Beschluss
26 WF 144/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:1103.26WF144.99.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Unterhaltsumstellungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 09.07.1999 - 22 FH 69/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Unterhaltsumstellungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 09.07.1999 - 22 FH 69/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. G r ü n d e Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist - worauf die Beschwerdeführerin bereits durch den Nichtabhilfebeschluß der Rechtspflegerin zutreffend hingewiesen wurde - nicht statthaft, weil im hier vorliegenden Unterhalts umstellungs verfahren der Einwand der Leistungsunfähigkeit keine zulässige Einwendung i. S. des § 652 Abs. 2 ZPO darstellt. Sind aber zulässige Einwendungen nicht geltend gemacht, ist die sofortige Beschwerde im Ganzen unzulässig (§ 574 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 652 Rn. 2). Die zulässigen Anfechtungsgründe, auf die im Unterhaltsumstellungsverfahren eine sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 2 ZPO gestützt werden kann, ergeben sich aus der Verweisungsnorm des Art. 5 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (KindUG). In ihr ist nur die entsprechende Anwendung von § 648 Abs. 1 und 3 ZPO, nicht aber von Abs. 2 angeordnet, der den Einwand der Leistungsunfähigkeit im Festsetzungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt. Dies erscheint auch sachlich gerechtfertigt, da es sich bei dem Umstellungsverfahren gerade nicht um eine Neufestsetzung handelt und deshalb eine zusätzliche Möglichkeit für den Unterhaltsschuldner, seine fehlende Leistungsfähigkeit geltend zu machen, nicht erforderlich ist. Ihm verbleibt selbstverständlich als Ausgleich für die insoweit ausgeschlossene Einwendung der eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit die Abänderungsklage gem. § 654 ZPO, deren entsprechende Anwendung auf das Unterhaltsumstellungsverfahren Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG ebenfalls anordnet. Beschwerdegebühr: 50,00 DM (Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG).