Beschluss
Ss 217/99 (B) - 112 B -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1999:0604.SS217.99B112B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Durch Bußgeldbescheid vom 23. November 1998 ist gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 150 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Seinen Einspruch hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 22. Februar 1999 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da er zur Hauptverhandlung an diesem Tag nicht erschienen war. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen Rechts gerügt wird. 4 II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, da in dem - hier maßgeblichen - Bußgeldbescheid mit dem Fahrverbot eine Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist (vgl. dazu Senat wistra 1993, 350, 351; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 48; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 20). Sie begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO, 79 Abs. 3 OWiG) keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet. 6 Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. 7 Nach §§ 337 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde allein darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das gilt auch für die Anfechtung eines nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteils. § 74 Abs. 2 OWiG ist verletzt, wenn das Gericht den Einspruch verwirft, obwohl der ausgebliebene Betroffene genügend entschuldigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich genügend entschuldigt hat, sondern ob ein Entschuldigungsgrund vorliegt (BGHSt 17, 391, 396 = NJW 1962, 2020, 2021; KG GA 1973, 29, 30; Senat VRS 83, 444, 445; NJW 1982, 2617 [jeweils zu § 329 StPO]; Göhler a.a.O. Rdnr. 31 m. w. Nachw.). Dies hat der Tatrichter aufgrund seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen zu prüfen und ggfs. im Wege des Freibeweises zu klären (Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, § 74 Rdnr. 44 m. w. Nachw.). 8 Eine Verletzung der Norm kann demnach nicht nur dadurch begründet sein, daß das Gericht hinsichtlich des Entschuldigtseins des Betroffenen bekannte Umstände nicht oder rechtsfehlerhaft gewürdigt hat, sondern auch durch die pflichtwidrig versäumte Feststellung der tatsächlichen Grundlagen eines gegebenen Entschuldigungsgrundes. Gegenstand einer den Vorschriften der §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden Verfahrensrüge (OLG Düsseldorf VRS 80, 465, 466; NStZ 1983, 513 Ls u. NStZ 1983, 270; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m. w. Nachw.; Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 64; vgl. a. OLG Saarbrücken NStZ 1991, 147 f.) kann demnach entweder die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG durch Verkennung seines Regelungsgehalts, also durch einen Subsumtionsfehler, oder die unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sein. Sie eröffnet die Möglichkeit, das Verwerfungsurteil daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat oder ob er seine Aufklärungspflicht verletzt und deshalb seiner Entscheidung nicht alle in diesem Zeitpunkt erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrunde gelegt hat (vgl. Senge a.a.O. Rdnr. 63 f. m. w. Nachw.; Göhler a.a.O.; vgl. zu § 329 StPO: OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613, 1614 m. w. Nachw.; OLG Hamm NJW 1963, 65; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rdnr. 92; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 329 Rdnr. 48). 9 Im vorliegenden Fall führt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht zu der Feststellung, daß das angefochtene Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG beruht. 1) Der Betroffene ist der Auffassung, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung sei genügend entschuldigt. Dazu trägt er vor, er habe am Terminstag die Fahrt zum Gericht frühzeitig angetreten, sei aber mit seinem Pkw auf der Autobahn mehrfach in Staus geraten, die sich aufgrund chaotischer Witterungsbedingungen mit starken Schneetreiben gebildet hätten; schließlich habe er wegen der irregulären Straßenverhältnisse die Weiterfahrt abbrechen müssen, als sich an einer Steigung Lkw quergestellt hätten. 10 a) Dieses Vorbringen vermag schon deshalb den Erfolg des Rechtsmittels nicht zu begründen, weil entsprechende tatsächliche Feststellungen der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können. 11 Soweit mit der Rechtsbeschwerde (bzw. in Fällen des § 329 Abs. 1 StPO: mit der Revision) geltend gemacht wird, der Betroffene (bzw. Angeklagte) sei entgegen der Ansicht des Tatrichters genügend entschuldigt gewesen und das Gericht habe einen gegebenen Entschuldigungsgrund anerkennen und als solchen rechtlich werten müssen, kann das Rechtsmittelgericht nur aufgrund des Urteilsinhalts selbst überprüfen, ob die Annahme einer fehlenden oder ungenügenden Entschuldigung zutreffend ist oder nicht (OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613, 1614; OLG Bremen NJW 1962, 881 u. StV 1987, 242 ; OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 433; KG GA 1973, 29, 30 f.). Die tatsächlichen Feststellungen zur Frage der genügenden Entschuldigung sind der Überprüfung oder Ergänzung durch das Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgericht entzogen; der Überprüfung im Freibeweisverfahren ist lediglich die Frage zugänglich, ob die Pflicht zu weiterer Sachaufklärung begründet war (vgl. BGHSt 28, 384, 387 f. = NJW 1979, 2319; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.; KMR-Paulus StPO § 329 Rdnr. 70; Rautenberg, in Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl., § 329 Rdnr. 51; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 451) und ob überhaupt eine ordnungsgemäße Ladung zur Hauptverhandlung erfolgt war (vgl. BGH NJW 1987, 1776 = NStZ 1987, 239 = VRS 72, 198, 201; BayObLG NJW 1986, 1954 = NStZ 1986, 281 = DAR 1987, 315; OLG Düsseldorf NJW 1988, 1681, 1682 = VRS 75, 54, 56; KG JR 1984, 78; Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 48 b). 