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Beschluss

Ss 453/99 (B) - 202 B -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:1012.SS453.99B202B.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Bußgeldbescheid um die Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. August 1998 ergänzt wird.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Bußgeldbescheid um die Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. August 1998 ergänzt wird. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e I. Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid vom 20. Oktober 1997 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 190,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 3. August 1998 auf dieselben Rechtsfolgen erkannt, ergänzend aber die Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen, wonach das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist dieses Urteil wegen materiell-rechtlicher Mängel der Beweiswürdigung durch Beschluß des Senats vom 12. März 1999 (Ss 97/99 B - 52 B -) aufgehoben worden; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. In dem daraufhin bestimmten Termin zur Hauptverhandlung am 17. Mai 1999 ist der Betroffene nicht erschienen. Gestützt auf § 74 Abs. 2 OWiG hat das Amtsgericht durch Urteil von diesem Tag den Einspruch des Betroffenen mit der Begründung verworfen, die bloße Erklärung des Verteidigers, der Betroffene sei erkrankt, reiche für das Gericht nicht aus um zu erkennen, ob und inwieweit Verhandlungsunfähigkeit vorliege oder ob der Betroffene aufgrund der Erkrankung am Erscheinen gehindert sei. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft; sie begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die in zulässiger Weise erhobene Rüge der Verletzung des § 72 Abs. 2 OWiG erweist sich als unbegründet. 1. Die Urteilsgründe lassen eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechts in dieser Hinsicht nicht erkennen. Das Amtsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, unter welchen Voraussetzungen das Ausbleiben des ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladenen Betroffenen genügend entschuldigt ist. Für die Beurteilung der Frage einer genügenden Entschuldigung nach § 74 Abs. 2 OWiG ist auf den Kenntnisstand abzustellen, den das Gericht bei Beginn der Hauptverhandlung aufgrund der Mitteilungen des Betroffenen, seines Verteidigers oder anderer Verfahrensbeteiligter sowie eigener Kenntnis, etwas aus den Akten, hatte oder aufgrund pflichtgemäßer Aufklärung sich hätte verschaffen müssen (vgl. BayObLG NJW 1998, 172). Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht keinen Anlaß, von einer Verhinderung des Betroffenen auszugehen. Denn weder aus dem Vorbringen des säumigen Betroffenen bzw. seines Verteidigers noch aus sonstigen Umständen ergaben sich schlüssige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nicht jede Erkrankung geeignet ist, das Ausbleiben in der Hauptverhandlung zu entschuldigen. Zwar ist dazu nicht erforderlich, daß krankheitsbedingt Verhandlungsunfähigkeit eingetreten ist (OLG Düsseldorf MDR 82, 954; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 71, 371; VRS 72, 442, 444; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451, 455; SenE v. 06.07.1999 - Ss 289/99 B). Andererseits stellt eine Krankheit einen ausreichenden Entschuldigungsgrund aber nur dann dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen das Erscheinen und eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen läßt (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331 = StV 1984, 148; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 72, 442, 444; Senat NZV 1999, 264 = VRS 96, 451, 455). Das Amtsgericht hat daher rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, ob der Betroffene nach der Ausprägung seiner Erkrankung am Erscheinen gehindert war, und daß das in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger vorgetragene Entschuldigungsvorbringen nicht ausreichend war, um ihm Kenntnis von einem Hinderungsgrund zu vermitteln, mit dem es sich näher hätte auseinandersetzen müssen. Die undifferenzierte und auch nicht auf ärztlicher Einschätzung beruhende Behauptung einer Erkrankung gab keinen schlüssigen und überprüfbaren Hinweis darauf, daß eine Verhinderung gegeben war; sie war daher nicht ausreichend, um dem Gericht Kenntnis von einem Entschuldigungsgrund zu verschaffen. 2. Das Amtsgericht war an der Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG auch nicht dadurch gehindert, daß in einem früheren tatrichterlichen Urteil bereits eine gerichtliche Sachentscheidung ergangen war. Die Verwerfung des Einspruchs eines in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist selbst dann noch zulässig, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war (BGHSt 33, 394 = NJW 1986, 1946 = VRS 70, 290 = NStZ 1987, 564 m. zust. Anm. Meurer NStZ 1987, 540 = JR 1987, 83 m. zust. Anm. Fezer; Senat NStZ 1987, 372; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, § 74 Rdnr. 25). Die Bestimmungen der §§ 329 Abs. 1 S. 2, 412 S. 1 StPO, wonach die Berufung oder der Einspruch des säumigen Angeklagten nicht mehr verworfen werden darf, wenn das Tatgericht nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht erneut verhandelt, findet im gerichtlichen Bußgeldverfahren keine entsprechende Anwendung, weil der Gesetzgeber sich dort gegen eine entsprechende