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Beschluss

27 UF 189/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0929.27UF189.99.00
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Tenor

1) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 28. Juli 1999 gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 12. Juli 1999 - 33 FH 41/99 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

2) Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3) Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B.-S. aus Siegburg bewilligt.

Entscheidungsgründe
1) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 28. Juli 1999 gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 12. Juli 1999 - 33 FH 41/99 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. 2) Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 3) Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B.-S. aus Siegburg bewilligt. G r ü n d e 1) Das Rechtsmittel ist nach den §§ 652, 648 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 11 RPflG zulässig. Es ist insbesondere innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist bei dem Amtsgericht eingelegt worden, das die Sache - gemäß § 11 Abs. 1, 2 RPflG in der ab dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung ohne Entscheidung über die Abhilfe durch den Richter des Amtsgerichts - dem Senat vorgelegt hat. Die Beschwerde ist auch statthaft, weil sie auf die in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Beschwerdegründe des § 648 Nr.1 und Nr. 3 ZPO gestützt ist. Soweit der Antragsgegner geltend macht, das Verfahren sei nicht zulässig, weil die Antragstellerin bei Erlass des Beschlusses volljährig gewesen sei, und die Kindesmutter den Antrag nur selbst als Prozessstandschafterin habe stellen dürfen, beruft er sich auf das Fehlen von Verfahrensvorausetzungen i.S.v. § 648 Nr. 1 ZPO. Diese fehlen nämlich auch dann, wenn der Antrag nicht durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes oder - wenn die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 ZPO erfüllt sind - nicht durch dessen Prozessstandschafter gestellt wird (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 646 Rn. 10). Die weitere Rüge des Antragsgegners, die kindbezogenen Leistungen seien ab Volljährigkeit falsch berechnet, ist eine Einwendung betreffend die Anrechnung von Leistungen nach § 1612 b BGB (§ 648 Nr. 3 lit. c ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin ist ungeachtet dessen, dass sie inzwischen volljährig ist, nicht gehindert, sich für die Festsetzung des Unterhalts für die Zeit ihrer Minderjährigkeit des Vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger zu bedienen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verfahrens ist nicht, dass das Kind zum Zeitpunkt der Festsetzung noch minderjährig ist, sondern allein, dass der Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit festgesetzt werden soll (§ 645 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin ist auch als Unterhaltsberechtigte hinsichtlich des festgesetzten Unterhalts aktivlegitimiert und damit zu Recht Partei des Vereinfachten Verfahrens. Zwar ist dem Antragsgegner darin beizupflichten, dass in den Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder in denen zwischen ihnen eine Ehesache anhängig ist, der Elternteil den Antrag nur im eigenen Namen als Prozessstandschafter des Kindes stellen kann (§ 1629 Abs. 3 BGB; vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 645 Rn. 1). Zu hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses war jedoch die zuvor minderjährige Antragstellerin bereits volljährig und demzufolge als Unterhaltsberechtigte selbst aktiv legitimiert. Für sie konnte im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses - infolge des Erreichens der Volljährigkeit - ihre Mutter auch dann nicht mehr als Prozessstandschafterin handeln, wenn die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB im Übrigen erfüllt gewesen sind. Partei konnte somit nur noch die Antragstellerin selbst sein. Die Kindesmutter hat insoweit als deren Vertreterin gehandelt, wobei ihr allerdings ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit die Vertretungsmacht fehlte. Ihr Handeln ist jedoch durch die Antragstellerin, der nunmehr die verfahrensrechtliche Disposition zusteht (vgl. BGH NJW 1983, 2084, 2085) und die nach Beitritt zum Verfahren die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, genehmigt worden. Fehl geht auch die Rüge des Antragsgegners, die kindbezogenen Leistungen seien nicht richtig angerechnet worden. Dass sie für die Zeit der Minderjährigkeit - ab März 1999 - unrichtig angerechnet worden sind, macht er nicht geltend. Da eine Festsetzung des Unterhalts im Wege des Vereinfachten Verfahrens nach den §§ 645 ff ZPO für die Zeit der Volljährigkeit nicht möglich ist - das Verfahren steht ausschließlich für den Unterhalt des minderjährigen Kindes zur Verfügung (§ 645 Abs. 1 ZPO) - kam eine anderweitige Anrechnung des Kindergeldes für die Zeit der Volljährigkeit in diesem Verfahren von vornherein nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2) Da das Rechtsmittel des Antragsgegners - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - keine Erfolgsaussicht hat, kann ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Hingegen sind bei der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Beschwerdewert: 9.420,-- DM (Rückstände 1.884,-- DM = 3 x 628 DM, laufender Unterhalt 7.536,-- DM)