OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 U 3/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0831.1U3.99.00
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zurechenbarkeit von Vertreterwissen im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB

BGB §§ 166, 279, 812, 818, 819 1. Wer einem anderen die Benutzung seines Girokontos durch Einräumung einer Bankvollmacht gestattet, muß sich dessen Wissen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Haftung nach §§ 818, 819 BGB zurechnen lassen. 2. Die Bereicherung des Kontoinhabers tritt mit der Gutschrift ein, unabhängig davon, ob der Bevollmächtigte den gutgeschriebenen Betrag alsbald abhebt.

028

1 U 3/99 15 O 515/96 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 5. August 1999 Verkündet am 5. August 1999 Lingnau, JHSin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Pillmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Jennissen und Schmitz-Justen

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.1998 - 15 O 515/96 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

Tenor
Auf den im Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.1999 enthaltenen Antrag wird entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO festgestellt, dass der Rechtsstreit bis auf eine Hauptforderung von 18.303,66 DM zuzüglich der titulierten Zinsen erledigt ist. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 17.09.1998 - 15 O 515/96 - wird im übrigen für wirkungslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zurechenbarkeit von Vertreterwissen im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB BGB §§ 166, 279, 812, 818, 819 1. Wer einem anderen die Benutzung seines Girokontos durch Einräumung einer Bankvollmacht gestattet, muß sich dessen Wissen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Haftung nach §§ 818, 819 BGB zurechnen lassen. 2. Die Bereicherung des Kontoinhabers tritt mit der Gutschrift ein, unabhängig davon, ob der Bevollmächtigte den gutgeschriebenen Betrag alsbald abhebt. 028 1 U 3/99 15 O 515/96 LG Köln Anlage zum Protokoll vom 5. August 1999 Verkündet am 5. August 1999 Lingnau, JHSin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Pillmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Jennissen und Schmitz-Justen f ü r R e c h t e r k a n n t : Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.1998 - 15 O 515/96 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand) Auf den im Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.1999 enthaltenen Antrag wird entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO festgestellt, dass der Rechtsstreit bis auf eine Hauptforderung von 18.303,66 DM zuzüglich der titulierten Zinsen erledigt ist. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 17.09.1998 - 15 O 515/96 - wird im übrigen für wirkungslos erklärt. G r ü n d e : Entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO waren die Wirkungen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1999 ausdrücklich auszusprechen. Zwar führt die übereinstimmende Erledigungserklärung nach allgemeiner Meinung ohne weiteres zur Wirkungslosigkeit der im Prozess vorangegangenen noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen. Diese Wirkung tritt allein aufgrund der Parteierklärungen ein, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 91 a Rnr. 12 m.w.N.). Auf Antrag der Parteien kann diese Wirkung analog § 269 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag ist in dem Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.1999, der auf eine "Berichtigung" des Urteils abzielt, zu sehen.