Beschluss
Ss 401/99 (Z)
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:1223.SS401.99Z.00
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Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
II. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Entscheidungsgründe
I. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. II. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene. G r ü n d e I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 a/b ABBG zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt. Nach seinen Feststellungen befuhr der Betroffene, Inhaber eines Transportunternehmens, am Morgen des 24. März 1998 mit der Sattelzugmaschine, amtliches Kennzeichen PLÖ - TK 96, die laut Kraftfahrzeugschein ein zulässiges Gesamtgewicht von 17.000 kg und zwei Achsen hat, die Bundesautobahn A X in Richtung I, obwohl eine Autobahnbenutzungsgebühr weder entrichtet noch gestundet war. Die benutzte Sattelzugmaschine war auf das Unternehmen des Betroffenen zugelassen und für den Güterkraftverkehr bestimmt. Das Fehlen der Gebührenbescheinigung wurde gegen 10.00 Uhr anläßlich einer polizeilichen Kontrolle in der Gemeinde U bei Autobahn-Kilometer 25,5 festgestellt. Obwohl dem Betroffenen durch den kontrollierenden Polizeibeamten die Anordnung erteilt wurde, in der nächsten Tankstelle (C) eine Autobahnvignette zu erwerben, kam er dem nicht nach, sondern setzte seine Fahrt ohne Gebührenbescheinigung fort. Der Auffassung des Betroffenen, er habe für die kontrollierte Fahrt keine Autobahngebühren entrichten müssen, weil nur die Sattelzugmaschine ohne Auflieger zum Zwecke des Fahrerwechsels benutzt worden sei und das Leergewicht der Sattelzugmaschine ohne Aufliegerlast nur 7.340 kg betrage, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Es hat vielmehr die Ansicht vertreten, entscheidend für die Erfüllung des Gebührentatbestandes und damit für die Entstehung der Gebührenpflicht sei allein, daß das zulässige Gesamtgewicht des benutzten Fahrzeugs mehr als 12 to betrage. Im Zusammenhang mit der Gebührenpflicht komme es nicht darauf an, ob das Fahrzeug bei der Benutzung einer gebührenpflichtigen Straße tatsächlich beladen sei oder ob es sich auf einer Leerfahrt befinde. Entscheidend sei die allgemeine Zweckbestimmung für das betreffende Fahrzeug. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, mit der beantragt wird, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts sowie ("sekundär") die Verletzung des Verfahrensrechts. Es wird geltend gemacht, das Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 09.02.1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABBG) verstoße gegen die Richtlinie 93/89/EWG des Rates, da es ermäßigte Sätze oder gar Befreiungen nicht vorsehe, während es nach der Richtlinie Ausnahmen von der Gebührenpflicht für Fahrzeuge geben solle, deren Einsatz keine Auswirkungen auf den Verkehrsmarkt der Gemeinschaft haben können. Im übrigen beziehe sich die Bußgeldvorschrift des § 4 ABBG auf den Begriff "Kraftfahrzeuge" im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 93/89/EWG. Die "Definitionsregelung" lasse dabei offen, "ob auf die theoretische Einsatzmöglichkeit des betreffenden Kraftfahrzeugs abgestellt werden soll, was deren zulässige Gesamtgewichtsbezeichnung in der Zulassung betrifft, oder auf die faktische Konstellation des Fahrzeugs und des tatsächlich vorhandenen Leergewichtes im Zeitpunkt der Autobahnbenutzung". Letzteres sei eindeutig aus den Erwägungen zur Richtlinie 93/89/EWG zu ersehen. Es komme darauf an, was das gerade angetroffene und kontrollierte Fahrzeug oder die angetroffene - und nicht etwa mögliche - Fahrzeugkombination an Gewicht aufweise. Das ABBG wirke sich diskriminierend aus; Sattelzugmaschinenfahrer müßten auch für Leerfahrten auf der Autobahn Gebühren zahlen, während andere Fahrzeuge, die über 7,5 to bis 12 to wiegen, dies nicht müßten. Durch Beschluß vom 10. Dezember 1999 hat der Senat in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen; dabei ist die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Regelbesetzung übertragen worden. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG nach Zulassung durch den Senat statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 1. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist unzulässig, weil es insoweit an einer den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügenden Begründung fehlt. 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Insbesondere tragen die Sachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a ABBG. a)Gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bestehen - namentlich im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft - keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist aus der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 279 S. 32) keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers abzuleiten, bei der Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Die zur Rechtfertigung der Rechtsbeschwerde angeführten Begründungserwägungen der Richtlinie gehen vielmehr davon aus, daß den Mitgliedsstaaten gestattet sein müsse, ermäßigte Sätze und Befreiungen anzuwenden (8. Begründungserwägung), und daß - zur Berücksichtigung bestimmter Sondersituationen in einzelnen Ländern - auf dem weiteren Weg zur stufenweisen Verwirklichung der angestrebten Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen ein Verfahren vorzusehen sei, mit dem es den Mitgliedsstaaten gestattet werden könne, zusätzliche Befreiungen und Ermäßigungen beizubehalten (9. Begründungserwägung). Hinzu kommt, daß diese Motive sich nicht mit den hier fraglichen Benutzungsgebühren befassen, sondern auf Kraftfahrzeugsteuern und solche Steuern beziehen, die Kraftfahrzeugsteuern ersetzen; auf Maut- und Straßenbenutzungsgebühren wird erst in den nachfolgenden Begründungserwägungen eingegangen. Ebenso verhält es sich in der Richtlinie selbst: Die Gestattung, ermäßigte Sätze oder Befreiungen anzuwenden, findet sich in Art. 6, der sich ausschließlich mit den Kraftfahrzeugsteuern im Sinne von Art. 3 befaßt (vgl. a. EuGH Urt. v. 28.10.1999 - C-193/98 - Nr. 26). Eine entsprechende Regelung fehlt in den Bestimmungen des Art. 7 über Maut- und Benutzungsgebühren. Die Regelung über Maut- und Benutzungsgebühren hängt auch nicht mit derjenigen über Kraftfahrzeugsteuern zusammen (EuGH a.a.O. Nr. 27). Schließlich liegt hier ohnehin keine Fallgestaltung vor, für die nach der Richtlinie die Anwendung von Ermäßigungen und Befreiungen in Betracht kommen soll: Bei dem Fahrzeug des Betroffenen handelt es sich nicht um ein solches, dessen Einsatz keine Auswirkungen auf den Verkehrsmarkt haben kann (8. Begründungserwägung), bzw. um ein solches, das nur gelegentlich im Straßenverkehr eingesetzt wird (Art. 6 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich). Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im ABBG beträfe den vorliegenden Fall schon deshalb nicht. Die Bestimmung führt auch nicht zu einer Diskriminierung von Sattelzugmaschinen im Verhältnis zu Lastkraftwagen mit fest montierter Ladevorrichtung zur Güterbeförderung. Soweit letztere aufgrund ihrer Ladekapazität ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen haben, unterliegen auch sie - unabhängig von ihrer aktuellen Beladung - während der Autobahnbenutzung der Gebührenpflicht. Daß Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 12 Tonnen selbst dann gebührenfrei bleiben, wenn sie mit Volllast - und damit im Einzelfall schwerer als ein von der Regelung erfaßtes Fahrzeug bei einer Leerfahrt - unterwegs sind, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet zwar, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu wählen, daß sie den unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das gilt allerdings nur innerhalb der durch Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gesetzten Grenzen (BVerfGE 50, 217 [227] = NJW 1979, 1345). Der Gesetzgeber hat bei der Ordnung von Massenerscheinungen einen Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfGE 96, 1 [6] = NJW 1997, 2101; BVerfG NJW 1999, 3549 [3550]), der hier nicht überschritten ist. Eine Regelung, bei der die Gebührenpflicht von dem tatsächlichen Gewicht während der Autobahnbenutzung abhängig wäre, würde nämlich zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Überwachung ihrer Einhaltung führen. Andererseits erscheint das zulässige Gesamtgewicht als (unschwer überprüfbarer) Anknüpfungspunkt durchaus nicht unsachgemäß, weil davon ausgegangen werden kann, daß aus Gründen der Wirtschaftlichkeit stets eine möglichst weitgehende Ausnutzung der damit vorgegebenen Ladekapatizät angestrebt werden wird. b) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a ABBG handelt ordnungswidrig, wer als Fahrzeugführer eine Bundesautobahn mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 ABBG benutzt, obwohl die nach diesem Gesetz geschuldete Gebühr nicht entrichtet und nicht gestundet worden ist. § 1 Abs. 1 ABBG bestimmt, daß eine Gebühr nach Maßgabe des Übereinkommens vom 09.02.1994 (über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen; BGBl. II S. 1768) erhoben wird für die Benutzung von Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 279 S. 32). Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 09.02.1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen erheben die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet für die Benutzung von Autobahnen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates Gebühren, die nach Art. 8 dieses Übereinkommens zu bemessen sind. Gemäß Art. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedsstaaten gilt als Kraftfahrzeug im Sinne dieser Richtlinie ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. c) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der von dem Betroffenen zur Tatzeit geführten Sattelzugmaschine um ein Fahrzeug im Sinne der Bestimmung handelt, weil es beide Merkmale der vorstehend wiedergegebenen Legaldefinition erfüllt. Insoweit bedarf es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag i.d. konsolidierten Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997; = Art. 177 Abs. 3 EWGV) zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht. Denn die richtige Anwendung der Bestimmung ist, soweit es die hier entscheidungserhebliche Fragestellung betrifft, derart offenkundig, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. dazu EuGH NJW 1983, 1257). Die Frage, ob für den Erlaß der eigenen Entscheidung eine Vorabentscheidung über eine gemeinschaftsrechtliche Frage erforderlich ist, hat der Senat in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (EuGH a.a.O. S. 1258). aa) Die Legaldefinition des Art. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 93/89/EWG ist, soweit darin auf ein gewichtsabhängiges Kriterium abgestellt wird, schon von ihrem Wortlaut her eindeutig und unmißverständlich. Der Ausdruck "Kraftfahrzeug" soll danach Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfassen, "deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt". Mit dem zulässigen Gesamtgewicht wird auf ein normatives Element, nämlich das der rechtlichen Zulässigkeit, abgestellt. Es entspricht entgegen der Auffassung des Betroffenen gerade nicht dem - von der jeweiligen Zuladung abhängigen - tatsächlichen Gewicht und auch nicht dem Leergewicht. Mit dem zulässigen Gesamtgewicht hat die Richtlinie nicht darauf abgestellt, was in der konkreten Situation der Straßenbenutzung "faktisch gegeben" ist, sondern auf einen normativen Wert. Maßgeblich ist nicht der Wert des tatsächlichen Gesamtgewichts, sondern derjenige des durch das Zulassungsrecht als Höchstgrenze des Erlaubten bestimmte. Grundlagen für ein abweichendes Verständnis sind weder im Europäischen Recht noch in dem - daran angepaßten - deutschen Recht auszumachen. Die Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs (Amtsblatt Nr. L 002 vom 03/01/1985 S. 14 - 18) bezeichnete in Art. 2 Abs. 2 als "höchstzulässiges Gewicht" das Höchstgewicht, zu dem die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen ist, das beladene Fahrzeug aufgrund dieser Richtlinie für den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen hat. In Art. 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (Amtsblatt Nr. L 235 vom 17/09/1996 S. 59 - 75), mit der die zwischenzeitlich wiederholt geänderte Richtlinie 85/3/EWG insgesamt neu gefaßt worden ist, wird das "höchstzulässiges Gewicht" definiert als "das Höchstgewicht für ein im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetztes beladenes Fahrzeug". Im deutschen Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsrecht hat der Begriff des zulässigen Gesamtgewichts einen fest umrissenen Inhalt, der insbesondere von dem des tatsächlichen oder des Leergewichts, der vorliegend von dem Betroffenen herangezogen wird, klar abgegrenzt ist. Leergewicht bezeichnet nach § 42 Abs. 3 StVZO das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile. Für das Fahrzeug des Betroffenen ist das Leergewicht mit 7.340 kg angegeben worden. Über das zulässige Gesamtgewicht verhalten sich die Bestimmungen des § 34 StVZO. Es errechnet sich nach § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert nach Maßgabe dieser Bestimmung. Das zulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine errechnet sich aus der Summe von Leergewicht (§ 42 Abs. 3 StVZO) und Sattellast (Aufliegelast) (vgl. BayObLG NZV 1997, 530; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 34 StVZO Rdnr. 5/6). Für die Sattelzugmaschine des Betroffenen ist es im angefochtenen Urteil mit 17.000 kg festgestellt worden. Das Abstellen auf einen Wert, der nicht an die konkrete Situation der Straßenbenutzung anknüpft, liegt zudem auf einer Linie mit der Betrachtungsweise, die bezüglich des ersten Kriteriums der Legaldefinition des Art. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 96/89/EWG geboten ist. Auch hinsichtlich der ausschließlichen Bestimmung für den Güterkraftverkehr gilt, daß nicht die konkreten Verhältnisse zum Zeitpunkt der Straßenbenutzung maßgeblich sind, sondern ein davon losgelöster genereller Maßstab zugrundezulegen ist. So hat der EuGH - auf Vorlage des Senats - durch Urteil vom 28.10.1999 (C-193/98) entschieden, daß für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination im Sinne von Art. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 93/89/EWG des Rates ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs - und nicht auf den konkreten Verwendungszweck bei der Autobahnbenutzung - abzustellen ist. Entsprechendes gilt im übrigen nach der Rechtsprechung des Senats auch im Bereich der Gebührenbemessung nach Art. 8 des Übereinkommens vom 09.02.1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen. So ist für die Gebührenberechnung, bei der die Zahl der Achsen maßgebend ist, auch eine Liftachse mitzuzählen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Fahrt tatsächlich zum Einsatz kommt oder hochgezogen ist (SenE v. 23.03.1999 - Ss 369/98 (Z)-). bb) Daß die Sattelzugmaschine des Betroffenen - entprechend der üblichen und typischen Verwendung derartiger Kraftfahrzeuge - darüber hinaus auch ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, wird nicht in Frage gestellt. Insoweit ist, wie bereits angesprochen, auf die generelle Zweckbestimmung abzustellen (EuGH Urt. v. 28.10.1999 - C-193/98). Es kommt daher nicht darauf an, daß es sich bei der Fahrt am 24.03.1998 um eine Leerfahrt zum Zwecke des Fahrerwechsels gehandelt hat. Entscheidend ist vielmehr, daß damit die generelle Zweckbestimmung zur Güterbeförderung nicht aufgehoben wurde. d) Auch im übrigen deckt die Überprüfung des angefochtenen Urteils weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Soweit zur Begründung eines unvermeidbaren und daher schuldausschließenden Verbotsirrtums (§ 11 Abs. 2 OWiG) vorgetragen wird, der Betroffene habe sich "durch seinen damaligen Ier Firmenanwalt" beraten lassen, entspricht dies nicht den Urteilsfeststellungen, die allein Grundlage der rechtlichen Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind. e) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.