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Urteil

11 U 66/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:1217.11U66.99.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 26.2.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 9 0 185/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu 74 % und der Beklagte zu 2) zu 26 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten je-weils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 26.2.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 9 0 185/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu 74 % und der Beklagte zu 2) zu 26 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten je-weils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. T A T B E S T A N D Die Parteien gründeten mit einem vom 1.8.1994 datierenden Gesellschaftsvertrag gemeinsam mit zwei weiteren Beteiligten die "Grundstücksgemeinschaft F. T. ##blob##amp; Partner mit Haftungsbeschränkung". Zweck der Gesellschaft war der Betrieb einer inzwischen errichteten Tennis- und Sporthalle auf Grundstücken, deren Eigentümer der Beklagte zu 1) war und die er entsprechend seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung nach der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages auf die Gesellschaft übertrug. In dem Vertrag (GA 6-15), auf dessen Inhalt im übrigen ergänzend Bezug genommen wird, heißt es unter anderem weiter: " - § 1 Gesellschafter Gesellschafter sind: a) Herr F.T. mit einem Anteil von 47,06 % b) Herr Dr. P. K. mit einem Anteil von 23,53 % c) Herr Dr. A. H. mit einem Anteil von 11,765 % d) Herr W. Sch. mit einem Anteil von 11,765 % e) Herr Dr. P. W. mit einem Anteil von 5,88 % 100,00 % ... - § 4 Pflichten der Gesellschafter Zur Erreichung des Gesellschaftszweckes schulden sich die Gesellschafter gegenseitig die Mitwirkung bei allen erforderlich werdenden Maßnahmen, und zwar insbesondere: a) die fristgerechte Zahlung der Kosten, die zur Herstellung des Gebäudes und der geplanten Stellplätze und Freianlagen aufgewendet werden müssen: b)die Entrichtung des vorgesehenen Eigenkapitals wie folgt: Herr T. DM 2.000.000,00, wobei das Grundstück mit den bislang angefallenen Nebenkosten, die noch abgestimmt werden müssen, darauf angerechnet werden Herr Dr. K. DM 1.000.000,00, Herr Dr. H. DM 500.000,00; Herr Sch. DM 500.000,00; Herr Dr. W. DM 250.000,00. c) die Mitwirkung bei der Beschaffung der erforderlichen Fremdmittel. .... - § 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. September 1994 und endet mit dem 31. Dezember des laufenden Jahres. - § 8 Gewinn- und Verlustrechnung 1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach einer Bestimmung dieses Gesellschaftervertrages, eines Beschlusses in Ausführung einer solchen Bestimmung oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund eines Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. ... - § 11 Kündigung der Gesellschaft 1. Die Kündigung enes Gesellschafters ist erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 1998 unter Beachtung der in Absatz 3 vorgeschriebenen Fristen und Förmlichkeiten möglich. 2. Durch die Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft, vorhaltlich nachfolgender Regelungen, nicht aufgelöst. ... 4. Im Falle der Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder den Gläubiger eines Gesellschafters sind die anderen Gesellschafter berechtigt, den Anteil des kündigenden Gesellschafters zu übernehmen. ... 6.Sind mehr als zwei Gesellschafter vorhanden, so gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die verbleibenden Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer bisherigen Gesellschaftsbeteiligungen zueinander zum Erwerb des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters berechtigt. Ist kein verbleibender Gesellschafter bereit, den oder die Anteile des kündigenden Gesellschafters zu erwerben, oder ist eine wirksame Übertragung mangels Zustimmung aller Gesellschafter oder der Gesellschaft nicht möglich, so wird die Gesellschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung aufgelöst." Am 1.9.1994 schlossen die Parteien eine als "Verpflichtungserklärung" bezeichnete und von den Mitgesellschafter Dr. W. und Sch. durch Unterzeichnung genehmigte Vereinbarung (GA 16), die folgenden Wortlaut hat: "Herr Dr. A. H. hat sich an der GbR F. T. ##blob##amp; Partner mit Haftungs-beschränkung mit einem Anteil von DM 500.000,00 beteiligt. 