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Urteil

6 U 144/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0317.6U144.99.00
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Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.7.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 85 O 13/99 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 130.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Vollstreckung der Streithelferin der Klägerin kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.400 DM abwenden, wenn nicht die Streithelferin der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.843,19 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.7.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 85 O 13/99 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 130.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Vollstreckung der Streithelferin der Klägerin kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.400 DM abwenden, wenn nicht die Streithelferin der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.843,19 DM festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Ansprüche aus dem in Kopie aus Bl.6, 6 R ersichtlichen Wechsel geltend. Ausstellerin des seit dem 29.7.1998 fälligen Wechsels ist die Beklagte. Bezogene ist eine D. D. & B. F. J. V. GmbH & Co KG (im Folgenden: "d."), die den Wechsel angenommen hat und sich inzwischen im Vermögensverfall befindet. Ihr Konkursverwalter ist der Streithelfer der Klägerin. Der Wechsel ist von der Beklagten als Ausstellerin zunächst durch Blankoindossament auf die Bezogene d., von dieser an die Klägerin und von jener auf die Landeszentralbank K. indossiert worden. Er trägt auf der Rückseite mit deutlichem Abstand über der Indossamentenkette den maschinengeschriebenen Vermerk: "AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00" Der Wechsel ist am 30.7.1998 zu Protest gegangen und anschließend von der Landeszentralbank an die Klägerin zurückgegeben worden, die ihr den Wechselbetrag sowie Kosten und Zinsen gezahlt hat. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Wechselprozeß, gestützt auf Art.49 WG, neben der Wechselforderung und Zinsen die Zahlung der Höhe nach unstreitiger Rückwechselkosten. Die Klägerin und ihr Streithelfer haben b e a n t r a g t, die Beklagte zu verurteilen, gegen Aushändigung des von ihr indossierten und am 11.5.1998 ausgestellten, am 29.7. 1998 zahlbaren und bei Aushändigung zu quittierenden Wechsels über 100.000,00 DM an die Klägerin 100.843,19 DM nebst 2 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 6 % Jahreszinsen von 100.000,00 DM seit dem 31.7.1998 zu zahlen. Die Beklagte hat b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stand nach ihrer Behauptung mit der Bezogenen in langjähriger Geschäftsverbindung und belieferte sie mit Sanitärkeramik und anderen Keramikprodukten. Sie hat eingewandt, es handele sich nur dem äußeren Schein nach um einen Wechsel, in Wahrheit habe sie ohne Kenntnis der Folgen eine Quittung auf einem damals unausgefüllten Wechselformular erteilen wollen. Hierum habe sie die Gemeinschuldnerin als gegenüber ihrer Bank erforderliche Formalie gebeten gehabt. Sie habe dies seit Beginn der 90-iger Jahre gefälligkeitshalber getan, jeweils nachdem die Gemeinschuldnerin die betreffenden Rechnungen fristgerecht durch Verrechnungsscheck gezahlt gehabt habe. Die Quittierung sei in der Weise erfolgt, dass die d. ihr ein unausgefülltes deutsches Wechselformular geschickt und sie entsprechend der Weisung der d. auf der Vorderseite an der angegebenen Stelle ihren Firmenstempel mit Unterschrift gesetzt und auf der Rückseite den vorstehenden Vermerk angebracht und unter diesen ebenfalls den Firmenstempel und ihre Unterschrift gesetzt habe. Dass es sich jeweils ausschließlich um Quittierungen gehandelt habe, gehe auch aus ihren als Anlagen 1-3 (= Bl.76 ff) vorgelegten Bestätigungsschreiben hervor. Sie habe in all den Jahren keine Kenntnis davon gehabt, dass die spätere Gemeinschuldnerin offenbar die Wechselformulare weiter ausgefüllt und zur Kreditbeschaffung verwendet habe. Nach dem Konkurs der Gemeinschuldnerin sei sie zu ihrem Erstaunen sogar von verschiedenen Banken zur Zahlung der Wechselsummen aus verschiedenen so zustandegekommenen Urkunden in Anspruch genommen worden. Vor diesem Hintergrund stehe der Klägerin ein Anspruch nicht zu, zumal diese - so hat die Beklagte behauptet - gewußt habe, dass alle Eintragungen ausser ihren eigenen von der d. stammten. Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte mit der Begründung antragsgemäß verurteilt, die von ihr vorgebrachten Vereinbarungen unterfielen Art.17 WG und seien deswegen unbeachtlich. Zur Begründung ihrer B e r u f u n g trägt die Beklagte unter Wiederholung ihres Sachvortrages und Hinweis auf die aus Bl. 183 ff ersichtliche, angeblich eine Parallelsache betreffende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vor, wechselrechtliche Ansprüche seien deshalb ausgeschlossen, weil weder eine förmliche Wechselerklärung, noch ein Begebungsvertrag vorlägen. Für die Auslegung einer Wechselerklärung seien außer der Urkunde auch solche Umstände heranzuziehen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten mutmaßlich bekannt seien oder von ihm unschwer erkannt werden könnten. Zudem müsse bei der Auslegung von Wechselerklärungen der Zusammenhang der gesamten Urkunde und der erkennbare Zweck der einzelnen Erklärungen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall habe sich indes für die Klägerin insbesondere angesichts des Umstandes, dass das Formular auf seiner Vorderseite erkennbar nicht von ihr, sondern von der d. ausgefüllt worden sei, aus dem zitierten Quittungsvermerk auf der Rückseite ergeben müssen, dass sie nur habe eine Quittung erteilen und nicht eine wechselrechtliche Verpflichtung eingehen wollen. Zudem liege nach dem für die Formwirksamkeit einer etwaigen Wechselerklärung anwendbaren portugiesisches Recht lediglich eine Quittung und kein Wechsel vor. Die Beklagte b e a n t r a g t, unter Abänderung des angefochtene Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin und ihr Streithelfer b e a n t r a g e n, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil mit Rechtsausführungen und bestreiten, dass es sich bei dem oben wiedergegebenen Vermerk überhaupt um eine von der nachfolgenden Unterschrift gedeckte Quittung handele. Jedenfalls aber werde durch den Vermerk nicht die Wechselforderung quittiert. Überdies hafte die Beklagte mit Blick auf Art.9 Abs.2 WG als Ausstellerin auch dann, wenn es sich um eine Quittung handeln sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die ihnen nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 23.2.2000 und ihrer Streithelferin vom 21.2.2000 Bezug genommen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der Wechselsumme und der der Höhe nach unstreitigen Nebenforderungen verurteilt. Die Klägerin geht, nachdem der Wechsel zu Protest gegangen ist und sie die Wechselsumme an die LZB K. gezahlt hat, aus Art. 49 WG gegen die Beklagte vor. Die Beklagte ist auch aus dieser Bestimmung zur Zahlung verpflichtet, weil sie, und zwar sowohl als Ausstellerin (Art.9 Abs.1 WG) als auch als Indossantin (Art.15 Abs.1 WG), im Sinne des § 49 WG Vormann der Klägerin ist. Die Haftung setzt in beiden Funktionen neben der unstreitig gegebenen Fälligkeit die Existenz eines formgültigen Wechsels sowie einen Begebungsvertrag voraus. Beide Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung der Beklagten vor. Es handelt sich zunächst um einen formgültigen Wechsel. Sämtliche Formvorschriften des Art.1 WG sind durch den Wechsel, dem ein entsprechendes Formular zugrundeliegt, ersichtlich eingehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert auch der Umstand, dass der Wechsel nicht in Deutschland, sondern in Portugal ausgestellt worden ist, an seiner Formwirksamkeit nichts. Allerdings richten sich aus diesem Grunde die Formvorschriften gem. Art.92 Abs.1 WG nach portugiesischem Recht. Auch diese sind indes eingehalten. Portugal hat u.a. das Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz von 1930 ratifiziert. Damit gelten auch in Portugal gem. Art.1 ff des einheitlichen Wechselgesetzes dieselben Formvorschriften wie in Deutschland (vgl. auch Jahn, Wechselrecht Europa, 3.Aufl., S.64). Auch der maschinenschriftliche Vermerk "AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00", steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Das wäre nur anders, wenn es sich um einen Vermerk handeln würde, durch den die Zahlung gerade der Wechselforderung von der Beklagten quittiert worden wäre. Denn dann wären durch die quittierte Zahlung auch die Verpflichtungen