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Urteil

3 U 127/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0211.3U127.99.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Juli 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 665/97 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.441,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 und an Herrn B.M., handelnd unter der Fa. B.M. Karosseriebau und Lackierei, L.pfad , V., weitere 2.551,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 66% und der Beklagte zu 34% mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten; diese trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Juli 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 665/97 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.441,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 und an Herrn B.M., handelnd unter der Fa. B.M. Karosseriebau und Lackierei, L.pfad , V., weitere 2.551,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 66% und der Beklagte zu 34% mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten; diese trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat zwar aufgrund des Unfalls vom 01. Oktober 1997 gegenüber dem Beklagten als Halter des den Unfall verursachenden Pferdes gem. § 833 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe. Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten ist der Anspruch indes durch die wirksame Sicherungsabtretung vom 27.Oktober 1997 auf die Fa. M. übergegangen, so dass diese Forderung durch die vorprozessuale Zahlung der Versicherung des Beklagten an den Zessionar teilweise erloschen ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, ist das Landgericht aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von der vollen Haftung des Beklagten für den der Klägerin durch die Kollision mit dem Pferd des Beklagten entstandenen und der Höhe nach unstreitigen Schaden ausgegangen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Der Unfall war für den Zeugen B. ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG. Denn im Rahmen der Gefährdungshaftung wird eine absolute Unvermeidbarkeit nicht gefordert, weil auch der an den sogenannten Idealfahrer anzulegende Maßstab menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs noch angepasst sein muss (BGH VersR 1985, 864 ff.). Im vorliegenden Fall hatte der Zeuge B. aufgrund der ersten Wahrnehmung der beiden schemenhaft auftauchenden und auf der Straße laufenden Pferde bereits reagiert und sein Fahrzeug sofort soweit abgebremst, dass er es noch beherrschen konnte. Bei dieser Situation konnte er nicht mehr verhindern, mit einem plötzlich zwei bis drei Meter vor ihm aus der Böschung springenden weiteren, vorher nicht erkennbaren dritten Pferd zusammen zu stoßen. Denn mit dem Auftauchen dieses Pferdes brauchte er auch bei Anwendung eines gesteigerten Sorgfaltsmaßstabes nicht zu rechnen. Soweit der Beklagte bestreitet, das dritte Pferd sei von rechts aus der Böschung unmittelbar vor das von dem Zeugen B. geführte Fahrzeug gelaufen, belegt die glaubhafte Bekundung dieses Zeugen das Gegenteil. Der von dem Beklagten insoweit beantragten erneuten Vernehmung der Zeugen W. und K. bedarf es im übrigen nicht, weil sich aus ihrer erstinstanzlichen Vernehmung keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sie als Insassen des vor den Pferden fahrenden Fahrzeugs den genauen Standort der hinter ihnen laufenden Pferde im einzelnen zum Zeitpunkt des Unfalls überhaupt wahrgenommen haben. Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob entsprechend den Bekundungen der beiden letztgenannten Zeugen der Zeuge B. durch entsprechende Warnzeichen des entgegenkommenden Fahrzeugs auf die freilaufenden Pferde hingewiesen worden ist. Denn unabhängig von einer solchen Warnung hatte er seinen eigenen Bekundungen nach bereits bei Wahrnehmung der potenziellen Gefahrenlage durch das schemenhafte Auftauchen der Pferde sachgerecht reagiert. Soweit die Klägerin Erstattung der unstreitigen Schadenspositionen Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie einer Kostenpauschale i.H.v. insgesamt 1.441,27 DM ( 431,25 DM + 960,02 DM + 50,00 DM ) geltend macht, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom 27.10.1997 nicht an, weil die vorgenannten Positionen nicht Gegenstand der nur die Reparatur- und ( nicht streitgegenständlichen ) Mietwagenkosten betreffenden Zession sind. Daher konnte der Anspruch der Klägerin durch die hierauf entfallende Zahlung der Versicherung des Beklagten i.H.v. 1.080,95 DM ( = 75% von 1.441,27 DM ) an die Fa. M. auch nicht zum Teil erfüllt werden. Der Klägerin stehen diese Ansprüche noch in voller Höhe zu, so dass die Berufung insofern unbegründet ist. Demgegenüber sind die unstreitigen Reparaturkosten i.H.v. 10.205,-- DM von der Zession zugunsten der Fa. M. erfasst. Der Anspruch ist deshalb einerseits durch die Zahlung der Versicherung an den Zessionar M. i.H.v. 7.653,75 DM ( = 75% ) zum Teil erloschen und andererseits in Höhe der restlichen 2.551,25 DM gegenüber dem Zessionar noch zu erfüllen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Abtretung vom 27.10.1997 als bloße Sicherungsabtretung zu werten und nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB nichtig. Wer es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kfz-Eigentümer deren Schadensersatzansprüche durchzusetzen und einzuziehen, besorgt damit erlaubnispflichtige fremde Rechtsangelegenheit im Sinne von § 1 RberatG. Die Erlaubnispflicht entfällt nicht deshalb, weil die einzuziehenden Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abgetreten und die eingegangenen Beträge vereinbarungsgemäß auf die Forderungen des Zessionars angerechnet werden. Geht es dem Abtretungsempfänger bei der Einziehung der abgetretenen Forderungen demgegenüber im wesentlichen darum, eine ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er eine eigene Angelegenheit (BGHZ 47, 364 = MDR 1967, 662 ff.; BGHZ 61, 317 ff. = MDR 1974, 130 ff.). Die Weiterleitung einer Sicherungsabtretung an den Haftpflichtversicherer des Schädigers ist kein Indiz für eine unzulässige Rechtsberatung, wenn klargestellt ist, dass die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (BGH MDR 1984, 999 ff.; NJW-RR 1994, 1081 ff.). Ausschlaggebend ist schließlich nicht nur die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch die Umstände, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind. Dem Tatrichter ist es hierbei unbenommen, durch Rückschlüsse aus den nachvertraglichen Umständen den wahren Inhalt der Vereinbarungen zwischen dem Zessionar und dem Geschädigten festzustellen (BGH NW-RR 1994, 1081, 1083). Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt hier keine geschäftsmäßige Übernahme fremder Rechtsangelegenheit vor. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei bereits, dass die tatsächliche Abwicklung im vorliegenden Fall dagegen spricht. Die Klägerin hatte nämlich ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits am 2. Oktober 1997 mit der Durchsetzung der ihr aus dem Unfall vom 1. Oktober 1997 entstandenen Schadensersatzansprüche beauftragt (vgl. Vollmacht Bl. 303 d. A.). Dementsprechend sind ihre Anwälte auch in der Folgezeit tätig geworden und haben bereits ab dem 6. Oktober 1997 mit dem Beklagten bzw. der hinter ihm stehenden Versicherung korrespondiert. Erst am 27. Oktober 1997 - nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten im Zusammenhang mit der Herausgabe des Fahrzeugs nach der vom Streithelfer durchgeführten Reparatur - ist die fragliche Sicherungsabtretung unterzeichnet worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst nicht behauptet, der Zessionar habe irgendwelche Eigenaktivitäten zur Durchsetzung der Schadensersatzforderung entwickelt. Nach dem im Berufungsverfahren letztlich unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten haben nämlich die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst mit dem an die Versicherung des Beklagten gerichtetem Schreiben vom 12. November 1997 neben der Reparaturkostenrechnung pp. auch - offenbar versehentlich - die umstrittene Abtretungserklärung vom 27. Oktober 1997 vorgelegt. Was den Wortlaut der Erklärung angeht, folgt aus der Verwendung des Begriffs "Sicherungsabtretung" zunächst, dass die Parteien auch einen dementsprechende Zession beabsichtigten, der Streithelfer also gerade nicht mit der geschäftsmäßigen Durchsetzung der Forderung betraut werden