1.: Zwischen den Parteien dieser Vereinbarung und den miterschienenen Gesellschaftern ist klar, dass Herr Dr. H. zum 31.12.1998 aus dieser Gesellschaft ausscheidet. 2.: Die Herren T. und K. verpflichten sich hiermit, zum 31. 12. 1998 den Gesellschaftsanteil des Herrn Dr. H. zum Festpreis von DM 670.000 zu übernehmen. Der Kaufpreis ist spätestens zum 20.1.1999 zahlbar und fällig. 3.: Die weiteren Modalitäten werden in einem gesondert abzuschließenden Kaufvertrag geregelt werden. 4.: Die miterschienenen Gesellschafter Dr. W. und W. Sch. erklären bereits jetzt, dass sie auf das ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Vorkaufsrecht zugunsten der Herren T. und K. verzichten." Der Kläger und der Beklagte zu 1) schlossen am 4.9.1994 eine weitere Vereinbarung, mit der der Beklagte zu 1) dem Kläger auf seine Gesellschaftseinlage von 500.000 DM eine Mindestverzinsung von 9 % jährlich garantierte und sich darüber hinaus verpflichtete, den Kläger im Innenverhältnis von sämtlichen Verlusten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen. Am 16.12.1994 schloß der Beklagte zu 1) mit Herrn V. einen Vertrag, zu dessen Inhalt der frühere Beklagte zu 2) und die übrigen Mitgesellschafter durch ihre Unterzeichnung ihre unwiderrufliche Zustimmung erklärten. In dem Vertrag (GA 263) heißt es: "V E R E I N B A R U N G zwischen Herrn F. T., I.R.-H.-Weg 49 in A. und Herrn S. V., M.-T.-Allee 41, A. 1. Herr T. ist Mitgesellschafter der Grundstücksgemeinschaft F. T. ##blob##amp; Partner. An dieser Grundstücksgemeinschaft ist unter anderem auch Herr Dr. A. H., R.str. 22-24 in A. mit einem Anteil von 11,765 % beteiligt. Herr F. T. hat sich verpflichtet, diesen Anteil gemeinsam mit dem Mitgesellschafter Dr. P. K. per 31.12.1998 zu gleichen Teilen von Herrn Dr. A.H. zu erwerben. Herr T. verpflichtet sich hiermit, von dem von ihm zu erwerbenden Anteil des Herrn Dr. H. (5,8825 %) oder von dem von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteil 3 % zum Preis von DM 170.846 DM mit Wirkung zum 1.1.1999 zu übertragen. 2. Hiermit stimmen die Gesellschafter Dr. P. K., Walter Schreiber und Dr. P. W. der Gesellschaftsanteilsübertragung unwiderruflich zu." Die Mitgesellschafter Dr. W. und Sch. kündigten mit Schreiben vom 19.3.1997 (GA 137) und 29.6.1998 (GA 138) "die Gesellschaft" unter Berufung auf § 11 des Gesellschaftsvertrages. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von 670.000 DM aus der Verpflichtungserklärung vom 1.9.1994, die er für rechtswirksam hält. Er hat die Auffassung vertreten, der Vertrag beinhalte eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten, die sich aus der Auslegungsregel des § 427 BGB ergebe. Jedenfalls aber seien die Beklagten verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteil entsprechend dem Verhältnis der von ihnen gehaltenen Anteile oder aber zu gleichen Teilen zu übernehmen. Er hat demgemäß beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn zum 20.1.1999 670.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 Zug um Zug gegen Abtretung eines Anteils in Höhe von 11,765 % an der Grundstücksgemeinschaft F. T. ##blob##amp; Partner mit Haftungsbeschränkung, geschäftsansässig derzeit in K.strasse 100, H.-K., zu zahlen. Hilfsweise hat er beantragt, a) den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 446.666,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 Zug um Zug gegen Abtretung eines Anteiles in Höhe von 7,84 % an der Grundstücksgemeinschaft F. T. und Partner mit Haftungsbeschränkung zu zahlen: b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 223.333,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 Zug um Zug gegen Abtretung eines Anteiles in Höhe von 3,92 % an der Grundstücksgemeinschaft F. T. und Partner mit Haftungsbeschränkung zu zahlen. In zweiter Linie hat er hilfsweise beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn jeweils 335.