Regelung entschieden hat. Die §§ 329 Abs. 1, 412 StPO sowie § 74 Abs. 2 OWiG betreffen dasselbe Rechtsproblem insoweit, als eine Bestimmung darüber getroffen wird, wie beim Ausbleiben des Angeklagten/Betroffenen in Berufungs- bzw. Einspruchsverfahren weiter zu verfahren ist. Wenn der Gesetzgeber diese Frage durch das 1. StVRG in § 329 Abs. 1 und § 412 StPO neu regelt, während § 74 Abs. 2 OWiG - bei Änderung in anderen Punkten - insoweit unverändert bleibt, läßt sich daraus der Schluß ziehen, der Gesetzgeber habe damit unterschiedliche Regelungen für Strafverfahren und Bußgeldverfahren treffen wollen, zumal dieses Ziel nur dadurch zu erreichen war, daß der Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG insoweit unverändert blieb (BGH a.a.O.). Ist demnach die Verwerfung des Einspruchs auch in Fällen der Zurückverweisung nach Aufhebung eines Sachurteils zulässig, so hat der erneut mit der Sache befaßte Tatrichter allerdings dem sich aus §§ 331, 358 Abs. 2 StPO ergebenden Rechtsgedanken Rechnung zu tragen, daß sich ein Rechtsmittel für denjenigen, der es in Anspruch nimmt, im Rechtsfolgenausspruch nicht nachteilig auswirken darf. Dieser Gesichtspunkt erlangt Bedeutung, wenn das vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehobene Sachurteil zugunsten des Betroffenen vom Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheides abgewichen ist. In diesem Fall würde sich der Erfolg der Rechtsbeschwerde gegen das Sachurteil nachteilig auswirken, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der erneuten Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Folge verworfen werden könnte, daß der nachteiligere Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids wieder zum Tragen käme. Die gebotene Vermeidung dieses mit dem Verschlechterungsverbot nicht vereinbaren Ergebnisses führt allerdings nicht dazu, daß in Fällen der fraglichen Art die Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auszuschließen ist (so aber Senge a.a.O.; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 24; Meurer NStZ 1987, 540, 541). Dem Verschlechterungsverbot kann vielmehr hinreichend in der Weise Rechnung getragen werden, daß bei der Verwerfung Art und Höhe der Rechtsfolgen entsprechend dem Ausspruch im früheren - aufgehobenen - Urteil festgesetzt werden. Dazu bedarf es keiner erneuten Sachentscheidung. Die Beachtung des Verschlechterungsverbotes kann auch noch im - erneuten - Rechtsbeschwerdeverfahren geschehen (OLG Düsseldorf NStZ 1994, 41; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 13). Entgegen der Auffassung von Göhler (a.a.O.) führt die Änderung, die § 74 Abs. 2 OWiG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 (BGBl. I 156, 340) erfahren hat, nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Rechtslage. Zwar ist die Verwerfung des Einspruchs, die bislang in das Ermessen des Gerichts gestellt war, nunmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. Damit entfällt ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen den Verfahrenslagen in §§ 329 Abs. 1, 412 StPO einerseits und § 74 Abs. 2 OWiG a.F. andererseits. Das Spannungsverhältnis zwischen der Verwerfung des Rechtsmittels und dem Verschlechterungsverbot, das sich bisher allein bei §§ 329, 412 StPO daraus ergab, daß die Verwerfung zwingend vorgeschrieben ist, kann jetzt auch bei § 74 Abs. 2 OWiG nicht mehr im Wege der Ermessensentscheidung aufgelöst werden (vgl. dazu BGH a.a.O.; Meurer a.a.O.). Es mag auch so sein, daß gerade im Hinblick auf die früher bestehende Unterscheidung bei Erlaß des Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StrVRG v. 9.12.1974, BGBl. I 3393, 3533) davon abgesehen worden ist, in § 74 Abs. 2 OWiG die Verwerfung des Rechtsmittels nach vorangegangener Aufhebung eines Sachurteils nicht auszuschließen. Die Materialien geben allerdings, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.12.1985 (a.a.O.) festgestellt hat, dazu nichts her. Jedenfalls hat der Gesetzgeber aber auch bei der jüngsten Änderung des § 74 Abs. 2 OWiG darauf verzichtet, die Verwerfung entsprechend der Regelung in § 329 Abs. 1 S. 2 StPO generell auszuschliessen. Es besteht insofern nicht weniger Grund als bei der Auslegung aufgrund der Rechtslage nach dem 1. StrVRG, aus dem Schweigen des Gesetzgebers abzuleiten, daß er trotz des Übergangs zu einer Verwerfungspflicht an der unterschiedlichen Regelung in §§ 329 Abs. 1 S. 2, 412 S. 1 StPO einerseits und § 74 Abs. 2 OWiG andererseits hat festhalten wollen. Schon von daher ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung nicht veranlaßt. Dazu besteht aber auch kein sachlicher Grund. Denn es ist nach wie vor nicht einzusehen, weshalb zur Vermeidung von Nachteilen für den Betroffenen eine Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG generell ausgeschlossen sein soll, obwohl dem Verbot der Schlechterstellung (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO) hinreichend Rechnung getragen werden kann, indem der Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids dem vorteilhaften gerichtlichen Erkenntnis angepaßt wird. Davon ausgehend war im vorliegenden Fall der Einspruch mit der Maßgabe zu verwerfen, daß dem Betroffenen der Vorteil aus der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG, wie sie erstmals in dem aufgehobenen Urteil vom 3. August 1998 getroffen worden ist, erhalten bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.