Beschluss
Ss 64/00 - 34 -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0208.SS64.00.34.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Be-schluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 1999 sowie die Revision der Ange-klagten gegen das Urteil derselben Strafkammer vom 8. November 1999 werden als unzulässig verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Be-schluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 1999 sowie die Revision der Ange-klagten gegen das Urteil derselben Strafkammer vom 8. November 1999 werden als unzulässig verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. G r ü n d e Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt: "Durch Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 28. Mai 1999 ist der Einspruch der Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 19. Januar 1999 nach § 412 StPO verworfen worden, weil die Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten war. Gegen dieses ihr am 2. Juli 1999 zugestellte Urteil hat sie mit Schreiben vom 8. Juli 1999, bei Gericht eingegangen am 9. Juli 1999, Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 20. August 1999 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zurückgewiesen worden. Die Ladung der Angeklagten zum Termin zur Hauptverhandlung über ihre Berufung am 8. November 1999 ist der Angeklagten am 4. Oktober 1999 persönlich zugestellt worden. Zu der Berufungshauptverhandlung ist sie jedoch nicht erschienen. Sie war auch nicht in zulässiger Weise vertreten. Entschuldigungsgründe sind dem Gericht zu dieser Zeit weder vorgetragen worden noch waren sie ersichtlich. Die Berufung ist daher durch Urteil vom 8. November 1999 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden. Dieses Urteil ist der Angeklagten am 12. November 1999 zugestellt worden. Mit einem am 24. November 1999 beim Landgericht Bonn eingegangen Schreiben vom 20. November 1999 hat die Angeklagte gegen das Urteil "Einspruch" eingelegt und um "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gebeten. Zur Begründung dieses Gesuchs hat sie ausgeführt, sie leide an sehr starkem Bluthochdruck. Hierauf habe sie bereits mit einem Schreiben vom 2. November 1999 an das Gericht hingewiesen. Diesem Schreiben sei auch eine Kopie des Blutpasses beigefügt gewesen. Am 4. November 1999 habe sie durch ihre Tochter beim Gericht gerufen und sich wegen Krankheit entschuldigen lassen. Ihre Tochter habe ihr gesagt, es sei alles in Ordnung. Im übrigen müsse sie sich am 24. November 1999 zu weiteren Untersuchungen ins Krankenhaus begeben. Der Vorsitzende der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn hat der Angeklagten darauf mit Schreiben vom 24. November 1999 mitgeteilt, von einem Anruf am 4. November 1999 sei nichts bekannt. Im übrigen sei auch die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Es sei auch nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie an einer Einhaltung der Fristen gehindert gewesen wäre. Die Angeklagte ist gebeten worden, mitzuteilen, ob sie ihre Eingabe aufrechterhalte. Dieses Schreiben ist der Angeklagten am 1. Dezember 1999 persönlich zugestellt worden. Hierauf hat sie mit einem Schreiben vom 6. Dezember 1999 geantwortet, sie halte an ihrer Eingabe fest. Wegen starker Rückenschmerzen könne sie zur Zeit nichts Näheres mitteilen. Daher bitte sie um eine Verlängerung der Frist. Mit Beschluss vom 10. Dezember 1999 hat das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung als unzulässig verworfen. In der Begründung ist ausgeführt, die Angeklagte habe bereits die Wochenfrist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 329 Abs. 3 StPO) nicht eingehalten. Gründe, ihr eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist des § 329 Abs. StPO von Amts wegen zu gewähren, seien nicht ersichtlich. Im übrigen sei das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet, da die Angeklagte nicht unverschuldet an einer Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen wäre. Dieser Beschluss ist der Angeklagten am 18. Dezember 1999 persönlich zugestellt worden. Die gemäß § 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen. Der den Wiedereinsetzungsantrag verwerfende Beschluss ist der Angeklagten am 18. Dezember 1999 (Samstag) zugestellt worden. -Ausweislich der Zustellungsurkunde war dem Beschluss auch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO endete somit am Montag, dem 27. Dezember 1999. Die Beschwerdeschrift, die am 27. Dezember 1999 gefertigt und ausweislich des Poststempels erst am 28. Dezember 1999 zur Post gegeben worden ist, ist beim Landgericht Bonn jedoch erst am 29. Dezember, mithin verspätet eingegangen. Die in dem "Einspruch" der Beschwerdeführerin vom 20. November 1999 zu sehenden Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Nach der Zustellung des Urteils am 12. November 1999, die nach dem Vermerk auf der Zustellungsurkunde auch unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung erfolgte, hätte das Rechtsmittel spätestens am 19. November 1999 bei Gericht eingehen müssen. Das Schreiben der Angeklagten datiert jedoch erst vom 20. November 1999. Ausweislich des Poststempels ist das Schreiben erst am 22. November 1999 zur Post gegeben worden und daher erst am 24. November 1999, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, bei Gericht eingegangen." Dem stimmt der Senat zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.