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 Zug um Zug gegen Abtretung jeweils eines 5,88-Anteiles an der Grundstücksgemeinschaft F. T. und Partner mit Haftungsbeschränkung zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und dazu die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 1.9.1994 begründe keine Zahlungsverpflichtung. Sie sei unvollständig, da sie keine Regelung darüber enthalte, in welcher Höhe sie jeweils zur Zahlung verpflichtet sein sollten, sondern insofern auf einen noch abzuschliessenden Kaufvertrag verweise. Darin liege ein Einigungsmangel im Sinne von § 154 BGB. Zudem sei der Vertrag nach § 125 BGB formnichtig, da der Gesellschaftsvertrag, der die Verpfichtung des Beklagten zur Einbringung eines Grundstückes beinhalte, inhaltlich mit ihm zusammenhänge. Damit erstrecke sich das Formerfordernis des § 313 BGB auch auf die Verpflichtungserklärung. Diese sei auch -aus zwei Gründen - sittenwidrig und nichtig nach § 138 BGB: Zum einen erwirtschafte der Kläger durch sie und die Vereinbarung vom 4.9.1994 risikolos eine Rendite von insgesamt 16,3 % und damit mehr als das Doppelte dessen, was auf dem Kapitalmarkt erzielbar sei. Zum anderen habe der Kläger die Unterschrift des Beklagten zu 1) nur erreicht, indem er ihn seiner gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht zuwider unzulässig dadurch unter Druck gesetzt habe, daß er seine Mitzeichnung des für das Vorhaben erforderlichen Bankkredits von der Unterzeichnung der beiden Verträge abhängig gemacht habe. Im übrigen, so die Aufassung der Beklagten, sei der - gesellschaftsrechtliche - Zahlungsanspruch des Klägers nach der Kündigung durch die Mitgesellschafter Dr. W. und Schreiber und der dadurch bedingten Umwandlung der Gesellschaft von einer werbenden in eine Liquidationsgesellschaft nicht mehr selbständig durchsetzbar. Er bestehe allenfalls als unselbständiger, in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellender Rechnungsposten fort. Der Fortbestand der Gesellschaft über den 31.3.1998 hinaus sei auch Geschäftsgrundlage für die Verpflichtungserklärung vom 1.9.1994; nach der Umwandlung in eine Liquidationsgesellschaft kämen auch deshalb aus ihr hergeleitete Zahlungsansprüche nicht mehr in Betracht. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten auf den zweiten Hilfsantrag des Klägers verurteilt, an ihn Zug um Zug gegen Übertragung jeweils eines 5,88 %-Anteils an der Gesellschaft jeweils 335.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 zu zahlen. Hinsichtlich des Urteilsausspruchs und der Ausführungen des Landgerichts wird auf das Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten zu 1) am 3.3.1999 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 6.4.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 6.7.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte zu 2), der ebenfalls form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sie begründet hat, hat die Berufung am 10.11.1999 zurückgenommen. Der Beklagte zu 1) wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, mit der Verpflichtungserklärung vom 1.9.1994 sei bereits eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet worden, die hinsichtlich der Höhe der Anteile beider Beklagter der ergänzenden Vertragsauslegung in dem vom Landgericht angenommenen Sinne zugänglich sei. Die Verpflichtungserklärung enthalte einen Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB, weil die endgültige Regelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten erst in dem ausdrücklich in Aussicht genommenen gesonderten Kaufvertrag erfolgen sollte. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein Raum, es fehle an geeigneten Kriterien für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens. Bereits aus dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung folge zudem, dass die Beklagten durch sie nicht bereits einen Zahlungsanspruch begründen wollten, sondern der Abschluss eines Anteilskaufvertrages vereinbart sei. Der Beklagte zu 1) beantragt daher, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zu 1) zurückweisen. Er wiederholt und vertieft gleichfalls sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt den Rechtsausführungen des Beklagten zu 1) entgegen. Nach seiner Auffassung ergibt sich bereits aus der Vereinbarung selbst die Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Lediglich die Höhe, in der diese jeweils den Anteil des Klägers übernehmen sollten, sei offen geblieben. Diese Regelungslücke sei aber in der vom Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Weise einer Ergänzung zugänglich. Jedenfalls aber ergebe sich aus der weiteren, zwischen dem Beklagten zu 1) und Herrn V. geschlossenen Vereinbarung vom 16.12.1994 eine Bestimmung über die hälftige Verteilung der zu erwerbenden Anteile. Die Vereinbarung sei zwar nicht in erster Linie zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen worden. Der Beklagte zu 2) und er, der Kläger, hätten sie jedoch wie die übrigen Gesellschafter durch Unterzeichnung genehmigt und damit die in der Verpflichtungserklärung noch fehlende Regelung über die Höhe der Erwerbsanteile nachgeholt. Die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.1998 führe nicht dazu, dass den Beklagten eine Übernahme des Anteils unmöglich sei. Die werbende Gesellschaft sei mit der Liquidationsgesellschaft identisch - lediglich der Gesellschaftszwang habe sich geändert - und ihre Auflösung damit ohne Einfluß auf die Übertragbarkeit der Anteile. Daraus ergebe sich auch, dass die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung durch die Auflösung der Gesellschaft nicht weggefallen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zu Recht für verpflichtet gehalten, an den Kläger 335.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 Zug um Zug gegen Übertragung von 5,88 % der Gesellschaftsanteile (der Hälfte des vom Kläger gehaltenen Anteils) zu zahlen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 der Verpflichtungserklärung vom 1.9.1994 in Verbindung mit dem Vertrag vom 16.12.1994. 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1) ist die Verpflichtungserklärung nicht als bloße Verpflichtung zum Abschluss eines Anteilskaufvertrages zu verstehen, sondern begründet eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 1) und des früheren Beklagten zu 2). Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sind die Erwerber zur Zahlung eines nach (Gesamt)Höhe und Fälligkeitsdatum festgelegten Kaufpreises verpflichtet. Gegenstand der vertraglichen Erklärung ist danach die Zahlungspflicht selbst, nicht lediglich die Verpflichtung zum Abschluß eines weiteren Vertrages. Eine Einigung über die Frage, zu welchem Anteil die beiden Erwerber jeweils dem Kläger gegenüber zur Übernahme der Gesellschaftsanteile und zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein sollten, enthält die Vereinbarung vom 1.9.1994 dagegen nicht. Die Regelung dieser Frage sollte vielmehr einem später abzuschliessenden Kaufvertrag vorbehalten bleiben. Damit stellt die Verpflichtungserklärung für sich genommen keine vollständige kaufvertragliche Einigung dar, denn diese erfordert ein Einvernehmen über sämtliche für einen Kaufvertrag wesentlichen wechselseitigen Verpflichtungen (dazu allgemein Palandt, 58. Aufl., 1999, Überblick vor § 104 BGB Rdnr. 3; Einführung vor § 145 Rdnr. 3) und damit bei einer Mehrheit von Erwerbern auch die Festlegung des auf den einzelnen im Aussenverhältnis entfallenden Anteils. Ob sich die Einigungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung und in der Weise, wie das Landgericht annimmt, schliessen läßt, ist allerdings zweifelhaft. Voraussetzung für die Schließung von Regelungslücken auf diesem Wege ist das Vorhandensein genügender Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Parteiwillen. Mit dem Grundsatz der Privatautonomie ist eine ergänzende Vertragsauslegung dagegen unvereinbar, wenn die Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, für welche der verschiedenen Alternativen sich die Parteien entschieden hätten (Palandt, 58. Aufl. 1999, § 157 Rdn. 10). Letztlich kann dies aber offenbleiben, denn