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Beschluss

27 WF 79/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0614.27WF79.99.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Mai 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 29. April 1999 - 29 a F 412/98 (PKH) Ast. - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Mai 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 29. April 1999 - 29 a F 412/98 (PKH) Ast. - wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts zurückgewiesen. Denn die erstrebte einstweilige Verfügung war, wie das Amtsgericht zutreffend in seiner Hauptsacheentscheidung vom 7. Dezember 1998 ausgeführt hat (veröffentlicht in FamRZ 1999, 659, 660), wegen der Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO nicht zulässig. Auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob ihr auf die Gewährung laufenden Unterhalts im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gerichtetes Begehren sachlich eine Erfolgsaussicht hatte. Denn ihr Antrag war prozessual unzulässig. Für die erstrebte einstweilige Verfügung fehlte in Anbetracht der seit dem 1. Juli 1998 bestehenden Möglichkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 661, 662 m.w.N.). Grundsätzlich verdrängt die einstweilige Anordnung des § 644 ZPO als - einfachere und billigere - Sonderregelung die einstweilige Verfügung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 644 Rn. 2). Dies gilt nicht nur, wenn der Unterhaltsprozeß bereits anhängig ist oder ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht ist, sondern auch dann, wenn er - wie hier - ohne weiteres anhängig gemacht werden kann (vgl. OLG Köln, a.a.O.; AG Bergisch Gladbach a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 3). Auch im Streitfall ist weder dargetan noch ersichtlich, warum die Antragstellerin nicht zumindest ein Prozeßkostenhilfegesuch für die Durchführung einer Unterhaltsklage gestellt hat (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 30). Einer solchen Darlegung hätte es umso mehr bedurft, als die Antragstellerin nach Zurückweisung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 7. Dezember 1998 einen Antrag auf Gewährung von Getrenntlebensunterhalt verbunden mit einem - erfolgreichen - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht hat (Verfahren AG Bergisch Gladbach 29 a 440/98). Im übrigen war der von der Antragstellerin gewählte Weg einer einstweiligen Verfügung auch mutwillig (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 662, 663). In Anbetracht dessen, dass im Wege der einstweiligen Verfügung lediglich Notunterhalt und dieser auch nur für längstens 6 Monate erlangt werden kann, hätte eine Partei, die die Kosten der Prozeßführung selbst aufzubringen hätte, nicht den zusätzliche Kosten verursachenden Weg über eine einstweilige Verfügung, sondern denjenigen einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO gewählt. Auch aus diesem Grund kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Streitfall nicht in Betracht. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt. Gerichtsgebühr: 50 DM (§ 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 1952)