12 Mängel der Ladung des Betroffenen werden hier nicht geltend gemacht. Tatsachenfeststellungen zu Entschuldigungsgründen, die eine Überprüfung ihrer rechtlichen Würdigung durch den Tatrichter ermöglichen würden, enthält das angefochtene Urteil nicht. Seine Begründung erschöpft sich in der formularmäßigen Wendung, daß der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. 13 b) Darin kann allerdings auch kein Darstellungsmangel gefunden werden, der zur Aufhebung des Urteils führen müßte (vgl. dazu a. BayObLG NStZ-RR 1997, 182; OLG Karlsruhe NJW 1969, 475, 476). Zwar müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Tatgericht alle ihm bekannten oder erkennbaren, als Entschuldigungsgründe überhaupt in Betracht kommenden Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Die Begründung des Urteils muß daher den Inhalt eines etwaigen Entschuldigungsvorbringens des Betroffenen (bzw. Angeklagten) und die Erwägungen angeben, aus denen das Tatgericht die Anerkennung als Entschuldigungsgrund versagt hat (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281). Hatte der Betroffene (bzw. Angeklagte) jedoch überhaupt keine Entschuldigungsgründe vorgebracht und waren dem Gericht auch sonst keine Umstände bekannt oder - insbesondere aufgrund des Akteninhalts - erkennbar, die das Ausbleiben entschuldigen konnten, so kann es nicht als Rechtsfehler angesehen werden, wenn die Verwerfung des Einspruchs (bzw. der Berufung) nur formularmäßig damit begründet ist, daß das Ausbleiben nicht oder nicht genügend entschuldigt sei (OLG Hamm NJW 1963, 65, 66 m. w. Nachw.; vgl. a. OLG Bremen NJW 1962, 881). Entbehrlich sind Ausführungen ferner, wenn vorgebrachte Gründe offensichtlich von vorneherein ungeeignet sind, den Betroffenen zu entschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48, 49; KG StV 1995, 575 m. w. Nachw.; KG StV 1997, 11; OLG Koblenz VRS 73, 51, 52). Denn das Fehlen einer überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung kann im Hinblick auf § 337 Abs. 1 StPO (i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG) den Bestand eines Urteils nur dort gefährden, wo Umstände vorliegen, die eine nähere Begründung der Entscheidung gebieten (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; Bick StV 1987, 273, 274 f. m. w. Nachw.). 14 Davon ausgehend war auch in vorliegender Sache eine Auseinandersetzung mit möglichen Entschuldigungsgründen, namentlich den zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umständen, nicht zwingend veranlaßt. Das Vorbringen des Betroffenen, der Grund seiner Verhinderung sei dem Gericht in der Hauptverhandlung durch den für ihn - im Auftrag des Verteidigers - erschienenen Rechtsanwalt mitgeteilt worden, findet weder im Verhandlungsprotokoll noch im übrigen Akteninhalt Bestätigung. Im Protokoll heißt es, der erschienene Verteidiger habe erklärt, der Betroffene "stehe evtl. im Stau"; er wisse definitiv, daß der Verteidiger, von dem er mit der Terminswahrnehmung beauftragt worden sei, im Stau stehe. Die Richterin hat in einem Aktenvermerk vom 14. April 1998 erklärt, der Verteidiger habe auf Frage des Gerichts, wo der Betroffene sei, angegeben, das wisse er auch nicht; auf weitere Frage, ob der Betroffene vielleicht zusammen mit seinem Verteidiger in schlechtes Wetter geraten und umgekehrt sei, habe er geantwortet, davon gehe er nicht aus, da dies der Kollege ihm sicher mitgeteilt hätte, vielleicht stecke er (der Betroffene) auch im Stau. Der Verteidiger hat in einem Schriftsatz vom 10. Mai 1999 die Angaben der Richterin als "im wesentlichen zutreffend" bestätigt und hinzugefügt, er habe in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß seiner Vermutung nach die Partei ebenfalls wegen der damaligen Witterungsverhältnisse nicht erschienen sei. 15 Entschuldigungsvorbringen, das der Erörterung in den Urteilsgründen bedurft hätte, lag dem Tatrichter danach nicht vor. Dazu bedarf es bestimmter Tatsachenbehauptungen, mit denen ein Entschuldigungsgrund nicht nur als Möglichkeit, sondern als tatsächlich gegeben geltend gemacht wird. Bloße Mutmaßungen, wie sie vorliegend von dem in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger geäußert worden sind, reichen hingegen grundsätzlich nicht aus, um das Gericht zu einer Erörterung zu verpflichten. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn immerhin Indiztatsachen behauptet werden, die den Rückschluß auf einen bestimmten Hinderungsgrund als naheliegend erscheinen lassen, mag dahinstehen. Denn eine Fallgestaltung dieser Art liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, daß der Verteidiger in einen witterungsbedingten Verkehrsstau auf der Autobahn geraten und dadurch am Erscheinen gehindert ist, gibt noch keinen Anlaß zu der Annahme, daß Gleiches auch für den Betroffenen zu gelten habe, von dem nicht bekannt ist, ob er die Reise zum Gerichtsort überhaupt und ggfs. zu welchem Zeitpunkt angetreten hat, ob er dazu seinen Pkw oder ein anderes Verkehrsmittel benutzt, ob er von seinem Wohnort aus anreist und ob er dabei dieselbe Strecke wie der Verteidiger gewählt hat. Vor diesem Hintergrund war die Erklärung des in Untervollmacht tätigen Verteidigers spekulativer Natur. 