Beschluss
2 W 142/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0721.2W142.99.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 16. Juni 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 31. Mai 1999 - 19 T 65/99 - und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 16. Juni 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 31. Mai 1999 - 19 T 65/99 - und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes werden zurückgewiesen. G r ü n d e 1. Mit Antrag vom 23. Januar 1999, welcher beim Amtsgericht Köln am 28. Februar 1998 eingegangen ist, hat der Schuldner beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren (§ 305 InsO) zu eröffnen. Unter dem 10. März 1999 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner mitgeteilt, daß der Antrag unvollständige sei, wobei die Mängel im einzelnen aufgezeigt worden sind. Gleichzeitig wurde dem Schuldner zur Vervollständigung der Unterlagen eine Frist von einem Monat gesetzt und er wurde auf die Folgen der Nichterfüllung hingewiesen. Mit Schreiben vom 19. April 1999 hat das Amtsgericht dem Schuldner mitgeteilt, daß sein Antrag kraft Gesetz als zurückgenommen gilt (§ 305 Abs. 3 InsO). Mit Schreiben vom 6. Mai 1999, bei Gericht an diesem Tage eingegangen, hat der Schuldner mitgeteilt, daß er der "erklärten Unterstellung widerspreche". Nachdem der Schuldner mit Schreiben vom 12. Mai 1999 mitgeteilt hatte, daß er das Schreiben als Rechtsmittel ansehe, hat das Amtsgericht dieses dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 31. Mai 1999 hat das Landgericht das Rechtsmittel als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, gegen die bloße Mitteilung des Eintritts der gesetzlich fingierten Antragsrücknahme sehe die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Gegen diese ihm am 10. Juni 1999 zugestellte Entscheidung hat der Schuldner mit einem am 18. Juni 1999 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 16. Juni 1999 Rechtsmittel eingelegt und für den "korrekten, formalen Abschluß dieser Farce" die Beiordnung eines bereiten Anwaltes beantragt. 2. Es bedarf vorliegend keines näheren Eingehens auf die Zulassungsvoraussetzungen einer sofortigen weiteren Beschwerde an das Oberlandesgerichts nach § 7 InsO. Das bei Bejahung der Zulässigkeit als sofortige weitere Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Schuldners kann auf keinen Fall Erfolg haben, weil eine Gesetzesverletzung durch das Landgericht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den als sofortige Beschwerde geltenden Widerspruch des Schuldners vom 6. Mai 1999 als unzulässig verworfen. § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeit der Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle und zugunsten der jeweils bezeichneten Beteiligten. Hierdurch soll nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers der Ablauf des Insolvenzverfahrens unter Gewährleistung eines angemessenen Rechtsschutzes beschleunigt und vereinfacht werden (vgl. allgemein: Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 6 Rdnr. 2 f.; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 5). Sowohl gegen die in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage der fehlenden Unterlagen vorgesehene gesetzlich fingierte Antragsrücknahme als auch gegen die bloße Mitteilung des Insolvenzgerichts über diese Rechtsfolge sieht das Insolvenzgesetz kein Rechtsmittel vor. Inwieweit ein Rechtsmittel gegeben ist, wenn das Gericht die Wirkung der Antragsrücknahme durch einen förmlichen Beschluß ausspricht (vgl. hierzu: Grote in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 305 Rdnr. 50), bedarf vorliegend keiner Erörterung. Dem Antrag des Schuldner, ihm für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde einen Rechtsanwalt beizuordnen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil die weitere Beschwerde aus den vorstehend genannten Gründen keinen Erfolg hat und es deshalb bereits an der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Schuldners fehlt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 600,00 DM