Beschluss
16 Wx 148/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:1015.16WX148.99.00
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Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 2o.9.99 - 11 T 16o + 161/99 - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 21.4. und 6.5.99 rechtswidrig gewesen sind.
Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Rechtsbeschwerdewert: bis 5.ooo,- DM.
Entscheidungsgründe
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 2o.9.99 - 11 T 16o + 161/99 - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 21.4. und 6.5.99 rechtswidrig gewesen sind. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. Rechtsbeschwerdewert: bis 5.ooo,- DM. G r ü n d e : Mit Bescheid vom 12.4.99 widerrief der Beteiligte zu 2) wegen fehlender Zuverlässigkeit die beiden dem Beteiligten zu 1) am 22.8.74 und 5.7.78 ausgestellten Waffenbesitzkarten und ordnete zugleich deren unverzügliche Abgabe und darüberhinaus die sofortige Sicherstellung der noch bei diesem befindlichen 1o Waffen an. Ferner wurde hinsichtlich des Widerrufs und der Sicherstellung gemäß § 8o Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Bl. 173 GA). Mit Schreiben ebenfalls vom 12.4.99 beantragte der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht Köln, die Durchsuchung der Kölner Wohnräume des Beteiligten zu 1) einschließlich aller Nebenräume anzuordnen. Das Amtsgericht Köln entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 21.4.99 - 5o3 Gs 14o3/99 - (Bl. 116 GA). Ferner ordnete es auf den weiteren Antrag vom 3.5.99 antragsgemäß in Ergänzung des vorgenannten Beschlusses die Durchsuchung auch der Wohnräume des Beteiligten zu 1) in M. durch Beschluss vom 6.5.99 - 5o3 Gs 1636/99 - an (Bl. 112 GA). Die Durchsuchung beider Wohnungen fand dann am 19.5.99 - dabei wurde dem Beteiligten zu 1) erstmals der vorgenannte Bescheid ausgehändigt - statt und führte zur Sicherstellung der im Protokoll näher bezeichneten Waffen (Bl. 119 Rs GA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.5.99 hat der Beteiligte zu 1) gegen die beiden amtsgerichtlichen Beschlüsse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die sichergestellten Waffenbesitzkarten sowie die bei den Durchsuchungen sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 2o.9.99 die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen eingelegten weiteren Beschwerde vom 29./3o.9.99 verfolgt der Beteiligte zu 1) den Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse des Landes Nordrhein-Westfalen aufzuerlegen. 1) Die gemäß § 27 FGG i.V.m. § 42 Abs.1 S. 3 PolG NW statthafte und an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist zulässig; insbesondere steht der Zulässigkeit - wie schon das Landgericht für die Erstbeschwerden zutreffend angenommen hat - nicht entgegen, dass der Verfahrensgegenstand bereits mit dem Abschluss der Durchsuchung entfallen und die Hauptsache erledigt ist. Mit Recht ist das LG davon ausgegangen, dass gemäß der neuen Rechtsprechung des BVerfG (NJW 98, 2132 und 2814; 97, 2163 und 2165) einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen auch nach der Erledigung der Hauptsache für die Beschwerde ein Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme gegeben ist. Die vorgenannten Entscheidungen des BVerfG bejahen es in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die unmittelbare Belastung des Betroffenen durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt ist, in der er die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der durch Vollzug erledigten Anordnung mit den vom Verfahrensrecht eröffneten Rechtsmitteln kaum erlangen kann. In diesen Fällen verbiete es die von Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen zu lassen, indem sie unter Hinweis auf eine bereits eingetretene Erledigung der Hauptsache eine Sachentscheidung ablehnen. Sonach kommt vor allem bei Wohnungsdurchsuchungsanordnungen gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, die Bejahung eines solchen tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in Betracht (vgl. BVerfG NJW 98, 2132; 97, 2163 und 2165; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FG § 19 Rdnr. 86). Die Fälle richterlicher Durchsuchungsanordnungen sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene Rechtsschutz in dem vom Verfahrensrecht eröffneten Instanzenzug typischerweise vor Beendigung der staatlichen Zwangsmaßnahme nicht erreichen kann, weil diese ihrer Natur nach regelmäßig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet ist (so auch OLG Stuttgart FGPrax 98, 12o). Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es deshalb, dass der Betroffene in diesen Fällen Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Der Senat hat im übrigen entsprechend seinen Beschlüssen vom 16.7.97 (NJW 98, 462) und 21.7.97 (unveröffentlicht) keine Bedenken, die vom BVerfG bei Wohnungsdurchsuchungen zu § 3o4 StPO entwickelten Grundsätze auch im Bereich des FG-Verfahrens bei Durchsuchungsanordnungen nach den Polizeigesetzen der Länder anzuwenden. Hieran sieht sich der Senat nicht durch die dem entgegenstehende Entscheidung des OLG Hamm (NJW 98, 463 = FGPrax 98, 36) gehindert, weil der BGH die Frage inzwischen in seinem Beschluss vom 25.6.98 entschieden hat (NJW 98, 2829). Der mit Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 FGG befasste Zivilsenat des BGH hatte in einer Abschiebungshaftsache unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur prozessualen Überholung im Anwendungsbereich des FGG Stellung zu nehmen. Dabei hat er zwar in Abschiebungshaftsachen die Übertragbarkeit der vom BVerfG zu § 3o4 StPO entwickelten Grundsätze auf das FG-Verfahren - im Gegensatz zum OLG Hamm aaO - nicht ausdrücklich aber doch konkludent bejaht, indem er nur das Vorliegen des vom BVerfG genannten Ausnahmefalls verneint (so auch BayObLG FGPrax 98, 33; OLG Karlsruhe FGPrax 98, 118; OLG Düsseldorf JMBl.NW 98, 89; OLG Schleswig FamRZ 99, 1o5; OLG Stuttgart FGPrax 98, 12o). Schließlich ist dem Beteiligten zu 1) auch das berechtigte Interesse nicht abzusprechen, mit seiner Rechtsbeschwerde sinngemäß die Feststellung zu beantragen, dass die Durchsuchungsanordnungen rechtswidrig waren. 2) Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn die beanstandeten Wohnungsdurchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts zur sofortigen Sicherstellung der genannten Waffen waren nicht rechtmäßig ergangen. Das LG meint, der nicht erlaubte Besitz der Waffen habe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt, und es habe deshalb nicht abgewartet werden müssen, ob der Beteiligte zu 1) gegebenenfalls freiwillig zur Herausgabe der Waffen bereit ist. Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen zu beanstanden. Das Verfahren zur Erteilung der richterlichen Wohnungsdurchsuchungsanordnung (Art. 13 Abs. 2 GG) ist gesetzlich nicht geregelt. Jedenfalls hat der Richter, bevor er die Durchsuchung anordnet, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Maßnahme vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Dabei unterliegt der Inhalt des vollstreckbaren Titels keiner materiellrechtlichen Überprüfung mehr (vgl. BVerfG NJW 81, 2111). Im Streitfall konnte demnach die Durchsuchung angeordnet werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit durch Sicherstellung von Gegenständen in den Wohnungen des Beteiligten zu 1) abzuwehren war (§§ 41 Abs.1 Nr. 2 iVm § 43 Nr.1 PolG NW) und bestimmte Anhaltspunkte die Gefahr nahelegten, dass der Beteiligte zu 1) die Wohnungsdurchsuchung verweigern wird. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist hier nicht festzustellen. a) Der Ansicht des Beteiligten zu 2) ist nicht zu folgen, das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich daraus, dass der Beteiligte zu 1) nicht (mehr) Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach dem Waffengesetz sei, und deshalb im Hinblick auf seine Kontakte insbesondere zu illegalen Waffenhändlern damit gerechnet werden müsse, dass er die Schusswaffen an Nichtberechtigte veräußert (Bl. 1o9 GA). Richtig ist, dass der Besitz von Waffen eine Gefahr für die Allgemeinheit ohne weiteres grundsätzlich immer dann zu begründen vermag, wenn dem Betroffenen die Erlaubnis entzogen ist und er die Waffen bisher nicht fristgemäß zurückgegeben oder unbrauchbar gemacht hat, oder wenn ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis für die Waffen überhaupt nicht erteilt ist. So liegt der Fall hier aber nicht. Richtig ist zwar, dass der Beteiligte zu 1) in dem Moment, in dem ihm der bislang nicht zugestellte Widerrufsbescheid ausgehändigt und dieser mithin wirksam wurde, nicht mehr über eine wirksame waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beteiligte zu 1) seit Jahren als Sportschütze aktiv ist und die von den beiden Erlaubnissen erfassten Waffen bereits seit Jahren, nämlich seit 1974 bzw. 1978 rechtmäßig besaß, ohne dass es bezüglich dieser Waffen zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen ist. Die Anklage im Jahre 1998 warf dem Beteiligten zu 1) im wesentlichen etwas anderes vor, nämlich in seinen Wohnungen Gas- und Schreckschusspistolen umgebaut und Schießkugelschreiber hergestellt zu haben. Das deshalb gegen ihn angestrengte Strafverfahren ist nach Erfüllung der Auflage (= Zahlung eines Geldbetrages von 4.ooo,- DM) am 1o.11.98 endgültig eingestellt worden (Bl.77 GA). Im übrigen fehlen auch für die Folgezeit Anhaltspunkte dafür, der Beteiligte zu 1) könnte gerade die streitigen von den beiden Waffenbesitzkarten erfassten Waffen nunmehr Nichtberechtigten überlassen, wie er das auch früher nicht getan hatte. b) Abgesehen davon war auch die Notwendigkeit der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend dargetan. Keine hinreichenden Anhaltspunkte sind dafür vorgetragen oder - etwa aus früherem Verhalten - ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1) bei Bekanntmachung des Widerrufsbescheids die Herausgabe der Waffen verweigert und der Beteiligten zu 2) zugleich das Betreten der Wohnungen zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen nicht gestattet hätte, so dass eine zwangsweise Wohnungsdurchsuchung notwendig werden konnte. Die Entsceidung über die Auslagen des Beschwerdeführers ergeht in entsprechender Anwendung der §§ 13 a Abs. 2 FGG, 16 FreihEntzG, 472 b Abs. 3 StPO.