Beschluss
6 W 73/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0124.6W73.99.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 22.11.1999 gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29.10.1999 - 81 O 162/99 SH I - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 22.11.1999 gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29.10.1999 - 81 O 162/99 SH I - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. G r ü n d e : Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 01.09.1999 - 81 O 162/99 LG Köln - titulierte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.000,-- DM verhängt. Die Festsetzung dieses Ordnungsgeldes erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als berechtigt. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß überzeugend ausgeführt, dass und warum die Schuldnerin nach der am 02.09.1999 erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung schuldhaft gegen das in der vorbezeichneten Beschlußverfügung titulierte Verbot verstoßen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Online-Dienst "AOL" in der konkreten Verletzungsform mit der Angabe "Festpreis", insbesondere "Internet zum Festpreis" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, solange neben dem "Festpreis" noch weitere Entgelte bei der Nutzung des Angebotes zu leisten sind. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug und stellt mit ihm fest, dass sämtliche den Gegenstand dieses Ordnungsgeldverfahrens bildenden, zwischen dem 07. September und dem 13. Oktober 1999 veröffentlichten Werbungen der Schuldnerin im Internet, in der TV- und Radiowerbung sowie in verschiedenen, bundesweit vertriebenen Zeitschriften wie dem "Stern", der "DM", der "Capital", dem "Manager Magazin" und der "TV-Today" eine identische oder doch zumindest im Kern gleiche Wiederholung der mit der Beschlußverfügung verbotenen Werbung darstellen. Gleiches gilt für den auf Blatt 52/82 d.A. angesprochenen, die verbotene Festpreisaussage enthaltenden sog. Flyer, den die Schuldnerin am 16.09.1999 als Briefkastenwerbung hat verteilen lassen. Dass es sich bei diesen Zuwiderhandlungen um, wie das Landgericht sinngemäß ausgeführt hat, zumindest grob nachlässige und damit schuldhafte Verstöße gegen das Unterlassungsgebot handelt, ist evident: Denn die Schuldnerin hat offensichtlich keinerlei ernstzunehmende Anstrengungen unternommen, um ein weiteres Erscheinen von Werbungen der mit der Beschlußverfügung verbotenen Art zu verhindern. Das folgt schon daraus, dass die Werbungen zum Teil noch Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 01.09.1999 veröffentlicht worden sind. Das danach wegen Zuwiderhandlung gegen das in der Beschlußverfügung titulierte Unterlassungsgebot dem Grunde nach festzusetzende Ordnungsgeld erweist sich auch der Höhe nach als berechtigt. Bemessungsfaktoren für die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind unter anderem die Schwere und Gefährlichkeit des Verstoßes sowie der Grad und das Ausmaß des Verschuldens, aber auch der vom Landgericht in seiner Entscheidung angesprochene Gesichtspunkt der Abschöpfung des aus einer Zuwiderhandlung gegen den Verbotstitel erzielten Gewinns. Im Hinblick darauf, daß die hier in Rede stehenden, mit dem Verfügungsbegehren als irreführend angegriffenen und vom Landgericht entsprechend verbotenen Werbungen der Schuldnerin nicht nur im Internet, im Radio und im Fernsehen, sondern in verhältnismäßig kurzfristiger Folge u.a. auch in Zeitschriften mit hohem Verbreitungsgrad veröffentlicht worden sind und damit einhergehend eine hohe Publizitätswirkung beim angesprochenen Publikum erreicht haben, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung auch auf den Absatz der beworbenen Dienstleistungen des zweitgrößten Anbieters von Online-Diensten in der Bundesrepublik Deutschland selbst förderlich auswirkt, rechtfertigt entgegen der von der Schuldnerin geäußerten Auffassung auch und gerade der letztgenannte Gesichtspunkt die Verhängung eines hohen und fühlbaren Ordnungsgeldes, um die bereits begangenen Zuwiderhandlungen angemessen zu sanktionieren und die Schuldnerin nachhaltig vor Augen zu führen, dass sie sich an das ausgesprochene gerichtliche Verbot zu halten hat. Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Aufassung, dass nur die Verhängung eines empfindlichen, mit 300.000,-- DM angemessen festgesetzten Ordnungsgeldes geeignet ist, die Schuldnerin nachhaltig zu veranlassen, künftig die Einhaltung des gegen sie titulierten Verbotes zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 500.000,-- DM