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Beschluss

Ss 566/99 (B) - 260 B -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:1203.SS566.99B260B.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. G r ü n d e : Die Verwaltungsbehörde hat durch Bußgeldbescheid vom 24.03.1999 gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 200,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 20.08.1999 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die Verfahrensrüge, der Betroffene sei bei der Ladung zum 20.08.1999 nicht ordnungsgemäß nach § 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Wie in der Rechtsbeschwerdebegründung ordnungsgemäß vorgetragen ist und wie durch die Akten bestätigt wird, ist insoweit von folgendem Verfahrenshergang auszugehen: Auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 09.07.1999 bestimmt. Zu diesem Termin ist der Betroffene geladen und gem. § 74 Abs. 3 OWiG über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens belehrt worden. Auf Antrag des Verteidigers ist der Termin vom 09.07.1999 aufgehoben worden und neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 20.08.1999 bestimmt worden. Zu diesem neuen Termin ist der Betroffene unter Verwendung des Formblatts OWi 6 a geladen worden, das den folgenden Hinweis enthält: "Auf Anordnung des Gerichts werden Sie hiermit zu diesem Termin unter Hinweis auf die in der früheren Ladung enthaltene Belehrung geladen." Der Betroffene ist zu dem auf 9.00 Uhr angesetzten Termin mit 20 Minuten Verspätung erschienen. Um 9.15 Uhr hat das Amtsgericht den Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht durfte den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen, wenn der Betroffene in der Ladung zu diesem Termin gem. § 74 Abs. 1 und 2 OWiG belehrt worden war (§ 74 Abs. 3 OWiG). Zu § 74 OWiG a. F. war in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG für jeden Termin neu zu erteilen ist und der Hinweis auf die Belehrung in einer Ladung zu einem anderen inzwischen aufgehobenen Termin nicht ausreicht (vgl. BayObLG NZV 1999, 97 = NStZ 1999, 140 = VRS 96, 56; OLG Düsseldorf VRS 64, 291; OLG Hamm VRS 57, 300 und bei Göhler NStZ 1986, 20 mit ablehnender Anmerkung; NStZ 1992, 498; OLG Schleswig SchlHA 1982, 45; KK OWiG-Senge § 74 Rn. 38). Eine Ausnahme wurde nur für den Fall einer kurzfristigen Verlegung der Hauptverhandlung am Tag des anberaumten Termins anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ 1996, 239 = NZV 1996, 212 = VRS 91, 194). Eine neue Belehrung wurde auch für erforderlich gehalten, wenn eine Hauptverhandlung ausgesetzt und neuer Termin bestimmt wurde (BayObLG VRS 61, 47; OLG Düsseldorf NZV 1992, 377 = VRS 83, 202; Senatsentscheidungen vom 16.11.1993 - Ss 487/93 - und vom 12.12.1995 - Ss 501/95). Nach Ansicht des Senats bedurfte es sogar bei der Ladung zu einem Fortsetzungstermin einer unterbrochenen Hauptverhandlung einer ausdrücklichen Belehrung gem. § 74 Abs. 3 OWiG (vgl. Senatsentscheidung DAR 1991, 70 = NStZ 1991, 92 = VRS 80, 215; anderer Ansicht allerdings: OLG Hamm NStZ 1992, 498). Ob bei der letztgenannten Fallgestaltung im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 74 OWiG, die den Tatrichter bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen zur Einspruchsverwerfung zwingt und keine Entscheidung in der Sache ermöglicht, an der Ansicht festzuhalten ist (vgl. hierzu BayObLG NStZ 1999, 140 = NZV 1999, 97 = VRS 96, 56), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist in Fällen der Verlegung der Hauptverhandlung oder der Aussetzung der Hauptverhandlung an der Rechtsprechung festzuhalten, daß zu jeder Hauptverhandlung in der Ladung eine Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG zu erfolgen hat (so auch Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn. 22). Insoweit kann nichts anderes gelten als in den vergleichbaren Prozeßsituationen in § 329 StPO und § 232 StPO. Auch in diesen Fällen ist anerkannt, daß der bloße Hinweis auf die Belehrung in einer früheren Ladung nicht genügt (vgl. zu § 329 StPO: BayObLG VRS 49, 197; OLG Koblenz NJW 1981, 2074; OLG Zweibrücken, Strafverteidiger 1992, 101, 102; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 323 Rn. 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 323 Rn. 3; zu § 232 StPO vgl. Senatsentscheidung vom 04.11.1994 - Ss 476/94 = Strafverteidiger 1996, 12; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 232 Rn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O., § 232 Rn. 7). Nur durch Hinweis in der Ladung zu dem neuen Termin wird gewährleistet, daß dem Betroffenen die Folgen einer Säumnis deutlich vor Augen geführt werden, zumal nicht ohne weiteres stets unterstellt werden kann, daß dem Betroffenen eine frühere Ladung, auf die Bezug genommen wird, noch zur Verfügung steht. Göhler (NStZ 1986, 21 und Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rn. 22) meint zwar, dies gehe zu weit, wenn der Betroffene in einer früheren Ladung im einzelnen belehrt worden sei und er sich bei Zweifeln keine Klarheit verschaffe, da das Recht "für die Wachen und nicht für die Schlafmützen" gemacht sei. Dem kann aber nicht gefolgt werden, da es nicht vertretbar ist, das Risiko von Mißverständnissen oder Irrtümern den Betroffenen aufzubürgen und es für die Justiz ohne nennenswerten Aufwand möglich ist, auch bei Umladungen eindeutige Belehrungen über die Folgen unentschuldigten Ausbleibens vorzunehmen (vgl. Senatsentscheidung vom 04.11.1994 - SS 476/94 = Strafverteidiger 1996, 12). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Verwerfungsurteil auf dem Unterlassen der gebotenen Belehrung beruht. Ladungsmängel hindern die Säumnisfolgen nur, wenn sie ursächlich dafür sind, daß der erscheinungswillige Angeklagte an der Verhandlung nicht hat teilnehmen können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. § 216 Rn. 8). Im vorliegenden Fall ist der Betroffene nach seinem Vorbringen verspätet zum Termin erschienen, weil er sich verfahren hat. Es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich größere Mühe gegeben hätte, pünktlich zum Termin zu erscheinen, wenn er sich bewußt gewesen wäre, daß bei seinem Nichterscheinen der Einspruch verworfen werde. Da das Urteil schon wegen unzureichender Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG aufzuheben ist, bedarf es keiner Aufklärung, ob der Verteidiger das Gericht um 9.05 Uhr darüber informiert hat, daß der Betroffene sich verfahren habe, aber kurz vor dem Gerichtsgebäude angelangt sei und in einer Viertelstunde anwesend sein werde. Insoweit wird aber darauf hingewiesen, daß bei angekündigter Verspätung des Betroffenen eine deutlich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten ist (vgl. Senatsentscheidung NZV 1997, 494 = VRS 94, 278).