Urteil
3 U 16/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1999:1217.3U16.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Ende 1997 schrieb die Klägerin Pachtverträge für die Eigenjagdbezirke "S." und "A. d. H." aus. Beginn des Pachtvertrages für den vorliegend streitigen Bezirk "A. d. H." sollte der 01.04.1998 sein; als Laufzeit waren 12 Jahre vorgesehen. Unter Anerkennung der Ausschreibungsbedingungen gab der Beklagte am 28.01.1998, dem Ende der Ausschreibungsfrist, ein Angebot über 60.600,00 DM pro Jahr ab. Am 30.01.1998 wurden die Angebote eröffnet, wobei dasjenige des Beklagten das Höchstgebot darstellte. Das zweithöchste Gebot belief sich auf 52.000,00 DM pro Jahr. Mit einem auf den 02.02.1998 datierten Schreiben nahm die Klägerin das Angebot des Beklagten an; zur Post gegeben wurde dies jedoch erst am 09.02.1998. 3 Am 16.02.1998 rief der Beklagte bei der Klägerin an und teilte mündlich - und nachfolgend auch schriftlich - mit, vom Angebot zurückzutreten, da zwischenzeitlich seine Mitpächter abgesprungen seien. Vorher war ihm jedoch das Annahmeschreiben der Klägerin zugegangen; der Zeitpunkt des Zugangs ist zwischen den Parteien streitig. 4 In der Folgezeit schloss die Klägerin mit dem Altpächter Hübner zu einem Pachtzins von 50.000,00 DM pro Jahr einen weiteren Vertrag beginnend am 01.04.1998. Die einzelnen Raten sollten dabei gemäß Ziffer 11 des Pachtvertrages am 3. Werktag eines jeden Pachtjahres fällig werden. Dabei nahm die Klägerin bewusst von einem Vertragsschluss mit dem zweithöchsten Bieter namens L. Abstand, obwohl dieser sein Angebot von ursprünglich 52.000,00 DM auf 55.000,00 DM erhöht hatte. Sie begründete dies damit, dass sie sich des Eindrucks nicht erwehren könne, dass zwischen dem Beklagten und dem Bieter L. Absprachen bestanden hätten. 5 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen einer Jahrespacht i.H.v. 55.000,00 DM und der von dem Beklagten angebotenen Jahrespacht von 60.600,00 DM. Sie hat vorgetragen, das Schreiben vom 02.02.1998 sei dem Beklagten spätestens am 11.02.1998 zugegangen; damit sei der Vertrag zustande gekommen. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.600,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.07.1998 zu zahlen, den Beklagten weiter zu verurteilen, am 06.04.1999, 06.04.2000, 06.04.2001, 06.04.2002, 06.04.2003, 06.04.2004, 06.04.2005, 06.04.2006, 06.04.2007, 06.04.2008 und am 06.04.2009 jeweils 5.600,00 DM nebst 4 % Zinsen seit diesen Tagen an sie zu zahlen. 8 Der Beklagte hat 9 ##blob##nbsp; 10 Klageabweisung beantragt. 11 Er hat behauptet, das Schreiben der Klägerin sei ihm erst am 13.02.1998 zugegangen. Bei der Klägerin sei es üblich, sich bereits am Eröffnungstag mit dem Meistbietenden in Verbindung zu setzen. Außerdem habe er am darauffolgenden Montag, dem 16.02.1998, mit dem Zeugen B., einem Angestellten der Klägerin, telefoniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, er solle schriftlich mitteilen, dass er vom Angebot zurücktrete, womit der Fall dann für beide Seiten erledigt sei. 12 Durch Urteil vom 16.12.1998 (Bl. 75 ff. d.A.), auf das voll inhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz i.H.v. 5.600,00 DM pro Jahr verlangen, weil der Beklagte durch seine am 16.02.1998 erklärte endgültige Verweigerung der Durchführung des Vertrages schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt habe. Auch wenn das Schreiben der Klägerin vom 02.02.1998 dem Beklagten erst am 13.02.1998 zugegangen sei, sei dies noch gemäß § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig gewesen, so dass der Pachtvertrag mit den im Angebot vom 28.01.1998 genannten Bedingungen zustande gekommen sei. Der Schaden der Klägerin bestehe in der Differenz zwischen dem Höchstgebot des Beklagten und dem zweithöchsten aber nicht angenommenen Gebot. Da die einzelnen Pachtraten in den nächsten 12 Jahren spätestens jeweils am 06.04. fällig würden, entstehe ein entsprechender Differenzschaden erst zukünftig jeweils jährlich zu dem genannten Datum. Da die Fälligkeitstage kalendermäßig bestimmbar seien, seien die künftig fällig werdenden Raten zuzusprechen. 13 Gegen dieses ihm am 28.12.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.01.1999 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 29.03.1999 begründet. 14 Er hält daran fest, die Klägerin habe sein Angebot vom 28.01.1998 nicht rechtzeitig angenommen. Zudem sei ein etwaiger Jagdpachtvorvertrag mangels Einhaltung der in § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG vorgeschriebenen Schriftform nichtig. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung kämen daher nicht in Betracht. Ebenso schieden wegen des Formverstoßes Ansprüche aus culpa in contrahendo aus. 15 Der Beklagte beantragt, 16 ##blob##nbsp; 17 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, 18 ##blob##nbsp; 19 hilfsweise 20 ##blob##nbsp; 21 ihm zu gestatten, eine eventuelle Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 ##blob##nbsp; 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie meint, der Jagdpachtvorvertrag habe nicht der Schriftform bedurft, da Zweck des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG nicht sei, den Jäger vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Die Schriftform diene lediglich der vollständigen Information des Grundstückserwerbers. Darüber hinaus sei ein Übereilungsschutz bereits durch das Zuschlagsverfahren hinreichend gewährleistet. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. 29 Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung oder culpa in contrahendo gegen de Beklagten zu; denn ein wirksamer Vorvertrag ist mangels Einhaltung der in § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG vorgeschriebenen Schriftform zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. 30 Grundsätzlich bedarf der Vorvertrag der Form des Hauptvertrages (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 58. Auf., Einführung vor § 145 Rdnr. 20 und § 125 Rdnr. 9). Dies gilt nach herrschender Meinung auch für den Jagdpacht-Vorvertrag (vgl. Schandau/Drees, Das Jagdrecht in NRW, § 11 BJG Nr. 4; RGZ 112, 199 ff.; BGH NJW 93, 1839 f. und LG Bonn, Urteil vom 19.02.1994 - 3 O 94 aus 53 -). Das Landgericht Bonn hat in seinem - in der Kommentarliteratur teilweise falsch zitierten Urteil - ausgeführt, durch die Abgabe des Versteigerungsgebots und die Erteilung des Zuschlages komme mangels Einhaltung der in § 12 RJG vorgeschriebenen Schriftform kein Vorvertrag auf Abschluss eines Jagdpachtvertrages zustande. Es handele sich nicht um gleichlautende Urkunden, die im Sinne von § 126 BGB für den anderen Teil bestimmt seien. Auch der BGH hat in seiner genannten Entscheidung ausgesprochen, der Vorvertrag zum Jagdpachtvertrag bedürfe zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Die Warnfunktion der Schriftform sei nach dem Willen des Gesetzes allgemein zu beachten. Auf dem Boden dieser generalisierenden Betrachtung sei das Schriftformerfordernis daher auch dann noch sinnvoll, wenn im Einzelfall die Beteiligten sich erst nach eingehender Verhandlung formlos geeinigt haben sollten. Der Zweck des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG erschöpfe sich nicht nur in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Beanstandungsverfahrens, sondern solle sowohl den Pächter als auch den Verpächter wegen der in der Regel sehr lang bemessenen Pachtzeit auch vor einem übereilten Vertragsabschluss schützen. Dem schließt sich der Senat an. Das Schriftformerfordernis bezweckt zudem ferner, den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Tragweite und Gegenstand der Verpflichtung vor Augen zu halten und Unklarheiten zu vermeiden. Von daher kann auch im Hinblick auf das durchgeführte Ausschreibungsverfahren nicht von dem Schriftformerfordernis abgesehen werden. 31 Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 BGB sind im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Entweder müssen die Parteien dieselbe Urkunde unterzeichnen oder es müssen zwei gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, bei denen jede Partei die für den anderen Teil bestimmte Urkunde unterzeichnet. Es reicht nicht aus, dass jede Partei ihre einseitige Willenserklärung unterschreibt und die Erklärungen aneinander gereiht werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB § 126 Rdnr. 12; RGZ 59, 245 f., 105, 60 ff. und 112, 199 f.; BGH NJW-RR 94, 280 f.; Münchener Kommentar-Förschler, BGB, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 13). Insofern genügen die nicht gleichlautenden Erklärungen des Beklagten vom 28.01.1998 (Bl. 20 d.A.) und der Klägerin vom 02.02.1998 (Bl. 21 d.A.) nicht der Schriftform. 32 Da somit ein wirksamer Jagdpachtvorvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, stehen der Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung zu. 33 Es scheiden aber auch Ansprüche aus culpa in contrahendo aus. Solche kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis beruht, das aus der Sphäre des Schädigers stammt. Handelt es sich dagegen um ein allgemeines Wirksamkeitshindernis, das nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei zugeordnet werden kann, so besteht grundsätzlich kein Anspruch (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB § 276 Rdnr. 77; Münchener Kommentar-Förschler, BGB § 125 Rdnr. 44 ff.; BGHZ 116, 251 (257 f.); OLG Frankfurt NJW-RR 97, 170 (172); OLG Hamm NJW-RR 94, 243 (245)). So liegt der Fall hier. Die Nichteinhaltung der Schriftform ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. 34 Im übrigen ist der Anspruch aus culpa in contrahendo grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschadens, also des negativen Interesses, gerichtet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB § 276 Rdnr. 100). Die Klägerin macht vorliegend aber das Erfüllungsinteresse geltend. 35 Nach alledem war die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO. 38 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 67.200,00 DM.