die Parteien haben sich über die noch offene Frage nachträglich geeinigt, wie der im Berufungsrechtszug vorgelegten Vereinbarung vom 16.12.1994 (GA 263) zu entnehmen ist. Dieser Vertrag enthält - neben der für ihn vorrangigen, im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht relevanten - Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Übertragung des von ihm zu erwerbenden Anteils des Klägers an den Käufer V. - die Abrede, dass die Anteile des Klägers zu gleichen Teilen vom Beklagten zu 1) und vom Beklagten zu 2) erworben werden sollten. Da die übrigen Parteien der Verpflichtungserklärung vom 1.9.1994 dieser Regelung durch ihre Mitunterzeichnung zugestimmt haben, wirkt der Vertrag auch auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten und stellt sich als ergänzende Abrede zu der bis dahin offenen Frage dar, in welcher Höhe die Erwerber jeweils verpflichtet sein sollen. 2. Die Einwendungen des Beklagten zu 1) gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 1.9.1994 sind unbegründet. Das hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen,auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt. Es sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst: a) Der Beklagte zu 1) beruft sich darauf, daß durch die Kündigung der Gesellschafter Dr. W. und Sch. die Gesellschaft gemäß § 11 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrages zum 31.12.1998 aufgelöst worden sei, da keiner der verbliebenen Gesellschafter zur Übernahme der Anteile der kündigenden Gesellschafter bereit war. Er meint, dadurch werde der Übertragungsanspruch des Klägers zum unselbständigen, nicht gesondert einklagbaren Rechnungsposten in der Auseinandersetzung. Diese Rechtsauffassung ist jedoch unzutreffend: Zwar ändert sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck. Die werbende Gesellschaft verwandelt sich in eine solche, deren Zweck die Durchführung der Auseinandersetzung ist. Das bedeutet im weiteren auch, daß Ansprüche eines Gesellschafters, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben und gegen die Gesellschaft oder die übrigen Gesellschafter gerichtet sind, (sog "gesellschaftsrechtliche Ansprüche") zu unselbständigen Rechnungsposten werden und nicht mehr gesondert geltend gemacht werden können ("Grundsatz der Durchsetzungssperre"; vgl. BGH NJW 1984, 1455; BGH NJW 1998, 376; Palandt, 58. Aufl., 1999, § 730 BGB, Rdn. 6 m.w.N.). Auf diese Weise soll eine einheitliche Bilanzierung und Verteilung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft gewährleistet werden. Dieser Grundsatz beansprucht jedoch nur in dem so definierten Rahmen Geltung und bezieht sich damit nur auf Ansprüche, die hinsichtlich ihrer Feststellung eine Schlussabrechnung voraussetzen und in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band I, Seite 318). Das ist bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht der Fall. Er ergibt sich nicht "aus dem Gesellschaftsverhältnis", sondern beruht auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung und ist auf die vollständige Übernahme eines Gesellschaftsanteils gerichtet. Damit geht der Anspruch der gesamthänderischen Berechtigung und Verpflichtung voraus. Der dem Grundsatz der Durchsetzungssperre zugrundeliegende Sinn, die Verpflichtung der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag und ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft in einer einheitlichen Schlussabrechnung festzustellen, wird durch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch demzufolge nicht berührt. Daher besteht kein Grund, ihn der selbständigen Klagbarkeit zu entziehen. b) Die Verpflichtung vom 1.9.1994 ist weder nach § 518 Abs. 1 BGB noch nach § 313 Abs. 1 BGB formbedürftig. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß bereits die vom Kläger nach dem Vertrag zu erbringende Gegenleistung objektiv die Annahme einer Schenkung, also einer unentgeltlichen Zuwendung, ausschließt. Nach dem Vertragstext kann aber darüber hinaus auch nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien übereinstimmend von der Entgeltlichkeit der Leistung der Beklagten ausgingen. Das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen des § 518 Abs. 1 BGB kann aber entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) nicht durch allgemeine Überlegungen zum wirtschaftlichen Risiko einer unbewußten Unentgeltlichkeit und einer daraus zu folgernden Beurkundungsbedürftigkeit ersetzt werden. Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, daß ein im Hinblick auf die Übertragung des vom Beklagten zu 1) einzubringenden Grundstücks zunächst etwa vorliegender Formmangel wegen Nichtbeachtung des Formzwanges aus § 313 BGB jedenfalls durch die Eintragung der Mitglieder der Gesellschaft als neue Grundstückseigentümer geheilt ist. Deshalb kann dahinstehen, ob der Einwand des Beklagten zu 1), der einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem formbedürftigen Gesellschaftsvertrag und der Verpflichtungserklärung vom 1.9.94 voraussetzt, nicht schon deshalb unbegründet ist, weil es für die Zwecke der Parteien ausreichend war, daß der Gesellschaftsvertrag zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt, also spätestens am 31.12.1998, wirksam war. Der Sachvortrag des Beklagten zu 1) zu einer unzulässigen Beeinflussung durch den Kläger bei Abschluß der Verträge entbehrt der ausreichenden Substanz. Es ist nicht erkennbar, worin der nach Auffassung des Beklagten zu 1) unzulässig ausgeübte Druck liegen könnte. Dass der Kläger sich durch die Übernahmevereinbarung zum Festpreis gegen das Risiko eines wirtschaftlichen Fehlschlags abzusichern suchte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beklagten zu 1) stand es frei, unter den vom Kläger geforderten Bedingungen mit ihm nicht zu kontrahieren. Es spricht nichts dafür,daß er in seiner Entscheidungsfreiheit in einer den Tatbestand des § 138 BGB erfüllenden Weise beeinträchtigt war. 3. Der Fortbestand der Gesellschaft als werbendes Unternehmen stellt auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Fortgeltung der Verpflichtung vom 1.9.1994 dar. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von bestimmten Umständen, auf die ihr Geschäftswille aufbaut (Palandt, 58. Aufl., 1999, § 242 BGB, Rdn. 113 m.w.N. zur Rspr.). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist - neben weiteren Voraussetzungen - nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die "Grenzen der Risikozuweisung" (Palandt, § 242 BGB, Rdn. 126) überschritten sind. Das ist nicht der Fall, wenn sich durch die behauptete Störung des Vertragsverhältnisses ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat. So liegt es aber im vorliegenden Fall. Die Festpreisvereinbarung in Ziffer 2 der Verpflichtungserklärung weist das Risiko einer wirtschaftlichen Entwertung des vom Kläger zu übertragenden Geschäftsanteils (ebenso wie umgekehrt die Chance eines Wertzuwachses) allein den Beklagten zu. Die Vereinbarung verfolgt den Zweck, dem Kläger zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt die Übertragung seiner Gesellschafterstellung gegen Zahlung eines garantierten Betrages zu ermöglichen. Ihm sollte dadurch als Kapitalgeber eine bestimmte Rendite zugesichert werden. Gleichzeitig sollte er vom unternehmerischen Risiko des Betriebes der Tennis- und Sporthalle freigestellt werden. Die in der Verpflichtungserklärung enthaltene einseitige Übernahme des unternehmerischen Risikos durch die Beklagten schließt es aus, bei dessen Verwirklichung die Vereinbarung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufzulösen oder inhaltlich zugunsten der Beklagten anzupassen. Die Beklagten erhalten bei Vollzug der Vereinbarung den in der Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Anteil des Klägers am verbleibenden Gesellschaftsvermögen. Dass dieser nicht einen dem Kaufpreis entsprechenden Wert hat, beruht auf dem wirtschaftlichen Misserfolg der Gesellschaft, den die Beklagten nach der vertraglichen Risikoverteilung allein zu tragen haben, steht aber der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 2 Satz 1 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert: bis 10.11.1999: 670.000 DM; danach 335.000 DM. Beschwer des Beklagten zu 1): 335.000 DM.