Urteil
1 U 108/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:0330.1U108.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2005, AZ: 1 BvR 1644/00 aufgehoben. 2 Tatbestand: 3 Die Parteien sind die Söhne der am 18. Februar 1994 in L. verstorbenen Frau N.T.. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, den die Mutter 1992 zum Alleinerben eingesetzt hatte, nach erteilter Auskunft über das Erbe jetzt seinen Pflichtteil. 4 Der Kläger, der seit Mitte der 70-iger Jahre unter einer schizophrenen Psychose leidet, hat am 18. Februar 1994 seine Mutter aus Wut und aus Angst vor einer bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus in dem gemeinsam bewohnten Einfamilienreihenhaus erschlagen, den Leichnam zerstückelt und die Leichenteile im Wald versteckt. Etwa einen Monat zuvor, am 13. Januar 1994, hatte er die Mutter tätlich angegriffen und ihr Kopfverletzungen (Blutergüsse, Gehirnerschütterung) zugefügt. Die Mutter hatte daraufhin unter dem 20. Januar 1994 ein weiteres Testament errichtet, in dem sie die Einsetzung des Beklagten, der nach der Scheidung der Eltern bereits den hälftigen Hausanteil seines Vaters erhalten hatte, zum Alleinerben bestätigte und folgenden Passus hinzufügte: 5 " Meinen gewalttätigen Sohn O.T., geb. 07.06.1957, enterbe ich, weil er mich nachweislich oft mißhandelt (Faustschläge auf den Kopf) und dadurch meinen eventuellen plötzlichen Tod in Kauf nimmt." 6 Der Kläger, der an einer sog. Hebephrenie leidet, hatte sich auf Betreiben seines Vaters erstmals von September 1975 bis Januar 1976 einer stationären Behandlung unterzogen, die zur Folge hatte, dass er seither stationäre und medikamentöse Behandlung weitgehend ablehnte. Nach einem weiteren Aufenthalt in der S. Landesklinik von Mai 1989 bis Januar 1990 wurde das Verhalten des Klägers immer auffälliger, so dass sich die Mutter veranlaßt sah, im September 1992 die Einrichtung einer Betreuung zu beantragen. Durch Beschluß vom 2. Oktober 1992 wurde Rechtsanwalt L. und durch Beschluß vom 21. Oktober 1993 Rechtsanwalt E. zum Betreuer bestellt. Jetziger Betreuer ist Rechtsanwalt H.. 7 In zeitlichem Zusammenhang mit der Einrichtung der Betreuung Ende 1992 kam es zu einem weiteren körperlichen Angriff des Klägers auf seine Mutter. Der Kläger lebte in ständiger Angst davor, dass seine Mutter gemeinsam mit dem Betreuer seine Einweisung in das Landeskrankenhaus betreiben werde. Auch der Vorfall vom 13. Januar 1994 steht unstreitig im Zusammenhang mit einem Besuch der Sachverständigen Dr. C. vom sozialpsychologisen Dienst der Stadt L., mit der der Kläger einen Kontakt nur durch ein Fenster des Hauses, in dem er gemeinsam mit seiner Mutter wohnte, zuließ. Da die Betreuung damals das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch nicht umfasste und die Mutter trotz ihrer Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten nicht in der Lage war, die stationäre Einweisung des Sohnes konsequent zu betreiben, kam es trotz eines entsprechenden Antrages der Sachverständigen Dr. C. auf Grund dieses Vorfalls vorerst nicht zur Einweisung des Klägers. Vielmehr erfolgte am 28. Januar 1994 zunächst eine Untersuchung des Klägers, auf Grund derer der Sachverständige Dr. T. mit Gutachten vom 7. Februar 1994 eine deutliche Verschlechterung der Psychose feststellte und eine Erweiterung der Betreuung auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht empfahl, um die notwendige medizinische Versorgung durch Unterbringung auf einer geschlossenen Station sicherzustellen. Nachdem der zuständige Vormundschaftsrichter den Kläger zusammen mit seinem Betreuer am 11. Februar 1994 aufgesucht hatte, erweiterte der Richter die Betreuung und genehmigte die vorläufige Unterbringung. Weil der Kläger bei diesem Gespräch jedoch versprochen hatte, sich in ambulante medizinische Betreuung zu begeben, wurden die Beschlüsse zunächst nicht vollzogen. Am 18. Februar 1994 begab sich der Betreuer E. sodann erneut zum Kläger, der sein Versprechen nicht eingelöst hatte und dem nunmehr klar wurde, dass die befürchtete Einweisung unmittelbar drohte. Nach dem Besuch des Zeugen erschlug er seine Mutter. Wegen dieser Tat, nach den Feststellungen der Strafkammer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen, ordnete das Landgericht Köln durch Urteil vom 8. Dezember 1994 die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (112 - 26/94 LG Köln). 8 Durch Teilurteil vom 25. April 1996 hat das Landgericht in dem hiesigen Verfahren den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Es hat die Auffassung vertreten, der Pflichtteil sei dem Kläger nicht wirksam entzogen worden. Es könne dahinstehen, ob die Mutter den Pflichtteil - und nicht nur den Erbteil - überhaupt habe entziehen wollen. Die Pflichtteilsentziehung sei jedenfalls unwirksam, weil es an einem in § 2333 Nr. 1 bis 3 BGB vorausgesetzten Verschulden des Klägers fehle. Aus den im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Kläger nicht nur am 18. Februar, sondern auch am 13. Januar 1994 schuldunfähig gewesen sei. Das Bestreiten des Beklagten geschehe ins Blaue hinein; der Beklagte habe nicht angegeben, warum er die Feststellungen des Sachverständigen im Strafverfahren bezweifele. Wegen der Einzelheiten wird auf das Teilurteil der 15. Zivilkammer vom 25. April 1996 (GA 89ff.) Bezug genommen. 9 Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 16. Januar 1997 (GA 252ff.) wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Die Revision des Beklagten blieb erfolglos (BGH-Band Bl. 34ff.). 10 Durch Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigen vom 12. Januar (GA 288-290) und 30. März 1998 (GA 291-292) hat der Kläger die begehrte Auskunft erteilt. 11 Zum Nachlaß gehört der lastenfreie 1/2-Miteigentumsanteil der Mutter an dem Hausgrundstück M. I. 9 in L.-E.. Das Grundstück hat der Beklagte nach dem Tode der Mutter im Jahre 1994 an den Arzt Dr. N. zum Preise von 385.000 DM (GA 348) verkauft. Ausweislich eines von dem Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens des Architekten Q. vom 9. Mai 1996 (GA 293ff.) soll das mit einem zweigeschossigen Einfamilienreihenhaus bebaute Grundstück zum Stichtag 15. Juli 1994 einen Verkehrswert von 430.000 DM gehabt haben. Wegen der infolge der Straftat vom Beklagten dem Sachverständigen angegebenen Beschädigungen hat der Sachverständige einen Abschlag von 35.000 DM als erforderlichen Beseitigungsaufwand unter Berücksichtigung einer vollständigen Erneuerung des Badezimmers geschätzt (GA 318) und ferner einen merkantilen Minderwert von 100.000 DM deshalb angenommen, weil der im Hause begangene und allgemein bekannt gewordene Mord zu einer erheblichen Einschränkung des Interessentenkreises geführt habe. Wegen des Differenzbetrages von 135.000 DM hat der Beklagte in dem Rechtsstreit 5 O 69/97 LG Köln (= 7 O 145/98 OLG Köln) die Stadt L. klageweise mit der Begründung in Anspruch genommen, dass Mitarbeiter des sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt für den Tod seiner Mutter verantwortlich seien, weil sie es trotz Vorliegens dringender Gründe pflichtwidrig unterlassen hätten, seinen Bruder in eine geschlossene psychiatrische Anstalt einzuweisen. Das Landgericht hat diese Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. 12 Weiterhin gehören zum Nachlaß Sparguthaben, deren Saldo der Beklagte zum 4. Juli 1994 mit 11.417,11 DM angegeben hat, sowie ein weiteres Guthaben von 367,53 DM (GA 292), das der Kläger allerdings nicht zum Gegenstand seiner Pflichtteilsberechnung gemacht hat. Ferner befanden sich im Wertpapierdepot Wertpapiere von 7.234,05 DM. Schließlich hat die Krankenkasse ein Sterbegeld von 2.100 DM gezahlt. 13 An Beerdigungskosten ist zwischen den Parteien ein Betrag von 14.688,95 DM (GA 351) unstreitig, ferner die Kosten der Testamentseröffnung mit 190,00 DM (GA 351, 341). 14 Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit seiner Auskunft über den Bestand des Nachlasses an Eides statt zu versichern (GA 282) und die Parteien über die Berechtigung dieses Anspruchs kontroverse Ausführungen gemacht haben (vgl. GA 348f.; GA 359), ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausweislich des Protokolls nur der Klageantrag zu 3) verlesen worden (GA 364, 346). 15 Der Kläger hat seinen Pflichtteilsanspruch wie folgt berechnet (GA 351): 16 1/2-Miteigentumsanteil gemäß Gutachten P. DM 215.000,00 Sparguthaben DM 11.417,11 Wertpapiere DM 7.234,05 Sterbegeld DM 2.100,00 Summe Nachlaß DM 235.751,16 abz. Beerdigungskosten DM 14.688,95 abz. Gerichtskosten Testamentseröffnung DM 190,00 bereinigter Nachlaß DM 220.872,21 davon 1/4 DM 55.218.05 17 Der Kläger hat beantragt, 18 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.218,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1994 zu zahlen. 19 Der Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er hat die Auffassung vertreten, die Mutter habe dem Kläger durch die letztwillige Verfügung vom 20. Januar 1994 wirksam den Pflichtteil entzogen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er insbesondere auch am 13. Januar 1994 schuldunfähig gewesen sei. 22 Im übrigen sei die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs fehlerhaft. Der Bewertung des 1/2-Miteigentumsanteils am Hause sei das Gutachten des Architekten Q. einschließlich der dort gemachten Abzüge von 135.000 DM zugrundezulegen. Dass er das Grundstück tatsächlich günstiger, nämlich für 385.000 DM verkauft habe, beruhe vor allem darauf, dass der Käufer erklärt habe, als Arzt könne er mit der Tatsache, dass in dem Haus ein Tötungsdelikt verübt worden sei, schon fertig werden, und dass das Objekt nur 300 m von dem elterlichen Bauernhof des Käufers entfernt sei, wo auch dessen Reitpferd stehe. 