sollte. Gegen eine dem Wortlaut entsprechende Sicherheitsabtretung spricht auch nicht das Fehlen ausdrücklicher Regelungen über die Voraussetzungen des Eintritts des Sicherungsfalls und des Rückfalls der abgetretenen Forderung bei unmittelbarer Befriedigung des Sicherungsnehmers durch den Sicherungsgeber. Denn insoweit lässt sich zwanglos annehmen, dass zwischen den Vertragsparteien stillschweigend vereinbart war, dass die Sicherungsabtretung nur Bedeutung für den Fall der Nichtzahlung erlangen sollte und sie im übrigen unter der auflösenden Bedingung der Hinfälligkeit bei Zweckerfüllung gelten sollte (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 977 m. w. N.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Sicherungsabtretung selbst als unwiderruflich bezeichnet wird. Denn dies steht insbesondere einem konkludent vereinbarten Anspruch auf Rückabtretung nach Zahlung der Grundforderung nicht entgegen. Es besteht auch durchaus ein Sicherungsbedürfnis des Streithelfers, weil er nach der Herausgabe des Fahrzeugs nicht mehr auf sein damit gemäß § 1253 BGB erloschenes Werkunternehmerpfandrecht zurückgreifen kann. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherungsabtretung praktisch an die Stelle des Pfandrechts getreten ist. Dass der Streithelfer sich im Rechtsstreit nicht auf den Sicherungscharakter der Abtretung berufen hat und die von der Abtretung nicht erfassten Forderungen der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt hat, stellt kein überzeugungskräftiges Indiz für die geschäftsmäßige Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Denn es ist ohne weiteres auch bei Vereinbarung einer Sicherungsabtretung nachvollziehbar, dass der noch nicht befriedigte Gläubiger die die Höhe seiner unbestrittenen Werklohnforderung nicht erreichenden Zahlungen insgesamt entgegennimmt und davon absieht, diese - soweit nicht von der Abtretung erfasst - an die Zedentin weiterzuleiten. Soweit die Klägerin im übrigen darauf verweist, dass die zu sichernde Forderung nicht konkret genug bezeichnet sei, ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Erklärung in aller Deutlichkeit ergibt, dass es um die Reparatur- und Mietwagenkosten geht. Mithin verstößt die Sicherungsabtretung nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist wirksam. Daher hat die gemäß § 267 BGB für den Beklagten erfolgte Zahlung der Versicherung in Höhe von 7.653,75 DM (75 % der Reparaturkosten) zum Erlöschen der Forderung geführt. Insoweit ist die Berufung daher begründet. Hinsichtlich des noch offenen Restbetrages der Reparaturkosten i.H.v. 2.551,25 DM hat die Klägerin auf Hinweis des Senats ihren Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umgestellt. Angesichts des fiduziarischen Charakters der Sicherungszession bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Einziehungsermächtigung der Klägerin in dem Sinne, dass sie in gewillkürter Prozessstandschaft jedenfalls Leistung an den Zessionar verlangen kann. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284,286,288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 96, 97 ZPO . Der Beklagte hat die gesamten Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu tragen, weil seine gegen eine volle Haftung gerichteten Einwendungen erfolglos geblieben sind. Nachdem der Streithelfer seine Nebenintervention zurückgenommen hat, bedurfte es insoweit keiner Kostenentscheidung mehr. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1 u. 10, 713 ZPO. Streitwert: Für die I. Instanz: Verfahren : 11.646,27 DM Beweisaufnahme : 2.911,57 DM Für die II. Instanz: 11.646,27 DM Die Abänderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Beweisaufnahmeverfahren gem. § 25 II, S. 2 GKG beruht darauf, dass der Wert des Beweisgegenstands geringer als der Verfahrensstreitwerts war. Denn die Beweiserhebung bezog sich nur auf die Frage, ob der Beklagte angesichts des Unfallhergangs über die auf einer zugestandenen Haftungsquote von 75% beruhenden Zahlung von 8.734,70 DM hinaus zu vollem Schadensersatz und damit zur Zahlung von weiteren 2.911,57 DM verpflichtet war. Im übrigen war der Rechtsstreit ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif. Die Beschwer der Parteien liegt unter 60.000,-- DM.