aller übrigen Wechselschuldner und mithin auch der Beklagten selbst erloschen (vgl. Baumbach/ Hefermehl, Wechselgesetz, Art.17, RZ 56). Eine derartige Quittung enthält der Vermerk allerdings auch dann nicht, wenn man ihn zugunsten der Beklagten trotz seiner sprachlichen Unzulänglichkeiten sinngemäß als "Betrag erhalten" versteht. Es ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - angesichts des recht erheblichen räumlichen Abstandes zwischen jenem Vermerk und der Unterschrift der Beklagten auf der Rückseite des Wechsels schon zweifelhaft, ob die Unterschrift sich überhaupt auf den Vermerk bezieht und es sich bei ihr nicht vielmehr lediglich ausschließlich um ein Blankoindossament handelt. Die Frage kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls steht nicht fest, dass mit der etwaigen sinngemäßen Bestätigung "Betrag erhalten" durch die Beklagte von ihr wirklich der Erhalt der Wechselsumme gerade in Erfüllung der Wechselforderung quittiert werden sollte. Dies ist schon nach der Urkunde keineswegs selbstverständlich und bei zusätzlicher Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten selbst sogar praktisch ausgeschlossen. Die Unterschrift des Inhabers auf der Rückseite des Wechsels ist auch dann ein Indossament, wenn nicht zugleich der Indossatar angegeben ist (Blankoindossament gem. Art.13 Abs.2 WG). Vor diesem Hintergrund stellt sich - worauf die Streithelferin der Klägerin zutreffend hinweist - der sinngemäße Zusatz "Betrag erhalten" regelmäßig nicht als Quittierung der Wechselforderung, sondern als Quittierung der Valuta, also des Betrages dar, für dessen Zahlung der Wechselinhaber den Wechsel indossiert hat. Diesbezüglich hat schon das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 6.3.1914 (JW 14,533), die einen unterschriebenen Vermerk auf der Rückseite eines Wechsels mit dem sinngemäß gleichlautenden Wortlaut "Inhalt empfangen" betraf, ausgeführt, dass ein derartiger Vermerk ein Blankoindossament mit hinzugefügtem Valutaempfangsbekenntnis darstelle. Durch den Zusatz "Inhalt empfangen" verliere die anschließende Unterschrift nicht ihre Bedeutung als Blankoindossament, weil der Zusatz den etwaigen Willen, nicht zu indossieren, nicht klar zum Ausdruck bringe. Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die - theoretisch denkbare - Quittierung nicht der Valutaforderung im Verhältnis der Beklagten zur Indossatarin, sondern der auf Grund des Wechsels geschuldeten Wechselsumme wirtschaftlich keinen Sinn machen würde. Die Beklagte will die Quittung nach ihrem ausdrücklichen Vortrag zeitgleich mit der Ausstellung vorgenommen haben. Sie hätte dann aber in einem Akt eine Wechselforderung zunächst begründet und durch die Quittierung, und zwar mit Wirkung für alle Wechselschuldner (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O.), sofort wieder zum Erlöschen gebracht. Eine solche Verfahrensweise macht indes ersichtlich keinen Sinn. Steht damit fest, dass es sich bei der Vorlage zur Zahlung um einen formwirksamen Wechsel gehandelt hat und die Wechselsumme in Erfüllung der Wechselforderung noch nicht gezahlt war, so ist schließlich auch der weiter erforderliche Begebungsvertrag über die Wechselhingabe mit der d. geschlossen worden. Hiervon ist zugunsten der am Ersterwerb des Wechsels nicht beteiligten Klägerin zumindest aus Rechtsscheingründen auszugehen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Einleitung Wechselgesetz, RZ 30 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im übrigen ist aufgrund des Umstandes, dass der Wechsel von der Beklagten der d. übermittelt worden ist, nach den Regeln des Anscheinsbeweises bewiesen, dass im Rahmen dieser Übermittlung zumindest konkludent auch ein Begebungsvertrag geschlossen worden ist. Denn es entspricht schon wegen der Haftungsfolgen der Lebenserfahrung, dass ein vollständig ausgefüllter Wechsel von dem Aussteller nicht ohne die Absicht der Begebung aus der Hand gegeben wird. Die hierzu von der Beklagten gegebene Erklärung ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil sie unglaubhaft ist. Es ist nämlich wirtschaftlich unsinnig und damit lebensfremd, als Gläubiger im Rahmen der Quittierung des Erhalts des geschuldeten Betrages eine Wechselverpflichtung einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit. Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.843,19 DM.