23 Die Spar- und Wertpapierguthaben seien geringfügig zu kürzen, da die von ihm gemachten Angaben den Wert zu einem späteren Stichtag zugrunde legten. 24 Vom Nachlaß seien die Kosten für die Reinigung und Entsorgung des Hauses nach der Bluttat mit 6.900 DM sowie Entrümpelungskosten von 3.000 DM abzusetzen. Für die Erteilung des Erbscheins seien weitere 700,00 DM angefallen. Betriebskosten des Hauses von 500,00 DM seien bis zum 18. Februar noch nicht bezahlt gewesen. Schließlich seien ihm selbst für Recherchen wegen des Nachlasses Fahrtkosten von G. nach L. über 2.437,46 DM, Hotelkosten von 600,00 DM und Verpflegungs-, Porto- und Telefonkosten von ca. 1.500,00 DM entstanden. 25 Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit Schmerzensgeldansprüchen der Mutter wegen der Vorfälle vom 28. November 1992 und 13. Januar 1994 erklärt (GA 363). 26 Das Landgericht hat durch das angefochtene Schlußurteil den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 50.605,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat unter Hinweis auf das frühere Teilurteil daran festgehalten, dass der Kläger nicht nur am 18. Februar, sondern auch am 13. Januar 1994 schuldunfähig gewesen ist, wie sich aus den Feststellungen der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Köln sowie den Gutachten Dr. K., Dr. C. und Dr. T. ergebe. Ausgehend von dem Gutachten Q. habe sich der Wert des Grundstücks auf 430.000 DM belaufen, von dem 35.000 DM für die Beseitigung der durch die Straftat entstandenen Schäden, nicht aber eine Wertminderung von 100.000 DM abzusetzen seien. Der Wert des gesamten Nachlasses mit Spar- und Wertpapierguthaben sowie Sterbegeld habe danach 218.251,16 DM betragen, von dem 15.828,95 DM an Nachlaßverbindlichkeiten abzusetzen seien, nämlich Beerdigungskosten sowie 890,00 DM Gerichtskosten und die auf die Grundstückshälfte der Mutter entfallenden Betriebskosten von 250,00 DM. Gegenüber diesem Anspruch greife die Hilfsaufrechnung mit Schmerzensgeldansprüchen der Mutter nicht durch. Zum Vorfall vom 28. November 1992 habe der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, welche Verletzungen sich die Mutter zugezogen habe. Bezüglich des Vorfalls vom 13. Januar 1994 scheide ein Anspruch mangels Verschuldens des Klägers aus. 27 Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. 28 Er meint, durch das Testament sei dem Beklagten auch der Pflichtteil wirksam entzogen worden. Außerdem könne der Kläger den Pflichtteil wegen Pflichtteilsunwürdigkeit gem. §§ 2339 Nr. 1, 2345 Abs. 2, § 2083 BGB nicht fordern. 29 Der Kläger habe seine Mutter unstreitig am 28. November 1992, 13. Januar und 18. Februar 1994 brutal auf den Kopf geschlagen, bei letzterem Ereignis mit tödlichem Ausgang. Die chronische Psychose, an der der Kläger leide, bedeute keineswegs seine gleichzeitige Schuldunfähigkeit. Diese sei, wie der BGH im vorliegenden Fall auch ausdrücklich erwähnt habe, jeweils für den einzelnen Zeitpunkt konkret festzustellen und vom Kläger zu beweisen, wobei keine geringen Anforderungen zu stellen seien. 30 Der Beweis sei durch die bisherigen Gutachten und auch durch das vom Senat eingeholte Gutachten nicht erbracht. 31 Zumindest bestünden gegen die Höhe des zuerkannten Pflichtteils Bedenken. Die Wertminderungen, die der Sachverständige Q. vorgenommen habe, seien gerechtfertigt. Die Höhe des Wertpapierdepots entspreche nicht dem Bestand am Stichtag. Die Schätzung der Entrümpelungskosten auf 3.000 DM sei angemessen. Zumindest seien Kosten für das Gutachten Q. von 3.320 DM zu berücksichtigen. 32 Der Beklagte beantragt, 33 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Schlußurteils die Klage insgesamt abzuweisen. 34 Der Kläger beantragt, 35 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 36 Er meint, auf Grund des Verhaltens seiner Mutter ihm gegenüber sei nicht anzunehmen, dass sie ihm den Pflichtteil habe entziehen wollen. Bei den Angriffen auf seine Mutter sei er nicht schuldfähig gewesen. 37 Der Senat hat zu der Frage der Schuldunfähigkeit des Klägers bei Misshandlungen der Mutter durch Faustschläge auf den Kopf im Zeitraum 1993/1994 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30. September 1999 (Bl. 466ff. d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 9. März 2000 (Bl. 576ff. d.A.) Bezug genommen. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. 41 Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 2303 BGB ein Pflichtteilsanspruch nach dem Tode seiner Mutter zu. Dieser Pflichtteil ist ihm nicht durch die Mutter nach § 2333 BGB wirksam entzogen worden. Er kann auch auf Grund der Tötung seiner Mutter nicht als pflichtteilsunwürdig gemäß §§ 2339 Nr. 1, 2345 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB angesehen werden. Denn er hat sowohl bei der Tötung seiner Mutter als auch bei den dieser vorangegangenen Mißhandlungen der Mutter durch Schläge auf den Kopf im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. 42 Dabei ist im Ausgangspunkt allerdings davon auszugehen, dass die Erblasserin dem Kläger durch das Testament vom 20. Januar 1994 nicht nur den Erbteil, sondern auch den Pflichtteil entziehen wollte. Dem Umstand, dass die Mutter bereits durch Testament vom 4. März 1992 den Beklagten zu ihrem alleinigen Erben bestimmt hat, kommt für die Auslegung des Willens der Erblasserin besondere Bedeutung zu. Hätte die Mutter den Kläger lediglich "enterben" wollen, so hätte es eines neuen Testaments nicht bedurft. Erkennbar wollte die Mutter über das erste Testament hinausgehend dem Beklagten auch den Pflichtteil entziehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie zur Begründung des Testaments auf die "Gewalttätigkeit" ihres Sohnes und die Tatsache Bezug nimmt, dass er sie "oft körperlich mißhandelt (Faustschläge auf den Kopf)" hat. Es handelt sich dabei um Gründe, die in § 2333 BGB gerade für die Entziehung des Pflichtteils vorgesehen sind. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass Laien den Begriff "enterben" häufig mit der Pflichtteilsentziehung gleichsetzen. Auch die Tatsache, dass die Mutter sogar die Konsequenz eines plötzlichen Todes einbezieht, spricht dafür, dass sie ihren Sohn gänzlich vom Nachlaßvermögen ausschließen wollte. 43 Die Erblasserin hatte auch einen Entziehungsgrund im Sinne des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB, den sie in ihrem Testament dahin konkretisiert, dass der gewalttätige Kläger sie oft misshandele (Faustschläge auf den Kopf) und dadurch ihren eventuellen plötzlichen Tod in Kauf nehme. Hingegen hat sie weitere, von dem Beklagten anhand der Tagebucheintragungen der Erblasserin aufgelistete Vorfälle, die darüber hinaus schon längere Zeit zurückliegen, nicht zum Anlass genommen, dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen, sondern 1992 den Kläger zunächst nur enterbt und den Beklagten zu ihrem Alleinerben eingesetzt. 44 Soweit der Beklagte sich also auf einen Vorfall vom 20. Mai 1985 beruft, bei dem der Kläger verschiedene Gegenstände (Fernseher pp.) zertrümmert hat, weil die Erblasserin sein Zimmer aufgeräumt und Dinge weggeworfen hatte, ein Geschehen vom 13. April 1986, bei dem der Kläger die Erblasserin bedroht hat, "dass sie dafür büßen müsse, wenn er weiterhin Pech habe", ein Ereignis vom 17. September 1992, bei dem der Kläger nahezu alle persönlichen Unterlagen seiner Mutter vernichtet hat, weil er Angst hatte, diese könnten für eine Einweisung verwendet werden, und gedroht hat, das Haus in Brand zu setzen, einen weiteren Vorfall vom 19. September 1992, bei dem er - ebenfalls in zeitlichem Zusammenhang mit der Bestellung eines Betreuers - seine Mutter gegen das Schienbein getreten und an den Haaren gerissen hat sowie eine im März 1993 ausgesprochene Drohung, im Falle einer Zwangseinweisung an der Mutter Rache nehmen zu wollen, hat die Erblasserin ihre letzwillige Verfügung vom 20. Januar 1994 eben nicht auf diese zum Teil schon lange zurückliegenden Vorfälle gestützt, sondern auf eine konkret bezeichnete Art der körperlichen Misshandlung durch Faustschläge auf den Kopf sowie auf die Befürchtung, hierdurch getötet zu werden. Insofern kommen aber vor der Tötung der Mutter nur zwei konkret bezeichnete Vorfälle in Betracht, nämlich der vom 13. Januar 1994 sowie ein zurückliegender Vorfall vom 28. November 1992. Ferner ist nach dem Wortlaut des Testaments vom 20. Januar 1994 davon auszugehen, dass der Kläger seine Mutter mehrfach körperlich durch Faustschläge auf den Kopf mißhandelt und ihr mit dem Tod gedroht hat ("bis du nicht mehr aufstehst"). 45 Hinsichtich dieser konkret in Bezug genommenen Vorfälle liegt der objektive Tatbestand des § 2333 Nr. 2 BGB "vorsätzliche körperliche Mißhandlung" unzweifelhaft vor. Es kann dahinstehen, ob dieser Tatbestand eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung ("schwere Pietätsverletzung") voraussetzt (so BGH JZ 1990, 697ff. mit kritischer Anmerkung Leipold). Denn angesichts der objektiven Schwere und Brutalität der Angriffe kann eine solche Pietätsverletzung hier nicht fraglich sein. 46 Allerdings geht der Senat hinsichtlich des Vorfalls vom 28. November 1992 davon aus, dass das Recht der Mutter zur Entziehung des Pflichtteils durch Verzeihung nach § 2337 BGB erloschen war. Verzeihung im Sinne dieser Vorschrift ist der nach außen kundgemachte Entschluß des Erblassers, aus den erfahrenen Kränkungen nichts mehr herleiten oder über sie hinweggehen zu wollen (Münchener Kommentar/Frank, BGB, 3. Aufl., § 2337 Rdnr. 1). Die Mutter hat diesen Vorfall selbst nicht zum Anlaß genommen, dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen. Sie hat weiterhin mit ihm in einem Hause zusammengelebt und sich um seine Versorgung gekümmert. Damit hat sie dokumentiert, dass sie aus der Verfehlung vom 28. November 1992 im Hinblick auf den Pflichtteil des Klägers zunächst nichts herleiten wollte. Die Pflichtteilsentziehung ist vielmehr erst über ein Jahr später anläßlich eines konkreten Vorfalls, nämlich desjenigen vom 13. Januar 1994 sowie weiterer Schläge im zeitlichen Zusammenhang damit erfolgt, nachdem sich die Situation weiter verschärft und die Psychose verschlimmert hatte. 47 Bei dem Vorfall vom 13. Januar 1994 und bei anderen im Tetstament erwähnten Misshandlungen seiner Mutter durch Faustschläge auf den Kopf im zeitlichen Zusammenhang damit (Ende 1993/Anfang 1994) hat der Kläger zwar objektiv einen Grund zur Pflichtteilsentziehung gegeben. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bei diesen Handlungen ebenso wie bei der Tötung der Mutter selbst schuldunfähig gewesen ist und diese Schuldunfähigkeit auch nicht schuldhaft herbeigeführt hat. 48 Die wirksame Pflichtteilsentziehung setzt ein schuldhaftes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten voraus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 2333 - 2335 BGB "schuldig macht" (h.M.; vgl. Münchener Kommentar, aaO, § 2333 Rdnr. 2 Fußnote 9) sowie aus dem Sinn des Pflichtteilsrechts. Die im Pflichtteilsrecht zum Ausdruck gekommene Beschränkung der Testierfreiheit rechtfertigt sich aus den engen familienrechtlichen Beziehungen zwischen Erblasser und Berechtigtem (Münchener Kommentar, aaO). Der Pflichtteil kann daher nur bei schwerwiegenden schuldhaften Verfehlungen entzogen werden, weil damit auch die Basis für den Familienverbund zerstört wird. Inwieweit das Pflichtteilsrecht überhaupt erhaltenswert ist, was in neuerer Zeit diskutiert wird (vgl. Münchener Kommentar, aaO, § 2303 Rdnrn. 1, 3 und 4), mag de lege ferenda überlegt werden. Nach dem geltenden Recht ist der Pflichtteil zu berücksichtigen, es sei denn, der Berechtigte hat sich konkreter Verfehlungen gegen den Erblasser schuldig gemacht. 49 Diese Auslegung der Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils erscheint auch verfassungskonform. Zwar mag das Ergebnis, dass auch derjenige, der seinen Elternteil umbringt, gegen dessen erklärten Willen am Nachlaß teilhaben soll, nur weil er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gehandelt hat, auf erste Sicht möglicherweise nicht befriedigen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist diese Entscheidung des Gesetzgebers aber nicht zu beanstanden. 50 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht es ausdrücklich offengelassen, ob das gesetzliche Erbrecht der Verwandten und das Pflichtteilsrecht naher Familienangehöriger unter dem Schutz der Verfassung, nämlich der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG steht (BVerfGE 67, 329, 341), während es ausdrücklich anerkannt hat, dass die Testierfreiheit ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie darstellt und "als Verfügungsbefugnis des Erblassers über den Tod hinaus" einen "von Verfassungs wegen besonders ausgeprägten Schutz" genieße (BVerfGE aaO). Das bedeutet aber nicht, dass diese Testierfreiheit nicht zugunsten naher Angehöriger gesetzlich eingeschränkt werden kann. Auch in einem Sonderfall wie dem hier vorliegenden stehen verfassungsrechtliche Gründe der Auslegung, das Pflichtteilsrecht nur bei schuldhaftem Verhalten des Abkömmlings auszuschließen, nicht entgegen. 