärt zu wissen. Ohne Klärung dieser Frage durften und mußten die Beklagten - auch angesichts der oben genannten Umstände - befürchten, übervorteilt zu werden. 66 (2) 67 Mißtrauen der Beklagten gegen die Redlichkeit und Offenheit des Klägers war aber auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger ihnen nach seinem Vorbringen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber verbindlich" die Zahlung einer Abstandssumme nach Übertragung der Geschäftsanteile zugesagt hatte. War der Kläger nach seinen damaligen Äußerungen zur Zahlung einer Abstandssumme bereit, kann es auf die Frage, ob die Beklagten hierauf einen Anspruch hatten, nicht ankommen. Vielmehr hatten die Beklagten entsprechend den damaligen Äußerungen des Klägers ein berechtigtes Interesse, vor Zustimmung zu einer Übertragung durch eine rechtlich verbindliche Zusage des Klägers die genauen Bedingungen zu klären. War der Kläger hierzu nicht bereit, lag einerseits ein annahmefähiges Angebot nicht vor, andererseits mußten die Beklagten auch aus diesem Grunde befürchten, daß der Kläger sie durch diese "verbindliche" Zusage täuschen wollte. Daß diese Befürchtung berechtigt war, zeigt das spätere Vorbringen des Klägers, er sei "eventuell" bereit gewesen, eine kleinere Summe aus seinem Privatvermögen an die Beklagten zu zahlen. Das gesamte Verhalten des Klägers, insbesondere in Verbindung mit dem von falschen Tatsachen ausgehenden Angebot der Firma Pl. mußten die Beklagten als unseriös und undurchsichtig auffassen. Die Treuepflicht eines Gesellschafters gegenüber einem Mitgesellschafter, der sich dem Verdacht aussetzt, diese übervorteilen zu wollen, kann eine Pflicht zur Zustimmung zu unter diesen Umständen verlangten Maßnahmen nicht begründen. 68 ccc) 69 Die Beklagten waren darüberhinaus aber auch nicht verpflichtet, ihre Geschäftsanteile ohne eine Gegenleistung an die Firma Pl. oder den Kläger zu übertragen. 70 Selbst wenn man aufgrund des drohenden Konkurses der Gesellschaft und der Wertlosigkeit der Geschäftsanteile der Beklagten grundsätzlich eine Verpflichtung zur Übertragung der Geschäftsanteile zugunsten des Klägers und seiner Enthaftung aus den Bürgschaften annehmen wollte, wäre eine Übertragung der Anteile ohne Gegenleistung des Klägers als enthaftetem Gesellschafter nicht berechtigt. 71 Der Kläger hätte durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile einen erheblichen Vorteil durch die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 800.000,- DM erlangt. Das von ihm der Firma Pl. nach deren Angebot vom 8.8.1994 zu gewährende Darlehen war nicht nur kurzfristig, nämlich jährlich mit 100.000,- DM zu tilgen, sondern darüberhinaus in beachtlicher Höhe, nämlich mit 8 % p.a., zu verzinsen. Daß die Beklagten an dem allein dem Kläger vorteilhaften Geschäft partizipieren wollten, kann nicht als unangemessene Verfolgung eigener Interessen angesehen werden. Verlangt ein Gesellschafter allein in seinem Interesse die Aufgabe von Geschäftsanteilen von seinen Mitgesellschafern,und seien diese auch objektiv wertlos, und erlangt er hierdurch einen erheblichen Vorteil, obwohl auch seine Geschäftsanteile objektiv wertlos sind, ist die Forderung der Mitgesellschafter, an diesem Vorteil wenigstens teilweise beteiligt zu werden, berechtigt (vgl. hierzu Lutter a.a.O.). Ob die Forderungen der Beklagten der Höhe nach überzogen waren, kann dahinstehen, da der Kläger jedenfalls ein konkretes Zahlungsangebot, über das hätte verhandelt werden können, nicht unterbreitet hatte. Er hat vielmehr aus der nachvollziehbaren Sicht der Beklagten, die sich durch das Vorbringen des Klägers bestätigt hat, versucht, die Beklagten mit einer angeblich verbindlichen Zahlungszusage zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile zu bewegen. 72 b) 73 Es fehlt im übrigen an einem Schaden des Klägers. 74 aa) 75 Der Kläger hat, wie ausgeführt, nicht konkret und substantiiert dargelegt, daß es bei Kenntnis des tatsächlichen Verlustvortrags und vor allem der tatsächlichen erheblichen Überschuldung der Gesellschaft zu einem Verkauf an die Firma Pl. gekommen und daher seine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften unterblieben wäre. 76 bb) 77 Darüberhinaus hat der Kläger auch die Höhe des ihm entstandenen Schadens nicht hinreichend dargelegt und belegt. Wann er insbesondere aus der Bürgschaft durch die S.sparkasse K. in Anspruch genommen worden ist, und entsprechende Zahlungen geleistet hat, ist nicht dargelegt; die Bestätigung der S.sparkasse K. betrifft nur die Übernahme der Bürgschaft durch den Kläger, nicht aber die Inanspruchnahme aus dieser. 78 Auch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft der D. Bank hat der Kläger nicht hinreichend unter Beweis gestellt, nachdem die Beklagten entsprechende Zahlungen des Klägers an die D. Bank bestritten haben. Die schriftliche Äußerung eines Mitarbeiters der Bank genügt als Beweismittel nicht. 79 2. 80 Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten nach § 826 BGB aus. Die Beklagten haben vielmehr berechtigterweise eine Veräußerung ihrer Geschäftsanteile unter den gegebenen Umständen verweigert, einen Schaden hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. 81 3. 82 Ein Anspruch aus § 823 II BGB iVm §§ 253, 22 StGB scheitert schon daran, daß die Verweigerung der Übertragung der Anteile berechtigt war. Ein erstattungsfähiger Schaden im Rahmen einer im Versuchsstadium gebliebenen Erpressung liegt im übrigen nicht vor. Der Kläger hat sich gerade auf die Bedingungen der Beklagten, nämlich die Zahlung einer Abstandssumme in der verlangten Höhe nicht eingelassen. 83 II. 84 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 85 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 400.000,- DM