Urteil
9 U 179/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0622.9U179.98.00
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 442/97 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 442/97 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin als Hausratversicherer steht gegen die Beklagte als Gebäudeversicherer wegen des Brandschadenfalls vom 16.09.1995 betreffend den Raumteiler zwischen Küche und Eßzimmer im Haus ihrer jeweiligen Versicherungsnehmer ein Erstattungsanspruch nicht zu. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte kann sich nur aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (Erfüllung einer fremden Schuld) ergeben, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Eine Forderung aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers aus der von ihm abgeschlossenen Gebäudeversicherung besteht nicht, weil die Klägerin den Schaden bereits reguliert hatte. Da im übrigen weder die Voraussetzungen des § 67 VVG noch eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 Abs. 2 VVG wegen Doppelversicherung gegeben sind, hat ein etwaiger Ausgleich zwischen den beiden beteiligten Versicherern (Hausrat- und Gebäudeversicherer) nach Bereicherungsrecht zu erfolgen (vgl. Martin, SVR, 3. Aufl., H II 40, 39 ). Ein solcher Rückgriffanspruch setzt voraus, daß die Klägerin als Hausratversicherer den Schaden zu Unrecht reguliert hätte, obwohl die Beklagte als Gebäudeversicherer Entschädigung hätte leisten müssen. Das ist aber nicht der Fall, so daß die Klägerin von der Beklagten keine Erstattung verlangen kann. Nach § 2 der vereinbarten VGB 62 sind die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör, versichert. Ausweislich des Versicherungsscheins sind das "1. Wohngebäude, massiv, Ziegeldach mit Garage, massiv, Ziegeldach; 2. Antennenanlage und 3 Außenleuchten". Daß mit dieser Beschreibung der hier streitige Raumteiler bereits von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre, wie die Berufung meint, ist nicht anzunehmen. Einer dahingehenden - die Bedingungen einschränkenden - Auslegung des Inhalts des Versicherungsscheins, daß sich der Versicherungsschutz nicht auf Gebäudebestandteile erstrecken soll (vgl. OLG Hamm, r+s 1992, 60 für Garage; siehe auch Kollhosser in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 2 VGB 62, Rn 3), fehlt die Grundlage. Die genannte Aufzählung dient im Wesentlichen der Kennzeichnung des versicherten Gebäudes sowie der Antennenanlage und der Außenleuchten, soll aber Gebäudebestandteile nicht von vornherein vom Versicherungsschutz ausschließen. Maßgebend ist demnach, ob es sich bei dem Raumteiler um einen Bestandteil des Gebäudes im Sinne des § 2 VGB 62 handelt. Dies ist zu verneinen. Hierbei ist in erster Linie von einem "versicherungs-rechtlichen" Begriff des Gebäudebestandteils, der sich am Regelungszweck orientiert, und nicht von einem rein "sachenrechtlichen" nach den §§ 93 ff BGB auszugehen. Den Begriffen "Bestandteile" und "Zubehör" in § 2 VGB 62 kommt eine Abgrenzungsfunktion zwischen den verschiedenen Versicherungssparten zu (vgl. OLG Köln, 5. Senat, r+s 1992, 316 = VersR 1992, 1468; Kollhosser in Prölss/Martin, a.a.O., § 2 VGB 62, Rn 5; wohl auch Knappmann in Prölss/Martin, § 1 VHB 84, Rn 13 m.w.N.). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nämlich derartige Begriffe eher unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherung auslegen, wenn andernfalls eine sinnvolle und Rechtssicherheit gewährleistende Grenzziehung nicht erreicht wird (vgl. BGH, VersR 1992, 606). Mit der Gebäudeversicherung soll typischerweise das Risiko von Substanzschäden des Gebäudes abgedeckt werden, während eine Hausratversicherung gegen die Beschädigung im Wesentlichen der Einrichtung oder der zum Gebrauch oder Verbrauch dienenden Sachen abgeschlossen wird. Gebäudebestandteile sind schon begrifflich kein Haurat und wären in der hier maßgeblichen Hausratversicherung nicht versichert, was § 1 Nr. 4 a VHB 84 ausdrücklich klarstellt (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 1 VHB 84, Rn 5). Bei Einbauküchen sind Abgenzungsschwierigkeiten nur dann anzunehmen, wenn diese Möbel mit den Wänden des Gebäudes dergestalt substanzmäßig verbunden sind, daß bei natürlicher Betrachtungsweise von einer Einheit zwischen Wand und Einbauküche auszugehen ist. Eine derartige Einheit liegt nicht vor, wenn Küchenmöbel an einer Wand aufgestellt oder aufgehangen und die Zwischenräume zwischen Decken und Seitenwänden durch Blenden und Paßleisten geschlossen werden (OLG Köln, r+s 1992, 316 = VersR 1992, 1468; siehe auch OLG Saarbrücken, VersR 1996, 97 bei serienmäßig gefertigter Einbauküche; Martin, SVR, 3. Aufl., H II 38, 64 zu Einbaumöbeln und Schrankwänden). Diese Gesichtspunkte treffen auch auf den aus Küchenmöbeln bestehenden Raumteiler zu. Es handelt sich gleichsam um eine Schrankwand zwischen Küche und Eßzimmer, die aus Serienteilen mit Anpassungsstücken besteht. Wie sich aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, sind "serienmäßig bemaßte Grundteile" zur Herstellung verwendet worden. Nach dem Gutachten handelt es sich bei den Raumteiler - Elementen der Firma Z. um Schrankelemente, welche in wahlweisen Breiten herzustellen gewesen seien. Mögen auch einsatzbedingt die Maße (Fertigungshöhe 240 cm, durch Sockel eventuell 245 cm) anders als bei normalen Küchenschränken sein. Die Produktion und Montage ist die gleiche wie bei allen anderen Einbaumöbeln auch. Daß einzelne Paßleisten und die Deckenblenden sondergefertigt werden müssen, ändert an der Beurteilung nichts. Dies ist auch bei normalen Einbauküchen je nach Zuschnitt des Raums häufig der Fall. Schließlich führt die Art und Weise des Abbaus eines solchen Raumteilers nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, daß nach Abnahme der beiderseitigen Fronten genauso das Gerüst der wiederum zerlegbaren senkrechten und waagerechten Konstruktionsteile übrig bleibe wie bei jeder anderen Montagewand auch. Eine derartige Ständerwand sei durchweg demontierbar und wieder aufbaubar. Der Raumteiler habe keinerlei tragende oder sonst für die Statik des Hauses wichtige Funktion. Daß der durch den Raumteiler abgetrennte Küchenraum zur Diele eine eigene Tür besitzt, ändert an dem Charakter des Raumteilers nichts und ist auch für die Versicherungsnehmer nicht von entscheidender Bedeutung gewesen. Dies wird dadurch unterstrichen, daß der nach dem Brandschaden eingebaute neue Raumteiler zum Teil nur halbhoch ist (u.a. als Frühstückstheke ausgebildet) und in der Mitte einen Durchgang hat. Nach alledem war ein Erstattungsanspruch der Klägerin als Hausratversicherer gegenüber dem Gebäudeversicherer nicht gegeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 16.000 DM