51 Da das Pflichtteilsrecht jedenfalls auch aus dem Unterhaltsrecht abzuleiten ist, also auch eine gewisse Versorgungsfunktion hat (vgl. Leipold, Anmerkung zu BGH JZ 1990, 697ff., 703), muss eine Einschränkung der Testierfreiheit zugunsten dieser Versorgungsfunktion ebenso hingenommen werden wie die Einschränkung des Eigentums durch die Unterhaltspflicht gegenüber dem Abkömmling. Dieser Versorgungsfunktion kommt in einem Fall wie dem hier vorliegenden sogar besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund erscheint die in §§ 2333, 2339 BGB zum Ausdruck gekommene Wertung verfassungsrechtlich unbedenklich: Pflichtteilsunwürdig ist nur derjenige, der für sein eigenes Handeln verantwortlich ist; nur ihm kann wirksam der Pflichtteil entzogen werden. 52 Ein solches Verschulden des Klägers bei seinen körperlichen Angriffen auf seine Mutter kann aber weder für den 13. Januar noch für den 18. Februar 1994 noch für andere damit in zeitlichem Zusammenhang stehende Körperverletzungen der Mutter festgestellt werden. Für die Tötung der Mutter am 18. Februar 1994 selbst ergibt sich das hinreichend aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten, die durch das Gutachten der Sachverständigen Prof. M. und Dr. T. im vorliegenden Verfahren im Ergebnis bestätigt werden. Für den körperlichen Angriff auf die Mutter am 13. Januar 1994 oder ähnliche Angriffe im Zeitraum Ende 1993/Anfang 1994 ergibt es sich unmittelbar aus dem Gutachten und den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen Prof. M. und Dr. T.. Angesichts des eindeutigen Gutachtens im vorliegenden Verfahren sowie der gutachterlichen Stellungnahmen im Strafverfahren und den weiteren Verfahren hat der Senat keinen Zweifel, dass der Kläger seine Schuldunfähigkeit in vollem Umfang bewiesen hat, wobei nicht verkannt wird, dass an diesen Beweis keine geringen Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1988, 822, 823; BGH IV ZR 31/97, S. 36R). 53 Dass der Kläger bei der Tötung seiner Mutter am 18. Februar 1994 nicht schuldhaft gehandelt hat, ergibt sich schon aus den im Strafverfahren erhobenen Beweisen, insbesondere den Sachverständigengutachten. Der Kläger ist danach mangels Schuldfähigkeit von vorneherein nicht angeklagt worden. Sämtliche Gutachter haben eindeutig bestätigt, dass der Kläger seine Mutter im Zustand der Schuldunfähigkeit getötet hat. Dass dies auch für den 13. Januar 1994 sowie weitere Vorfälle im fraglichen Zeitraum gilt, ergibt sich aus dem in vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten. 54 Die Sachverständigen Prof. M. und Dr. T. haben sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten als auch bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger nicht nur bei der Tötung seiner Mutter, sondern auch bei den vorangegangenen Konfliktsituationen mit körperlicher Misshandlung der Erblasserin nicht schuldfähig gewesen ist. Bei ihm liege, so haben sie ausgeführt, seit etwa Mitte der 70-iger Jahre eine schwere psychiatrische Erkrankung in Form einer chronisch verlaufenden schizophrenen Psychose vor, die sich um die Jahreswende 1993/1994 so verschlechtert habe, dass eine sofortige stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen sei. Im Rahmen der wahnhaften Erlebnisweisen des Klägers sei wahrscheinlich dessen Unrechtseinsichtsfähigkeit bereits deutlich herabgesetzt gewesen, wobei mangels näherer Angaben durch den Kläger eine eindeutigere Aussage nicht möglich sei. Darüber hinaus sei aber in jedem Fall von einer Aufhebung des Steuerungsvermögens auszugehen, zumal bei Handlungen innerhalb der konflikthaft zugespitzten Mutter-Sohn-Beziehung. Bei ihrer mündlichen Anhörung haben die Sachverständigen erläutert, dass das folgerichtige Handeln, das der Kläger sowohl bei der Tötung der Mutter als auch bei davor liegenden Übergriffen gezeigt habe, nicht mit der Steuerungsfähigkeit verwechselt werden dürfe. Es sei durchaus die folgerichtige Handlungsweise möglich, ohne dass die Fähigkeit zu selbstkritischen Handeln bestehe. Die entsprechenden Einwendungen des Beklagten seien deshalb nicht überzeugend. Sie, die Gutachter, seien auf Grund ihrer Erfahrungen auf psychiatrischen Gebiet davon überzeugt, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum mit Sicherheit nicht steuerungsfähig gewesen sei. 55 Dem Kläger kann nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht rechtzeitig in ärztliche Behandlung gegeben und dadurch seine Schuldunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt. Wie die Sachverständigen übereinstimmend ausgeführt haben, war es für das Krankheitsbild des Klägers typisch, dass er nicht krankheitseinsichtig gewesen ist. Auch wenn er Bereitschaft zur Behandlung geäussert hat, war er nach der Überzeugung der Sachverständigen nie bereit, sich behandeln zu lassen, wie auch der tatsächliche Krankheitsverlauf gezeigt hat. 56 Der Senat sieht auch nicht den von dem Beklagten aufgezeigten Widerspruch zu den früheren Gutachten. Soweit die im Strafverfahren beauftragte Gutachterin Dr. K. für die Tat vom 18. Februar 1994 eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen hat, steht dies nicht im Widerspruch zu dem Gutachten M./T.. Wenn die Sachverständigen hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit gewisse Einschränkungen gemacht haben, so haben sie dies nachvollziehbar damit erklärt, dass sie mangels näherer Angaben des Klägers keine konkreteren Aussagen hätten treffen können. Gerade diese Differenzierung und Einschränkung spricht nicht gegen, sondern für das jetzt vorliegende Sachverständigengutachten. 