Urteil
4 U 37/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0204.4U37.99.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 1999 - 41 0 240/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß- oder Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 1999 - 41 0 240/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß- oder Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde mit Wirkung vom 28.04.1992 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Der Anstellungsvertrag vom gleichen Tag enthielt in § 6 ein Wettbewerbsverbot, in dem es unter anderem hieß: " Herr A. verpflichtet sich, nach seinem Auscheiden als Geschäftsführer aus der Gesellschaft für die Dauer eines Jahres weder bei einem Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden, noch ein solches zu betreiben. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots erhält Herr A. eine Entschädigung in Höhe von 80 % der zuletzt gewährten Jahresbezüge..." Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zur Klageschrift. Unter dem 15.12.1995 kündigte die Beklagte, die den Kläger am gleichen Tag durch Gesellschafterbeschluß auch als Geschäftsführer abberief, den Geschäftsführervertrag und alle anderen Arbeitsverhältnisse unter Einhalten der vertraglich vereinbarten einjährigen Kündigungsfrist zum 31.12.1996 und stellte den Kläger unter Weiterbezug seines vollen Gehalts von allen Arbeitspflichten frei. Mit Schreiben vom 16.12.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie mit Wirkung vom 1.01.1997 auf das Wettbewerbsverbot verzichte. Der Kläger wies unter dem 9.01.1997 die Beklagte darauf hin, dass er gleichwohl die zugesagte Karenzentschädigung beanspruche. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Kraenzentschädigung für das Jahre 1997 80 % des unstreitigen Jahreseinkommens für 1996 in Höhe von 184.776,90 DM zustehe. Hierauf läßt er sich in 1997 erzielte Einkünfte in behaupteter Höhe von 32.400,00 DM anrechnen. Diese Einkünfte hat der Kläger mit einer mit Gesellschaftsvertrag vom 13.01.1997 von ihm errichteten und am 12.02.1997 ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mbH erzielt, die als Im- und Export-Großhändlerin mit Waren aller Art insbesondere mit Textilien handelt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 115.421,52 DM nebst 5 % Zinsen ab 6.02.1998 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Forderung für verjährt gehalten. Außerdem sei durch den Verzicht vom 16.12.1996 das Wettbewerbsverbot und damit auch die Verpflichtung zur Karenzentschädigung entfallen. Das anzurechnende Einkommen habe der Kläger auch zu niedrig angenommen. Durch Urteil vom 22. Juni 1999 auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage zugesprochen, im wesentlichen deshalb, weil die Laufzeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots am 1.01.1997 begonnen habe und bei einseitiger Lösung der Beklagten diese gemäß § 75 a HGB analog die Karenzentschädigung für die Dauer eines Jahres zu zahlen habe. Gegen dieses am 23. Juni 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Juli 1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. September 1999 mit am 15. September 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte meint, keinerlei Karenzentschädigung zu schulden. Das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot habe bereits mit der Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer zu laufen begonnen. Außerdem hätten die Parteien anläßlich einer persönlichen Nachfrage des Klägers beim Hauptgesellschafter der Beklagten im Dezember 1996 das Wettbewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben (Zeugnis: W.). Im übrigen ermögliche § 75 a HGB analog der Beklagten die einseitige Lösung vom Wettbewerbsverbot ohne allerdings die einjährige Zahlungsfrist nach sich zu ziehen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet eine einvernehmliche Aufhebung des Wettbewerbsverbots. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte ist in keinem Fall verpflichtet, nach Verzicht auf das vertraglich vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot an den Kläger eine Karenzentschädigung zu zahlen. In erster Linie ist nach Auffassung des Senats § 6 des Anstellungsvertrages über die Vereinbarung eines einjährigen Wettbewerbsverbots bei Zusage einer Karenzentschädigung nach seinem Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus § 6 des Vertrages, der das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf ein Jahr begrenzt, ergibt sich, dass es der Beklagten zur Wahrung ihrer berechtigten geschäftlichen Interessen ausreichend erschien, den Kläger für die Dauer eines Jahres von ihren Geschäftsgeheimnissen und sonstigen Interna fernzuhalten und sie nach Ablauf dieses Jahres von einer eventuellen konkurrierenden Geschäftstätigkeit des Klägers keine aus seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten herrührenden Nachteile mehr befürchtete. Hier war der Kläger nach der ordentlichen Kündigung wegen der vertraglich vereinbarten einjährigen Kündigungsfrist und sofortigen Freistellung von jeglichen Tätigkeiten bei der Beklagten bereits für die Dauer eines Jahres von allen Geschäftsgeheimnissen und Interna der Beklagten abgeschnitten