16 Wenn konkrete Tatsachen dem Gericht bis zur Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen werden können, bleibt dem Betroffenen nur der Weg der Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Hauptverhandlung offen (BayObLG NStZ-RR 1997, 182; vgl. a. Senat VRS 93, 357 f.), auf den vorliegend jedoch kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung verzichtet worden ist (§§ 342 Abs. 3 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). 2) Auch unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht unterliegt das angefochtene Urteil nicht der Aufhebung als rechtsfehlerhaft. Insoweit wird ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, nicht ordnungsgemäß ausgeführt. 17 Wie eingangs bereits dargelegt, kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, das Gericht habe aufgrund bestimmter Tatsachen einen gegebenen Entschuldigungsgrund in seine Prüfung einbeziehen müssen oder es sei aufgrund bestimmter Tatsachen dazu gedrängt gewesen, den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufzuklären (Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 48 b; BayObLG VRS 83, 56). Hierbei handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO, die den allgemeinen Begründungserfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) genügen muß. Es muß also angegeben werden, welcher - eine genügende Entschuldigung abgebende - Umstand hätte aufgeklärt werden sollen, welche Beweismittel dazu hätten benutzt werden können und welche Gesichtspunkte das Gericht zu dieser weiteren Aufklärung hätten drängen müssen; ferner ist mitzuteilen, welche dem Beschwerdeführer günstige Tatsache die unterlassene Beweiserhebung ergeben hätte, wobei es nicht genügt, ein günstiges Ergebnis lediglich als möglich hinzustellen (st. Senatsrechtsprechung; vgl. Senat VRS 83, 444, 445 u. VRS 78, 467, 468; ebenso OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613, 1614; KG GA 1974, 116, 117; KMR-Paulus § 329 Rdnr. 68; Gollwitzer, in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 329 Rdnr. 99; Rautenberg a.a.O. Rdnr. 52; Bick StV 1987, 273, 274). Angaben dazu enthält die vorliegende Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Auf welchem Wege das Amtsgericht sichere Kenntnis davon hätte erlangen können, daß der Betroffene durch eine witterungsbedingte Störung des Verkehrs auf der von ihm benutzten Bundesautobahn am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert war, ist ihr nicht zu entnehmen. 18 Durch die festgestellte Erklärung des Verteidigers wurde im übrigen eine Verpflichtung des Gerichts zu Beweiserhebungen in dieser Richtung nicht begründet. Erst wenn dem Gericht Tatsachen bekannt geworden sind, die einen konkreten Hinweis für einen Entschuldigungsgrund geben (OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; Senat NJW 1982, 2617), muß es dem im Rahmen der Aufklärungspflicht nachgehen (Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 31) und Nachforschungen im Wege des Freibeweises anstellen (Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, § 74 Rdnr. 44; OLG Düsseldorf VRS 74, 284, 285 u. NStZ 1984, 331; OLG Hamm NJW 1965, 410; OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613). Dazu bedarf es aber schlüssiger, die Verhinderung indizierender Tatsachenbehauptungen (BayObLG NJW 1998, 172; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; OLG Karlsruhe NJW 1969, 475, 476). Mutmaßungen des Verteidigers über mögliche Entschuldigungsgründe, die einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage entbehren, reichen auch in dieser Hinsicht nicht aus. 19 3) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich mit der weiteren Verfahrensrüge geltend macht, das Gericht habe den Betroffenen zu Unrecht nicht von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden und damit gegen § 73 Abs. 2 OWiG verstoßen, dringt sie ebenfalls nicht durch. 20 Die Befreiung von der Verpflichtung, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, wird nur auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen erteilt. Daß ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung gestellt worden ist, wie mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, kann indessen nicht festgestellt werden. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO , die gemäß §§ 274 StPO, 46 Abs. 1 OWiG nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1999 ist ein Entbindungsantrag des Betroffenen aber nicht vermerkt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein solcher Antrag noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann (bejahend: Göhler a.a.O. § 73 Rdnr. 4; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 73 Rdnr. 10) und ob mit der Rechtsbeschwerde in einer den Anforderungen des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise dargetan worden ist, daß von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein Beitrag zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erwartet werden konnte (vgl. Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 48 c; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 74 Rdnr. 20). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.