57 Ein Widerspruch ist auch nicht zu anderen, früheren gutachtlichen oder ärztlichen Stellungnahmen geggeben. Wenn Dr. T. in dem Gutachten vom 7. Februar 1994 auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 28. Januar 1994 von einer Minderung der Kritik- und Urteilsfähigkeit des Klägers im Sinne einer partiellen Geschäftsunfähigkeit ausgegangen ist (GA 173ff.), so beruhte das, wie die Sachverständigen M./T. zutreffend herausgestellt haben, auf der anderen Aufgabenstellung, mit der er befasst war, nämlich der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Gleiches gilt für die Sachverständige Dr. C., die nach dem Vorfall vom 13. Januar 1994 die Einweisung des Klägers zur Verhinderung weiterer fremdaggressiver Handlungen beantragt hatte (GA 219f., 230). Dr. C. konstatiert nach dem eigenen Eindruck und der Unterrichtung über die Misshandlung der Mutter einen zunehmenden Steuerungsverlust und die Gefahr weiterer Tätlichkeiten (GA 219). 58 Schließlich lassen auch die aus den Krankenblattunterlagen ersichtlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere eine beabsichtigte Unterbringung in einem offenen Wohnheim und frühzeitige Aufenthalte des Klägers in der Öffentlichkeit keine Zweifel an den Schlussfolgerungen der Gutachter aufkommen. Die Sachverständigen haben insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nicht die behandelnden Ärzte seien, die diese Schritte zu verantworten hätten. 59 Letztlich sind die Sachverständigen auch dem Vorbringen des Beklagten, eine akute Psychose lasse die Steuerungs- und Willensbildungsprozesse des kranken Menschen weitgehend unberührt, unter Hinweis darauf entgegengetreten, es gebe ihres Wissens kein einziges Lehrbuch, in dem nachgewiesen werde, dass bei einer akuten schizophrenen Psychose von Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Sachverständigen, bei denen es sich um erfahrene Gutachter auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie handelt, die Konsequenzen einer akuten Psychose auf die Steuerungs- und Willensbildungsprozesse des Kranken richtig einschätzen und den Senat zutreffend über den Meinungstand in der einschlägigen Fachliteratur unterrichtet haben. 60 Der Senat hat nach allem keinen Zweifel, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum schuldunfähig gewesen ist. Damit hat er sich weder als pflichtteilsunwürdig erwiesen noch hat die Erblasserin ihm wirksam den Pflichtteil entzogen. 61 Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Pflichtteil in Höhe von 47.630,55 DM zu. 62 Den Wert des hälftigen Grundstücksanteil der Erblasserin schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 192.500 DM. Der Beklagte hat das Hausgrundstück nach seinen eigenen Angaben schon 1994 für 385.000 DM verkauft. Dieser Kaufpreis entspricht nach der Überzeugung des Senats dem damaligen Verkehrswert des Grundstücks. 63 Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige Q. hat zwar in einem zwei Jahre später erstellten Gutachten den Wert des Hausgrundstücks zunächst mit 430.000 DM angesetzt, hiervon einen Betrag von 35.000 DM, der eine Komplettrenovierung des Badezimmers beinhalt, zur Beseitigung der Tatspuren sowie einen weiteren Betrag von 100.000 DM als Wertminderung wegen des Rufes des Hauses als "Mordhaus" abgesetzt und kommt zu einem Wert des Hausgrundstücks von nur 295.000 DM. Der Senat ist aber der Auffassung, dass diesem Privatgutachten so nicht gefolgt werden kann. 64 Im Ausgangspunkt geht der Sachverständige sogar von einem um 45.000 DM höheren als dem vom Beklagten erzielten Verkaufswert aus. Soweit er einen Abzug von 35.000 DM wegen der Beseitigung der Tatspuren ansetzt, beruht dies auf den Angaben des Beklagten zu den Beschädigungen infolge der Straftat, die auf Seite 25 seines Gutachtens im einzelnen angegeben sind (GA 317). Dabei wird eine Komplettrenovierung des Badezimmers berücksichtigt, obwohl ausweislich der Strafakten neben Blutspuren nur eine Kachel beschädigt worden ist. Einzelheiten zu den Beschädigungen, die zu einer Wertminderung von 35.000 DM führen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Tatsächlich hat er auch keinerlei Renovierungsarbeiten ausgeführt, sondern, wie die von ihm vorgelegte Rechnung der Fa. C. vom 28. April 1994 (GA 342) ergibt, das Haus lediglich für einen Betrag von 6.900,00 DM insgesamt reinigen lassen. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, über diesen Betrag hinaus weitere Minderungsbeträge in Ansatz zu bringen. 65 Soweit der Gutachter Q. einen merkantilen Minderwert von 100.000 DM deshalb angesetzt hat, weil in dem Haus ein Tötungsdelikt mit ausserordentlich hohem emotionalem Stellenwert begangen worden sei, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Wie sich tatsächlich gezeigt hat, ist es dem Beklagten, ohne dass er übermäßige Anstrengungen hierfür dagelegt hätte, binnen kürzester Zeit gelungen, das Objekt zum Preise von 385.000 DM zu veräussern. Dass es sich bei dem Käufer um einen Arzt handelte, dem zudem die günstige Lage zum elterlichen Bauernhof zugesagt haben mag, kann die rasche Verkäuflichkeit des Objekts begünstigt haben, bedeutet aber nicht, dass der Kaufpreis nicht den Verkehrswert des Grundstücks widerspiegelt. Der erzielte Erlös liegt immerhin 45.000 DM unter dem vom Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Tat ermittelten Sachwert des Grundstücks. Das spricht dafür, dass in die Kaufpreisverhandlungen auch die von dem Sachverständigen angestellten Überlegungen zu einer Wertminderung des Hauses als "Mordhaus" eingeflossen sein können und dass in einer Großstadt wie L. durchaus Käufer zu finden sind, für die die begangene Tat nicht mit dem hohen emotionalen Stellenwert verbunden ist, wie es der Gutachter Q. angenommen hat. Schließlich kommt hinzu, dass der Beklagte weder dem Gutachter noch dem Kläger zunächst den Verkauf und den tatsächlich erzielten Erlös mitgeteilt hat. Er hat sogar den Rechtsstreit 5 O 69/97 LG Köln (= 7 U 145/98 OLG Köln) gegen die Stadt L. und den früheren Betreuer E. angestrengt, in dem er Schadensersatz wegen des angeblichen Minderwerts verlangt hat, obwohl ihm wegen des Verkaufs des Hauses ein solcher Schaden nicht entstanden ist. Diese Gesamtumstände überzeugen den Senat davon, dass der erzielte Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht, ohne dass insoweit eine weitere Sachaufklärung erforderlich wäre. 66 Der Wert des hälftigen Hausgrundstücks beträgt mithin 67 192.500 DM. 68 Hinzu kommen Bank- und Wertpapierguthaben von 69 11.417,11 DM 70 7.234,05 DM 71 sowie das Sterbegeld von 2.100,00 DM, 72 so dass die Erbmasse insgesamt 213.251,16 DM 73 betrug. 74 Etwaige in den Bank- und Wertpapierguthaben enthaltene Zins- und Kursgewinne nach dem Tode der Mutter hätte der Beklagte unschwer darlegen können. Sie sind auch deshalb unbeachtlich, weil der Kläger seinerseits ein Guthaben von 367,53 DM (GA 292) nicht in seine Pflichtteilsberechnung eingestellt hat. 75 Vom Gesamtnachlaß von 213.251,16 DM sind unstreitig die Beerdigungskosten mit 14.688,95 DM 76 und die vom Landgericht zuerkannten Gerichtsgebühren von 890,00 DM 77 sowie als Erblasserschulden die hälftigen Betriebskosten für das Haus bis zum Tode der Mutter mit 78 250,00 DM 79 abzuziehen. 80 Ferner sind die Kosten für die Reinigung des Hauses von Blutspuren und sonstigen Spuren der Tat mit 81 6.900,00 DM 82 abzuziehen, die der Beklagte nach Auffassung des Senats durch Vorlage der Rechnung C. hinreichend belegt hat. 83 Hingegen kann der Beklagte Kosten für die Entrümpelung des Hauses, Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung und Hotel sowie Porto- und Telefonkosten nicht verlangen, weil er deren Notwendigkeit und Entstehung nicht hinreichend dargelegt hat. Die Kosten für das Gutachten Q. können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil dieses Gutachten der Vorbereitung des Amtshaftungsprozesses vor der 5. Zivilkammer des Landgerichts diente und weil es auch im hier vorliegenden Prozess nicht zugunsten des Klägers verwertet werden konnte, so dass es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt. 84 Entsprechend dem danach verbleibenden Gesamtbetrag von 190.522,21 DM ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch von 47.630,55 DM. 85 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 16. März 2000 (GA 587ff.) bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 86 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 88 Streitwert für den ersten Rechtszug: 57.218,05 DM (davon 2.000 DM für die Hilfsaufrechnung (GA 363)); 89 Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.605,55 DM. 90 Wert der Beschwer des Klägers: 2.975,00 DM; 91 Wert der Beschwer des Beklagten: 47.630,55 DM.