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Beschluss

10 UF 42/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0719.10UF42.99.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 26.01.1999 (7 F 329/97) getroffene Sorgerechtsregelung aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Überprüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdever-fahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiord-nung von Rechtsanwalt H. bewilligt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 26.01.1999 (7 F 329/97) getroffene Sorgerechtsregelung aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Überprüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdever-fahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiord-nung von Rechtsanwalt H. bewilligt. G r ü n d e : In dem Verbundurteil hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für die am 05.09.1995 geborene Tochter der Parteien der Antragstellerin übertragen. Die hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde des Antragsgegners, der die Beibehaltung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts anstrebt, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache, weil das Amtsgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners ist die Folgesache nicht deshalb als in der Hauptsache erledigt anzusehen, weil die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten seit dem 01.07.1998 nicht ausdrücklich beantragt hat, ihr die elterliche Sorge allein zu übertragen. Zwar ist nach Artikel 15 § 2 Abs. 4 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes eine am 01.07.1998 anhängige Folgesache, die die Regelung der elterlichen Sorge betrifft, als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem 01.07.1998 ein Elternteil beantragt hat, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein überträgt. Ein solcher Antrag kann jedoch auch in einem vor dem 01.07.1998 eingebrachten entsprechenden eindeutigen, über diesen Zeitpunkt hinauswirkenden Verlangen gesehen werden (siehe Büttner FamRZ 1998, 594 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/4899 S. 146). Dieser Anforderung ist hier dadurch genügt, dass die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 16.07.1997 den Antrag angekündigt hat, ihr die elterliche Sorge für die Tochter zu übertragen, und sie dieses Begehren unzweifelhaft nach dem 01.07.1998 weiterverfolgt hat. In der Sache hat sich das Amtsgericht von der Erwägung leiten lassen, dass es angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Spannungen "kaum möglich sein dürfte", dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Entscheidungen zu treffen; überdies sei mit einem längerfristigen Aufenthalt des Antragsgegners in der Bundesrepublik Deutschland wegen der bereits angedrohten Abschiebung nicht zu rechnen. Diese Erwägungen vermögen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge indes nicht zu tragen. Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann dem antragstellenden Elternteil mangels Zustimmung des anderen die alleinige elterliche Sorge übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und ihre Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies kann im Regelfall nur dann angenommen werden, wenn zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen und aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist, dass sich ihre Konflikte nach der Scheidung fortsetzen und zum Nachteil des Kindes auswirken werden. Dabei muss sich die fehlende Konsensbereitschaft wegen der Regelung des § 1687 BGB (alleinige Entscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils in alltäglichen Dingen) auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung beziehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 38 f.). Dies hat das Amtsgericht nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerde nicht festgestellt. Überdies hat die Antragstellerin selbst - auch im Beschwerdeverfahren - nicht konkret vorgetragen, dass die Parteien in wesentlichen Erziehungsfragen nicht zu einem Konsens finden können und in welcher Hinsicht dies der Fall sein soll. Auch das Jugendamt hat sich dazu nicht näher geäußert, weil es irrtümlich von einem dauerhaft übereinstimmenden Vorschlag der Parteien ausgegangen ist. Da das Amtsgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 12 FGG) nicht genügt hat, ist ihm Gelegenheit zur Erhebung der erforderlichen Ermittlungen zu geben. Hierbei wird neben einer ergänzenden Anhörung der Parteien und der Einholung eines weiteren Berichtes des Jugendamtes ggfls. auch die Anhörung des betroffenen Kindes nach § 50 b FGG in Betracht zu ziehen sein. Beschwerdewert: 2.000,00 DM