und unterlag während dieser einjährigen Kündigungsfrist außerdem dem allgemeinen Wettbewerbsverbot, das sich für den Geschäftsführer einer GmbH für die Dauer des Anstellungsvertrages schon aus seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft ergibt (vgl. Lutter/Hommelhoff 14. Auflage, Anhang § 6 Rnr. 20 mit weiteren Nachweisen), was die Parteien hier auch so gesehen haben. Unter diesen Umständen bedurfte es in diesem Fall keines zusätzlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mehr. Das in § 6 des Vertrages festgelegte Wettbewerbsverbot kann sich sinnvollerweise nur auf Fälle beziehen, in denen beim Ausscheiden des Geschäftsführers aus seiner Tätigkeit dieser eben anderenfalls keinem Wettbewerbsverbot unterläge. Deshalb hat auch entsprechend der Ansicht der Beklagten ihre Verzichtserklärung vom 16.12.1996 nur klarstellende Bedeutung haben können. Bei anderer Ansicht, nämlich dahin, dass das Wettbewerbsverbot des § 6 des Anstellungsvertrages in jedem Fall des Ausscheidens eines Geschäftsführers gelten sollte, muß mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass das Wettbewerbsverbot hier erst mit dem 1.01.1997, dem Ende des Anstellungsvertrages zu laufen begonnen hat und nicht schon mit der Kündigung und Freistellung des Klägers. Anderenfalls wäre nämlich § 6 des Vertrages gegenstandslos gewesen, weil der Kläger während der einjährigen Kündigungsfrist ohnehin einem Wettbewerbsverbot unterlag und ohnehin schon 100 % (und nicht nur 80 %) seines Gehaltes bezog. In diesem Fall war aber die Beklagte berechtigt, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten, § 75 a HGB analog. Zwar sind die §§ 74 ff HGB nicht schlechthin auf Wettbewerbsabreden zwischen einer GmbH und ihren Geschäfsführern anwendbar, weil der Geschäftsführer als Organmitglied nicht der sozialen Schutzrechte der §§ 74 ff HGB bedarf, die auf ganz anders geartete Rechtsverhältnisse zugschnitten sind (vgl. BGHZ 91, 1,3 ff.). Soweit diese Bestimmungen allerdings gerade die besonderen Interessen des Unternehmens waren sollen, sieht der BGH (in NJW 1992, 1892, 1893) keinen Anlaß, sie nicht auf das Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer anzuwenden. Da das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aber allein den geschäftlichen Interessen der Beklagten diente, konnte es auch allein ihr überlassen bleiben, den Kläger aus dem Wettbewerbsverbot zu entlassen, wenn sie - wie hier aufgrund der besonderen Umstände nach Ablauf der einjährigen Kündigungsfrist - in einer konkurrierenden Tätigkeit des Klägers keine Gefahr mehr gesehen hat. Ob die Abwägung der Interessen des Unternehmens einerseits und die seines früheren Organmitgliedes andererseits dazu führt, dass zugunsten des Geschäftsführers auch die Jahresfrist des § 75a HGB gilt oder ob das Unternehmen mit dem Verzicht auf das Wettbewerbsverbot von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei wird, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (in NJW a. a. O.). Im vorliegenden Einzelfall führt die Interessenabwägung dazu, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Karenzentschädigung mit ihrem Verzicht auf das Wettbewerbsverbot entfallen ist. Der Kläger bedarf hier des Schutzes der Jahresfrist des § 75 a HGB nicht. Der Kläger hat ein ganzes Jahr lang sein volles Gehalt bezogen, ohne verpflichtet gewesen zu sein, seine Arbeitskraft der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Er hatte also bei gut gesicherter finanzieller Situation ein ganzes Jahr Zeit, sich nach einer anderweitigen Tätigkeit umzusehen und konnte mit Beginn des Jahres 1997 sofort eine vollschichtige Tätigkeit außerhalb des Konkurrenzverbots aufnehmen. Der Kläger hat diese Zeit auch entsprechend genutzt und hat die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereitet, das er im Januar errichtet und bereits Anfang Februar im Handelsregister hat eintragen lassen. Er hat im Laufe dieses Jahres auch bereits geschäftliche Verbindungen angeknüpft. Er bedurfte also nach Auslaufen seines Anstellungsvertrages keiner weiteren Dispositionszeit mehr, wie sie die Jahresfrist des § 75 a HGB dem Angestellten einräumt, weil er die einjährige Kündigungsfrist bei vollständiger Freistellung entsprechend nutzen konnte und genutzt hat. Der Kläger hat also dadurch, dass er erst gegen Ende der Kündigungsfrist vom Fortfall des Wettbewerbsverbots erfahren hat, nur den einen Nachteil gehabt, dass er sich nicht um eine Tätigkeit innerhalb des Konkurrenzverbots bemüht hat. Das Konkurrenzverbot bezog sich aber nur auf Einzelhandelsunternehmen auf dem Textilsektor, war also verhältnismäßig eng umgrenzt, so dass für den Kläger als Diplom Ingenieur ein beachtlicher Betätigungsbereich verblieben ist. Der Kläger hat mit ca. 12.000,00 DM netto monatlich auch ein ausreichend hohes Gehalt bezogen, das es ihm ermöglicht hat, für die Zeit des Anlaufens seines neu gegründeten Unternehmens vorzusorgen, so dass er auch aus finanziellen Gründen nicht unbedingt auf die Karenzentschädigung angewiesen gewesen ist, was er selbst auch nicht behauptet hat. Die Schriftsätze des Klägers vom 21. und 22.12.1999 geben keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Berufungwert: 115.421,52 DM